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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-485/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 86/653/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 86/653/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. März 2003. - Francesca Caprini gegen Conservatore Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura (CCIAA). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Trento - Italien. - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Nationale Regelung, nach der die Eintragung eines Handelsvertreters in das entsprechende Register Vorbedingung für die Eintragung in das Unternehmensregister ist. - Rechtssache C-485/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-485/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile e penale Trient (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Francesca Caprini

gegen

Conservatore Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura (CCIAA)

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Francesca Caprini, vertreten durch A. Amadesi und G. Vialli, avvocati,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Aresu als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile e penale Trient hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17) (im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Francesca Caprini (Klägerin) und dem Conservatore del registro delle imprese di Trento (Führer des Registers der Unternehmen von Trient [Italien] [Beklagter]) über die Verpflichtung der Handelsvertreter, sich in dieses Register eintragen zu lassen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie sieht Harmonisierungsmaßnahmen vor, die für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und Unternehmern regeln.

4 Wie sich aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, soll diese die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen, die Sicherheit des Handelsverkehrs fördern und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretungen angeglichen werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Handelsvertreter und der Unternehmer (Artikel 3 bis 5), zur Vergütung der Handelsvertreter (Artikel 6 bis 12) sowie zum Abschluss und zur Beendigung der Handelsvertreterverträge (Artikel 13 bis 20).

5 Das italienische Gesetz Nr. 204 vom 3. Mai 1985 (GURI Nr. 119 vom 22. Mai 1985, S. 3623) sieht die Errichtung eines Handelsvertreterregisters vor, in das sich unter Androhung einer Verwaltungssanktion eintragen lassen muss, wer eine solche Tätigkeit ausüben will. Auf die Frage eines italienischen Gerichts, ob die Richtlinie Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehe, die die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen von der Eintragung der Handelvertreter in ein dazu vorgesehenes Register abhängig machen, hat der Gerichtshof in Randnummer 14 seines Urteils vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-215/97 (Bellone, Slg. 1998, I-2191) festgestellt, dass sich aus Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie - der den Mitgliedstaaten gestattet, "vorzuschreiben, dass ein Vertretungsvertrag nur in schriftlicher Form gilt" - zum einen ergibt, dass die Richtlinie vom Grundsatz der Formfreiheit des Vertrages ausgeht, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit lässt, die Schriftform vorzuschreiben, und zum anderen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber als Einschränkung der Gültigkeit des Vertrages nur das Erfordernis der Schriftform genannt und damit diese Frage abschließend geregelt hat. Außer der schriftlichen Abfassung des Vertrages dürfen die Mitgliedstaaten daher keine weitere Bedingung aufstellen. Der Gerichtshof hat daraus in Randnummer 15 dieses Urteils gefolgert, dass die Eintragung des Handelsvertreters in ein Register keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages sein kann.

6 Artikel 2188 des italienischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sieht die Errichtung eines Unternehmensregisters vor. Bestimmte Arten von Unternehmen müssen sich dort eintragen lassen, während nach Artikel 2083 des Zivilgesetzbuchs die Eintragung für andere Arten von Unternehmen, zu denen die Handelsvertreter gehören, fakultativ ist. Aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits ergibt sich, dass bei letzteren die Eintragung vor allem ein Dokumentations- und Publizitätserfordernis erfuellt. Artikel 2084 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit gesetzlich zu regeln ist. Nach Artikel 2189 des Zivilgesetzbuchs muss das Registeramt nachprüfen, ob "die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Register erfuellt sind".

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

7 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass die Klägerin am 10. April 2001 beim Unternehmensregister von Trient die Eintragung in dieses Register als Handelsvertreterin für den Verkauf von Werbeplätzen in der Kategorie "Kleinunternehmer" beantragte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht in das Handelsvertreterregister eingetragen.

8 Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2001 lehnte der Beklagte die Eintragung der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie nicht in das Handelsvertreterregister eingetragen sei. Da die Eintragung in dieses Register eine Voraussetzung für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 2084 des Zivilgesetzbuchs sei, sei sie auch gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung im Sinne von Artikel 2189 des Zivilgesetzbuchs, deren Erfuellung er zu prüfen habe, bevor er eine Eintragung in das Unternehmensregister vornehmen könne.

9 Der Giudice del registro (Registergericht), bei dem die Klägerin Klage gegen diese Entscheidung erhob, wies diese mit Beschluss vom 2. November 2001 ab. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin Berufung beim Tribunale civile e penale Trient ein.

10 Dieses Gericht stellt sich die Frage nach einer möglichen mittelbaren Auswirkung des Urteils Bellone auf die Eintragung in das Unternehmensregister. In diesem Urteil habe der Gerichtshof die Unvereinbarkeit der Vorschriften des Gesetzes Nr. 204 mit der Richtlinie festgestellt, nach dem Handelsvertreterverträge wegen Verstoßes gegen eine zwingende Vorschrift dieses Gesetzes ungültig seien. Im vorliegenden Rechtsstreit müsse geprüft werden, ob eine solche Unvereinbarkeit derselben nationalen Vorschriften auch insofern bestehe, als diese Vorschriften die Eintragung in das Unternehmensregister mittelbar von der Bedingung abhängig machten, dass jede Person, die die Tätigkeit des Handelsvertreters ausübe oder auszuüben beabsichtigte, sich in das Handelsvertreterregister eintragen lassen müsse.

11 Das Tribunale civile e penale Trient hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter einer nationalen Regelung entgegen, die die Eintragung des Handelsvertreters in das Unternehmensregister von der Eintragung dieses Handelsvertreters in ein besonderes Register abhängig macht?

Zur Vorlagefrage Vorbringen der Parteien

12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Frage zu bejahen sei. Mangels einer Eintragung in das Unternehmensregister stellten die Handelskammern nicht die Bescheinigung aus, die es dem Handelsvertreter ermögliche, den steuerlichen und sozialrechtlichen Vorschriften nachzukommen, die die Vorlage dieser Bescheinigung für die ordnungsgemäße Aufnahme und Durchführung seiner Tätigkeit voraussetzten. Ein Handelsvertreter könne also nur dann den im Rahmen seiner Tätigkeit mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag erfuellen, wenn er über die Bescheinigung verfüge, und aus diesem Grund widersprächen die nationalen Vorschriften über das Unternehmensregister der Richtlinie.

13 Da die Eintragung in das Unternehmensregister nur deklaratorisch sei, sei der Beklagte verpflichtet, gegenüber Dritten zu erklären, dass eine Person selbständiger Handelsvertreter sei, sofern sie den Nachweis erbringe, dass sie die Tätigkeit des Handelsvertreters auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages ausübe. Im Ausgangsverfahren sei dieser Nachweis umfassend durch die Übermittlung des Handelsvertretervertrags erbracht worden, so dass der Beklagte die beantragte Eintragung nicht hätte ablehnen dürfen.

14 Nach Ansicht der Kommission steht die Richtlinie der fraglichen nationalen Regelung nicht entgegen, sofern der Umstand, dass die fakultative Eintragung eines Handelsvertreters in das Unternehmensregister von seiner Eintragung in das Handelsvertreterregister abhängig gemacht werde, weder die Gültigkeit der Handelsvertreterverträge beeinträchtige noch den Rechtsschutz verkürze, den der Handelsvertreter aufgrund der Richtlinie genieße.

15 Die Kommission meint, dass sich die vorgelegte Frage auf ein Problem beziehe, das nicht unmittelbar mit der Gültigkeit der Handlungen des Handelsvertreters verbunden sei. Sofern die Eintragung in das Unternehmensregister für Handelsvertreter fakultativ sei, könnten diese Handelsvertreterverträge ohne Eintragung in das Unternehmensregister wirksam abschließen. Die einzige zwingende Bedingung, die sich aus der Richtlinie ergebe, sei es, dass eine nationale Regelung nicht die Gültigkeit der Handelsvertreterverträge beeinträchtigen und dass sie allgemein nicht den Rechtsschutz, der dem Handelsvertreter kraft der Wirkung der Richtlinie zukomme, verkürzen dürfe.

Würdigung durch den Gerichtshof

16 Der Gerichtshof hat zwar in den Randnummern 14 bis 18 des Urteils Bellone festgestellt, dass unter Berücksichtigung des von der Richtlinie gewährten Schutzes, wie dieser in der zweiten und der dritten Begründungserwägung beschrieben ist, die Eintragung des Handelsvertreters in ein entsprechendes Register nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages dieses Vertreters mit dem Unternehmer gemacht werden darf.

17 In Randnummer 11 des Urteils Bellone hat der Gerichtshof aber darauf hingewiesen, dass die Richtlinie die Frage der Eintragung des Handelsvertreters in ein Register als solche nicht behandele, sondern es den Mitgliedstaaten überlasse, die Eintragung in ein derartiges Register vorzusehen, wenn sie es aus Verwaltungsgründen für zweckmäßig hielten.

18 Die Richtlinie steht also grundsätzlich dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Register, darunter auch ein Unternehmensregister wie das des Ausgangsverfahrens, unterhalten, in die die Handelsvertreter sich eintragen lassen können oder müssen.

19 Erst dann, wenn aufgrund der Nichteintragung der Schutz geschmälert würde, den die Richtlinie den Handelsvertretern in ihren Beziehungen zu den Unternehmern gewährt, spielt diese eine Rolle. Nationale Vorschriften wie die des Ausgangsverfahrens, die vorsehen, dass ein Handelsvertreter, der nicht in das Handelsvertreterregister eingetragen ist, nicht in das Unternehmensregister eingetragen werden kann, beeinträchtigen nach den Angaben des vorlegenden Gerichts offenbar weder die Gültigkeit des Handelsvertretervertrags noch die Beziehungen der Vertragsparteien in anderer Weise. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob es sich nach den Umständen des Ausgangsverfahrens so verhält.

20 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Eintragung eines Handelsvertreters in das Unternehmensregister von seiner Eintragung in ein besonderes Register abhängig macht, sofern das Fehlen der ersteren Eintragung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des von diesem Vertreter mit dem Unternehmer geschlossenen Handelsvertretervertrags hat und aufgrund der Nichteintragung nicht in anderer Weise der Schutz verkürzt wird, den die Richtlinie den Handelsvertretern in ihren Rechtsbeziehungen zu den Unternehmern gewährt.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Trient mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Eintragung eines Handelsvertreters in das Unternehmensregister von seiner Eintragung in ein besonderes Register abhängig macht, sofern das Fehlen der ersteren Eintragung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des von diesem Vertreter mit dem Unternehmer geschlossenen Handelsvertretervertrags hat und aufgrund der Nichteintragung nicht in anderer Weise der Schutz verkürzt wird, den die Richtlinie den Handelsvertretern in ihren Rechtsbeziehungen zu den Unternehmern gewährt.

Ende der Entscheidung

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