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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: C-49/07
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 82 | |
EG Art. 86 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
1. Juli 2008
"Art. 82 EG und 86 EG - Begriff 'Unternehmen' - Vereinigung ohne Erwerbszweck, die in Griechenland die Fédération internationale de motocyclisme vertritt - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Besondere gesetzliche Befugnis, eine Einverständniserklärung zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen abzugeben - Parallele Ausübung von Tätigkeiten wie Veranstaltung von Motorradrennen und Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen"
Parteien:
In der Rechtssache C-49/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Dioikitiko Efeteio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 21. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2007, in dem Verfahren
Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)
gegen
Elliniko Dimosio
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, A. Borg Barthet, M. Ilesic, J. Malenovský, J. Klucka (Berichterstatter), T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE), vertreten durch A. Pliakos, dikigoros,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, K. Boskovits, S. Trekli und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Christoforou und F. Amato als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. März 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 82 EG und 86 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE) (griechischer Motorradsportverband, im Folgenden: MOTOE) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) betreffend eine finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden, den MOTOE durch die stillschweigende Weigerung des Elliniko Dimosio, ihm die Genehmigung zur Durchführung von Motorradrennen zu erteilen, erlitten zu haben behauptet.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes in der sich aus dem Gesetz Nr. 2696/1999 (FEK A' 57) ergebenden Fassung bestimmt:
"1. Rennen von ... Motorrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor auf öffentlichen und privaten Wegen oder Plätzen dürfen nur nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durchgeführt werden.
2. Die nach Abs. 1 vorgesehene Genehmigung wird erteilt:
...
c) für alle Rennen von ... Motorrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor vom Minister für öffentliche Ordnung oder den von diesem beauftragten Stellen im Einvernehmen mit der juristischen Person, die die Fédération internationale de motocyclisme [im Folgenden: FIM] ... in Griechenland offiziell vertritt."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
4 MOTOE ist eine privatrechtliche Vereinigung ohne Erwerbszweck mit der Aufgabe, in Griechenland Motorradrennen zu veranstalten. Zu seinen Mitgliedern zählen mehrere regionale Motorradclubs.
5 Am 13. Februar 2000 beantragte dieser Verband beim zuständigen Ministerium die Genehmigung zur Durchführung von Rennen im Rahmen des MOTOE-Griechenland-Cups entsprechend einem dem Antrag beigefügten Programm.
6 Dieses Programm wurde gemäß Art. 49 Abs. 2 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes dem Elliniki Leschi Aftokinitou kai Perigiseon (Griechischer Automobil- und Reiseclub, im Folgenden: ELPA), einer juristischen Person und Vereinigung ohne Erwerbszweck, die in Griechenland die FIM vertritt, übermittelt, um dessen Einverständnis mit der Erteilung der beantragten Genehmigung einzuholen.
7 Mit Schreiben vom 16. März 2000 forderte ELPA MOTOE auf, zum einen für jedes geplante Rennen zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Durchführung eine spezifische Regelung vorzulegen, um die Teilnehmer, die Strecke oder die Piste, auf der das Rennen stattfindet, und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren und allgemein die sichere Durchführung des Rennens zu überprüfen. Zum anderen forderte er die die Rennen veranstaltenden Klubs auf, eine Kopie ihrer Satzungen an die Ethniki Epitropi Agonon Motosykletas (Nationale Kommission für Motorradrennen, im Folgenden: ETHEAM), die von ELPA gegründet und mit der Durchführung und Kontrolle von Motorradrennen betraut worden war, zu übermitteln.
8 Mit Schreiben Nr. 28/5.5.2000 an das zuständige Ministerium wiederholte MOTOE seinen Antrag, der darauf gerichtet war, für sechs Klubs die Genehmigung zu erhalten, in der Zeit vom 9. Juli 2000 bis 26. November 2000 sechs Rennen durchzuführen. Diesem Antrag fügte er spezifische Regelungen für den Ablauf der Rennen sowie Abschriften der Satzungen dieser Klubs als Anlage bei. Dieser Antrag wurde ebenfalls an ELPA weitergeleitet, damit dieser im Hinblick auf die Durchführung der Rennen sein Einverständnis erkläre.
9 ELPA und ETHEAM sandten daraufhin MOTOE ein Schreiben mit Hinweisen auf bestimmte Regeln über die Durchführung von Motorradrennen in Griechenland. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Meisterschaften, Cups und Preiswettkämpfe, die im Rahmen von Motorradsportwettbewerben veranstaltet würden, von ETHEAM im Auftrag von ELPA, dem alleinigen gesetzlichen Vertreter der FIM in Griechenland, ausgeschrieben würden. Wolle ein Veranstalter oder Klub, der die für die Organisation und Durchführung von Rennen erforderlichen Voraussetzungen erfülle, einen Cup oder einen Sonderpreis ausschreiben, müsse er ETHEAM die fragliche Ausschreibung vorlegen. Nach Prüfung der Ausschreibungsbedingungen treffe ETHEAM eine Entscheidung, in der auch die Bedingungen für die Durchführung des Rennens gemäß den nationalen und internationalen Regeln festgelegt würden. Das Einverständnis hinsichtlich der Durchführung eines Rennens, auch im Rahmen eines Cups oder Preiswettkampfs, werde nur erteilt, wenn jeder Veranstalter, der für eine der Veranstaltungen zuständig sei, die im nationalen Kodex für Motorradrennen und im Rundschreiben von ETHEAM aufgestellten Bedingungen erfülle. EPEA und ETHEAM wiesen MOTOE auch darauf hin, dass im Falle eines Antrags auf Ausschreibung zusätzlicher Rennen durch einen Veranstalter im Laufe des Jahres deren Zeitpunkte im Interesse der Teilnehmer und der Organisatoren keine Auswirkung auf die bereits vorgesehenen Rennen haben dürften. Deshalb müssten die Wettkampfprogramme für 2001 spätestens am 15. September 2000 bei ELPA und ETHEAM eingereicht werden.
10 Auf eine Sachstandsanfrage von MOTOE hinsichtlich der Bearbeitung seiner Genehmigungsanträge informierte ihn das zuständige Ministerium im August 2000, dass es noch keine Einverständniserklärung von ELPA gemäß Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes erhalten habe.
11 Unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit dieser stillschweigenden Ablehnung erhob MOTOE beim Dioikitiko Protodikeio Athinon (Verwaltungsgericht erster Instanz Athen) Klage auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 5 000 000 GRD für den immateriellen Schaden, den er dadurch erlitten zu haben behauptet, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die in Rede stehenden Rennen durchzuführen.
12 MOTOE macht geltend, dass Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes zum einen gegen den Verfassungsgrundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörden verstoße und zum anderen den Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG zuwiderlaufe, da die streitige nationale Vorschrift ELPA, der selbst Motorradrennen veranstalte, ermögliche, in diesem Bereich ein Monopol zu errichten und dieses missbräuchlich auszunutzen.
13 ELPA trat dem Rechtsstreit vor dem Dioikitiko Protodikeio Athinon als Streithelfer des Elliniko Dimosio bei. Seinem Streithilfeschriftsatz fügte er u. a. seine Satzung als einer 1924 gegründeten Vereinigung sowie sein von ETHEAM herausgegebenes Buch der Motorradrennen für das Jahr 2000 bei. Dieses Buch enthält die Rundschreiben von ETHEAM für das Jahr 2000, die u. a. die Nachweise betreffen, die die Teilnehmer für den Erhalt einer Genehmigung einreichen müssen, die Wettkampfbedingungen, die vorgelegt werden müssen, die Festlegung der Gebühren und andere Punkte finanzieller Art. Das Buch enthält ferner die Ethnikos Athlitikos Kanonismos Motosikletas (nationale Motorradsportregelung, im Folgenden: EAKM).
14 Hinsichtlich der EAKM ist Folgendes zu erwähnen:
- Art. 10.7 EAKM bestimmt, dass jede Sportveranstaltung, die Meisterschaften, Cups oder Preiswettkämpfe von ELPA und ETHEAM umfasst, nur dann mit kommerzieller Werbung eines im Titel oder im Untertitel der Wettkämpfe genannten Sponsors verbunden werden darf, wenn ELPA und ETHEAM ihr Einverständnis erklärt haben.
- Art. 60.6 EAKM sieht vor, dass während der Dauer der Sportveranstaltungen auf der Kleidung der Fahrer, auf ihren Schutzhelmen, soweit deren technische Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden, und auf den Motorrädern Werbung angebracht werden darf. Bei Geschwindigkeits- und Motocross-Rennen im Rahmen der Meisterschaften, Cups oder Preiswettkämpfe von ELPA und ETHEAM dürfen die Organisatoren ohne das Einverständnis des Teilnehmers nicht vorschreiben, dass auf den Fahrern, Beifahrern oder Motorrädern Werbung für ein bestimmtes Produkt angebracht wird. Besteht jedoch ein Sponsoringvertrag von ELPA und ETHEAM, müssen die Fahrer, Beifahrer und Motorräder die Bedingungen dieses Vertrags einhalten.
- Art. 110.1 EAKM bestimmt: "Der Veranstalter [eines Motorradrennens] muss unmittelbar oder über die Aufsichtsbehörde [d. h. ELPA und ETHEAM] den Versicherungsschutz für die Wettkampfveranstaltung sicherstellen; hierzu gehört seine eigene Haftpflicht sowie diejenige der Konstrukteure, Fahrer, Beifahrer ... bei Unfällen und Schäden von Dritten während des Rennens und während der Probeläufe."
15 Das Dioikitiko Protodikeio Athinon wies die Klage von MOTOE u. a. mit der Begründung ab, zum einen gewährleiste Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes die Einhaltung der internationalen Regeln über die sichere Durchführung von Motorradrennen und zum anderen habe MOTOE weder geltend gemacht, dass diese Vorschrift zu einer beherrschenden Stellung im Gemeinsamen Markt geführt habe, noch, dass diese Vorschrift den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen könne, noch, dass ELPA eine solche Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe.
16 MOTOE legte gegen dieses Urteil Berufung beim Dioikitiko Efeteio Athinon ein, das zunächst ausführt, dass die Tätigkeiten von ELPA nicht ausschließlich auf den sportlichen Bereich beschränkt seien, d. h. auf die ihm in Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes eingeräumte Befugnis, da er auch - vom vorlegenden Gericht als "wirtschaftlich" bezeichnete - Tätigkeiten ausübe, bei denen es sich um den Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen handele. Für das Dioikitiko Efeteio Athinon stellt sich infolgedessen die Frage, ob ELPA als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Art. 82 EG und 86 EG angesehen werden kann, so dass er dem Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung unterliegen würde. Das vorlegende Gericht legt Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes dahin aus, dass ELPA die ausschließliche Befugnis zukomme, sein Einverständnis zu allen Anträgen auf Durchführung eines Motorradrennens zu erklären. Es weist darauf hin, dass diese Vereinigung zugleich die Veranstaltung von Wettkämpfen und Preisvergaben übernehme sowie die oben erwähnten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe.
17 Das Dioikitiko Efeteio Athinon führt ferner aus, dass die Antragsteller, denen wegen des fehlenden Einverständnisses von ELPA die Genehmigung zur Durchführung eines Motorradrennens nicht erteilt worden sei, über keinen effektiven innerstaatlichen Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung verfügten. Zum einen gebe es nämlich keine Begründungspflicht für den Fall, dass ELPA die Erteilung des Einverständnisses ablehne, und zum anderen sei im griechischen Recht nicht vorgesehen, dass dann, wenn gegen eine Ablehnung der Genehmigung durch das zuständige Ministerium wegen fehlender Begründung vor Gericht Klage erhoben und dieser Klage stattgegeben werde, dem Antragsteller die Genehmigung erteilt werde. Darüber hinaus unterliege ELPA hinsichtlich der Ausübung der ihm in Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes verliehenen Befugnis keiner Kontrolle oder irgendeiner Art von Überprüfung. Diese Umstände stellten jede Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in Griechenland Motorradrennen veranstalten wolle, vor vollendete Tatsachen.
18 Unter diesen Umständen hat das Dioikitiko Efeteio Athinon beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Art. 82 EG und 86 EG dahin auszulegen, dass sie auch die Tätigkeit einer juristischen Person erfassen, die der nationale Vertreter der FIM ist und die eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Form des Abschlusses von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen im Rahmen der von ihr organisierten Motorsportveranstaltungen ausübt, wie sie vorstehend beschrieben ist?
2. Im Falle der Bejahung: Ist Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes, der der vorgenannten juristischen Person im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung für die Veranstaltung von Autorennen durch die zuständige nationale Behörde (im vorliegenden Fall das Ministerium für öffentliche Ordnung) die Befugnis einräumt, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Rennens zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen unterliegt, mit den genannten Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
19 Mit seinen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob eine juristische Person, Vereinigung ohne Erwerbszweck, wie ELPA, in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG fällt, wenn sie nicht nur an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Veranstaltung von Motorradrennen beteiligt ist, sondern auch selbst solche Rennen veranstaltet und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, und zum anderen, ob diese Vorschriften des Vertrags einer Regelung wie der in Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes entgegenstehen, soweit darin einer solchen Vereinigung die Befugnis eingeräumt wird, ihr Einverständnis zu Genehmigungsanträgen zu erklären, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Rennen gestellt werden, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle unterliegt.
20 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteile vom 16. November 1977, GB-Inno-BM, 13/77, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 82 EG gilt insbesondere für Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung.
21 Zwar definiert der Vertrag den Begriff des Unternehmens nicht, doch hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
22 Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75). Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung der Regelungen des Vertrags nicht entgegen (Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, und vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73); dies gilt auch für die Regelungen des Wettbewerbsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnrn. 22 und 28).
23 Wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt worden ist, veranstaltet ELPA zusammen mit ETHEAM Motorradrennen in Griechenland und schließt in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge zur kommerziellen Nutzung dieser Rennen. Diese Tätigkeiten sind für ELPA eine Einkunftsquelle.
24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 30 und 31).
25 Was die eventuelle Auswirkung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Einstufung einer juristischen Person wie ELPA als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft anbelangt, steht, wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die bloße Tatsache, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegen (Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 74). Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist nämlich für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen.
26 Im vorliegenden Fall ist zwischen der Beteiligung einer juristischen Person wie ELPA am Entscheidungsprozess der staatlichen Behörden und den wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Person, wie der Veranstaltung und kommerziellen Nutzung von Motorradrennen, zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Befugnis einer solchen juristischen Person, ihr Einverständnis zu Genehmigungsanträgen zu erklären, die im Hinblick auf die Veranstaltung dieser Rennen gestellt werden, nicht daran hindert, sie in Bezug auf ihre oben aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft anzusehen.
27 Hinsichtlich der Auswirkung des Umstands, dass ELPA keinen Erwerbszweck verfolgt, auf diese Einstufung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn. 122 und 123), ausgeführt hat, dass die Tatsache, dass Güter oder Dienstleistungen ohne die Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, dem nicht entgegensteht, dass die Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen anzusehen ist, da ihr Angebot mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen.
28 Dies trifft für die Tätigkeiten zu, die von einer juristischen Person wie ELPA ausgeübt werden. Der Umstand, dass MOTOE, Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, selbst eine Vereinigung ohne Erwerbszweck ist, hat insoweit keine Auswirkung auf die Einstufung einer juristischen Person wie ELPA als Unternehmen. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass es in Griechenland neben den Vereinigungen, deren Tätigkeit darin besteht, Motorradrennen zu veranstalten und kommerziell zu nutzen, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, Vereinigungen gibt, die diese Tätigkeit ausüben und dabei einen solchen Zweck verfolgen und sich somit im Wettbewerb mit ELPA befinden. Zum anderen können sich Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten, im Verhältnis zueinander in einer Wettbewerbssituation befinden. Der Erfolg oder das wirtschaftliche Überleben solcher Vereinigungen hängt auf lange Sicht von ihrer Fähigkeit ab, auf dem betreffenden Markt die von ihnen angebotenen Leistungen auf Kosten der von den anderen Teilnehmern angebotenen Leistungen durchzusetzen.
29 Infolgedessen ist eine juristische Person wie ELPA als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft anzusehen. Um unter Art. 82 EG zu fallen, muss sie jedoch außerdem eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehaben.
30 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23). Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält.
31 Bevor beurteilt werden kann, ob eine juristische Person wie ELPA eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 EG innehat, ist der betreffende Markt sowohl im Hinblick auf die betroffene Ware oder Dienstleistung als auch in räumlicher Hinsicht abzugrenzen (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 10).
32 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der relevante Produkt- oder Dienstleistungsmarkt für die Zwecke der Anwendung von Art. 82 EG die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dem fraglichen Erzeugnis oder der fraglichen Dienstleistung substituierbar oder hinreichend mit diesen austauschbar sind, und zwar nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs der Verbraucher besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem betreffenden Markt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51).
33 Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Tätigkeiten von ELPA darin bestehen, zum einen Motorradrennen zu veranstalten und zum anderen diese durch den Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen kommerziell zu nutzen. Diese beiden Arten von Tätigkeiten sind nicht austauschbar, sondern ergänzen sich eher hinsichtlich ihrer Funktion.
34 Die Definition des betroffenen räumlichen Marktes erfordert wie die des Produkt- oder Dienstleistungsmarkts eine wirtschaftliche Beurteilung. Der räumliche Markt kann demgemäß als das Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer eben in Bezug auf die betreffenden Produkte und Dienstleistungen Wettbewerbsbedingungen gelten, die einander gleichen. Dafür ist es keineswegs erforderlich, dass die objektiven Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer völlig homogen sind. Es genügt, wenn sie einander gleichen oder hinreichend homogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnrn. 44 und 53). Zudem kann dieser Markt auf nur einen Mitgliedstaat beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, Randnr. 28).
35 Wie in der Vorlageentscheidung ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt worden ist, sind die Tätigkeiten von ELPA auf das griechische Staatsgebiet beschränkt. Das Gebiet eines Mitgliedstaats kann einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31). Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Kriterium der einander gleichenden oder hinreichend homogenen Wettbewerbsbedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt ist.
36 Auf dem so definierten Markt hat dieses Gericht zu beurteilen, ob ELPA eine beherrschende Stellung innehat.
37 Nach der Rechtsprechung liegt eine "beherrschende Stellung" im Sinne von Art. 82 EG vor, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtposition innehat, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnr. 65, vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, und Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, Randnr. 30).
38 Ein Unternehmen kann eine solche Stellung erhalten, wenn ihm besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden, die es ihm erlauben, zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen andere Unternehmen Zugang zum betreffenden Markt erhalten und dort tätig sein können.
39 Ein Verstoß gegen Art. 82 EG durch eine Regelung wie in Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes kann indes nur dann vorliegen, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt wird. Wie die Generalanwältin in den NrN. 63 und 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nur ausgegangen werden, wenn sich aufgrund einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass das in Frage stehende Verhalten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann (Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 48). Rein hypothetische oder spekulative Auswirkungen, die das Verhalten des Unternehmens in einer beherrschenden Stellung haben kann, erfüllen dieses Kriterium nicht. Ebenso darf die Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht unbedeutend sein (Urteile vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 60, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 48).
40 Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein nicht unbedingt entscheidend sind (Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG, C-250/92, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54).
41 Außerdem muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorliegt, das Verhalten des fraglichen beherrschenden Unternehmens berücksichtigt werden, da Art. 82 EG allen Verhaltensweisen entgegensteht, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die für die Erreichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission, 22/78, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17).
42 Auch wenn die Tätigkeit eines Unternehmens in beherrschender Stellung nur den Vertrieb von Waren in einem einzigen Mitgliedstaat umfasst, genügt dies nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 45). Ein solches Verhalten kann nämlich dazu führen, dass Abschottungen auf nationaler Ebene verfestigt und somit die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn. 45 und 46).
43 Was zweitens den Anwendungsbereich von Art. 86 EG anbelangt, sieht dessen Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags widersprechende Maßnahme treffen oder aufrechterhalten. Insoweit ist eine juristische Person wie ELPA, der die Befugnis eingeräumt wurde, eine Einverständniserklärung zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen abzugeben, als ein Unternehmen anzusehen, dem von dem betreffenden Mitgliedstaat besondere Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG eingeräumt worden sind.
44 Art. 86 Abs. 2 EG erlaubt es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauen, ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs von Seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um die Erfüllung der den Unternehmen, die über die ausschließlichen Rechte verfügen, übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen (Urteil vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 14).
45 Die griechische Regierung hat hinsichtlich der Durchführung und kommerziellen Nutzung von Motorradrennen durch eine juristische Person wie ELPA nicht vorgetragen, dass ELPA durch eine hoheitliche Maßnahme mit diesen Tätigkeiten betraut wurde. Es ist deshalb nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1974, BRT/Sabam und Fonior, 127/73, Slg. 1974, 313, Randnr. 20, und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg. 1989, 803, Randnr. 55).
46 Zwar beruht die Befugnis, das Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen zu erklären, auf einer hoheitlichen Maßnahme, nämlich auf Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes, es handelt sich dabei aber, wie die Generalanwältin in Nr. 110 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit.
47 Eine juristische Person wie ELPA kann deshalb nicht als Unternehmen angesehen werden, das im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist.
48 Drittens ist hinsichtlich der Frage, ob die Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG einer nationalen Regelung wie Art. 49 des griechischen Straßenverkehrsgesetzes entgegenstehen, in der einer juristischen Person wie ELPA, die selbst Motorradrennen durchführen und sie kommerziell nutzen kann, die Befugnis verliehen wird, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung dieser Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle unterliegt, daran zu erinnern, dass die bloße Schaffung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG als solche nicht mit Art. 82 EG unvereinbar ist.
49 Ein Mitgliedstaat verstößt aber gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn. 16 und 17, und vom 5. Oktober 1994, Centre d'insémination de la Crespelle, C-323/93, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 18). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1997, Job Centre, C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 36).
50 Auf jeden Fall verstößt es gegen die Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG, wenn durch eine einem Mitgliedstaat zurechenbare Maßnahme und insbesondere durch diejenige, mit der er besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG gewährt, die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ERT, Randnr. 37, Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 17, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 60).
51 Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, kann nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist. Wird eine juristische Person wie ELPA, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so läuft dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 25). Ein solches Recht kann dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindert. Diese Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen wird zudem durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigten Umstand unterstrichen, dass ELPA, wenn er Motorradrennen veranstaltet oder daran beteiligt ist, für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde keine Einverständniserklärung einholen muss.
52 Außerdem könnte eine solche Regelung, die einer juristischen Person wie ELPA die Befugnis einräumt, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung von Motorradrennen zu erklären, ohne dass diese Regelung hinsichtlich der Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder eine Kontrolle vorsieht, dazu führen, dass die juristische Person, die mit der Erklärung des Einverständnisses betraut ist, den Wettbewerb verfälscht, indem sie die Rennen, die sie veranstaltet oder an deren Durchführung sie beteiligt ist, begünstigt.
53 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG fällt. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.
Kostenentscheidung:
Kosten
54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.
Ende der Entscheidung
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