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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: C-486/06
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2658/87
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

6. Dezember 2007(*)

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8703 und 8704 - Kraftfahrzeug des Typs 'Pick-up'"

Parteien:

In der Rechtssache C-486/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 21. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2006, in dem Verfahren

BVBA Van Landeghem

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der BVBA Van Landeghem, vertreten durch E. Gevers, advocaat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1), 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) und 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 234, S. 1) (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BVBA Van Landeghem (im Folgenden: Van Landeghem) und dem belgischen Staat über die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge des Typs "Pick-up".

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System oder HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten. Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des Harmonisierten Systems anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) -, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das Harmonisierte System (im folgenden HS-Ausschuss) ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Artikel 7 Absatz 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe des HS-Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS-Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen (im Folgenden: HS-Erläuterungen), Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

6 Auf seiner im Jahr 2001 abgehaltenen 28. Sitzung beschloss der HS-Ausschuss Änderungen dieser Erläuterungen, insbesondere derjenigen zu den Positionen 8703 und 8704 HS.

7 In den Erläuterungen zu Position 8703 HS heißt es:

"Die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in diese Position wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher hauptsächlich zur Personen- denn zur Güterbeförderung bestimmt sind (Position 8704). Diese Merkmale sind besonders bei der Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufweisen und über einen einzigen umschlossenen Innenraum verfügen, der einen Bereich für den Fahrer und die Passagiere und einen anderen Bereich umfasst, der wiederum sowohl für die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann. In diese Gruppe fallen die so genannten 'Mehrzweck'fahrzeuge (z. B. Van-artige Fahrzeuge, Freizeit['Sports Utility']fahrzeuge, bestimmte Pick-ups). Folgende Merkmale können für eine Einreihung in diese Position als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen:

a) das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus Verankerungspunkte herausnehmbar oder zusammenklappbar sein;

b) das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen;

c) das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im Rückteil;

d) das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann;

e) das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können (z. B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher)."

8 In den Erläuterungen zu Position 8704 HS heißt es:

"Die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in diese Position wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher zur Güter- denn zur Personenbeförderung bestimmt sind (Position 8703). Diese Merkmale sind besonders bei der Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufweisen und entweder über einen gesonderten, umschlossenen Rückraum oder eine offene hintere Plattform verfügen, die üblicherweise zur Güterbeförderung genutzt werden. Diese Fahrzeuge können auch über flach gegen die Seitenwände klappbare Rücksitzbänke ohne Sicherheitsausrüstung, Verankerungspunkte oder Fahrkomforteinrichtungen aufweisen, um den Frachtbereich im Bedarfsfall in vollem Umfang für den Warentransport nutzen zu können. In diese Gruppe fallen die so genannten 'Mehrzweck'fahrzeuge (z. B. Van-artige Fahrzeuge, Freizeit['Sports Utility']fahrzeuge, bestimmte Pick-ups). Folgende Merkmale können für eine Einreihung in diese Position als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen:

a) das Vorhandensein von Sitzbänken ohne Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; diese Sitze sind üblicherweise um- oder zusammenklappbar, um die volle Nutzung des Rückbodens (Van-artige Fahrzeuge) oder einer gesonderten Plattform (Pick-ups) für die Güterbeförderung zu ermöglichen;

b) das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den Fahrer und die Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups);

c) das Fehlen von hinteren Fenstern an den beiden Seitenteilen; Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, ohne Fenster, an den Seitenteilen oder im Rückteil zur Güterbe- und -entladung (bei Van-artigen Fahrzeugen);

d) das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem hinteren Bereich;

e) das Fehlen von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeugs zugerechnet werden können (z. B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher)."

9 Auf seiner 1999 abgehaltenen 23. Sitzung beschloss der HS-Ausschuss Änderungen der Einreihungsavise, insbesondere derjenigen zu den Positionen 8703 und 8704 HS.

10 In den vom HS-Ausschuss in dieser Sitzung erlassenen Einreihungsavisen zu den Unterpositionen 8703.23, 8704.21 und 8704.31 HS werden Pick-up-Fahrzeuge aufgeführt. Der Fahrzeugtyp, der im zweiten Einreihungsavis zu Unterposition 8704.31 behandelt wird, unterscheidet sich von dem nachstehend wiedergegebenen ersten Avis nur durch die Antriebsart (Zweirad- bzw. Vierradantrieb) und das Gewicht, so dass dieser zweite Avis hier nicht wiederzugeben ist.

"8703.23 2. Zweiradangetriebenes Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von 1 800 cm³. Das Fahrzeug hat zwei Türen, zwei Vordersitze, eine nicht zusammenklappbare Rücksitzbank für drei Personen im Fahrgastbereich (Doppelkabine) und einen gut ausgestatteten Innenraum (z. B. gepolsterte Sitze, dekorative Seitenverkleidungen). Der rückwärtige Teil, offen und für den Warentransport vorgesehen, ist vom Fahrgastbereich getrennt und hat eine herunterlassbare rückwärtige Bordwand. Die Gesamtnutzlast (Personen, einschließlich Fahrer, und Fracht) beträgt 495 kg mit einer vorgesehenen Frachtkapazität von ca. 145 kg. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 1 566 kg.

8704.21 1. Vierradangetriebenes Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von 2 779 cm³, einer Doppelkabine und einer getrennten Ladefläche auf einem separaten Fahrgestell. Die Gesamtnutzlast (Personen, einschließlich Fahrer, und Fracht) beträgt 625 kg mit einer vorgesehenen Frachtkapazität von ca. 350 kg. Das Fahrzeug hat vier Türen, eine nicht zusammenklappbare Sitzbank für drei Personen hinter den zwei Vordersitzen und einen gut ausgestatteten Innenraum, z. B. gepolsterte Sitze mit Kopfstützen und dekorative Seitenverkleidungen. Die Ladefläche hat eine herunterlassbare rückwärtige Bordwand und wird von einer Segeltuchplane über einem Metallrahmen abgedeckt. Eine herausnehmbare Kunststoffplatte mit befestigter Sitzbank ist auf der Ladefläche angebracht.

8704.31 1. Zweiradangetriebenes Kraftfahrzeug mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von 2 254 cm³. Das Fahrzeug hat vier Türen, zwei Vordersitze, eine nicht zusammenklappbare Sitzbank für drei Personen im Fahrgastbereich (Doppelkabine). Der Wagenaufbau des Fahrzeugs besteht aus zwei getrennten Karosserien, eine für den Fahrer- und Fahrgastbereich und eine für den Frachtbereich. Der Frachtbereich ist offen und hat eine herunterlassbare rückwärtige Bordwand, um das Be- und -entladen der Fracht zu erleichtern. Die Gesamtnutzlast (Personen, einschließlich Fahrer, und Fracht) beträgt 1 140 kg. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2 450 kg."

Das Gemeinschaftsrecht

11 Die Kombinierte Nomenklatur (KN) stützt sich auf das Harmonisierte System und übernimmt dessen aus sechs Ziffern bestehende Positionen und Unterpositionen. Die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Fassung der Kombinierten Nomenklatur ist in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Anhänger der Verordnungen Nrn. 3115/94, 3009/95 und 1734/96 enthalten. Die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Fassungen der Allgemeinen Vorschriften und derjenigen Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, sowie derjenigen, die vor dem Gerichtshof angeführt worden sind, weichen in ihrem Wortlaut im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage nicht voneinander ab.

12 Teil I Titel I Buchst. A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur") der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 bestimmt:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

...

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

...

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen."

13 Teil II der Kombinierten Nomenklatur umfasst einen Abschnitt XVII, "Beförderungsmittel", dessen Kapitel 87 die Überschrift "Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör" trägt. Die für das Ausgangsverfahren einschlägigen Positionen sind folgende:

8703

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

8704

Lastkraftwagen

14 Den Vorbemerkungen zur Ausgabe der "Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften" zufolge "ersetzen [diese Erläuterungen die HS-Erläuterungen] nicht, sondern sind als Ergänzung zu betrachten. Die beiden Veröffentlichungen müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden." In den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten KN-Erläuterungen betreffend Einreihungen in die Unterpositionen 8703 21 10 bis 8703 24 90 hieß es in der zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit für das Ausgangsverfahren einschlägig (ABl. 1994, C 342 S. 1, im Folgenden: KN-Erläuterungen 1994):

"Sofern sie hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind, gehören ferner hierher Kombinationskraftwagen, d. h. Fahrzeuge, die gleichermaßen zum Befördern von Personen oder von Gütern verwendet werden können. Diese Fahrzeuge besitzen gegenüber den Kraftwagen zum Befördern von Gütern, die oft die gleichen Abmessungen haben (Lieferwagen), folgende besondere Merkmale:

1. im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil befinden sich fest eingebaute Klappsitze bzw. herausnehmbare Sitze oder Vorrichtungen zum Einbau solcher Sitze und Seitenfenster, und

2. im Allgemeinen ist eine Hecktür oder -klappe vorhanden. Die Innenverarbeitung entspricht derjenigen von Personenkraftwagen."

15 Die KN-Erläuterungen 1994 wurden aufgehoben, so dass sie nicht mehr in der Ausgabe der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, die von der Kommission am 28. Februar 2006 veröffentlicht wurde (ABl. C 50, S. 1). Diese Erläuterungen verweisen hinsichtlich der Unterpositionen 8703 21 10 bis 8703 24 90 auf die in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils angeführten HS-Erläuterungen zu Position 8703 und legen fest, dass die dort beschriebenen Fahrzeuge zu diesen Unterpositionen gehören (im Folgenden: KN-Erläuterungen 2006).

16 Am 31. März 2007 veröffentlichte die Kommission neue Erläuterungen (ABl. C 74, S. 1, im Folgenden: KN-Erläuterungen 2007), die zur Position 8703 Folgendes bestimmen:

"1. Vom Typ 'Pick-up':

Diese Fahrzeuge bestehen normalerweise aus mehr als einer Sitzreihe und aus zwei getrennten Bereichen, d. h. einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem zweiten, offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.

Diese Fahrzeuge gehören jedoch in die Position 8704, wenn die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17 Zwischen dem 10. April 1995 und 4. Dezember 1997 reichte Van Landeghem als Zollspediteur im Hinblick auf die Einfuhr von 96 für ein italienisches Unternehmen bestimmten Fahrzeugen 75 Anmeldungen IM4 für die Überführung in den freien Verkehr beim Zollamt Antwerpen ein.

18 Aufgrund einer nachträglichen Kontrolle vertrat die belgische Zollverwaltung die Auffassung, diese 96 Fahrzeuge seien statt in die Tarifposition 8704, für die ein Zollsatz von 22 % galt, zu Unrecht in die Tarifposition 8703 mit einem Zollsatz von nur 10 % eingereiht worden. Ihrer Ansicht nach waren diese Fahrzeuge unter der Tarifposition 8704 KN als Lastkraftwagen anzumelden, weil sie über einen vom Fahrgastraum abgetrennten Laderaum verfügten. Van Landeghem wurde mit Vollstreckungsbescheid zur Zahlung zusätzlichen Zolls in Höhe von 8 374 994 BEF aufgefordert.

19 Van Landeghem legte gegen den Vollstreckungsbescheid einen Rechtsbehelf ein, mit dem sie geltend machte, dass die fraglichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale und luxuriösen Ausführung in die Tarifposition 8703 KN einzureihen seien.

20 Mit Urteil vom 11. Januar 2002 wies die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen die Klage von Van Landeghem mit der Begründung ab, dass zwar die spezifischen Merkmale und Eigenschaften der Fahrzeuge des Typs "Pick-up" vorlägen und der Fahrgastraum dieser Fahrzeuge eine sehr luxuriöse Ausführung aufweise, dass jedoch der Laderaum der Fahrzeuge in funktioneller Hinsicht bestimmend sei. Diese Fahrzeuge seien daher zur Beförderung von Waren gebaut und damit unter der Position 8704 KN anzumelden.

21 Der mit der Berufung gegen dieses Urteil befasste Hof van beroep te Antwerpen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Waren Pick-ups - d. h. Kraftfahrzeuge, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum bestehen, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat -, die mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit allen Optionen (einschließlich elektrisch verstellbarer Sitze, Ledersitze, elektrisch zu bedienender Spiegel und Fenster, Stereo-Anlage mit CD-Spieler), mit einem ABS-Bremssystem, einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen versehen waren, im Zeitraum vom 10. April 1995 bis 4. Dezember 1997 bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Abfertigung als Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, in Position 8703 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur (ursprünglich erlassen durch die Verordnung Nr. 2658/87) einzureihen oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur oder aber in eine andere Position als die Positionen 8703 oder 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur?

Zur Vorlagefrage

22 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Pick-ups, wie sie in seiner Vorlagefrage beschrieben sind, als Personenkraftwagen in die Position 8703 KN oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 KN einzureihen sind.

23 Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 38, sowie vom 18. Juli 2007, FTS International, C-310/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).

24 Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 29, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

25 Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und zum Harmonisierten System von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 28). Im Übrigen stellen die WZO-Avise, mit denen eine Ware in das Harmonisierte System eingereiht wird, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Rahmen der Einreihung dieses Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen beitragen (vgl. Urteil Kawasaki Motors Europe, Randnr. 36).

26 Van Landeghem hält eine Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge in die Position 8703 KN für zutreffend, während die belgische Regierung und die Kommission eine Einreihung in die Position 8704 KN befürworten. Letztere stützen ihre Auffassung insbesondere auf die HS-Erläuterungen, die belgische Regierung darüber hinaus auf die Einreihungsavise des Harmonisierten Systems.

27 Nach dem Wortlaut der Position 8703 - "hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge" - ist der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung entscheidend. Aus dem Gebrauch der Wörter "zu [dem Zweck] ... gebaut", folgt in Übereinstimmung mit der in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung, dass es auf den dem Fahrzeug innewohnenden Verwendungszweck entscheidend ankommt. Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 40).

28 Im vorliegenden Fall weisen die im Ausgangsverfahren fraglichen Kraftfahrzeuge nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts folgende objektiven Merkmale und Eigenschaften auf: Sie bestehen zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat. Die Fahrzeuge sind mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet.

29 Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und Eigenschaften ist zu prüfen, ob solche Fahrzeuge nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale hauptsächlich zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Waren gebaut sind.

30 Zum Argument der belgischen Regierung, im Einklang mit den HS-Einreihungsavisen zu den Unterpositionen 8704.21 und 8704.31 seien Pick-ups, wie sie dort beschrieben seien, in die Position 8704 einzureihen, ist festzustellen, dass sich hieraus keine entscheidenden Hinweise für die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge ergeben, da Pick-ups unstreitig je nach ihren eigenen Merkmalen entweder in die Position 8703 KN oder in die Position 8704 KN eingereiht werden können, was im Übrigen durch den HS-Einreihungsavis zu Unterposition 8703.23 bestätigt wird, mit dem Pick-ups in die Position 8703 eingereiht worden sind.

31 Nach Ansicht der Kommission spricht der Aufbau der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge, d. h. das Vorhandensein einer Kabine und einer offenen hinteren Plattform, für eine Einreihung in die Position 8704 KN. Fahrzeuge, die über einen einzigen umschlossenen Innenraum verfügten, seien im beschreibenden Teil der HS-Erläuterungen zu Position 8703 aufgeführt, während Fahrzeuge, die bauliche Merkmale aufwiesen, die denen der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge entsprächen, im beschreibenden Teil der HS-Erläuterungen zu Position 8704 aufgeführt seien.

32 Diesem Gesichtspunkt kommt nur geringe Bedeutung zu. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der beschreibende Teil dieser Erläuterungen nach deren Wortlaut nur der Bestimmung derjenigen Fahrzeuge dient, deren Einreihung nicht eindeutig ist. Dagegen sind die für die Einreihung der Fahrzeuge maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise in den Buchst. a bis e der HS-Erläuterungen zu den Positionen 8703 und 8704 aufgeführt. Außerdem besteht der typische Aufbau eines Pick-up gerade im Vorhandensein einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform. Dies wird auch durch die KN-Erläuterungen 2007 zu Position 8703 bestätigt, die sich trotz der Verwendung des Ausdrucks "Du type camionnette" (vom Typ Lieferwagen) in der französischen Fassung auf die Tarifierung von Pick-ups beziehen, wie aus dem Inhalt dieser Erläuterungen und dem Wortlaut der übrigen Sprachfassungen ("vom Typ Pick-up", "Of the pick-up type", "De tipo camionetta [pick-up]", "del tipo pick-up") klar hervorgeht. In diesen Erläuterungen wird ein Pick-up beschrieben als ein Fahrzeug mit einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren, ohne dass dies der Einreihung des betreffenden Fahrzeugs in die Position 8703 entgegenstünde.

33 Die Kommission macht weiter geltend, in den HS-Erläuterungen zu Position 8704 seien mehr der Beschreibung der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge entsprechende charakteristische Beschaffenheitsmerkmale aufgezählt als in den HS-Erläuterungen zu Position 8703.

34 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach der ausdrücklichen Formulierung dieser Erläuterungen die in diesen verwendeten Einreihungskriterien nicht abschließend sind. Des Weiteren beziehen sich diese Kriterien auf heterogene Fahrzeugtypen ("Van-artige Fahrzeuge, Freizeit['Sports Utility']fahrzeuge, bestimmte Pick-ups"). Es ist daher zu untersuchen, ob die in den HS-Erläuterungen verwendeten Einreihungskriterien für die Einreihung des betreffenden Fahrzeugtyps einschlägig und erheblich sind. Außerdem ist die Aufzählung der für die Fahrzeuge charakteristischen Merkmale in den HS-Erläuterungen zu den Positionen 8703 und 8704 nicht so zu verstehen, dass die bloße Addierung der zu den fraglichen Fahrzeugen aufgeführten charakteristischen Merkmale als solche schon für deren Einreihung bestimmend wäre. Wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, ist vielmehr das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge und die Gesamtheit ihrer Merkmale unter Berücksichtigung u. a. der relativen Bedeutung der für ihre Einreihung herangezogenen Kriterien zu beurteilen.

35 Entgegen der Auffassung der Kommission kann ein Motor mit großem Hubraum und sehr hohem Kraftstoffverbrauch nicht als ein Kriterium angesehen werden, das die Einreihung eines mit einem solchen Motor ausgerüsteten Fahrzeugs in die Position 8704 KN impliziert. Insoweit ist zu beachten, dass der Kraftstoffverbrauch nicht als absolute Zahl bewertet werden darf, sondern im Zusammenhang mit der Warenladekapazität gesehen werden muss. Im Allgemeinen ist die Relation zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität bei Lastkraftwagen relativ niedrig, während sie bei Personenkraftwagen deutlich größer ist.

36 Zum Argument der Kommission, ein Pick-up sei in die Position 8704 einzureihen, wenn die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs übersteige, ist einzuräumen, dass die KN-Erläuterungen 2007 eine solche Feststellung enthalten. Dieses Merkmal kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Einreihung eines solchen Fahrzeugs sein. Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten sind, wie es in den Vorbemerkungen zur Ausgabe der KN-Erläuterungen heißt. Außerdem verweisen die KN-Erläuterungen 2006 zu den Unterpositionen 8703 21 10 bis 8703 24 90 ausdrücklich auf die HS-Erläuterungen zu Position 8703, so dass das von der Kommission aufgestellte Kriterium diesen Erläuterungen zufolge nicht als das für die Einreihung allein maßgebliche angesehen werden kann.

37 Hingegen ist das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten ein typisches Merkmal von Fahrzeugen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind. Das wird durch die KN-Erläuterungen 1994 und im Übrigen auch durch die HS-Erläuterungen bestätigt. Die HS-Erläuterungen zu Position 8703 beziehen sich ausdrücklich auf solche Sitze als Merkmale, die als charakteristische Beschaffenheitshinweise für eine Einreihung in die Position 8703 dienen können.

38 Auch die Innenausstattung der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge stellt einen Gesichtspunkt dar, der für ihre Einreihung in die Position 8703 KN spricht. Sowohl in den zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge des Ausgangsverfahrens bestehenden KN-Erläuterungen als auch in den HS-Erläuterungen wird eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann, ausdrücklich als ein charakteristisches Beschaffenheitsmerkmal genannt, das für die Einreihung der betreffenden Fahrzeuge in diese Position herangezogen werden kann. Das gilt erst recht für die im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge, die nach ihrer Beschreibung in der Vorlagefrage eine "sehr luxuriöse Innenausstattung" aufweisen.

39 Ebenso deutet das Fehlen einer Vorrichtung zum Festmachen von zu transportierenden Waren darauf hin, dass Fahrzeuge, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht hauptsächlich zum Warentransport gebaut, sondern eher zur Personenbeförderung bestimmt sind. Der gleiche Schluss drängt sich auch wegen des Vorhandenseins eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs auf. Es erweist sich, dass solche Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen typisch sind.

40 Schließlich stellt auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dar, das zeigt, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind. Zwar können Personen und Waren genauso gut mit Luxus(sport)felgen wie mit gewöhnlichen Felgen befördert werden. Selten werden jedoch Fahrzeuge, die zum Warentransport gebaut sind, mit Luxus(sport)felgen, die in funktionaler Hinsicht keine Bedeutung haben, ausgestattet, während sie typischerweise bei Personenkraftwagen verwendet werden. Die Ausstattung mit solchen Felgen ist also ein Hinweis darauf, dass Fahrzeuge wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, in die Position 8703 KN einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Merkmale, die, wie hier das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen, fast ausschließlich entweder bei Lastkraftwagen oder aber bei Personenkraftwagen zu finden sind, für die Einreihung der betreffenden Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur von besonderer Bedeutung sind.

41 Zwar waren die HS-Erläuterungen sowie die HS-Einreihungsavise zur Zeit der Einfuhr der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge noch nicht ergangen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Frage zu beantworten, ob in Anbetracht dessen diese Erläuterungen und Avise etwa keine Berücksichtigung für die Einreihung finden können. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht entscheidend an. Denn auch bei einer Bezugnahme auf diese Texte, auf die sich die belgische Regierung und die Kommission für eine Einreihung der fraglichen Fahrzeuge in die Position 8704 stützen, sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge, wie die vorstehende Untersuchung gezeigt hat, in die Position 8703 einzureihen.

42 Aus der Prüfung der Merkmale der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Fahrzeuge ergibt sich somit, dass der Hauptverwendungszweck der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in der Beförderung von Personen liegt und dass diese Fahrzeuge in die Position 8703 KN einzureihen sind. Eine Einreihung dieser Fahrzeuge in die Position 8704 KN kommt entgegen der Auffassung der Kommission nicht in Betracht, so dass die Anwendung der in Teil I Titel I Buchst. A aufgeführten Allgemeinen Vorschrift 3 c schon wegen ihres Wortlauts ausgeschlossen ist.

43 Mithin ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet sind, nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN einzureihen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet sind, sind nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994, 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 und 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 einzureihen.

Ende der Entscheidung

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