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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-472/99
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 104 § 5 |
Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.
( vgl. Randnr. 32 und Tenor )
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Clean Car Autoservice GmbH gegen Stadt Wien et Republik Österreich. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - Österreich. - Artikel 234 EG - Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens - Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. - Rechtssache C-472/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-472/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Clean Car Autoservice GmbH
gegen
Stadt Wien
und
Republik Österreich
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (ABl. C 65, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Clean Car Autoservice GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Kerres,
- der Stadt Wien, vertreten durch Rechtsanwalt A. P. Musil,
- der Republik Österreich, vertreten durch H. Tuma als Bevollmächtigten,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Clean Car Autoservice GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. L. Weh und S. Harg, der Republik Österreich, vertreten durch H. Tuma, und der Kommission, vertreten durch U. Wölker, in der Sitzung vom 10. Mai 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit Beschluss vom 9. September 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Dezember 1999, hat das Landesgericht für Zivilsachen Wien gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (ABl. C 65, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Clean Car Autoservice GmbH (im Folgenden: Clean Car) mit Sitz in Wien (Österreich) und der Stadt Wien sowie der Republik Österreich über die Erstattung der Kosten, die Clean Car im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, das zum Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 (Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521) geführt hat.
3 Im Urteil Clean Car Autoservice hat der Gerichtshof zwei Vorlagefragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beantwortet, die sich in einem Rechtsstreit zwischen Clean Car und dem Landeshauptmann von Wien stellten, der eine Gewerbeanmeldung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der bestellte Geschäftsführer nicht in Österreich wohne.
4 Der Gerichtshof erkannte in Punkt 2 des Tenors des Urteils Clean Car Autoservice für Recht:
Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat."
5 Zu den Kosten stellte der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Clean Car Autoservice fest:
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts."
6 Auf das Urteil Clean Car Autoservice hin gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage der Clean Car statt und sprach ihr als der obsiegenden Partei einen Betrag von 12 860 ATS an Aufwandersatz zu.
7 Den Akten ist zu entnehmen, dass diese Kostenentscheidung auf die §§ 47 bis 60 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) von 1985 (BGBl/Nr. 10/1985) und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von 1994 (BGBl/Nr. 416/1994, im Folgenden: Verordnung) gestützt ist.
8 Gemäß § 58 VwGG trägt jede Partei den ihr erwachsenden Aufwand, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nichts anderes vorsehen. Dies gilt nach Angaben des vorlegenden Gerichts für Kosten, die im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, da weder das VwGG noch die Verordnung dazu spezielle Bestimmungen enthalten.
9 Mit am 18. Februar 1999 eingereichter Klage forderte Clean Car von der Stadt Wien und der Republik Österreich vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Zahlung von 60 000 ATS zuzüglich 5 % Zinsen jährlich seit 8. Mai 1998 als Erstattung der Kosten, die ihr durch das Vorabentscheidungsverfahren, das zum Urteil in der Rechtssache Clean Car Autoservice geführt habe, entstanden seien. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 1999 berief sich die Klägerin zur Stützung ihrer Forderung auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" und insbesondere auf die Amtshaftung der beiden Beklagten.
10 Vor dem vorlegenden Gericht bestritten die Beklagten das Klagebegehren der Clean Car dem Grunde nach. Nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung sei es Sache des nationalen Gerichts, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig sei, ausschließlich nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts über die Kosten zu entscheiden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof getan, als er Clean Car auf der Grundlage des VwGG und der Verordnung den Betrag von 12 860 ATS zugesprochen habe.
11 Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unter diesen Umständen von der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung abhängt, hat es die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wie ist Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Mitgliedstaat (Österreich) keine nationalen Regelungen vorgesehen hat, um die Entscheidung über den Zuspruch bzw. die Aufteilung der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens auf die beteiligten Parteien durch die nationalen Gerichte vorzunehmen lassen?
Zur Zulässigkeit
12 Die Stadt Wien und die Republik Österreich bestreiten die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens kein Zusammenhang bestehe, da Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung eine bloße Kompetenznorm sei und nicht regle, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren angefallenen Kosten bestehe. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof Clean Car bereits die nach österreichischem Recht ersatzfähigen Kosten erstattet, so dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Grundlage mehr habe.
13 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).
14 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und TNT Traco, Randnr. 31).
15 Im vorliegenden Fall ist die Klage der Clean Car auf Erstattung der Kosten gerichtet, die ihr nach ihrem Vortrag im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das zum Urteil Clean Car Autoservice geführt hat, entstanden sind.
16 Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung, der in Absatz 1 vorsieht, dass [d]ie Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens... Sache des nationalen Gerichts [ist]", betrifft die Festsetzung der im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entstandenen Kosten.
17 Zwischen der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage, die sich ausdrücklich auf die Auslegung dieser Bestimmung der Verfahrensordnung bezieht, und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht daher unbestreitbar ein Zusammenhang.
18 Das Vorbringen, dass Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung eine bloße Kompetenznorm sei und nicht regle, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren angefallenen Kosten bestehe, betrifft die Vorlagefrage in der Sache und ist für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht von Bedeutung.
19 Dies gilt auch für das Vorbringen, dass die Vorlagefrage gegenstandslos geworden sei, weil Clean Car in dem Rechtsstreit, der Anlass für das vom Gerichtshof mit dem Urteil Clean Car Autoservice entschiedene Vorabentscheidungsersuchen war, als obsiegende Partei bereits einen Betrag von 12 860 ATS als Ersatz der ihr in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen erhalten habe.
20 Wie sich nämlich aus den Randnummern 7 und 8 des vorliegenden Urteils ergibt, beruht dieser Kostenersatz auf den für die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden nationalen Vorschriften, nach denen die den Parteien des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind, sondern unabhängig von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von den Parteien jeweils selbst zu tragen sind.
21 Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gerichts aber gerade wissen, ob sich der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstehen, aus Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung ergeben könnte, wenn das anwendbare nationale Recht keine besonderen Vorschriften dazu enthält.
22 Daraus folgt, dass die Frage des vorlegenden Gericht zulässig ist und beantwortet werden muss.
Zur Vorlagefrage
23 Nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung ist es Sache des nationalen Gerichts, das ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hat, über dessen Kosten zu entscheiden; diese Bestimmung, die mit Wirkung vom 6. Oktober 1979 (vgl. Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 1979, ABl. L 238, S. 1) in die Verfahrensordnung eingefügt wurde, bedeutet beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zwangsläufig, dass das Gericht auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entscheidet.
24 Zum einen ist nämlich, wie der Gerichtshof schon im ersten bei ihm anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat (Urteil vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61, De Geus, Slg. 1962, 99, 116), das Vorabentscheidungsverfahren für die Parteien ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.
25 Zum anderen enthält die Verfahrensordnung selbst keine Bestimmungen über die Festsetzung der Kosten des Vorabentscheidungsverfahren. Sie bestimmt im Gegenteil in Artikel 103 § 1 ausdrücklich, dass auf das Vorabentscheidungsverfahren die Bestimmungen der Verfahrensordnung nur unter Berücksichtigung der Eigenart der Vorabentscheidungsvorlage entsprechende Anwendung finden.
26 Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, besteht zwischen dem Zwischenstreit nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) und dem streitigen Verfahren ein grundlegender Unterschied, so dass die für das streitige Verfahren vorgesehenen Regeln der Artikel 69 bis 75 der Verfahrensordnung mangels einer ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren erstreckt werden können. In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften bestimmen sich die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens für das Vorabentscheidungsverfahren daher nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnrn. 5 und 6).
27 Daraus folgt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die auf die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten diese Kosten einer der Parteien auferlegt oder zwischen beiden geteilt werden können oder aber jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
28 Mit dem Generalanwalt (Nr. 26 der Schlussanträge) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, dass aber diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnrn. 16 und 27, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18).
29 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, lässt sich nicht sagen, dass eine nationale Regelung, die - wie das VwGG und die Verordnung - vorsieht, dass die in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung bestimmter Aufwendungen hat, die aber keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Aufwendungen enthält, die im Rahmen dieses Rechtsstreits durch ein Zwischenverfahren wie das durch Artikel 234 EG geschaffene Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
30 Zum Grundsatz der Gleichwertigkeit genügt der Hinweis, dass danach die genannte nationale Regelung unterschiedslos auf das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG und auf vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen des Ausgangsverfahrens nach nationalem Recht kommen kann, Anwendung finden muss.
31 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Levez, Randnrn. 39, 50 und 53, und Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnrn. 49 und 56).
32 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung dahin auszulegen ist, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.
Kostenentscheidung:
Kosten
33 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 9. September 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.
Ende der Entscheidung
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