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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: C-474/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG Art. 2
Richtlinie 85/337/EWG Anhang 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verleiht den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen von Projekten des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen, da unter dem Begriff Klassen" von Projekten nicht die zwölf Kategorien des Anhangs II zu verstehen sind, sondern die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen. Ganz allgemein müssen nationale Regelungen allgemeiner oder sektoraler Art, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Arten von Projekten vorsehen, die in Artikel 3 der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sowie die Verfahrensbestimmungen beachten, die in den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie enthalten sind und die insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffen.

Die Entscheidung in einer nationalen Regelung für ein Kriterium, das auf den Standort der Projekte in begrenzten und zudem im Wesentlichen ländlichen Gebieten des Inlandes abstellt, nimmt eine erhebliche Anzahl von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Projekten, die beträchtliche Einfluesse auf die Umwelt haben können, von der Prüfungspflicht aus. Mit dieser Entscheidung, die die Berücksichtigung von Kriterien und/oder Schwellenwerten in Bezug auf Größe und Art der Projekte allgemein ausschließt, überschreitet ein Mitgliedstaat den Spielraum, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt.

( vgl. Randnrn. 30-32, 36 )

2. Um die Prüfung der Umsetzung der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zu erleichtern, hat die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats in der mündlichen Verhandlung der Kommission und dem Gerichtshof eine Tabelle vorgelegt, die für jede Autonome Gemeinschaft und für jede in Anhang II aufgeführte Projektklasse angibt, ob die Umsetzung der Richtlinie bereits durchgeführt wurde oder durchzuführen bleibt. Jedoch führt die Tabelle keine der Bestimmungen auf, die bei jeder Autonomen Gemeinschaft und bei jeder Projektklasse die Umsetzung der Richtlinie gewährleisten soll. Die Ermittlung dieser Bestimmungen, die die Kommission nicht rechtzeitig durchführen konnte, da diese Tabelle unter Verstoß gegen Artikel 10 EG erst verspätet übermittelt wurde, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens jedoch nicht durchführen.

( vgl. Randnrn. 42-44 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Unvollständige Umsetzung. - Rechtssache C-474/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-474/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verpflichtung aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, und dass es eine Regelung beibehalten hat, die es unter Verstoß gegen diese Bestimmungen für bestimmte Klassen von Projekten des Anhangs II dieser Richtlinie im gesamten Inland und für zahlreiche andere Klassen von Projekten dieses Anhangs in einem großen Teil des Inlands nicht erlaubt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 10. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: die Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verpflichtung aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, und dass es eine Regelung beibehalten hat, die es unter Verstoß gegen diese Bestimmungen für bestimmte Klassen von Projekten des Anhangs II dieser Richtlinie im gesamten Inland und für zahlreiche andere Klassen von Projekten dieses Anhangs in einem großen Teil des Inlands nicht erlaubt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Rechtlicher Rahmen

2 Zweck der Richtlinie ist es, Umweltverschmutzungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Umwelt dadurch vorzubeugen, dass bestimmte öffentliche und private Projekte einer vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden.

3 Die wesentlichen auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie, wie sie vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337 (ABl. L 73, S. 5) galten, sind folgende.

4 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

5 Artikel 3 der Richtlinie lautet:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,

- Sachgüter und das kulturelle Erbe."

6 Artikel 4 der Richtlinie legt fest:

"(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."

7 Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

8 Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekannt gegeben wurde, ist die Frist zu ihrer Umsetzung gemäß Artikel 12 Absatz 1 am 4. Juli 1988 abgelaufen.

9 Im spanischen Verfassungsrecht ist die Zuständigkeit im Umweltbereich sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Durchführung zwischen dem Nationalstaat und den Autonomen Gemeinschaften aufgeteilt.

10 Der Nationalstaat ist zuständig für die Festlegung der Grundregelung; die Autonomen Gemeinschaften erlassen das abgeleitete Recht, wobei sie zusätzliche Schutzmaßnahmen regeln können.

11 Die Durchführungsmaßnahmen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften. Das spanische Tribunal Constitucional hat jedoch anerkannt, dass der Nationalstaat, der für den Erlass der Grundregelungen zuständig ist, in Ausnahmefällen Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, die notwendig sind, um nicht wieder gutzumachende Schäden zu verhindern und die Verwirklichung der objektiven Zielsetzungen dieser Regelungen zu gewährleisten.

12 Die Statuten der Autonomen Städte Ceuta und Melilla übertragen diesen keine Gesetzgebungszuständigkeit, sondern eine reine Zuständigkeit für die Durchführung des nationalen Rechts.

13 Auf nationaler Ebene bilden das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1302/1986 vom 28. Juni 1986 betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung (BOE Nr. 155 vom 30. Juni 1986, S. 2195), das die Projekte des Anhangs I und die Projekte von vier aufgeführten Klassen des Anhangs II der Richtlinie betrifft, und die Königliche Verordnung Nr. 1131/1988 vom 30. September 1988 zur Billigung der Durchführungsregelung des Königlichen Gesetzesdekrets 1302/1986 (BOE Nr. 239 vom 5. Oktober 1988, S. 28911) die ersten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie.

14 Ferner muss in Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 der Königlichen Verordnung Nr. 1997/1995 vom 7. Dezember 1995 zur Einführung von Maßnahmen, die dazu beitragen, die Biodiversität durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Waldes zu gewährleisten (BOE Nr. 310 vom 28. Dezember 1995, S. 37310) jedes Vorhaben, dass in Anhang II der Richtlinie genannt wird und das ein besonderes Schutzgebiet berührt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Es geht dabei um die besonderen Schutzgebiete der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

15 Im Übrigen bestehen für eine große Anzahl von Tätigkeitsbereichen spezifische nationale Regelungen mit Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere lässt sich dafür das Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 zur Regelung des Elektrizitätssektors (BOE Nr. 285 vom 28. November 1997, S. 35097) anführen.

16 Die Richtlinie 97/11 wurde durch Königliches Gesetzesdekret Nr. 9/2000 vom 6. Oktober 2000 zur Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1302/86 (BOE Nr. 241 vom 7. Oktober 2000, S. 34606) in spanisches Recht umgesetzt. Das Dekret ist am 8. Oktober 2000 in Kraft getreten.

Das vorgerichtliche Verfahren

17 Die Kommission war der Ansicht, dass das spanische Recht nicht im Einklang mit der Richtlinie, insbesondere deren Artikel 4 Absatz 2 stehe, da es die meisten Projekte, die unter Anhang II der Richtlinie fielen, der Pflicht zur Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit entziehe. Sie forderte daher die spanische Regierung mit Schreiben vom 28. Februar 1990 auf, hierzu Stellung zu nehmen.

18 Die spanische Regierung widersprach der Ansicht der Kommission mit Schreiben vom 2. Mai 1990 und machte geltend, Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie belasse den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, welche Klassen von Projekten aus Anhang II einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien. Ferner teilte Spanien der Kommission mit, welche nationalen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen seines Erachtens die Umsetzung der Richtlinie gewährleisteten.

19 In der Ansicht, dass diese Antwort nicht den Schluss erlaube, dass die Richtlinie vollständig umgesetzt worden sei, übersandte die Kommission dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zum einen ihre Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie aufrechterhielt und zum anderen angab, sie sei nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der von Spanien angeführten nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie zu prüfen, da diese ihr nicht mitgeteilt worden seien; und jedenfalls erfassten diese Bestimmungen nicht alle in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Projekte.

20 Spanien beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 3. März 1993 und hielt an seiner Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie fest; es fügte hinzu, dass das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1302/1986 verschiedene in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Klassen von Projekten erfasse, dass die von den Autonomen Gemeinschaften erlassenen Regelungen den größten Teil der Projekte dieses Anhangs übernähmen und dass bei der Durchführung bestimmter Projekte eine formlose Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem vereinfachten Verfahren vorgenommen werde, das für die Projekte des Anhangs I der Richtlinie gelte.

21 Am 18. Dezember 1998 übersandte die Kommission dem Königreich Spanien eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zum Ergebnis gelangte, dass die spanische Regelung immer noch keine Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter in Anhang II der Richtlinie aufgezählter Klassen von Projekten im gesamten Inland ermögliche. Sie forderte das Königreich Spanien auf, seinen Gemeinschaftsverpflichtungen binnen zwei Monaten ab Notifizierung dieser Stellungnahme nachzukommen.

22 Die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar, 9. April und 22. April 1999 eine Kopie des Vorentwurfs eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der vom Umweltministerium ausgearbeitet worden sei, sowie mehrere von verschiedenen Autonomen Gemeinschaften erlassene Regelungen.

23 Die Prüfung der 1999 übermittelten Rechtsvorschriften veranlasste die Kommission zu dem Ergebnis, dass nur ein sehr geringer Teil der Verstöße beseitigt worden sei; sie hat daher die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.

Zur Zulässigkeit

24 Die spanische Regierung macht geltend, das Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 9/2000 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit dem die Richtlinie in ihrer Fassung aufgrund der Richtlinie 97/11 umgesetzt werde, am 8. Oktober 2000 nehme der Kommission in der vorliegenden Rechtssache das Rechtschutzinteresse, so dass sie ihre Klage zurückzunehmen habe und diese für unzulässig zu erklären sei.

25 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Klage wegen Vertragsverletzung jedoch objektiven Charakter; wenn die Kommission Artikel 226 Absatz 2 EG anwendet, so beurteilt sie allein die Zweckmäßigkeit einer solchen Klage beim Gerichtshof. Dieser prüft nur, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt, ohne dass er über die Ausübung des Ermessens durch die Kommission zu entscheiden hätte (insbesondere Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85 Kommission/Irland, Slg. 1988, 3097, Randnr. 9, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 6).

26 Daher ist die von der spanischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

27 Vorab ist zunächst festzustellen, dass die Kommission mit ihrer Klage nicht rügt, dass Spanien gegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen hätte, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen haben, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die beanstandete Vertragsverletzung kann daher, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, unabhängig davon, unter welchen für die Umsetzung der Richtlinie notwendigen Bedingungen des nationalen Rechts Bestimmungen der Kommission mitgeteilt wurden, nur dann vorliegen, wenn diese Bestimmungen am 18. Februar 1999, dem Zeitpunkt, zu dem die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, noch nicht in Kraft getreten waren.

28 Zweitens muss sich die Prüfung des Gerichtshofes in diesem Rahmen auf die gesamten spanischen Rechtsvorschriften beziehen, die in dem von der Richtlinie geregelten Bereich zum Zweck von deren Umsetzung erlassen worden sind, unabhängig davon, ob diese Rechtsvorschriften von nationalen oder dezentralen Stellen erlassen wurden. Die verfassungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Stellen hat nämlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Vertragsverletzung. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Gemeinschaftsverpflichtungen von den zuständigen zentralen oder dezentralen Stellen wirksam erfuellt wurden. (Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-237/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5973, Randnr. 35).

29 Drittens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Schwierigkeiten interner Art, wie diejenigen, auf die sich die spanische Regierung im vorliegenden Rechtsstreit beruft, die im Zusammenhang mit den Umständen des Erlasses von Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, die Mitgliedstaaten nicht von ihren Gemeinschaftsverpflichtungen befreien können (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 13).

30 Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleiht, bei einer oder mehreren Klassen von Projekten des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnrn. 41 bis 43), da unter dem Begriff "Klassen" von Projekten nicht die zwölf Kategorien des Anhangs II zu verstehen sind, sondern die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien (Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnrn. 39 bis 43).

31 Die Mitgliedstaaten haben dagegen die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang II erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnrn. 49 bis 53). Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnrn. 65 bis 67).

32 Ganz allgemein müssen nationale Regelungen allgemeiner oder sektoraler Art, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Arten von Projekten vorsehen, die in Artikel 3 der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sowie die Verfahrensbestimmungen beachten, die in den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie enthalten sind und die insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffen.

33 In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst zu untersuchen, ob die auf nationaler Ebene erlassenen Regelungen geeignet sind, den Anforderungen der Richtlinie zu genügen.

34 Mehrere dieser Regelungen müssen bei dieser Prüfung von vornherein außer Betracht bleiben, da sie nach Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Kraft getreten sind. Es handelt sich namentlich um das Gesetz Nr. 46/1999 vom 13. Dezember 1999 zur Änderung des Gesetzes Nr. 29/1985 über die Gewässer (BOE Nr. 298 vom 14. Dezember 1999, S. 43100), die Königliche Verordnung Nr. 1836/1999 vom 3. Dezember 1999 zur Billigung der Verordnung über kerntechnische und radioaktive Anlagen (ABl. Nr. 313 vom 31. Dezember 1999, S. 46463) und das Königliche Gesetzesdekret Nr. 9/2000 zur Umsetzung der Richtlinie 97/11.

35 Das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1302/1986 und die Königliche Verordnung Nr. 1131/1988 führen von den dreiundachtzig in Anhang II der Richtlinie angegebenen nur vier Klassen von Projekten auf und nehmen damit die meisten der von diesem Anhang erfassten Projekte von der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit aus.

36 Die Königliche Verordnung Nr. 1997/1995, die nach dem Vorbringen der spanischen Regierung sämtliche in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Klassen von Projekten übernimmt, betrifft in Wirklichkeit nur die Projekte, die die gemäß der Habitatrichtlinie eingeführten besonderen Schutzgebiete berühren. Die Entscheidung für dieses Kriterium, das auf den Standort der Projekte in begrenzten und zudem im Wesentlichen ländlichen Gebieten des Inlandes abstellt, nimmt eine erhebliche Anzahl von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Projekten, die beträchtliche Einfluesse auf die Umwelt haben können, von der Prüfungspflicht aus. Mit dieser Entscheidung, die die Berücksichtigung von Kriterien und/oder Schwellenwerten in Bezug auf Größe und Art der Projekte allgemein ausschließt, überschreitet ein Mitgliedstaat den Spielraum, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 21. September 1999, Kommission/Irland, Randnrn. 64 bis 68).

37 Was die spezifischen Regelungen für verschiedene Tätigkeitsbereiche angeht, so enthalten diese mit Ausnahme des Gesetzes Nr. 54/1997 zur Regelung des Elektrizitätssektors, dessen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung die von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfuellen, keine Bestimmungen, die die Erfuellung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie an den Inhalt der Prüfung oder an die Unterrichtung der Öffentlichkeit erlaubten.

38 Die Prüfung dieser ersten Reihe von Regelungen ergibt, dass die auf nationaler Ebene vom Königreich Spanien erlassenen Rechtsvorschriften für sich genommen eine Umsetzung der Richtlinie gewährleisten. Die spanische Regierung hat im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, sie habe sich intensiv bemüht, Anhang II durch die Ausarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der der Kommission am 25. Februar 1999 zugeleitet wurde und der in seinen Anhängen sämtliche in Anhang II aufgeführten Projekte enthält, umzusetzen. Dieses Gesetzesvorhaben war jedoch bei Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehenen Frist nicht erlassen worden.

39 Unter diesen Umständen ist es, wie die spanische Regierung insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat und im Einklang mit der von der Kommission bereits im vorgerichtlichen Verfahren durchgeführten Untersuchung, notwendig, zu prüfen, ob auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften Städte die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

40 Diese Untersuchung ergibt, dass in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja und in den Autonomen Städten Ceuta und Melilla keine Regelung im von der Richtlinie erfassten Bereich getroffen wurde. Daher bestehen die auf nationaler Ebene festgestellten Unzulänglichkeiten in diesen Gebietskörperschaften fort.

41 Was die von den anderen Autonomen Gemeinschaften erlassenen Regelungen angeht, so wurden die von der spanischen Regierung angeführten Bestimmungen der Kommission größtenteils erst als Anlage zur Gegenerwiderung übermittelt. Sie enthalten keine unmittelbare Bezugnahme auf die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Projektklassen.

42 Um die Prüfung der Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung der Kommission und dem Gerichtshof eine Tabelle vorgelegt, die für jede Autonome Gemeinschaft und für jede in Anhang II aufgeführte Projektklasse angibt, ob die Umsetzung der Richtlinie bereits durchgeführt wurde oder durchzuführen bleibt, und beim Gerichtshof eine eingehende Prüfung der zentralen und dezentralen Regelungen beantragt, um die Vertragsverletzung systematisch klarzustellen.

43 Jedoch setzt die Tabelle zwar die Regelungen der Autonomen Gemeinschaften zu den in Anhang II aufgeführten Projektklassen in Beziehung, doch führt sie keine der Bestimmungen auf, die bei jeder Autonomen Gemeinschaft und bei jeder Projektklasse die Umsetzung der Richtlinie gewährleisten soll.

44 Die Ermittlung dieser Bestimmungen, die die Kommission nicht rechtzeitig durchführen konnte, da diese Tabelle unter Verstoß gegen Artikel 10 EG erst verspätet übermittelt wurde, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens jedoch nicht durchführen.

45 Da es also der Kommission nicht ermöglicht wurde, ihre Aufgabe zufrieden stellend zu erfuellen, ist der Gerichtshof entgegen der von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht gehalten, für jede Autonome Gemeinschaft im Hinblick auf spezifische Regelungen, die diese Gemeinschaften in einer großen Anzahl von Tätigkeitsbereichen erlassen haben, erschöpfend klarzustellen, für welche Klassen von Projekten des Anhangs II der Richtlinie keine Umsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden.

46 Vielmehr genügt die Feststellung, dass die von der spanischen Regierung übermittelte Tabelle für eine große Anzahl von Klassen von Projekten und den meisten Autonomen Gemeinschaften Lücken bei der Umsetzung der Richtlinie zutage treten lässt, die, wie in Randnummer 38 festgestellt, vom nationalen Recht nicht gefuellt werden konnten.

47 Nach allem erweist es sich, dass die Regelungen der Autonomen Gemeinschaften bei Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht geeignet waren, im gesamten spanischen Inland die auf nationaler Ebene festgestellten Unzulänglichkeiten der Umsetzung der Richtlinie zu beheben.

48 Daher ist der Klage der Kommission stattzugeben.

49 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang II nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang II nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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