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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-470/00 P
Rechtsgebiete: Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments


Vorschriften:

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 1 der Anlage III
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 2 der Anlage III
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 3 der Anlage III
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 4 der Anlage III
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 5 der Anlage III
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 27 der Anlage III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004. - Europäisches Parlament gegen Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi. - Rechtsmittel - Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Frist für den Antrag auf Beitritt zu dieser Regelung - Kenntniserlangung - Anschlussrechtsmittel - Kostenentscheidung - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-470/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-470/00 P

Europäisches Parlament, ursprünglich vertreten durch A. Caiola und G. Ricci als Bevollmächtigte, anschließend durch diese im Beistand von F. Capelli, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Carlo Ripa di Meana, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Montecastello di Vibio (Italien),

Leoluca Orlando, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Palermo (Italien),

und

Gastone Parigi, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Pordenone (Italien),

vertreten durch W. Viscardini und G. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und A. La Pergola,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 10. April 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

26. Juni 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGSatzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T83/99 bis T85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II3493, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die in den Schreiben Nrn. 300762 und 300763 des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen über die Anträge der Herren Ripa di Meana und Orlando auf rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments aufhob (im Folgenden: Entscheidungen vom 4. Februar 1999).

Rechtlicher Rahmen

2. In Ermangelung eines einheitlichen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Abgeordneten des Parlaments erließ dessen Präsidium am 24./25. Mai 1982 eine vorläufige Ruhegehaltsregelung für die Abgeordneten derjenigen Mitgliedstaaten, deren nationale Stellen keine Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsehen (im Folgenden: vorläufige Ruhegehaltsregelung). Die Regelung, die auch für den Fall gilt, dass die Höhe oder die Bedingungen für das vorgesehene Ruhegehalt nicht mit denen identisch sind, die für die Mitglieder des Parlaments des Staates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde, ist in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung) enthalten.

3. In ihrer seit dem 25. Mai 1982 geltenden Fassung sah die Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung (im Folgenden: Anlage III) u. a. Folgendes vor:

Artikel 1

1. Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt.

2. Bis zur Schaffung eines endgültigen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein provisorisches Altersruhegehalt gezahlt.

Artikel 2

1. Höhe und Bedingungen des provisorischen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder des Unterhauses des Parlaments des Staates, in dem das Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde.

2. Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied leistet an den Haushalt der Gemeinschaft einen Beitrag, der so berechnet ist, dass seine entsprechenden Leistungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied des Unterhauses des Staates zu entrichten hat, in dem das Mitglied gewählt wurde.

Artikel 3

Für die Berechnung der Höhe des Altersruhegehalts wird die Zeit der Mitgliedschaft in dem Parlament eines Mitgliedstaats auf Antrag als Zeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament angesehen. Zeiten einer Doppelmitgliedschaft werden nur einmal berücksichtigt.

4. Die vorläufige Ruhegehaltsregelung wurde mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995 (im Folgenden: Beschluss von 1995) geändert, der im Wesentlichen vorsah, dass der Beitritt zu dieser Regelung und die Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen sind.

5. Während die Artikel 1 und 2 der Anlage III durch den Beschluss von 1995 nicht geändert wurden, gilt dies nicht für deren Artikel 3, in dem es nunmehr heißt:

1. Der Antrag auf Beitritt zu dieser vorläufigen Ruhegehaltsregelung muss binnen sechs Monaten ab Beginn des Mandats des Betroffenen gestellt werden.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts zur Ruhegehaltsregelung auf den ersten Kalendertag des Monats festgelegt, in dem der Antrag eingegangen ist.

2. Der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts muss binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gestellt werden.

Nach Verstreichen dieser Frist wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ruhegehaltsanspruchs auf den ersten Kalendertag des Monats festgesetzt, in dem der Antrag eingegangen ist.

6. Artikel 4 der Anlage III in der Fassung aufgrund des Beschlusses von 1995 entspricht nahezu wörtlich dem früheren Artikel 3 der Anlage III.

7. Artikel 5 der Anlage III bestimmt in der hier anwendbaren Fassung:

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Annahme durch das Präsidium in Kraft [d. h. am 13. September 1995].

Die Mitglieder, deren Mandat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Regelung bereits begonnen hat, können ihren Antrag auf Beitritt zu dieser Ruhegehaltsregelung jedoch noch sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen stellen.

8. Die mit dem Beschluss von 1995 vorgenommene Änderung der Anlage III wurde sämtlichen Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch die Mitteilung des Parlaments Nr. 25/95 vom 28. September 1995 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 25/95) bekannt gegeben.

9. Außerdem bestimmt Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung:

1. Zu Beginn ihres Mandats erhalten die Mitglieder vom Generalsekretär ein Exemplar dieser Regelung, dessen Empfang schriftlich zu bestätigen ist.

2. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass die Regelung nicht richtig angewandt wurde, so kann es sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wird zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt, so wird die Sache an das Kollegium der Quästoren verwiesen, das nach Rücksprache mit dem Generalsekretär einen Beschluss fasst. Das Kollegium kann auch den Präsidenten und/oder das Präsidium konsultieren.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

10. Die Herren Ripa di Meana, Orlando und Parigi, die alle drei italienische Staatsbürger sind, waren während der Legislaturperiode 1994-1999 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

11. Da sie geglaubt hatten, von Amts wegen der vorläufigen Ruhegehaltsregelung zu unterliegen, wie es für die Mitglieder des italienischen Parlaments der Fall ist, stellten sie, anders als in der Anlage III in ihrer Fassung aufgrund des Beschlusses von 1995 vorgesehen, keine Anträge auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung. Erst in den ersten Monaten des Jahres 1998 wollen sie zufällig erfahren haben, dass sie tatsächlich keinerlei Ruhegehalt beanspruchen konnten, weil sie der vorläufigen Ruhegehaltsregelung nicht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 der Anlage III für sie vorgesehenen Frist von sechs Monaten ausdrücklich beigetreten waren.

12. Die drei Abgeordneten versuchten anschließend auf unterschiedliche Weise, ihren Beitritt zu der vorläufigen Ruhegehaltsregelung herbeizuführen.

13. Herr Parigi legte am 18. Februar 1998 der Generaldirektion Personal des Parlaments, Abteilung Soziale Angelegenheiten, einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung vor. Er beantragte die rückwirkende Anwendung dieser Regelung. Das Kollegium der Quästoren antwortete ihm mit zwei Schreiben vom 2. Juli und 20. Oktober 1998, dass es nicht möglich sei, der Regelung rückwirkend beizutreten.

14. Die Herren Ripa di Meana und Orlando setzten sich für ihren rückwirkenden Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung mit der Parlamentsverwaltung in Verbindung, ohne jedoch schriftliche Anträge zu stellen.

15. Nachdem ihre Bemühungen bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments fruchtlos geblieben waren, wandten sich alle drei Abgeordneten mit der Bitte, sich für eine Lösung ihres Problems einzusetzen, an die Herren Imbeni und Podestà, zwei der Vizepräsidenten des Parlaments, die ebenfalls italienische Staatsbürger sind. Diese ersuchten das Kollegium der Quästoren mit Schreiben vom 19. November 1998 um eine erneute Prüfung des Falles der drei Abgeordneten (im Folgenden: Schreiben vom 19. November 1998).

16. Das betreffende Ersuchen wurde jedoch mit an jeden der drei Abgeordneten persönlich gerichteten Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 (im Folgenden: Schreiben vom 4. Februar 1999) mit der Begründung abgelehnt, alle Abgeordneten des Parlaments seien darüber informiert worden, dass der Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung nur erfolge, wenn innerhalb der im Beschluss von 1995 vorgesehenen Fristen ein dahin gehender Antrag gestellt worden sei.

17. Daraufhin erhoben die Herren Ripa di Meana (Rechtssache T83/99), Orlando (Rechtssache T84/99) und Parigi (Rechtssache T85/99) mit Klageschrift, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen.

18. Wegen ihres Zusammenhangs wurden die drei Rechtssachen mit Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2000 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das angefochtene Urteil

19. In dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit teilweise statt.

20. Zur Klage des Herrn Parigi stellte das Gericht fest, da das vom Kollegium der Quästoren an diesen Abgeordneten gerichtete Schreiben vom 4. Februar 1999 kein neues Element gegenüber den Schreiben vom 2. Juli und 20. Oktober 1998 enthalte, handele es sich bei ihm um eine Entscheidung, die lediglich die in den genannten zwei Schreiben enthaltenen Entscheidungen bestätige. Da die beiden Entscheidungen aus dem Jahr 1998 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten worden seien und der Entscheidung vom 4. Februar 1999 zudem keine erneute Prüfung der Lage von Herrn Parigi vorausgegangen sei, sei dessen Klage insgesamt unzulässig (Randnr. 36 des angefochtenen Urteils).

21. Was dagegen die Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando angeht, folgte das Gericht nicht der Auffassung des Parlaments, dass die betreffenden Klagen unzulässig seien, weil die Schreiben vom 4. Februar 1999 lediglich den Inhalt des Beschlusses von 1995 wiedergegeben hätten, den die beiden Abgeordneten nicht fristgemäß angefochten hätten. Das Gericht erklärte in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils: Das Schreiben vom 19. November 1998 ist als Antrag anzusehen, den die Vizepräsidenten im Namen der Kläger gestellt haben, und führte dann in den Randnummern 27 bis 31 des Urteils Folgendes aus:

27 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Conféderation nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 901) festgestellt hat, ist der Ausdruck Entscheidung in Artikel 173 Absatz 2 EWGVertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) in dem sich aus Artikel 189 EGVertrag (jetzt Artikel 249 EG) ergebenden technischen Sinne zu verstehen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer normativen Handlung und einer Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EGVertrag besteht demnach darin, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht.

28 Außerdem verliert eine Handlung nach ständiger Rechtsprechung ihren normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, für die sie gilt, mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lässt (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I4149, Randnr. 30, und dort zitierte Rechtsprechung).

29 Hier ist festzustellen, dass die im Beschluss vom 13. September 1995 zur Änderung der Anlage III festgelegten Begriffsbestimmungen, die allgemein und abstrakt formuliert sind und auf diese Weise Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte europäische Abgeordnete und folglich für jeden Einzelnen von ihnen entfalten, als solche mit allgemeiner und normativer Geltung anzusehen sind. Auch wenn feststuende, dass die Abgeordneten, für die Artikel 5 Absatz 2 des Änderungsbeschlusses vom 13. September 1995 gilt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestimmt werden konnten, würde sein Normcharakter hierdurch nicht in Frage gestellt, da er nur objektive Tatbestände rechtlicher und tatsächlicher Art erfasst.

30 Auch wenn der Gemeinschaftsrichter anerkannt hat, dass eine Regelung normativer Art unter bestimmten Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II2487, Randnr. 30, und dort zitierte Rechtsprechung), kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da die angefochtene Regelung kein spezifisches Recht der Kläger im Sinne dieser Rechtsprechung verletzt hat.

31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T83/99 und T84/99 zurückzuweisen.

22. In der Sache wies das Gericht das Vorbringen der Herren Ripa di Meana und Orlando, dass der Beschluss von 1995 rechtswidrig sei, zurück; es folgte ihnen hingegen, soweit sie vorgetragen hatten, dass sie die in der Anlage III vorgesehene Sechsmonatsfrist nicht überschritten hätten und dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit verletzt worden seien.

23. Hierzu führte das Gericht im Einzelnen aus:

75 Nach Auffassung des Gerichts hätte das Parlament gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und aufgrund des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments die von der Änderung der Anlage III betroffenen Mitglieder durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung informieren müssen.

76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T18/89 und T 24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).

77 Da eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, kann eine Frist für die Antragstellung auf der Grundlage einer Handlung, die Ruhegehaltsansprüche der Art vorsieht, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der Betroffene, nachdem er von der Existenz dieser Handlung erfahren hat, binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von der betreffenden Handlung erlangt hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T100/92, La Pietra/Kommission, Slg. ÖD 1994, IA83 und II275, Randnr. 30, und dort zitierte Rechtsprechung).

78 Zwar bestreiten die Kläger nicht, im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 von der Änderung der Anlage III erfahren zu haben. Das Parlament hat aber nicht den Beweis erbracht, dass sie mehr als sechs Monate vor der Antragstellung am 19. November 1998 genaue Kenntnis vom Änderungsakt erlangten. Die Umstände des Falles lassen außerdem erkennen, dass diese genaue Kenntnis binnen angemessener Frist erlangt wurde.

79 Folglich haben die Kläger ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung innerhalb der im Beschluss zur Änderung der Anlage III festgelegten Frist eingereicht.

24. Aufgrund dieser Erwägungen erklärte das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils die beiden Entscheidungen vom 4. Februar 1999 für nichtig und verurteilte das Parlament in den Rechtssachen T83/99 und T84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Herren Ripa di Meana und Orlando.

25. In den Nummern 2 und 4 des Tenors wies das Gericht indessen die Klage des Herrn Parigi als unzulässig ab und verurteilte ihn in der Rechtssache T85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

26. In seiner Rechtsmittelschrift beantragt das Parlament,

- das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T83/99 und T84/99 aufzuheben;

- die Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando daher für unzulässig und unbegründet zu erklären;

- diesen die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

27. Die Herren Ripa di Meana und Orlando beantragen,

- das Rechtsmittel des Parlaments insgesamt als offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen;

- die Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils folglich zu bestätigen und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen somit endgültig und vollständig stattzugeben;

- dem Parlament auch die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.

28. Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgeben sollte, beantragen die Herren Ripa di Meana und Orlando hilfsweise,

- den Antrag des Parlaments auf ihre Verurteilung zur Tragung der gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht für unzulässig zu erklären, da es sich um einen Antrag handelt, der erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellt worden ist und somit gegen Artikel 113 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung verstößt;

- die Rechtsmittelkosten nach Billigkeit aufzuteilen.

29. Herr Parigi hat mit Rechtsmittelbeantwortung gemäß Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt, da das Gericht ihn in Nummer 4 des Tenors zur Tragung sowohl seiner eigenen Kosten als auch der Kosten des Parlaments verurteilt habe. Er beantragt in der Rechtsmittelbeantwortung:

- das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T85/99 aufzuheben;

- demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T85/99 ihre eigenen Kosten trägt;

- das Parlament zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels zu verurteilen.

30. Für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückweist, beantragt Herr Parigi die Aufteilung der Rechtsmittelkosten nach Billigkeit.

31. Das Parlament beantragt, das Anschlussrechtsmittel für unzulässig zu erklären und Herrn Parigi die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

32. Mit Schriftsatz vom 1. August 2003, der am 7. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Herren Ripa di Meana und Orlando die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen will, die auf einem mangelhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhten und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761) gestützt seien, das einen ganz anderen Fall als den betreffe, um den es im vorliegenden Verfahren gehe.

33. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C299/99, Philips, Slg. 2002, I5475, Randnr. 20, vom 7. November 2002 in der Rechtssache C184/01 P, Hirschfeldt/EUA, Slg. 2002, I10173, Randnr. 30, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C209/01, Schilling und FleckSchilling, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 19).

34. Nach Auffassung des Gerichtshofes besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, die Wiedereröffnung der am 26. Juni 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung anzuordnen, da er über alle Angaben verfügt, die für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel erforderlich sind.

35. Der Antrag der Herren Ripa di Meana und Orlando auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen.

Zum Hauptrechtsmittel

36. Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen es eine fehlerhafte Beurteilung der Bedeutung des Schreibens vom 19. November 1998, die Unanfechtbarkeit der Schreiben vom 4. Februar 1999 und Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf die Begründetheit der Klage geltend macht. Was den zuletzt genannten Rechtsmittelgrund angeht, so beanstandet das Parlament insbesondere die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung und meint, der Verweis des Gerichts auf seine Rechtsprechung zur genauen Kenntnis der Gemeinschaftshandlungen gehe fehl.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

37. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich das Parlament gegen die Feststellung in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils, dass das Schreiben vom 19. November 1998... als Antrag anzusehen [ist], den die Vizepräsidenten im Namen der Kläger gestellt haben. Dieses Schreiben könne nämlich keinesfalls als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung betrachtet werden, da zum einen die betreffenden Vizepräsidenten unter keinem Gesichtspunkt - weder aufgrund irgendeiner Rechtsnorm noch aufgrund einer von den Herren Ripa di Meana und Orlando erteilten Vollmacht - befugt seien, einen solchen Antrag in deren Namen zu stellen, und zum anderen die beiden Abgeordneten selbst eingeräumt hätten, dass sie weder nach den Formvorschriften der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung noch in anderer Weise jemals einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung gestellt hätten. Die beiden Abgeordneten hätten sich ausschließlich mit der Bitte um Informationen über die vorläufige Ruhegehaltsregelung mündlich an die Dienststellen des Parlaments gewandt, die ihnen daraufhin mitgeteilt hätten, dass ein schriftlicher Beitrittsantrag zwingend sei und hierfür besondere Formblätter zur Verfügung stuenden.

38. Die Herren Ripa di Meana und Orlando bemerken vorab, dass der erste Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären sei, da mit ihm eine Tatsachenwürdigung des Gerichts vor dem Gerichtshof in Zweifel gezogen werden solle, und führen sodann aus, das Gericht habe dadurch, dass es das Schreiben vom 19. November 1998 als Antrag auf Beitritt der Kläger zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung angesehen habe, keinen Rechtsfehler begangen, da weder die Anlage III noch eine andere Regelung des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts die Modalitäten für die Vorlage eines solchen Antrags festlegten. Nichts habe sie deshalb daran gehindert, sich an zwei der Vizepräsidenten des Parlaments zu wenden und diese zu bevollmächtigen, die betreffenden Schritte in ihrem Namen zu unternehmen. Da es keine zwingenden Regeln für eine solche Vollmacht gebe, müsse dieser nämlich auch formlos erteilt werden können.

39. Jedenfalls habe das Schreiben vom 19. November 1998 klar und eindeutig die Existenz einer von ihnen erteilten Vollmacht zum Ausdruck gebracht, die vom Parlament nicht bestritten worden sei. Denn das Kollegium der Quästoren habe es nicht nur für sachdienlich befunden, auf dieses Schreiben zu antworten, sondern auch, sich mit persönlichen Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung unmittelbar an sie zu wenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

40. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel, wie sich aus Artikel 225 EG und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb allein das Gericht zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I1981, Randnrn. 47 bis 49, vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I769, Randnr. 29, und Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C233/03 P[R], Linea GIG/Kommission, Slg. 2003, I7911, Randnrn. 34 und 35).

41. Hat jedoch das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei dieser Qualifizierung nämlich um eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. u. a., Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I3319, Randnr. 26, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C154/99 P, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. 2000, I5019, Randnr. 11).

42. Anders als die Herren Ripa di Meana und Orlando behaupten, liegt hier genau dieser Fall vor. Denn mit seinem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet das Parlament nicht die Existenz des Schreibens vom 19. November 1998 als solche, sondern wendet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Qualifizierung dieses Schreibens als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung und die Folgen, die sich in rechtlicher Hinsicht daraus ergeben.

43. Der Rechtsmittelgrund ist daher für zulässig zu erklären.

- Zur Begründetheit

44. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung des Parlaments, dass das Schreiben vom 19. November 1998 einem informellen Ersuchen um erneute Prüfung des Falles der Herren Ripa di Meana und Orlando gleichkomme, aber keinesfalls als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung betrachtet werden könne, der in deren Namen von zwei der Vizepräsidenten des Parlaments gestellt worden sei.

45. Wie der Generalanwalt in den Nummern 37 und 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht dieser Ansicht nämlich der vom Gericht festgehaltene Umstand entgegen, dass eine der Einrichtungen des Parlaments, nämlich das Kollegium der Quästoren, das betreffende Schreiben sehr wohl als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung betrachtet hat, den es allerdings mit persönlichem Schreiben an die betroffenen Abgeordneten abgelehnt hat.

46. Somit ist nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es das Schreiben vom 19. November 1998 als Antrag der Herren Ripa di Meana und Orlando auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung qualifiziert hat, der in deren Namen von zwei der Vizepräsidenten des Parlaments gestellt wurde.

47. Folglich ist der erste Grund, auf den das Parlament sein Rechtsmittel stützt, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

48. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der ebenfalls die Zulässigkeit der von den Herren Ripa di Meana und Orlando beim Gericht erhobenen Klagen betrifft, wirft das Parlament diesem im Wesentlichen vor, dass es die Schreiben vom 4. Februar 1999 aufgehoben habe, ohne sich zuvor zu ihrer genauen rechtlichen Qualifizierung geäußert zu haben. Nach Ansicht des Parlaments handelt es sich nämlich bei diesen Schreiben allenfalls um schriftliche Mitteilungen, mit denen das Kollegium ausschließlich zu Informationszwecken eine bestehende, den Abgeordneten durchaus bekannte Situation habe bestätigen wollen. Sie könnten aber keinesfalls als Entscheidungen angesehen werden, die als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in Betracht kämen.

49. Erstens wendet sich das Parlament insoweit gegen die Feststellung in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils, dass der Beschluss von 1995 kein spezifisches Recht der Kläger im Sinne [der] Rechtsprechung verletzt hat. Aufgrund der mit ihm erfolgten Einführung von Fristen für den Antrag auf Gewährung von Ruhegehalt habe der Beschluss von 1995 nämlich sehr wohl die subjektive Rechtsstellung der Abgeordneten beeinträchtigt, so dass die Herren Ripa di Meana und Orlando berechtigt gewesen seien, diesen Beschluss mit einer Klage anzufechten. Diese Klage hätte indessen innerhalb der Frist des Artikels 230 EG erhoben werden müssen, und die Fristversäumnis lasse sich keinesfalls durch eine spätere Klage gegen Höflichkeitsschreiben heilen, mit denen nur eine den Abgeordneten bekannte Regelung bestätigt werde.

50. Das Parlament erblickt zweitens einen Widerspruch darin, dass das Gericht einerseits in den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils feststelle, der Beschluss von 1995 sei ein normativer Rechtsakt von allgemeiner Geltung, der kein spezifisches Recht der Herren Ripa di Meana und Orlando verletzt habe, und andererseits in Randnummer 75 dieses Urteils ausführe, das Parlament hätte gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die von der Änderung der Anlage III betroffenen Abgeordneten durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung informieren müssen. Denn diese beiden Ansichten ließen sich nicht nebeneinander vertreten. Entweder sei der Beschluss von 1995 als Rechtsakt von allgemeiner Geltung anzusehen, der die Rechte seiner Adressaten nicht beeinträchtige, mit der Folge, dass die bei der Kommunikation eines Gemeinschaftsorgans mit seinen Mitgliedern üblichen Modalitäten als ausreichend betrachtet werden müssten. Oder der Beschluss stelle eine individuelle Maßnahme dar, die allen Abgeordneten mitzuteilen sei; in diesem Fall hätten die Abgeordneten die Maßnahme innerhalb der vorgesehenen Frist mit einer Nichtigkeitsklage anfechten müssen, wobei diese Frist begonnen habe, sobald die Abgeordneten von der Maßnahme erfahren hätten. Da die betreffende Frist verstrichen gewesen sei, hätte das Gericht die Klage für unzulässig erklären müssen.

51. Drittens bemerkt das Parlament, die Schreiben vom 4. Februar 1999 könnten keinesfalls als Entscheidungen des Parlaments angesehen werden, da die Herren Ripa di Meana und Orlando keinen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung gestellt und sich jedenfalls durch ihre informellen und ungewöhnlichen Schritte bei zwei der Vizepräsidenten außerhalb der üblichen Regeln und Verfahren gestellt hätten. Das Parlament verweist hierbei insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung, dem zufolge sich ein Mitglied, das der Ansicht sei, dass diese Regelung nicht richtig angewandt worden sei, schriftlich an den Generalsekretär des Parlaments wenden müsse, das Kollegium der Quästoren aber erst in letzter Instanz befasst werde, nämlich wenn zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt worden sei.

52. Die Herren Ripa di Meana und Orlando wenden ein, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er sich wie der erste auf eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht beziehe, und widersprechen sodann der Auffassung des Parlaments, dass es sich bei den Schreiben vom 4. Februar 1999 um bloße Höflichkeitsschreiben mit Bestätigungscharakter handele. Unter Verweis sowohl auf den Entscheidungscharakter, der im Wortlaut dieser Schreiben eindeutig zum Ausdruck komme, als auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere sein Urteil vom 23. März 1993 in der Rechtssache C314/91 (Weber/Parlament, Slg. 1991, I1093), in dem der Gerichtshof die Klage eines Mitglieds des Parlaments gegen einen Bescheid des Kollegiums der Quästoren für zulässig erklärt habe, mit dem dieses den Antrag des Mitglieds auf Gewährung einer - ebenfalls in einer allgemeineren Regelung vorgesehenen - Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats abgelehnt habe, machen die Herren Ripa di Meana und Orlando geltend, dass es auch im vorliegenden Fall durchaus die Schreiben vom 4. Februar 1999 seien, die ihre vermögensrechtliche Situation konkret berührten, und nicht die allgemeine Regelung des Parlaments betreffend das Ruhegehalt. Daher müssten die Schreiben vom 4. Februar 1999 Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und nicht der Beschluss von 1995.

Würdigung durch den Gerichtshof

53. Zunächst ist die von den Herren Ripa di Meana und Orlando gegen den zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Unzulässigkeitseinrede ohne weiteres zurückzuweisen. Da nämlich feststeht, dass das Parlament mit diesem Rechtsmittelgrund nicht die Existenz der Schreiben vom 4. Februar 1999 als solche bestreitet, sondern sich gegen ihre rechtliche Qualifizierung durch das Gericht als Entscheidungen des Parlaments wendet, ist der Gerichtshof nach der in Randnummer 41 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung befugt, diese Qualifizierung zu überprüfen.

54. An dieser Stelle ist die Prüfung durch den Gerichtshof allerdings auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zu beschränken, mit dem der angeblich bestätigende Charakter der betreffenden Schreiben und der Fehler geltend gemacht wird, den das Gericht in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils begangen haben soll. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem der Widerspruch gerügt wird, der zwischen den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils einerseits und dessen Randnummer 75 andererseits bestehen soll, betrifft die Art und Weise, in der der Beschluss von 1995 mitgeteilt wurde, und wird daher bei der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes untersucht werden. Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der darauf gestützt wird, dass die Herren Ripa di Meana und Orlando angeblich keinen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung gestellt haben, ist nicht vom ersten Rechtsmittelgrund zu unterscheiden und daher aus denselben Gründen zurückzuweisen.

55. Da mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit den Schreiben vom 4. Februar 1999 lediglich der Inhalt des Beschlusses von 1995 bestätigt werde, ist vorab nach der genauen Rechtsnatur dieses Beschlusses zu fragen.

56. Insoweit ist die Behauptung des Parlaments, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Beschluss von 1995 kein spezifisches Recht der [betroffenen Abgeordneten] verletzt habe, von vornherein zurückzuweisen. Aus den Randnummern 4 bis 7 dieses Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass der betreffende Beschluss lediglich in allgemeiner Form die Verpflichtung der von der Anlage III betroffenen Abgeordneten vorsah, sowohl einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung als auch einen Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts binnen sechs Monaten zu stellen, und zwar für den zuerst genannten Antrag ab Beginn des Mandats des Betroffenen und für den zuletzt genannten ab Entstehung des Anspruchs. Wie die Herren Ripa di Meana und Orlando in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu Recht ausgeführt haben, hatten sie kein Interesse an einer Nichtigerklärung dieses Beschlusses, der eine ausdrückliche Übergangsbestimmung zugunsten der Abgeordneten enthielt, deren Mandat zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung bereits begonnen hatte, sondern allein daran, dass der Beschluss für sie ab dem Zeitpunkt galt, zu dem sie von ihm Kenntnis erhielten.

57. Von ganz anderer Art waren dagegen die Schreiben vom 4. Februar 1999. Denn in seiner Antwort auf das Ersuchen, das zwei der Vizepräsidenten des Parlaments im Namen der Herren Ripa di Meana und Orlando an das Kollegium der Quästoren gerichtet hatten, begnügte sich dieses nicht mit der bloßen Bestätigung, dass für die Einreichung der Anträge auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung eine Ausschlussfrist bestehe. Vielmehr wies es das Ersuchen zurück und erklärte ausdrücklich, dass die beiden Abgeordneten der betreffenden Regelung nicht rückwirkend beitreten könnten, da in ihrem Fall die im Beschluss von 1995 vorgesehene Frist nicht eingehalten worden sei.

58. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Schreiben vom 4. Februar 1999 als Entscheidungen des Parlaments qualifiziert hat, die keinen bestätigenden Charakter hätten. Da nämlich derartige Schreiben die konkrete vermögensrechtliche Situation der betroffenen Abgeordneten berühren, handelt es sich bei ihnen durchaus um Maßnahmen, die über die interne Organisation der Parlamentsarbeit hinausgehen. Sie konnten daher innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (in diesem Sinne u. a. Weber/Parlament, Randnr. 11).

59. Folglich ist auch der zweite Grund, auf den das Parlament sein Rechtsmittel stützt, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

60. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das Parlament schließlich die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Herren Ripa di Meana und Orlando ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung innerhalb der im Beschluss von 1995 vorgesehenen Frist gestellt hätten. Es führt hierbei vier Gründe an. Mit diesen macht es erstens eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung, zweitens einen Widerspruch im angefochtenen Urteil zwischen den Ausführungen zur Zulässigkeit der von den Herren Ripa di Meana und Orlando eingereichten Klagen einerseits und denen zu ihrer Begründetheit andererseits, drittens die fehlende Relevanz des vom Gericht vorgenommenen Verweises auf seine Rechtsprechung zur genauen Kenntnis der Rechtsakte und viertens eine ungerechtfertigte Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Erlangung dieser Kenntnis geltend.

Zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Beteiligten

61. Mit den beiden ersten Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes, die aufgrund ihrer Zielrichtung zusammen zu prüfen sind, wendet sich das Parlament im Wesentlichen gegen die Feststellung in den Randnummern 75 und 76 des angefochtenen Urteils, wonach das Parlament gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie aufgrund des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung die betroffenen Abgeordneten durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung von der Änderung der Anlage III hätte informieren müssen.

62. Zum einen nämlich ergebe sich aus der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung keineswegs eine solche Art der Information, da deren Artikel 27 Absatz 1 nur die Regelung, die zu Beginn des Mandats der Abgeordneten in Kraft gewesen sei, nicht aber spätere Änderungen der Regelung oder ihrer Anlagen betreffe. Nach Ansicht des Parlaments ist es insoweit zwar legitim, eine persönliche Mitteilung - gegen Empfangsbestätigung - der Regelung zu fordern, die bei Beginn des Mandats der neu gewählten Abgeordneten in Kraft sei. Dagegen könne - im Rahmen der internen Bekanntgabe parlamentarischer Maßnahmen - bei der Mitteilung späterer Änderungen flexibler verfahren werden, da die Abgeordneten nunmehr dem Organ angehörten und daher leichter von diesen Änderungen Kenntnis erlangen könnten. Durch eine weite Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung habe das Gericht demnach unterschiedliche Situationen gleich behandelt und folglich den Grundsatz der substanziellen Gleichheit verletzt.

63. Zum anderen schließe es sich zwar der Feststellung des Gerichts in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils an, dass jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt. Dies gelte aber nur für individuelle Maßnahmen oder jedenfalls für Maßnahmen, die sich auf die Situation ganz bestimmter Personen auswirkten. Im vorliegenden Fall sei jedoch den Randnummern 28 bis 30 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass die Änderung der Anlage III vom Gericht als normativer Rechtsakt von allgemeiner Geltung angesehen werde, mit dem die Ansprüche aller derzeitigen und künftigen Abgeordneten auf Ruhegehalt hätten geregelt werden sollen, denen keine nationale Ruhegehaltsregelung zugute komme. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 75 bis 78 des angefochtenen Urteils den betreffenden Beschluss als einen Verwaltungsakt angesehen habe, der den Abgeordneten persönlich - gegen Empfangsbestätigung - hätte mitgeteilt werden müssen.

64. Diesen beiden Erwägungen halten die Herren Ripa di Meana und Orlando zum einen entgegen, dass eine Klage gegen den Beschluss von 1995 für sie nicht von Interesse sei, wenn es sich bei ihm, wie das Parlament behaupte, um eine normative Handlung von allgemeiner Geltung handele, die die Situation aller derzeitigen und künftigen Abgeordneten regeln solle, denen keine nationale Ruhegehaltsregelung zugute komme. Zum anderen sei die Anlage III Bestandteil der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung, von der sie bei Beginn ihres Mandats ein Exemplar gegen Empfangsbestätigung erhalten hätten, so dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung geboten sei, das in ihrem Artikel 27 Absatz 1 vorgesehene Verfahren auf jede Änderung dieser Regelung anzuwenden. Sie berufen sich dabei auf die Praxis der Gemeinschaftsorgane, sämtliche Änderungen bereits veröffentlichter Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf den Fall eines Abgeordneten, der sowohl im Parlament als auch an seinem Wohnsitz eine schriftliche Mitteilung über die vom Parlament vorgenommenen Änderungen der Ruhegehaltsergänzungsregelung erhalten habe. Nach Auffassung der Herren Ripa di Meana und Orlando hätten sie auf gleiche Weise unterrichtet werden müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

65. Da das Gericht das Erfordernis der persönlichen Mitteilung des Beschlusses von 1995 - gegen Empfangsbestätigung - letztlich sowohl auf den Wortlaut des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung als auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt hat, nach der jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, ist vorab zu prüfen, ob diese Prämissen zutreffen.

66. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es dem Wortlaut des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung eine Verpflichtung zur persönlichen Mitteilung des Beschlusses von 1995 entnommen hat, die Bedeutung dieses Artikels verkannt hat. Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass die Abgeordneten zu Beginn ihres Mandats vom Generalsekretär des Parlaments ein Exemplar dieser Regelung erhalten, dessen Empfang schriftlich zu bestätigen ist. Doch dehnt sie die betreffende Mitteilungspflicht keineswegs auf eventuelle spätere Änderungen der Regelung aus, insbesondere nicht auf Änderungen ihrer Anlagen. Im vorliegenden Fall ist nun aber unstreitig, dass der Beschluss von 1995 gerade eine solche Änderung ist.

67. Ferner lässt sich eine Regel dahin, dass die Änderungen der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung persönlich gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden müssten, auch nicht aus einem Erfordernis eines Formengleichklangs herleiten, wonach die Form, in der ein Rechtsakt seinen Adressaten bekannt gegeben wird, auch für sämtliche späteren Änderungen dieses Rechtsakts gewählt werden müsste. Hier genügt die Feststellung, dass sich die in Artikel 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung vorgesehene Art der Mitteilung, wie im Übrigen schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, aus dem Streben des Parlaments nach Gewissheit darüber erklärt, dass die neuen Parlamentarier bei Aufnahme ihrer Tätigkeit tatsächlich Kenntnis von den für die Mitglieder des Parlaments geltenden Regelungen finanzieller Art erhalten. Sobald jedoch die neuen Mitglieder ihre Tätigkeit aufgenommen haben, reichen die bei dem Organ für die interne Kommunikation gebräuchlichen Formen für die effektive Unterrichtung der betreffenden Mitglieder von den Änderungen der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung aus.

68. Was sodann den Verweis des Gerichts in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes angeht, nach der jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, so ist nicht zu leugnen, dass unter allen Umständen darauf zu achten ist, dass Maßnahmen, mit denen ganz bestimmten Personen Verpflichtungen auferlegt werden, diesen auf angemessene Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden. Anders als das Gericht in Randnummer 76 festgestellt hat, kann jedoch weder aus dieser - von grundlegenden Erwägungen der Rechtssicherheit diktierten - Regel noch aus der dort zitierten Rechtsprechung gefolgert werden, dass die Mitteilung dieser Maßnahmen unter allen Umständen durch persönliche Mitteilung gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss. Denn die Urteile Tagaras/Gerichtshof und AKZO Chemie/Kommission erwähnen insoweit nur das Erfordernis, die den Kläger in dem betreffenden Verfahren beschwerende Maßnahme genau zu bestimmen (Tagaras) und die Ermächtigungen der Mitglieder der Kommission zu veröffentlichen (AKZO).

69. Wie der Generalanwalt in den Nummern 78 und 79 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist schließlich der Verweis des Gerichts auf den Begriff der Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, im vorliegenden Fall namentlich deshalb nicht ganz eindeutig, weil dem Urteil Tagaras/Gerichtshof eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung über eine Ernennung zum Beamten auf Probe zugrunde lag, d. h. eine Entscheidung individueller Art. Wie aber das Parlament in seiner Rechtsmittelschrift zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils eindeutig, dass dies hier gerade nicht der Fall ist, da der Beschluss von 1995 nach Ansicht des Gerichts ein normativer Rechtsakt von allgemeiner Geltung ist und folglich kein spezifisches Recht der betroffenen Abgeordneten verletzt hat.

70. Daher ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils die Änderung der Anlage III als einen Verwaltungsakt angesehen hat, der den betroffenen Abgeordneten persönlich gegen Empfangsbestätigung hätte mitgeteilt werden müssen.

71. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass auf den dritten und den vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes eingegangen zu werden braucht.

Zu den Rechtsmitteln der Herren Ripa di Meana und Orlando

72. Nach Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

73. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er über alle Angaben verfügt, die erforderlich sind, um über die Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 4. Februar 1999 zu befinden, mit denen ihr Antrag auf rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung abgelehnt wurde.

74. Wie nämlich den Randnummern 62 bis 68 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, haben diese beiden Abgeordneten ihren Antrag auf Nichtigerklärung im Wesentlichen damit begründet, dass sie die Mitteilung Nr. 25/95 nicht erhalten hätten und dass ihnen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung die Änderung der Anlage III durch persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung zur Kenntnis hätte gebracht werden müssen.

75. Aus der Randnummer 66 dieses Urteils geht jedoch hervor, dass sich aus dieser Bestimmung keineswegs eine derartige Verpflichtung ergibt, da sie sich ausschließlich auf die persönliche Mitteilung der bei Aufnahme der Tätigkeit durch die Mitglieder des Parlaments geltenden Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung bezieht.

76. Zum Vorbringen der Herren Ripa di Meana und Orlando, sie hätten die Mitteilung Nr. 25/95 nicht erhalten und seien infolgedessen nicht von der Änderung der Anlage III unterrichtet worden, ist festzustellen, dass sie Mitglieder des Parlaments waren, als diese Änderung beschlossen wurde. Es konnte daher von ihnen erwartet werden, die Arbeiten seiner Einrichtungen aufmerksam zu verfolgen und sich über deren Entscheidungen auf dem Laufenden zu halten, insbesondere in einem Bereich, der wie hier ihre finanziellen Ansprüche unmittelbar berührt.

77. Im Übrigen geht sowohl aus den Akten des Gerichtshofes als auch aus den Erklärungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die vom 28. September 1995 datierende Mitteilung Nr. 25/95 nicht das einzige Dokument ist, mit dem dessen Mitglieder von der betreffenden Änderung unterrichtet wurden. Denn diese wurde den betroffenen Abgeordneten auch mit Protokoll der Sitzung des Präsidiums vom 13. September 1995, das gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments an alle Mitglieder verteilt wurde, und mit der konsolidierten Fassung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung, die im März 1996 und im September 1997 veröffentlicht wurde, bekannt gegeben. Daher ist die im ersten Rechtszug von den Herren Ripa di Meana und Orlando erhobene Rüge, dass die Änderung der Anlage III nicht auf angemessene Art und Weise bekannt gegeben worden sei, zurückzuweisen.

78. Nach alledem sind die von diesen beiden Abgeordneten gegen die Entscheidungen vom 4. Februar 1999 erhobenen Klagen abzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

79. Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt Herr Parigi, Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit er darin verurteilt worden ist, nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die des Parlaments in der Rechtssache T-85/99 zu tragen.

80. Das Parlament wendet sich gegen die Bezeichnung, die Herr Parigi seinem Rechtsmittel gegeben hat, und führt aus, es handle sich um ein selbständiges Rechtsmittel, das verspätet eingelegt worden und daher unzulässig sei. Jedenfalls sei dieses Rechtsmittel deshalb unzulässig, weil es entgegen Artikel 51 Absatz 2 der EGSatzung des Gerichtshofes nur gegen die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung eingelegt worden sei.

81. Ohne dass das übrige Vorbringen des Parlaments, mit dem dieses die Zulässigkeit des von Herrn Parigi eingelegten Rechtsmittels bestritten hat, geprüft zu werden brauchte, genügt insoweit der Hinweis, dass sowohl nach Artikel 51 Absatz 2 der EGSatzung des Gerichtshofes, der zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift des Herrn Parigi galt, als auch nach dem derzeit geltenden Artikel 58 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist.

82. Da diese beiden Bestimmungen nicht nach der Art des Rechtsmittels oder der Form seiner Einlegung unterscheiden und im vorliegenden Fall feststeht, dass sich das Rechtsmittel des Herrn Parigi nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist es als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

83. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragen die Herren Ripa di Meana und Orlando für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel des Parlaments ganz oder teilweise stattgeben sollte, den Antrag des Parlaments, den Klägern im ersten Rechtszug die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht... aufzuerlegen, als unzulässig zurückzuweisen. Dies sei nämlich ein neuer, nach Artikel 113 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässiger Antrag, da das Parlament im ersten Rechtszug keinen spezifischen Antrag auf Verurteilung der Kläger gestellt, sondern lediglich beantragt habe, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Das Parlament hätte also nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei, seine eigenen Kosten tragen müssen, wenn es im ersten Rechtszug obsiegt hätte.

84. Das Parlament entgegnet zum einen, sein Antrag, den Klägern im ersten Rechtszug die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen, sei im Rechtsmittelverfahren kein neuer Antrag, sondern sei in anderen Worten bereits vor dem Gericht gestellt worden. Dieses habe im Übrigen den Antrag durchaus richtig verstanden, da es in der Rechtssache T-85/99 Herrn Parigi seine eigenen Kosten wie auch die des Parlaments auferlegt habe.

85. Zum anderen ergebe sich die Tragung der Kosten folgerichtig aus der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters zur Zulässigkeit wie zur Begründetheit der Klage. Da die Herren Ripa di Meana und Orlando mit ihren Anträgen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 4. Februar 1999 unterlegen seien, müssten sie logischerweise die Kosten des Parlaments tragen.

86. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie die Herren Ripa di Meana und Orlando in ihrer Gegenerwiderung zu Recht bemerkt haben, ein Antrag dahin, dass der Gerichtshof oder das Gericht nach Rechtslage über die Kosten entscheiden möge, nicht einem ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung der gegnerischen Partei zur Kostentragung gleichzusetzen ist (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I3755, Randnr. 38). Denn sowohl nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, als auch nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können einer unterliegenden Partei nur auf ausdrücklichen Antrag die Kosten auferlegt werden.

87. Wie der Generalanwalt in Nummer 127 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bindet aber der Umstand, dass das Parlament im Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht bei seiner Beurteilung im Hinblick auf die Verteilung der Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht. Gemäß Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof nämlich über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

88. Da genau dieser Fall hier vorliegt und das Parlament nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ausdrücklich beantragt hat, den Herren Ripa di Meana und Orlando die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen, ist dem Antrag des Parlaments zu entsprechen. Denn nach dem vorliegenden Urteil ist dem Hauptrechtsmittel stattzugeben, während die Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 4. Februar 1999 abzuweisen sind.

89. Folglich sind die Herren Ripa di Meana und Orlando zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten zu tragen, die dem Parlament im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

90. Da das Parlament außerdem beantragt hat, Herrn Parigi sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, und dieser unterlegen ist, ist er zu verurteilen, neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Parlaments im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T83/99 bis T85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit mit ihm in den Rechtssachen T83/99 und T84/99 den Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando stattgegeben wird.

2. Die Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando auf Nichtigerklärung der in den Schreiben Nrn. 300762 und 300763 des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen über ihre Anträge auf rückwirkende Anwendung der in der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung vorgesehenen vorläufigen Ruhegehaltsregelung werden abgewiesen.

3. Das Anschlussrechtsmittel des Herrn Parigi wird als unzulässig abgewiesen.

4. Die Herren Ripa di Meana und Orlando tragen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten, die dem Parlament im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5. Herr Parigi trägt sowohl seine eigenen Kosten als auch die Kosten des Parlaments im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

Ende der Entscheidung

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