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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: C-47/07 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 288 Abs. 2
EG Art. 235
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Dezember 2008

"Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft gestützte Klage - Hilfsprogramme der Gemeinschaft - Vom Vertragspartner der Kommission begangene Unregelmäßigkeiten - Leistungen eines Subunternehmers - Nichtzahlung - Mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Risiken - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Sorgfaltspflicht der Gemeinschaftsverwaltung"

Parteien:

In der Rechtssache C-47/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 31. Januar 2007,

Masdar (UK) Ltd mit Sitz in Eversley (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: A. P. Bentley, QC, und P. Green, Barrister,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. Ilesic (Berichterstatter) und T. von Danwitz, der Richter A. Tizzano und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter J. Malenovský und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Masdar (UK) Ltd (im Folgenden: Masdar) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2006, Masdar (UK)/Kommission (T-333/03, Slg. 2006, II-4377, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr aufgrund der Nichtzahlung von ihr im Zusammenhang mit Gemeinschaftshilfsprojekten erbrachter Leistungen entstanden sein soll.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Anfang 1994 schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Gesellschaft Hellenic Management Investment Consultants SA (im Folgenden: Helmico) im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für technische Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (TACIS) einen Vertrag über die Durchführung eines Projekts in Moldawien. Dieser Vertrag (im Folgenden: moldauischer Vertrag) war Teil eines Projekts mit dem Titel "Hilfe beim Aufbau einer privaten Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe" (im Folgenden: moldauisches Projekt).

3 Im April 1996 schlossen Helmico und Masdar einen Vertrag, mit dem Helmico Masdar als Subunternehmerin mit der Erbringung einiger der im moldauischen Vertrag vorgesehenen Leistungen beauftragte.

4 Am 27. September 1996 schloss die Kommission mit Helmico einen weiteren Vertrag. In diesem Vertrag (im Folgenden: russischer Vertrag) verpflichtete sich Helmico, im Rahmen eines Projekts mit dem Titel "Föderales System für die Zertifizierung und den Test von Saatgut" (im Folgenden: russisches Projekt) Leistungen in Russland zu erbringen.

5 Im Dezember 1996 schlossen Helmico und Masdar einen Subunternehmervertrag für das russische Projekt, der weitgehend dem entsprach, der im April 1996 in Bezug auf das moldauische Projekt geschlossen worden war.

6 Gegen Ende 1997 zeigte sich Masdar besorgt wegen des Ausbleibens der Zahlungen von Helmico; diese gab an, der Grund für die Verzögerung liege bei der Kommission. Masdar nahm mit den Dienststellen der Kommission Kontakt auf und erfuhr, dass diese bis dahin alle Rechnungen von Helmico bezahlt hatte. Durch weiter gehende Nachforschungen konnte Masdar in Erfahrung bringen, dass Helmico sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß von den Zahlungen unterrichtet hatte, die sie von der Kommission erhalten hatte.

7 Am 2. Oktober 1998 fand zur Untersuchung der bei der Zusammenarbeit mit Helmico aufgetretenen Probleme ein Treffen zwischen einem Direktor von Masdar und Vertretern der Kommission statt (im Folgenden: Treffen vom 2. Oktober 1998).

8 Am 5. Oktober 1998 sandte die Kommission ein Schreiben an Helmico, in dem sie erklärte, sie habe die Sorge, dass aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen dieser und Masdar der Abschluss des russischen Projekts in Gefahr sei, und führte aus, sie lege großen Wert auf den Erfolg dieses Projekts. Sie verlangte von Helmico Zusicherungen in Form einer von Helmico und Masdar gemeinsam unterzeichneten Erklärung. In dem Schreiben hieß es, wenn eine solche Zusicherung nicht bis zum 12. Oktober 1998 bei der Kommission eingehe, werde sie nach anderen Mitteln suchen, um den Abschluss dieses Projekts sicherzustellen.

9 Am 6. Oktober 1998 antwortete Helmico den Dienststellen der Kommission, dass die Meinungsverschiedenheiten beigelegt seien. Sie habe sich mit Masdar darauf geeinigt, dass alle künftigen Zahlungen einschließlich der Zahlungen auf die Rechnungen, die in Bezug auf das russische Projekt noch in Bearbeitung seien, auf ein von Masdar bezeichnetes Bankkonto geleistet werden sollten und nicht auf das Bankkonto von Helmico. Das Schreiben trug den handschriftlichen Vermerk: "Genehmigt ... S., Masdar, 6. Oktober 1998". Ein gleichlautendes Schreiben, das auf denselben Tag datiert und vom Vorsitzenden von Masdar gegengezeichnet ist, wurde der Kommission in Bezug auf die im Rahmen des moldauischen Vertrags zu zahlenden Beträge übersandt.

10 Am 7. Oktober 1998 sandte Helmico der Kommission zwei weitere Schreiben, die gleichfalls von Herrn S. im Namen von Masdar gegengezeichnet waren. Inhaltlich entsprachen sie den Schreiben vom 6. Oktober, abgesehen davon, dass das Schreiben betreffend den russischen Vertrag kein Bankkonto erwähnte, während das Schreiben betreffend den moldauischen Vertrag für die künftigen Zahlungen die Nummer eines Bankkontos auf den Namen von Helmico in Athen angab.

11 Am 8. Oktober 1998 sandte Helmico zwei Schreiben an die Leiter der betreffenden Projekte in der Abteilung "Verträge" der Kommission mit der Bitte um Leistung aller ausstehenden Zahlungen im Rahmen des russischen und des moldauischen Vertrags auf ein anderes Konto auf den Namen von Helmico in Athen.

12 Am selben Tag unterzeichneten Helmico und Masdar eine Vereinbarung, in der der Vorsitzende von Masdar bevollmächtigt wurde, Gelder von den beiden Konten zu transferieren, die in den Schreiben vom 7. und 8. Oktober 1998 an die Kommission erwähnt worden waren.

13 Am 10. November 1998 gab die Kommission ihren Abschlussbericht über das russische Projekt heraus. Von den sechs Rubriken, die einer Bewertung unterzogen wurden, erhielten vier die Bewertung "hervorragend", eine weitere "gut" und eine "insgesamt befriedigend". Dieser Bericht gelangte zu dem Ergebnis, dass "das Projekt in beispielhafter Weise durchgeführt und abgeschlossen worden" sei. Am 26. Februar 1999 gab die Kommission ihren Abschlussbericht über das moldauische Projekt heraus, bei dem zwei der bewerteten Rubriken die Bewertung "gut" erhielten und vier weitere "insgesamt befriedigend".

14 Am 29. Juli 1999 richteten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an Masdar, in dem sie erklärten, dass die Kommission, nachdem sie von finanziellen Unregelmäßigkeiten zwischen Helmico und Masdar bei der Durchführung des russischen und des moldauischen Vertrags unterrichtet worden sei, alle noch nicht geleisteten Zahlungen ausgesetzt habe. Da sich die Kommission der finanziellen Schwierigkeiten von Masdar bewusst war, teilte sie ihr mit, dass sie im Rahmen des russischen Projekts einen Vorschuss von 200 000 Euro auf das Konto von Helmico überweisen werde, das in den von Helmico am 8. Oktober 1998 übermittelten Anweisungen genannt worden sei. Der Betrag von 200 000 Euro wurde im August 1999 auf dieses Konto eingezahlt und anschließend auf das Konto von Masdar überwiesen.

15 Zwischen Dezember 1999 und März 2000 schrieb der Vorsitzende von Masdar an mehrere Beamte der Kommission sowie das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission, Herrn Patten. Unter den verschiedenen angesprochenen Fragen war auch die nach der Bezahlung der von Masdar erbrachten Leistungen.

16 Am 22. März 2000 teilte der Generaldirektor des Gemeinsamen Dienstes der Kommission für Außenbeziehungen dem Vorsitzenden von Masdar Folgendes mit:

"Nach intensiven Beratungen (in denen verschiedene Möglichkeiten erwogen wurden, einschließlich der endgültigen Abwicklung beider Verträge mit Hilfe zusätzlicher Zahlungen zugunsten von Masdar, berechnet anhand der von Ihnen erbrachten Arbeiten und der Ihnen entstandenen Kosten) haben die Dienststellen der Kommission letztlich beschlossen, die zuvor dem Auftraggeber, Helmico, gezahlten Gelder zurückzufordern. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass jede unmittelbar an Masdar geleistete Zahlung (selbst über das Bankkonto von Helmico, für das Sie eine Vollmacht haben) im Fall der Insolvenz von Helmico als kollusiver Akt von Seiten der Direktoren oder der Gläubiger von Helmico betrachtet würde. Ferner ist nicht sicher, dass bei einem Rechtsstreit zwischen Helmico und Masdar die von der Kommission gezahlten Gelder endgültig bei Masdar verbleiben würden, wie es dem Wunsch der Kommission entspräche."

17 Am 23. März 2000 teilte die Kommission Helmico schriftlich mit, dass sie die ausstehenden Rechnungen nicht bezahlen werde und einen Betrag von insgesamt 2 091 168,07 Euro zurückfordere. Sie habe diese Initiative ergriffen, nachdem sie festgestellt habe, dass Helmico bei der Durchführung des moldauischen und des russischen Vertrags betrügerisch gehandelt habe.

18 Am 31. März 2000 erhob Masdar Klage gegen Helmico beim High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, auf Zahlung von insgesamt 453 000 Euro für die Leistungen, die sie als Subunternehmerin im Rahmen der Durchführung des moldauischen und des russischen Vertrags erbracht habe. Dieses Klageverfahren wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

19 Am 4. April 2000 erließ die Kommission nach Art. 28 Abs. 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) in der im entscheidungserheblichen Zeitraum maßgebenden Fassung zwei förmliche Einziehungsanordnungen an Helmico.

20 In den Jahren 2000 und 2001 nahm Masdar mit der Kommission Kontakt auf, um die Möglichkeit zu prüfen, sich von dieser für die Helmico in Rechnung gestellten Arbeiten bezahlen zu lassen. Hierzu fanden mehrere Treffen zwischen den Anwälten von Masdar und den Dienststellen der Kommission statt.

21 Am 16. Oktober 2001 antworteten die Dienststellen der Kommission, dass die Informationen an die zuständigen Dienste der Generaldirektion "Haushalt", an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und an das mit den TACIS-Programmen befasste Referat Vertrags- und Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien und dass die Dienststellen der Kommission alle notwendigen Schritte unternähmen, um die Direktoren von Helmico ausfindig zu machen.

22 Am 1. Februar 2002 erklärten die Dienststellen der Kommission in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage der Anwälte von Masdar, dass am 4. April 2000 zwei förmliche Einziehungsanordnungen an Helmico ergangen seien, eine betreffend den moldauischen Vertrag in Höhe von 1 236 200,91 Euro und die andere betreffend den russischen Vertrag in Höhe von 854 967,16 Euro, insgesamt also in Höhe von 2 091 168,07 Euro.

23 Am 18. Februar 2003 fand ein erneutes Treffen zwischen den Anwälten von Masdar und den Dienststellen der Kommission statt.

24 Am 23. April 2003 sandten die Anwälte von Masdar den Dienststellen der Kommission ein Einschreiben, das mit folgender Erklärung endete:

"[S]ofern die Dienststellen der Kommission nicht in der Lage sind, bis spätestens 15. Mai 2003 einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, wie meine Mandantin für die erbrachten Leistungen zu bezahlen ist, wird gegen die Kommission beim Gericht erster Instanz nach den Art. 235 EG und 288 [EG] Klage auf Schadensersatz erhoben werden ..."

25 Mit Faxschreiben vom 15. Mai 2003 schlug die Kommission den Anwälten von Masdar ein Treffen vor, bei dem die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erörtert werden sollte, nach der die Kommission Masdar den Betrag von 249 314,35 Euro für die Arbeiten zahlen würde, die nach Entdeckung der Unregelmäßigkeiten von Helmico erbracht worden seien, sofern Masdar den Nachweis für eine Vereinbarung vorlege, der zufolge sie unmittelbar von der Kommission bezahlt würde, wenn sie das russische und das moldauische Projekt abschließe.

26 Mit Einschreiben vom 23. Juni 2003 antworteten die Anwälte von Masdar den Dienststellen der Kommission, dass sie nicht gewillt seien, die Verhandlungen auf der von diesen vorgeschlagenen Grundlage fortzusetzen, und legten die Einzelheiten der Forderung von Masdar sowie die Bedingungen dar, unter denen diese der Teilnahme an einem Treffen zustimmen würde.

27 Diesem Einschreiben folgte ein Faxschreiben vom 3. Juli 2003, in dem die Anwälte von Masdar die Kommission um Mitteilung baten, ob bis spätestens 15. Juli 2003 ein Treffen unter den vorgeschlagenen Bedingungen organisiert werden könne. In diesem Faxschreiben hieß es weiter, ohne ein solches Treffen werde man Klage beim Gericht erheben.

28 Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 antworteten die Dienststellen der Kommission, dass sie dem Zahlungsersuchen von Masdar nicht Folge leisten könnten.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

29 Mit am 30. September 2003 eingegangener Klageschrift erhob Masdar beim Gericht eine Schadensersatzklage nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG. Sie stützte ihr Schadensersatzbegehren auf den Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung (de in rem verso), den Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio), einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und schließlich darauf, dass die Handlungen der Dienststellen der Kommission eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung darstellten, durch die ihr ein Schaden entstanden sei.

30 Am 6. Oktober 2005 fand als prozessleitende Maßnahme vor dem Gericht ein informelles Treffen statt, bei dem die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ausgelotet werden sollten.

31 Am Ende der Sitzung, die am selben Tag stattfand, setzte das Gericht den Parteien eine Frist bis zum 30. November 2005, um nach Möglichkeiten für eine solche Beilegung des Rechtsstreits zu suchen.

32 Mit Schreiben, das am 29. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, teilte die Kommission dem Gericht mit, dass sich die Parteien nicht auf eine gütliche Einigung hätten verständigen können.

33 In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgehalten, dass "das Schadensersatzverlangen der Klägerin zum einen auf Regelungen der außervertraglichen Haftung beruht, die kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane oder ihrer Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit voraussetzen (ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag), und zum anderen auf der Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für das rechtswidrige Verhalten ihrer Organe und Beamten in der Ausübung ihrer Amtstätigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Kommission)", und hat zunächst die auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Argumente aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

"91 [D]ie Regelung der außervertraglichen Haftung, wie sie in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, [setzt] nicht zwingend voraus ..., dass das Verhalten des Beklagten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind dazu gedacht, in besonderen zivilrechtlichen Konstellationen zu Lasten desjenigen, der sich in der Position des Bereicherten oder des Geschäftsherrn befindet, eine außervertragliche Verpflichtung zu begründen, die im Allgemeinen darin besteht, das herauszugeben, was er ohne Rechtsgrund erhalten hat, bzw. den Geschäftsführer zu entschädigen.

92 Somit sind die auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Klagegründe nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die Voraussetzung, dass das Verhalten des Organs rechtswidrig sein muss, nicht erfüllt wäre, wie die Kommission in der Hauptsache vorträgt.

93 ... Art. 288 Abs. 2 EG [begründet] die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, ohne die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft auf die Haftung für Verschulden zu begrenzen. ...

...

95 Zur Beantwortung der Frage, ob diese Grundsätze zur Anwendung gelangen, ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag im vorliegenden Fall erfüllt sind.

96 Hierzu ist ... festzustellen, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag angesichts der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtssache nicht bestehen.

97 Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sind solche Ansprüche nämlich nicht gegeben, wenn der Vorteil des Bereicherten oder des Geschäftsherrn seine Rechtfertigung in einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung findet. Außerdem können nach denselben Grundsätzen derartige Ansprüche in der Regel nur hilfsweise geltend gemacht werden, d. h., wenn ein Geschädigter über keinen anderen Anspruch verfügt, um das zu erlangen, was ihm geschuldet wird.

98 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass zwischen der Kommission und Helmico zum einen und zwischen Helmico und der Klägerin zum anderen vertragliche Beziehungen bestehen. Der angebliche unmittelbare Schaden entspricht der Vergütung, die Helmico der Klägerin aufgrund der zwischen diesen Parteien geschlossenen Subunternehmerverträge schuldet, die insoweit eine Schiedsklausel enthalten, in der die englischen und walisischen Gerichte für eventuelle vertragliche Streitigkeiten für zuständig erklärt werden. Es ist daher unbestreitbar an Helmico, die von der Klägerin geleisteten Arbeiten zu vergüten und gegebenenfalls für die Nichtzahlung zu haften, wie auch das Gerichtsverfahren zeigt, das die Klägerin zu diesem Zweck gegen Helmico angestrengt hat und das derzeit, wenn auch ausgesetzt, beim High Court of Justice anhängig ist. Eine mögliche Insolvenz von Helmico kann kein Grund sein, die Haftung auf die Kommission übergehen zu lassen, da die Klägerin nicht zwei Adressaten für ihren Vergütungsanspruch haben kann. Den Akten zufolge ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig, dass es in dem betreffenden Gerichtsverfahren beim High Court of Justice um die Bezahlung der Leistungen geht, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind.

99 Folglich fehlt einer eventuellen Bereicherung der Kommission oder Entreicherung der Klägerin insofern, als sie ihren jeweiligen Ursprung in dem vorhandenen vertraglichen Rahmen hat, nicht der Rechtsgrund.

100 ... Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind aus folgenden Gründen offensichtlich nicht erfüllt.

101 Die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Helmico durch die Klägerin kann nicht wirksam als freiwillige Führung von Geschäften eines anderen eingestuft werden, die zwingend geführt werden müssen, wie es für den betreffenden Anspruch erforderlich ist. ... Schließlich widersprechen die Ausführungen der Klägerin auch insoweit den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, als es um die Vorstellung geht, die der Geschäftsherr von der Handlung des Geschäftsführers hatte. Die Handlung des Geschäftsführers erfolgt nämlich in der Regel, ohne dass der Geschäftsherr von ihr weiß, oder wenigstens, ohne dass er sich der Notwendigkeit bewusst ist, sofort zu handeln. Die Klägerin trägt jedoch selbst vor, dass ihre Entscheidung, die Arbeiten im Oktober 1998 fortzusetzen, auf Anregung der Kommission gefallen sei.

102 Nicht ohne Bedeutung ist darüber hinaus, dass es nach der Rechtsprechung die Wirtschaftsteilnehmer selbst sind, die unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles die mit ihren Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen müssen ...

103 Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass sie einen außergewöhnlichen oder besonderen Schaden erlitten hat, der über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht. In jeder vertraglichen Beziehung besteht ein gewisses Risiko, dass eine Partei den Vertrag nicht zufrieden stellend erfüllt oder sogar insolvent wird. Es ist Sache der Vertragsparteien, dieses Risiko im Vertrag selbst angemessen abzufedern. Die Klägerin wusste sehr wohl, dass Helmico ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam, entschied sich aber ganz bewusst dafür, die eigenen zu erfüllen, anstatt eine förmliche Klage zu erheben. Damit ging sie ein geschäftliches Risiko ein, das als normal anzusehen ist. ..."

34 Anschließend hat das Gericht auch die übrigen Klagegründe von Masdar zurückgewiesen. Den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hat das Gericht mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"119 [A]uf den Vertrauensschutz [kann sich] jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar ... Außerdem steht nach der Rechtsprechung fest, dass es sich beim Grundsatz des Vertrauensschutzes um eine Rechtsnorm handelt, die dem Einzelnen Rechte verleiht ... Die Verletzung dieses Grundsatzes kann somit die Haftung der Gemeinschaft auslösen. Gleichwohl müssen die Wirtschaftsteilnehmer die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit ihren Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen ...

120 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die von der Klägerin behaupteten Erwartungen auf die Bezahlung der vertragsgemäß an Helmico erbrachten Leistungen durch die Kommission richteten. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die von der Kommission stammenden Schriftstücke, die dem Gericht vorliegen, keinesfalls dahin verstanden werden können, dass es sich um bestimmte Zusicherungen der Kommission handelt, nach denen sie sich zur Entlohnung der Leistungen der Klägerin verpflichtete und die bei ihr begründete Erwartungen wecken konnten."

35 In den Randnrn. 121 bis 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die in Randnr. 120 dieses Urteils getroffene Feststellung durch eine eingehende Prüfung des Akteninhalts untermauert.

36 Zum Klagegrund mangelnder Sorgfalt der Kommission hat das Gericht Folgendes festgestellt:

"140 Den Schriftsätzen der Klägerin ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verhalten, das der Kommission vorgeworfen wird, um die Aussetzung der Zahlungen an Helmico handelt. Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens soll darin bestehen, dass die Kommission nicht die gebotene Sorgfalt aufwandte, um sicherzustellen, dass sie mit der Aussetzung Dritten keinen Schaden zufügte, und, wenn doch, den Schaden, der diesen Dritten dadurch entstand, zu ersetzen.

141 "[Z]unächst [beschränkt] sich die Klägerin auf die Behauptung ..., es gebe eine solche Sorgfaltspflicht, ohne hierfür den geringsten Beweis zu erbringen oder Rechtsausführungen zur Begründung ihrer These vorzubringen und ohne Grund und Umfang dieser Pflicht zu erläutern. Eine sehr vage Bezugnahme auf die in den Zivilrechtssystemen Kontinentaleuropas geltenden allgemeinen Grundsätze der verschuldensabhängigen außervertraglichen Haftung und den in den angelsächsischen Systemen geltenden Grundsatz der deliktischen Haftung für fahrlässiges Handeln genügt nicht für den Nachweis einer Pflicht der Kommission, die Interessen Dritter zu berücksichtigen, wenn sie über die Aussetzung der Zahlungen im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen entscheidet. Das Gericht stellt ... außerdem fest, dass die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angebliche Pflicht und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen hat. ..."

Anträge der Verfahrensbeteiligten

37 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Kommission zur Zahlung des Betrags von 448 947,78 Euro, den Masdar im ersten Rechtszug gefordert hat, oder, hilfsweise, des Betrags von 249 314,35 Euro oder eines anderen Betrags, den der Gerichtshof für angemessen erachtet, zuzüglich Zinsen auf den festgesetzten Betrag, an sie zu verurteilen;

- der Kommission die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufhebt, den Antrag der Rechtsmittelführerin auf finanzielle Entschädigung zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof zugunsten der Rechtsmittelführerin entscheidet, dieser ein Drittel ihrer eigenen im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

39 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf fünf Gründe, und zwar erstens Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung bei der Behandlung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung, zweitens eine Verfälschung des Sachverhalts und einen Rechtsfehler bei der Behandlung der Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag, drittens eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und eine unschlüssige Begründung, viertens eine fehlerhafte Behandlung des Klagegrundes einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und fünftens eine unvollständige Prüfung des Sachverhalts.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und unzureichende Begründung bei der Behandlung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40 Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Masdar lediglich entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen Helmico gegenüber gehandelt habe.

41 Außerdem sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission kein gewöhnlicher Vertragspartner von Helmico gewesen sei, sondern über Einziehungsbefugnisse verfügt habe. Indem die Kommission die Rechtsmittelführerin zuerst die Arbeiten habe abschließen lassen und danach ihre Einziehungsbefugnisse ausgeübt habe, habe sie den zuvor bestehenden Vertragsbeziehungen ihre praktische Wirkung genommen und sich ungerechtfertigt bereichert.

42 Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verträge mit Helmico nicht gekündigt habe.

43 Das Gericht habe jedenfalls in den Randnrn. 97 bis 99 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission nicht gegeben sei, da deren Vorteil seinen Ursprung in der vertraglichen Verbindung zwischen ihr und Helmico habe und die Rechtsmittelführerin aufgrund ihres mit Helmico geschlossenen Subunternehmervertrags zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

44 Nach den Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, im Allgemeinen gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlustes.

45 Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wie er in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, nicht voraussetzt, dass das Verhalten des Beklagten rechtswidrig oder schuldhaft war.

46 Dieser Anspruch kann jedoch nur bejaht werden, wenn der Bereicherung jede wirksame Rechtsgrundlage fehlt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Bereicherung ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet.

47 Da die ungerechtfertigte Bereicherung in der oben definierten Form ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsames außervertragliches Schuldverhältnis begründet, kann sich die Gemeinschaft der Anwendung dieser Grundsätze auf sie selbst nicht entziehen, wenn ihr eine natürliche oder juristische Person zur Last legt, sie habe sich zu deren Lasten ungerechtfertigt bereichert.

48 Da zudem jede sich aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebende Verpflichtung zwangsläufig außervertraglicher Natur ist, ist zuzulassen, wie es das Gericht im vorliegenden Fall getan hat, dass diese Verpflichtung gemäß Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG geltend gemacht wird.

49 Zwar fällt eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage nicht unter die Regelung der außervertraglichen Haftung im strengen Sinne, die ausgelöst wird, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von den aufgrund dieser Regelung erhobenen Klagen unterscheidet sich diese Klage dadurch, dass weder ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden noch überhaupt ein Verhalten gegeben sein muss, sondern dass lediglich der Nachweis zu erbringen ist, dass der Beklagte ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert und der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bereicherung entreichert ist.

50 Jedoch kann dem Einzelnen trotz dieser Merkmale die Möglichkeit, eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage gegen die Gemeinschaft zu erheben, nicht allein deshalb verwehrt werden, weil der EG-Vertrag nicht ausdrücklich eine für diese Klageart bestimmte Klagemöglichkeit vorsieht. Eine Auslegung der Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG, die diese Möglichkeit ausschlösse, würde zu einem Ergebnis führen, das dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten und in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes widerspräche (vgl. Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 335).

51 Ausgehend von diesen einleitenden Feststellungen ist zu prüfen, ob dem Gericht bei der Prüfung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung Rechtsfehler unterlaufen sind.

52 Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, zwischen der Kommission und Helmico zum einen und zwischen Helmico und der Rechtsmittelführerin zum anderen hätten vertragliche Beziehungen bestanden. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass eine Bereicherung der Kommission oder eine Entreicherung der Rechtsmittelführerin ihren jeweiligen Ursprung in dem vorhandenen vertraglichen Rahmen gehabt habe und sie daher nicht als "ungerechtfertigt" angesehen werden könne.

53 Außerdem habe der Rechtsmittelführerin zur Erlangung des ihr Geschuldeten ein anderer Weg zur Verfügung gestanden, denn sie habe aufgrund ihrer mit Helmico geschlossenen Subunternehmerverträge vor den in diesen Verträgen bezeichneten englischen und walisischen Gerichten eine Klage aus vertraglicher Haftung gegen Helmico erheben können.

54 Wie in Randnr. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann jedoch eine Bereicherung dann nicht als "ungerechtfertigt" qualifiziert werden, wenn sie ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet.

55 Erweisen sich hingegen Verträge, aufgrund deren Leistungen erbracht wurden, als ungültig und bestehen nicht mehr, muss die Bereicherung des Empfängers dieser Leistungen nach den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entwickelten Grundsätzen unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe führen.

56 Ohne dass geprüft zu werden braucht, unter welchen Voraussetzungen in diesem letztgenannten Fall eine solche Herausgabe geschuldet wird, ist festzustellen, dass das Gericht die oben dargestellte Unterscheidung zwischen Bereicherungen, die sich aus Vertragsbeziehungen ergeben, und "ungerechtfertigten" Bereicherungen zutreffend vorgenommen hat.

57 Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen konnte das Gericht davon ausgehen, dass die zwischen der Kommission und Helmico zum einen und zwischen Helmico und der Rechtsmittelführerin zum anderen geschlossenen Verträge noch bestanden. Daraus hat das Gericht zu Recht abgeleitet, dass insoweit keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zur Übernahme der Kosten bestehen könne, die die Rechtsmittelführerin für den Abschluss des russischen und des moldauischen Projekts aufgewandt hatte.

58 Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin in dem Wissen, dass Helmico ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam, ganz bewusst dafür entschieden habe, die eigenen weiterhin zu erfüllen. Zudem habe die Rechtsmittelführerin aufgrund der Schiedsklausel, die in ihren mit Helmico geschlossenen Verträgen enthalten gewesen sei, ein Gerichtsverfahren gegen diese angestrengt.

59 Das Gericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass in jeder vertraglichen Beziehung das Risiko bestehe, dass eine Partei den Vertrag nicht zufriedenstellend erfülle oder insolvent werde. Dabei handele es sich um ein mit den Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer verbundenes geschäftliches Risiko.

60 Diesem letztgenannten Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Hilfsprogramme der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Nicht selten nämlich beschränkt sich der Vertragspartner, dem die Gemeinschaft ein Projekt anvertraut hat, auf dessen Leitung und überträgt die Durchführung des Projekts Subunternehmern, die gegebenenfalls auch ihrerseits mit Unternehmen als Subunternehmern arbeiten. Bei einer solchen Konstellation muss jeder an dem Projekt beteiligte Wirtschaftsteilnehmer das Risiko hinnehmen, dass sein Vertragspartner insolvent wird oder Unregelmäßigkeiten begeht, die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission oder sogar Einziehungsanordnungen zur Folge haben. Demnach kann nicht einfach angenommen werden, dass die sich aus der Verwirklichung eines solchen Risikos ergebenden Verluste zu Ad-hoc-Zahlungen der Gemeinschaft führen müssten.

61 Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht bei der Behandlung der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung weder einen Rechtsfehler begangen noch eine unzureichende Begründung gegeben hat. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Sachverhalts und ein Rechtsfehler bei der Behandlung der Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag sach- und rechtsirrig.

63 Die Feststellungen des Gerichts, wonach die Rechtsmittelführerin freiwillig tätig geworden und die Kommission in der Lage gewesen sei, die Projekte durchzuführen, seien offensichtlich fehlerhaft.

64 Darüber hinaus sei dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils angenommen habe, der Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag könne keine Anwendung finden, wenn der Geschäftsherr sich der Notwendigkeit, zu handeln, bewusst sei.

65 Nach Ansicht der Kommission reicht die Feststellung in den Randnrn. 97 ff. des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerin aufgrund ihrer Verträge mit Helmico tätig geworden sei, aus, um das Vorbringen zur Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

66 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Gericht den auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Anspruch rechtlich zutreffend eingestuft hat, ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente ohnehin nicht durchgreifen.

67 Zunächst kann die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg behaupten, ihre Leistungen freiwillig erbracht zu haben. Sie hat nämlich sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens betont, nach Entdeckung der Unregelmäßigkeiten von Helmico ihre Leistungen weiter erbracht zu haben, weil sie angenommen habe, dass ihr die Kommission deren Vergütung zugesichert habe. Allein schon aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht den Sachverhalt verfälscht hätte, indem es das Vorliegen eines freiwilligen Tätigwerdens verneint hat.

68 Zu dem Argument, das Gericht habe durch die Feststellung, die Kommission sei zur Durchführung der Projekte in der Lage gewesen, den Sachverhalt verfälscht, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin nichts vorgetragen hat, dem sich entnehmen ließe, dass die Kommission nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Durchführung der fraglichen Programme oder Projekte zu gewährleisten.

69 Zu dem auf einen Rechtsfehler gestützten Argument ist schließlich zu bemerken, dass das Gericht in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Handlung des Geschäftsführers erfolge "in der Regel", ohne dass der Geschäftsherr von ihr wisse, oder wenigstens, ohne dass er sich der Notwendigkeit bewusst sei, sofort zu handeln. Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht daher nicht ausgeschlossen, dass der Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung geltend gemacht werden kann, bei der sich der Geschäftsherr einer solchen Notwendigkeit bewusst war.

70 Daher ist auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und unschlüssige Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71 Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf eine fehlende Kohärenz zwischen der Begründung des Gerichts in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag auf der einen und der Begründung in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite.

72 Das Gericht habe in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils angenommen, die Rechtsmittelführerin habe die Erbringung der Leistungen auf Anregung der Kommission fortgesetzt, und in Randnr. 148 jenes Urteils, es habe dem gemeinsamen Willen der Kommission und der Rechtsmittelführerin entsprochen, dass die Letztgenannte die Projekte habe abschließen und ihre Vergütung habe erhalten sollen. Dementsprechend sei die Schlussfolgerung in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils, wonach sich "[d]en verfügbaren Unterlagen, ob sie nun einzeln oder in der Gesamtschau geprüft werden, ... somit keine bestimmten Zusicherungen der Kommission entnehmen [lassen], die bei der Klägerin berechtigte Erwartungen hätten wecken können, aufgrund deren sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte", offensichtlich fehlerhaft.

73 Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin vor, das vom Gericht angewandte Kriterium sei in Fällen wie dem der vorliegenden Rechtssache zu restriktiv. Ihrer Auffassung nach ist das Vorliegen bestimmter Zusicherungen festzustellen, wenn das Verhalten des Gemeinschaftsorgans einen Subunternehmer dazu anregen könne, Leistungen zum Vorteil des Organs unter Umständen zu erbringen, unter denen erkennbar geworden sei, dass dieser Subunternehmer vom Hauptvertragspartner keine Vergütung erhalten werde.

74 Die Kommission trägt zunächst vor, dieser Rechtsmittelgrund betreffe tatsächliche Feststellungen und sei daher unzulässig.

75 Was weiter den Grundsatz des Vertrauensschutzes angehe, habe das Gericht zum einen detailliert geprüft, ob die von der Kommission stammenden schriftlichen Unterlagen als bestimmte Zusicherungen dahin ausgelegt werden konnten, dass die Kommission die Haftung für die Zahlungen übernehmen werde, und zum anderen, ob die Beweismittel nahelegten, dass bei dem Treffen vom 2. Oktober 1998 solche bestimmten Zusagen gemacht worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

76 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Dieser Rechtsmittelgrund ist auch insoweit zulässig, als mit ihm eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt wird. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu betrifft nämlich nicht die Feststellung bestimmter Tatsachen, sondern das vom Gericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes verwendete Kriterium. Die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung des Sachverhalts die zutreffende Rechtsnorm angewandt hat, ist eine Rechtsfrage (Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 40).

78 Daher ist dieser Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Sache zu prüfen.

79 Was zunächst die angeblich fehlende Kohärenz der Begründung angeht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Feststellung des Gerichts, wonach die Kommission das gleiche Ziel gehabt habe wie Masdar, nämlich die vollständige Durchführung der Projekte in der ursprünglich vorgesehenen Form, und die Letztgenannte dazu angeregt habe, weiterhin Leistungen zu erbringen, widerspreche seiner Schlussfolgerung, wonach die Kommission keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe.

80 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie das Gericht in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, betrafen die von der Rechtsmittelführerin behaupteten bestimmten Zusicherungen die Bezahlung der von Masdar an Helmico erbrachten Leistungen durch die Kommission. Der vom Gericht im angefochtenen Urteil darüber hinaus festgestellte Umstand, dass die Kommission in dem Wunsch, dass die Projekte wie vorgesehen durchgeführt würden, die Rechtsmittelführerin dazu angeregt habe, die Erbringung der Leistungen fortzusetzen, steht offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Behauptung der Rechtsmittelführerin, die Kommission habe sich verpflichtet, ihr unmittelbar ihre Vergütung zu zahlen. Folglich kann insoweit keine Inkohärenz zwischen den Feststellungen des Gerichts zu den von der Kommission geäußerten Wünschen hinsichtlich der Durchführung der Projekte auf der einen und zur Weigerung der Kommission, der Rechtsmittelführerin unmittelbar ihre Vergütung zu zahlen, auf der anderen Seite bestehen.

81 Was ferner das vom Gericht in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils angesprochene Kriterium hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den vorliegenden Fall betrifft, ist festzustellen, dass dieses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht, wonach niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und vom 18. Juli 2007, AER/Karatzoglou, C-213/06 P, Slg. 2007, I-6733, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Voraussetzung bestimmter Zusicherungen in Fällen wie dem der vorliegenden Rechtssache mit einer gewissen Flexibilität anzuwenden. Ein berechtigtes Vertrauen entstehe dann, wenn das Verhalten des Gemeinschaftsorgans einen Subunternehmer dazu anregen könne, Leistungen zum Vorteil des Organs unter Umständen zu erbringen, unter denen erkennbar geworden sei, dass dieser Subunternehmer vom Vertragspartner der Gemeinschaft keine Vergütung erhalten werde.

83 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

84 Das mit der Gemeinschaftsregelung errichtete System der Hilfsprogramme beruht darauf, dass der Vertragspartner der Kommission eine Reihe von Verpflichtungen erfüllt und dadurch Anspruch auf den vorgesehenen Zuschuss erhält. Hat der Vertragspartner das Projekt nicht unter den Bedingungen durchgeführt, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung dieses Zuschusses zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C-383/06 bis C-385/06, Slg. 2008, I-1561, Randnr. 56).

85 Dadurch kann die Kommission, wenn bei einem Vertragspartner im Rahmen eines Hilfsprojekts der Gemeinschaft Unregelmäßigkeiten auftreten, ihrer Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen und der Haushaltsdisziplin der Gemeinschaft nachkommen.

86 In diesem Kontext, der durch eine erhöhte Bedeutung der finanziellen Überwachung des Projekts geprägt ist, können sich die Subunternehmer nicht auf vage Anhaltspunkte stützen, um ein berechtigtes Vertrauen darauf geltend zu machen, dass die Kommission ihnen durch unmittelbare Vergütung ihrer Leistungen finanziell entgegenkommen werde. Ein solches Vertrauen könnte nur bestimmten Zusicherungen dieses Organs entspringen, mit denen eindeutig bescheinigt würde, dass das Organ für die Bezahlung der im Subunternehmerverhältnis erbrachten Leistungen einstehe. Wie das Gericht aber festgestellt hat, wurde das Vorliegen solcher Zusicherungen nicht dargetan.

87 Demnach ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Behandlung des Klagegrundes einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

88 Die Rechtsmittelführerin macht dem Gericht zum Vorwurf, dass es in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, "dass sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt, es gebe eine ... Sorgfaltspflicht [in der in Randnr. 140 beschriebenen Form], ohne hierfür den geringsten Beweis zu erbringen oder Rechtsausführungen zur Begründung ihrer These vorzubringen", obwohl sie im Licht einer rechtlichen Prüfung der Begriffe der vorsätzlichen und der fahrlässigen Pflichtverletzung vorgetragen habe, dass die Kommission, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch mache, bei Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Vertragspartners die vertraglichen Zahlungen auszusetzen, obwohl sie wisse, dass ein Subunternehmer für den Vertragspartner gearbeitet habe, sich sorgfältig vergewissern müsse, dass sie diesem Subunternehmer keinen Schaden zufüge. Im Übrigen liege auf der Hand, dass die Kommission fahrlässig gehandelt habe, da sie die Rechtsmittelführerin zunächst die Arbeiten habe abschließen lassen und erst dann ihre Einziehungsbefugnis ausgeübt habe.

89 Nach Ansicht der Kommission ist das Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen nicht untermauert habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

90 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist unter Fahrlässigkeit ein Handeln oder Unterlassen zu verstehen, mit dem die verantwortliche Person die Sorgfaltspflicht verletzt, der sie in Anbetracht ihrer Eigenschaften, ihrer Kenntnisse und ihrer Fähigkeiten hätte genügen können und müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 74 bis 77).

91 Daher kann die Gemeinschaftsverwaltung zur außervertraglichen Haftung für rechtswidriges Verhalten verpflichtet sein, wenn sie nicht mit aller erforderlichen Sorgfalt handelt und dadurch einen Schaden verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 44, und vom 28. Juni 2007, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-331/05 P, Slg. 2007, I-5475, Randnr. 24).

92 Diese Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie gilt generell für das Handeln der Gemeinschaftsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit. Daher hatte sie auch die Kommission in ihren Beziehungen zu Masdar und bei ihren Stellungnahmen gegenüber diesem Unternehmen zu beachten.

93 Die Sorgfaltspflicht hat jedoch nicht den Umfang, den ihr die Rechtsmittelführerin zuschreibt. Sie bedeutet, dass die Gemeinschaftsverwaltung sorgsam und umsichtig handeln muss. Demgegenüber ist es nicht Sache der Gemeinschaftsverwaltung, jeglichen Schaden auszuschließen, der den Wirtschaftsteilnehmern durch die Verwirklichung gewöhnlicher geschäftlicher Risiken wie des in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils beschriebenen Risikos entsteht.

94 Im Übrigen hat Masdar, wie aus dem vom Gericht dargestellten und in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Sachverhalt hervorgeht, über ein Konto von Helmico eine beträchtliche Summe erhalten, mit der der schwierigen Lage, in der sie sich befand, Rechnung getragen werden sollte.

95 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission ihre Stellungnahmen weder an den Interessen der Rechtsmittelführerin ausrichten noch einen Ad-hoc-Mechanismus einrichten musste, wie die Zahlung noch ausstehender Zuschüsse auf ein Sonderkonto, für das die Rechtsmittelführerin eine Vollmacht hatte.

96 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: unvollständige Prüfung des Sachverhalts

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht das Umfeld, in dem das Treffen vom 2. Oktober 1998 stattgefunden habe, intensiver, insbesondere durch Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugen, untersuchen müssen.

98 Die Kommission vertritt die Meinung, dass das Gericht die Frage, ob bestimmte Zusicherungen vorgelegen hätten oder nicht, im Einzelnen geprüft habe, und dass die von der Rechtsmittelführerin angebotenen Zeugenaussagen die Feststellungen, die das Gericht auf der Grundlage anderer im schriftlichen und im mündlichen Verfahren vorgelegter Beweismittel getroffen habe, nicht hätten in Frage stellen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

99 Was die Beurteilung von Anträgen eines Verfahrensbeteiligten auf prozessleitende Maßnahmen oder auf Maßnahmen der Beweisaufnahme durch das Gericht erster Instanz angeht, ist daran zu erinnern, dass es allein dessen Sache ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich nicht aus den Akten ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 78).

100 Da im vorliegenden Fall keine Verfälschung oder Unrichtigkeit von Tatsachen dargetan worden ist, konnte das Gericht davon ausgehen, dass die in den Akten enthaltenen Angaben ausreichend waren, um ihm die Entscheidung des Rechtsstreits zu ermöglichen.

101 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

102 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

103 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Masdar (UK) Ltd trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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