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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: C-480/06
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Juni 2007

"Streithilfen"

Parteien:

In der Rechtssache C-480/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. November 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 19. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, beantragt, in der Rechtssache C-480/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Mit am 21. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten, beantragt, in der Rechtssache C-480/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

3 Die nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelfer entsprechen den Anforderungen des Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland werden in der Rechtssache C-480/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

2. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Den Streithelfern werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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