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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: C-468/00
Rechtsgebiete: RL 96/50/EG


Vorschriften:

RL 96/50/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 20. September 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/50/EG - Güter- und Personenverkehr in der Gemeinschaft - Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsverkehr - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-468/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-468/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235, S. 31) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235, S. 31, nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Gemäß Artikel 14 der Richtlinie trat diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 17. September 1996 in Kraft.

4 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das französische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Französische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 31. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 Nach den Informationen, die die französischen Behörden der Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen ließen, sollten die erforderlichen Bestimmungen, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum Ende des ersten Halbjahres 2000 verabschiedet sein.

6 Da die Kommission keine weiteren Informationen von der französischen Regierung erhalten hat, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 Die Kommission trägt vor, der zwingende Charakter der Artikel 249 Absatz 3 EG und 10 Absatz 1 EG verpflichte die Mitgliedstaaten, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die zur Umsetzung der Richtlinien in ihre interne Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihr diese Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung werde in Artikel 13 der Richtlinie wiederholt. Die Französische Republik habe diese Maßnahmen jedoch nicht ergriffen und sie der Kommission daher auch nicht mitgeteilt.

8 Die Französische Republik macht geltend, die Verspätung bei der Umsetzung der Richtlinie erkläre sich durch das Erfordernis, die Befähigungsnachweise für das Führen von Binnenschiffen tiefgreifend zu ändern. Diese Arbeit könne nicht ohne umfangreiche Anhörung der Fachverbände und betroffenen Verwaltungen geschehen. Dem Conseil d'Etat werde in Kürze der Entwurf eines Dekrets über das Führen von Binnenschiffen zur Prüfung vorgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie verlange zudem den Erlass einer Durchführungsverordnung zu diesem Dekret mit zahlreichen Anhängen. Gesetzesentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie in französisches Recht seien der Klagebeantwortung beigefügt.

9 Die Französische Republik bestreitet nicht, dass sie nicht die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

10 Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13).

11 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Deshalb hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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