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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.1995
Aktenzeichen: C-475/93
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie es nicht ausschließen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 6 an die Stelle von Abkommen tritt, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind, wenn ein Versicherter bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, auch wenn die Anwendung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit für ihn günstiger gewesen wäre.

Die Ersetzung der Bestimmungen von zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit durch die Gemeinschaftsverordnungen ist nämlich zwingend und lässt, abgesehen von den in den Verordnungen ausdrücklich genannten Fällen, eine Ausnahme nur in dem Fall zu, in dem sie dazu führen würde, daß ein Arbeitnehmer, der zuvor das Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt hat, mit Inkrafttreten der Verordnung Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würde, die ihm aufgrund in das nationale Recht eingeführter Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zustehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995. - JEAN-LOUIS THEVENON UND STADT SPEYER - SOZIALAMT GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT SPEYER - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT - ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71 - ERSETZUNG DER ABKOMMEN DER MITGLIEDSTAATEN UEBER SOZIALE SICHERHEIT DURCH DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. - RECHTSSACHE C-475/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Speyer hat mit Beschluß vom 30. November 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Artikel 48 Absatz 2 und 51 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit des Herrn Thévenon und der Stadt Speyer ° Sozialamt ° gegen die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz über die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente von Herrn Thévenon.

3 Herr Thévenon, ein 1950 geborener französischer Staatsangehöriger, war zunächst, von 1964 bis 1977, in Frankreich und danach in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.

4 1992 stellte Herr Thévenon bei der Landesversicherungsanstalt einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wurde ihm bewilligt, aber hinsichtlich der Höhe der Rentenzahlungen nur vorläufig, da der Umfang der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten noch nicht bekannt war.

5 Die Stadt Speyer ° Sozialamt ° stellte als zuständiger Sozialhilfeträger einen Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung. Sie machte geltend, daß die Zeiten, die Herr Thévenon in Frankreich zurückgelegt habe, bei der Berechnung seiner deutschen Rente nach den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit (im folgenden: deutsch-französisches Abkommen), das nicht gekündigt worden sei, hätten berücksichtigt werden müssen.

6 Die Landesversicherungsanstalt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß das deutsch-französische Abkommen durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 abgelöst worden sei; danach trete diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft seien, abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abkommen.

7 Die Landesversicherungsanstalt berechnete daher die Rente von Herrn Thévenon nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, wobei sie die in Frankreich zurückgelegten Zeiten nur für die Erfuellung der Wartezeit und nicht für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigte.

8 Herr Thévenon und die Stadt Speyer ° Sozialamt ° erhoben gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht Speyer Klage, mit der sie geltend machten, daß die Rente nach den Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens hätte berechnet werden müssen, das für den Empfänger günstiger sei. Hierzu verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), wonach die Artikel 48 und 51 des Vertrages es nicht zuließen, daß die betroffenen Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden seien.

9 Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente von Herrn Thévenon, falls sie nach den Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens berechnet würde, höher wäre als die, die ihm nach der Verordnung Nr. 1408/71 bewilligt wurde.

10 In seinem Vorlagebeschluß stellt das Sozialgericht fest, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 6 und nach ihrem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich auf Herrn Thévenon anwendbar sei. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß das Urteil Rönfeldt ein Hindernis für die Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen proratisierten Berechnung sein könne, da aus dem Wortlaut dieses Urteils nicht hervorgehe, ob seine Tragweite auf die Fälle beschränkt sei, in denen die Anwartschaft auf eine Vergünstigung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 entstanden sei.

11 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Sozialgericht die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die gemäß Artikel 6 der Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle der Abkommen tritt, welche ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind ° hier deutsch-französisches Sozialversicherungsabkommen vom 10. Juli 1950 °, auch dann bei der Berechnung der Rentenhöhe (Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) durch Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EWG-Vertrag ausgeschlossen, wenn ein Versicherter bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat und sich die Anwendung des ungekündigten bilateralen Sozialversicherungsabkommens für den Versicherten günstiger erweist?

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 9 des deutsch-französischen Abkommens bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätsrente zugunsten der französischen und der deutschen gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, die nacheinander oder abwechselnd in den beiden Ländern einer oder mehreren Invaliditätsversicherungen angehört haben, die in jeder dieser Versicherungen zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt werden.

13 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71, der in diesem Punkt den Inhalt von Artikel 5 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, 30, S. 561) übernimmt, tritt die Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs, soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind. Das deutsch-französische Abkommen fällt nicht unter die dort genannten ausdrücklichen Vorbehalte.

14 Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht nicht vor, daß für die Erhöhung des Rentenbetrags die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten den in dem Mitgliedstaat, in dem die Rente beantragt wird, zurückgelegten Beitragszeiten hinzugerechnet werden. Nach dieser Verordnung werden die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Rentenanspruchs zusammengerechnet.

15 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599), das die Auslegung der Artikel 5 und 6 der erwähnten Verordnung Nr. 3 und der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, hervorgehoben hat (Randnrn. 6 und 7), daß diese Bestimmungen klar erkennen lassen, daß die Ersetzung der Bestimmungen von zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit durch die Gemeinschaftsverordnungen zwingend ist und, abgesehen von den in den Verordnungen ausdrücklich genannten Fällen, keine Ausnahme zulässt, auch nicht für den Fall, daß diese Abkommen über soziale Sicherheit für die Personen, für die sie gelten, höhere Leistungen vorsehen, als sich aus diesen Verordnungen ergibt.

16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, die Rente von Herrn Thévenon sei nach den Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens zu berechnen, da der Gerichtshof im erwähnten Urteil Rönfeldt, das auf eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation zurückgegangen sei, entschieden habe, daß bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für Wanderarbeitnehmer anwendbar blieben, wenn diese Anwendung für einen Versicherten günstiger sei.

17 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

18 Zunächst sind kurz die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache Rönfeldt darzulegen, in der es um die Anwendung der Vorschriften eines Abkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit ging, die im wesentlichen den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Vorschriften entsprachen.

19 Herr Rönfeldt, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte zunächst, von 1941 bis 1957, in Deutschland und anschließend, bis 1971, in Dänemark gearbeitet und während dieser Zeiträume Beiträge zur deutschen und zur dänischen Sozialversicherung entrichtet. Ab 1971 war er in Deutschland beschäftigt und unterlag somit der deutschen Versicherungspflicht.

20 Als sich Herr Rönfeldt dem 63. Lebensjahr näherte, bemühte er sich um die Bewilligung eines vorgezogenen Altersruhegelds nach deutschem Recht. Das gelang ihm jedoch nicht, da die in Dänemark entrichteten Beiträge nach Auffassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für seine deutschen Rentenansprüche erst berücksichtigt werden konnten, wenn er die nach dänischem Recht vorgesehene allgemeine gesetzliche Altersgrenze, also das 67. Lebensjahr, erreicht hatte.

21 Herr Rönfeldt erhob Klage gegen diese Entscheidung und machte geltend, die dänischen Beitragszeiten seien unabhängig von der im dänischen Recht vorgesehenen Altersgrenze bei der Berechnung der deutschen Rente zu berücksichtigen. Zur Stützung dieses Vorbringens berief er sich auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über soziale Sicherheit.

22 Zu der Zeit, als Herr Rönfeldt nach Deutschland zurückkehrte, war das Königreich Dänemark den Europäischen Gemeinschaften jedoch noch nicht beigetreten, und das Abkommen zwischen den beiden Ländern war, da es noch nicht von der Verordnung Nr. 1408/71 abgelöst worden war, noch in Kraft.

23 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ab 1. April 1973 an die Stelle des deutsch-dänischen Abkommens getreten sind (Randnr. 14) und daß somit zu prüfen war, ob und gegebenenfalls wie nach Gemeinschaftsrecht Versicherungszeiten, die in Dänemark zurückgelegt worden sind, bevor die Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Land infolge seines Beitritts zu den Gemeinschaften in Kraft getreten ist, bei der Gewährung eines Altersruhegelds in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen waren (Randnr. 15).

24 In seiner Antwort auf diese Frage hat der Gerichtshof sodann für Recht erkannt, daß die Artikel 48 und 51 des Vertrages es nicht zulassen, daß die betroffenen Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden sind.

25 Wie die Regierungen und Organe, die Erklärungen abgegeben haben, vortragen, kann dieser Grundsatz jedoch nicht unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gelten.

26 Ein Arbeitnehmer wie Herr Thévenon, der sein Recht auf Freizuegigkeit erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeuebt hat, also zu einer Zeit, zu der diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs bereits an die Stelle des deutsch-französischen Abkommens getreten war, kann nämlich nicht behaupten, daß er einen Verlust an Vergünstigungen der sozialen Sicherheit erlitten habe, die sich für ihn aus dem deutsch-französischen Abkommen ergeben hätten.

27 Die besonderen Umstände, die den Gerichtshof in der Rechtssache Rönfeldt veranlasst haben, eine Ausnahme von der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regel zuzulassen, fehlen daher in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens.

28 Somit ist zu antworten, daß die Artikel 48 Absatz 2 und 51 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie es nicht ausschließen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 6 an die Stelle von Abkommen tritt, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind, wenn ein Versicherter bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, auch wenn die Anwendung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit für ihn günstiger gewesen wäre.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der deutschen, der dänischen, der spanischen, der französischen, der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Speyer mit Beschluß vom 30. November 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es nicht ausschließen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung gemäß ihrem Artikel 6 an die Stelle von Abkommen tritt, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind, wenn ein Versicherter bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, auch wenn die Anwendung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit für ihn günstiger gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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