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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-49/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Verantwortlichkeit für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hat angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen einen persönlichen Charakter.

Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergeben sich notwendigerweise aus einem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, die alle Mittäter an der Zuwiderhandlung sind, deren Beteiligung aber insbesondere gemäß den Merkmalen des betroffenen Marktes und der Stellung des einzelnen Unternehmens auf diesem Markt, den verfolgten Zielen und der gewählten oder vorgesehenen Art und Weise der Durchführung verschiedene Formen aufweisen kann.

Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt.

Ferner kann sich ein Verstoß gegen Artikel 85 nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, daß eine oder mehrere Einheiten dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellen könnten.

2 Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt, kann für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für die Handlungen verantwortlich sein, die andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung vornehmen. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann sowie bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Eine solche Schlußfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist. Auch wird mit ihr nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstossen.

3 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch seine Verbotsvorschrift verschiedene Formen der Koordinierung und der Kollusion zwischen Unternehmen zu erfassen. Daraus ergibt sich indessen nicht, daß mehrere Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet den Begriff "Vereinbarung", "abgestimmte Verhaltensweise" oder "Beschluß einer Unternehmensvereinigung" erfuellt, nicht unterschiedliche Ausdrucksformen einer einzigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 sein können.

Daher kann eine Reihe von Verhaltensweisen mehrerer Unternehmen Ausdruck einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung sein, die teils den Begriff der Vereinbarung, teils den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

4 Wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt, setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus.

Vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises gilt die Vermutung, daß an einer Abstimmung beteiligte und weiterhin auf dem Markt tätige Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmässig stattfindet.

Eine abgestimmte Verhaltensweise fällt selbst dann unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.

Zum einen ergibt sich aus der genannten Vorschrift unmittelbar, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen so, wie es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen der Fall ist, unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird. Zum anderen setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.

5 Wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich aber die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

6 Der Vergleich zwischen den Begriffen der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zeigt, daß beide in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden.

Somit umfassen diese Begriffe teilweise unterschiedliche Merkmale, sind aber untereinander nicht unvereinbar. Daher hat das Gericht nicht zu verlangen, daß die Kommission die festgestellten Handlungen jeweils als Vereinbarung oder aber als abgestimmte Verhaltensweise subsumiert, sondern es kann berechtigterweise annehmen, daß die Kommission zu Recht einige dieser Handlungen als "Vereinbarungen" und andere hilfsweise als "abgestimmte Verhaltensweisen" eingestuft habe. Eine solche Auffassung hat keine inakzeptablen Folgen für die Beweisführung und verletzt nicht die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen.

7 Im Rahmen der Zurechnung der Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kann das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, anhand dessen das Rechtssubjekt bestimmt werden kann, das für das rechtswidrige Verhalten einzustehen hat, nur dann zum Zug kommen, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Dies gilt vorbehaltlich eventueller Machenschaften, die mit dem besonderen Ziel angestellt werden, den wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zu verhängenden Sanktionen zu entgehen.

8 Bei Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch mehrere Unternehmen ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen. Jedoch sind für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen nicht die Auswirkungen des von einem Unternehmen behaupteten tatsächlichen Verhaltens zu berücksichtigen, sondern die der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war.

9 Nach Artikel 49 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes kann mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, ein Rechtsmittel von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen selbst dann eingelegt werden, wenn sie dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. Die Gemeinschaftsorgane brauchen somit unabhängig davon, ob sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sind, kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können.

Ausserdem kann jeder Verfahrensbeteiligte frei darüber entscheiden, ob ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts zweckmässig erscheint, und dem Gerichtshof steht es nicht zu, die von einem Gemeinschaftsorgan insofern getroffene Wahl zu kontrollieren.

10 Wenn die Kommission in einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, die Höhe der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse in Ecu und unter Anwendung des am Tag des Erlasses der genannten Entscheidung (23. April 1986) geltenden Umrechnungskurses in nationaler Währung ausgedrückt hat, so hat sie für den in Ecu ausgedrückten Betrag endgültig den Gegenwert in nationaler Währung angeben wollen. Aufgrund dessen ist die Vermutung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als widerlegt anzusehen und die Geldbusse nach dem von der Kommission in ihrer Entscheidung angewandten Umrechnungskurs in nationaler Währung festzusetzen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Anic Partecipazioni SpA. - Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für die ganze Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße. - Rechtssache C-49/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, durch das Artikel 1 der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt und die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbusse auf 450 000 ECU bzw. 662 215 500 ITL festgesetzt worden ist.

2 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung vom 28. Mai 1992 hat die Anic Partecipazioni SpA, früher Anic SpA, dann Enichem Anic SpA (im folgenden: Anic), die Zurückweisung des Rechtsmittels und gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, die Polypropylen-Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären oder ihre Inexistenz festzustellen sowie die durch das angefochtene Urteil bereits herabgesetzte Geldbusse, die durch die angefochtene Entscheidung gegen sie verhängt worden war, herabzusetzen oder die Sache zu diesem Zweck an das Gericht zurückzuverweisen.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

3 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

4 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen haben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Polypropylen-Entscheidung erhoben.

5 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA [im folgenden: Monte], Hoechst AG, Imperial Chemical Industries PLC [im folgenden: ICI] und Shell International Chemical Company Ltd [im folgenden: Shell; die vier zusammen: die vier Grossen]) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Monte traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

6 Anic gehörte zu den Herstellern, die den Markt 1977 belieferten. Sie war ein mittelgrosser Hersteller auf dem westeuropäischen Markt mit einem Marktanteil zwischen 2,7 % und 4,2 %. Nach Veräusserung ihres Polypropylengeschäfts an Monte Ende Oktober 1982 verließ sie im Frühjahr 1983 den Markt. Hierzu hat Anic vor dem Gericht vorgetragen, am 9. Dezember 1981 seien die Anlagen des italienischen Herstellers SIR auf SIL übertragen worden, die zu 100 % ihr gehört habe. Im Juni 1982 seien die Aktien dann von SIL durch Prokuraindossament auf Enoxy Chimica übertragen und schließlich am 31. Dezember 1982 auf diese Gesellschaft umgeschrieben worden. Der gesamte Polypropylensektor in Italien gehöre daher jetzt Monte.

7 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polypropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des von ihr entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, zu denen Anic nicht gehörte, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Laut Randnummer 8 des angefochtenen Urteils dehnte die Kommission aufgrund der Angaben dieser Unternehmen in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte das Verfahren auf Anic und die Rhône-Poulenc SA aus und übersandte diesen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen Unternehmen übersandten Mitteilung entsprach.

8 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß Anic gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel-(oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Gegen Anic wurde eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 ITL festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

11 Am 31. Juli 1986 erhob Anic Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung beim Gerichtshof, der mit Beschluß vom 15. November 1989 die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwies.

12 Anic hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie betrifft, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbusse herabzusetzen und auf jeden Fall der Kommission die gesamtem Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und Anic die Kosten aufzuerlegen.

14 Mit Beschluß vom 30. September 1992 hat der Gerichtshof den Antrag der DSM NV auf Zulassung als Streithelferin als unzulässig zurückgewiesen und DSM NV demgemäß ihre eigenen Kosten auferlegt.

Das angefochtene Urteil

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung - Tatsachenfeststellungen

Das System der regelmässigen Sitzungen

15 Äum System der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission als einziges Beweismittel für die Teilnahme von Anic an den Sitzungen in der Zeit von November 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979 deren Antwort auf das Auskunftsverlangen vorlegen könne, in der Anic erkläre, sie glaube, daß der Beginn ihrer Teilnahme kurz nach Beginn der fraglichen Treffen angesiedelt werden könne. In Randnummer 70 hat das Gericht ausgeführt, diese Antwort könne nicht als eindeutiges Eingeständnis der Teilnahme an den Sitzungen seit November 1977 angesehen werden. In den Randnummern 71 und 72 hat es festgestellt, in der Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte an Anic, in der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte und in der Polypropylen-Entscheidung habe die Kommission insofern selbst Zweifel geäussert. Aus dem Vorstehenden, so das Gericht in Randnummer 73, ergebe sich, daß der Kommission der Beweis für eine Teilnahme von Anic an der Zuwiderhandlung in der Zeit vor Ende 1978 oder Anfang 1979 rechtlich nicht gelungen sei.

16 Für die Zeit von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis Ende 1982 oder Anfang 1983 hat das Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Kommission aufgrund der Antworten von Anic und von ICI auf das Auskunftsverlangen rechtlich der Beweis gelungen sei, daß Anic an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller seit Ende 1978 oder Anfang 1979 teilgenommen habe. Bezueglich des Beginns dieser Teilnahme heisst es in den Randnummern 88 und 89, Anic sei in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, die in diesem Punkt durch die von Anic in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen bestätigt worden sei, seit jener Zeit zu den regelmässigen Teilnehmern an "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt worden. Zum Ende dieser Teilnahme hat das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission in der Polypropylen-Entscheidung Zweifel eingeräumt und in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen zugegeben habe, daß die Teilnahme von Anic an den Sitzungen seit Mai 1982 nicht mehr regelmässig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung habe sie gleichfalls eingeräumt, daß Anic im September 1982 an den Sitzungen tatsächlich nicht mehr teilgenommen hat. Laut den Randnummern 91 und 94 ergibt sich ferner aus dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982, daß in dieser Sitzung festgestellt wurde, daß Anic nicht mehr komme. Eine Ausnahme davon bilde gemäß dem Bericht über die Sitzung die Sitzung vom 9. Juni 1982, während Anic in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen irrtümlich angegeben habe, daß sie an der Sitzung vom 6. Oktober 1982 teilgenommen habe.

17 In Randnummer 96 hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe auf der Grundlage der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt werde, zu Recht angenommen, daß Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen sei. Zudem habe die Kommission, so heisst es weiter in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils, aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, die die Regelmässigkeit der "Chef"- und "Experten"-Sitzungen betroffen habe, sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen ebenfalls zu Recht geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen gewesen seien. In Randnummer 99 hat das Gericht weiter darauf hingewiesen, daß der angeblich passive Charakter der Teilnahme von Anic an den Sitzungen insbesondere dadurch widerlegt werde, daß Anic Angaben zu ihren monatlichen Verkaufsmengen gemacht habe.

18 In Randnummer 100 hat das Gericht aus alledem abgeleitet, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß Anic regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und Mitte 1982 teilgenommen habe, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gewesen sei, daß sie Teil eines Systems gewesen seien und daß Anic an diesen Sitzungen nicht nur passiv teilgenommen habe. Die Kommission habe hingegen rechtlich nicht hinreichend bewiesen, daß sich diese Teilnahme über Mitte 1982 hinaus erstreckt hätte.

Die Preisinitiativen

19 In Randnummer 109 hat das Gericht festgestellt, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigten, daß die Teilnehmer an diesen Sitzungen dort die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart hätten. In Randnummer 110 heisst es, da bewiesen sei, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen habe, könne sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen.

20 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 111 darauf hingewiesen, daß Anic vorgetragen habe, daß ihre Beteiligung an den Sitzungen nur passiv gewesen sei und daß sie die Ergebnisse der Sitzungen in keiner Weise bei der Festlegung ihres Marktverhaltens bezueglich der Preise berücksichtigt habe. In Randnummer 112 hat es ausgeführt, keines dieser beiden Argumente sei geeignet, die Behauptung von Anic zu bestätigen, daß sie den beschlossenen Preisinitiativen nicht zugestimmt habe. Angesichts seiner Feststellungen zur Teilnahme von Anic an den Sitzungen finde das erste Argument in den Tatsachen keine Stütze. Das zweite Argument beweise, selbst wenn es durch Tatsachen untermauert würde, höchstens, daß Anic das Ergebnis der Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt habe. Ferner heisst es in Randnummer 113, die Kommission habe zwar keine Preisinstruktionen von Anic finden können und daher nicht beweisen können, daß diese die betreffenden Preisinitiativen durchgeführt habe oder daß ein Parallelverhalten vorgelegen habe; dies widerlege jedoch nicht die Beteiligung von Anic an diesen Initiativen.

21 Randnummer 114 zufolge hat die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen ebenfalls zu Recht abgeleitet, daß die Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren.

22 In Randnummer 115 ist das Gericht aufgrund von alledem zu dem Ergebnis gelangt, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß Anic zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf die in den Randnummern 29 bis 39 der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, und daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems gewesen seien. Hingegen sei der Kommission rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß Anic an der in den Randnummern 40 bis 46 der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiative beteiligt gewesen sei, da die Teilnahme von Anic an den regelmässigen Sitzungen in der zweiten Jahreshälfte 1982 rechtlich nicht hinreichend bewiesen sei.

Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

23 In Randnummer 121 hat das Gericht ausgeführt, daß die Polypropylen-Entscheidung so auszulegen sei, daß dort jedem Hersteller vorgeworfen werde, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung hätten geschaffen werden sollen, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei. In Randnummer 122 heisst es, der Kommission sei rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß Anic an den Sitzungen teilgenommen habe, in denen dieser Komplex beschlossen worden sei, und folglich habe sie auch nicht bewiesen, daß Anic diesem Komplex von Maßnahmen zugestimmt habe.

24 Hieraus folgt Randnummer 123 zufolge zunächst, daß die Beteiligung von Anic am System der Kundenführung rechtlich nicht hinreichend bewiesen ist. Hierzu habe die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zwar vorgebracht, sie habe insoweit niemals eine Verantwortlichkeit von Anic behaupten wollen. Eine solche Einschränkung der gegenüber Anic erhobenen Vorwürfe ergebe sich indessen weder aus der Polypropylen-Entscheidung noch aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ferner ist Randnummer 124 zufolge eine Beteiligung von Anic an Maßnahmen zur Drosselung der Produktion ebenfalls rechtlich nicht hinreichend beweisen.

25 Aufgrund von alledem ist das Gericht in Randnummer 127 zu dem Ergebnis gelangt, der Kommission sei rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß Anic zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über Maßnahmen zur Förderung der Preisinitiativen gekommen sei, soweit ihr in der Entscheidung eine Beteiligung an diesen vorgeworfen worden sei.

Absatzziele und Quoten

26 In Randnummer 147 hat das Gericht zunächst daran erinnert, daß Anic seit Ende 1978 oder Anfang 1979 bis Mitte 1982 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen habe, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden seien.

27 In Randnummer 148 hat das Gericht festgestellt, neben ihrer Teilnahme an den Sitzungen werde der Name von Anic in bei verschiedenen Polypropylenherstellern aufgefundenen Tabellen genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweise, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt gewesen seien. Die Kommission sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Anic betreffenden Angaben in diesen Tabellen, die aufgrund von Auskünften der Hersteller und nicht anhand der Statistiken des Fides-Systems erstellt worden sein müssten, von Anic im Rahmen der Sitzungen gemacht worden seien.

28 Laut Randnummer 149 lässt die Terminologie in den von der Kommission für die Jahre 1979 und 1980 vorgelegten Schriftstücken den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.

29 Für das Jahr 1979 hat das Gericht in Randnummer 150 festgestellt, der Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 und die bei ICI sichergestellte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" wiesen darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für die letzten drei Monate des Jahres hätten verschärft werden sollen.

30 Für das Jahr 1980 hat das Gericht in Randnummer 151 festgestellt, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei der Atochemie SA aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 hervorgehe; diese Schriftstücke würden durch eine Tabelle vom 8. Oktober 1980 bestätigt, in der die nominale Kapazität und die Quote für 1980 der einzelnen Hersteller miteinander verglichen würden.

31 Für 1981 hat das Gericht in den Randnummern 152 bis 157 ausgeführt, daß den Herstellern vorgeworfen werde, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung zu kommen, sowie daß sie ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob bei ihren Verkäufen die zugeteilte theoretische Quote eingehalten worden sei. Daß zwischen den Herstellern die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und daß "Bestrebungen" mitgeteilt worden seien, werde durch verschiedene Beweismittel belegt, so durch Tabellen und einen internen Vermerk von ICI. Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in den Monaten Februar und März 1981 ergebe sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981. Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft hätten, ob diese Quote eingehalten worden sei, werde durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke, eine Tabelle vom 20. Dezember 1981, eine bei ICI gefundene Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" und eine ebenfalls bei ICI gefundene, nicht datierte Tabelle, bewiesen. Die Teilnahme von Anic an diesen verschiedenen Aktivitäten ergebe sich aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden hätten, und daraus, daß ihr Name in den erwähnten Schriftstücken genannt werde.

32 Für 1982 hat das Gericht in den Randnummern 158 bis 160 festgestellt, daß den Herstellern vorgeworfen werde, daß sie an Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung teilgenommen hätten, daß sie ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahres bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten. Daß die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und Bestrebungen mitgeteilt worden seien, werde belegt durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982'", durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines", durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 und durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle, die einen komplexen Vorschlag darstelle. Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen würden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 bewiesen. Die Durchführung dieser Maßnahmen werde durch die Berichte über die Sitzungen vom 9. Juni, vom 20. und 21. Juli und vom 20. August 1982 bewiesen.

33 In Randnummer 161 hat das Gericht ferner festgestellt, daß die Kommission für das Jahr 1981 und die erste Hälfte des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Recht gefolgert habe, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden sei.

34 Zudem sei die Kommission, so das Gericht weiter in Randnummer 162, in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt worden sei, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems gewesen seien.

35 In den Randnummern 163 bis 166 hat das Gericht ausgeführt, die Argumente von Anic seien nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu entkräften. Erstens widerlegten die Sitzungsberichte die Ansicht, die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke stammten von Dritten und seien nicht das Ergebnis von Erörterungen zwischen den Herstellern. Zweitens könne, selbst wenn feststehen würde, daß Anic ihre Produktionskapazitäten voll ausgeschöpft habe, dies bestenfalls beweisen, daß sich Anic nicht an ihre Vereinbarungen gehalten habe. Drittens mindere auch die gemeinsame Nennung von Anic/SIR in zahlreichen Schriftstücken nicht den Beweiswert dieser Schriftstücke, die alle aus der Zeit nach November 1980 stammten, als die Gesellschaft ENI, zu der Anic gehört habe, ermächtigt gewesen sei, die Führung von SIR zu übernehmen, so daß diese Gesellschaften nicht mehr miteinander konkurriert hätten.

36 Dagegen sei der Kommission, so hat das Gericht in den Randnummern 167 und 168 festgestellt, rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß Anic an Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen für das zweite Halbjahr 1982 beteiligt gewesen sei, weil Anic seit Mitte 1982 nicht mehr an den Sitzungen teilgenommen habe und die Begrenzung der monatlichen Verkaufsmengen untrennbar mit der später in Sitzungen durchgeführten Kontrolle verbunden gewesen sei, inwieweit die tatsächlich erzielten Zahlen und die Zahlen, die theoretisch hätten erzielt werden sollen, übereingestimmt hätten. Diese Feststellung werde dadurch gestützt, daß die Berichte über die Sitzungen vom 6. Oktober und vom 2. Dezember 1982, in denen die Durchführung der Begrenzung der monatlichen Verkäufe kontrolliert worden sei, erkennen ließen, daß Anic nicht an dieser Kontrolle beteiligt gewesen sei.

37 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 169 und 170 festgestellt, Anic werde vorgeworfen, im letzten Quartal 1982 an Verhandlungen für eine Quotenvereinbarung für 1983 teilgenommen zu haben und so immer noch mindestens im ersten Quartal 1983 an den Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein, obwohl sie seit Mitte oder Ende 1982 an keiner Sitzung mehr teilgenommen habe. In den Randnummern 171 bis 174 ist ausgeführt worden, Anic könne in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, eine solche Teilnahme sei unwahrscheinlich, weil sie zu diesem Zeitpunkt den Polypropylenmarkt bereits verlassen habe, denn die Kommission habe aus der Antwort von Anic auf das Auskunftsverlangen zu Recht u. a. geschlossen, daß Anic bis April 1983 auf dem Polypropylenmarkt tätig gewesen sei. Somit sei es nicht unwahrscheinlich, daß Anic Ende 1982 den anderen Herstellern ihre Bestrebungen bezueglich der Quotenfestlegung für das erste Quartal 1983 mitgeteilt habe, und es sei daher zu prüfen, ob die Kommission diesen Umstand rechtlich hinreichend nachgewiesen habe.

38 Dazu hat das Gericht in den Randnummern 175 bis 177 ausgeführt, die Kommission habe sich auf einen handgeschriebenen Vermerk eines Angestellten von ICI vom 28. Oktober 1982 stützen können, der die Bestrebungen von Anic bezueglich der Verkaufsmengen und ihre Vorschläge für die den anderen Herstellern zuzuteilenden Quoten enthalten habe. Dies müsse als punktülle Beteiligung an den Verhandlungen zur Festlegung von Quoten für das erste Quartal 1983 betrachtet werden.

39 Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 178 abgeleitet, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß Anic zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für das Jahr 1981 und das erste Halbjahr 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen sei, die Teil eines Quotensystems gewesen seien, und daß Anic Ende Oktober 1982 ICI ihre Bestrebungen bezueglich der Verkaufsmengen für das erste Quartal 1983 mitgeteilt habe. Dagegen sei der Kommission rechtlich nicht der Beweis gelungen, daß Anic zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für das zweite Halbjahr 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen sei.

Zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

Rechtliche Qualifizierung

40 In den Randnummern 196 und 197 hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission jeden tatsächlichen Einzelakt entweder unter den Begriff der Vereinbarung oder jedenfalls den der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages subsumiert habe. In Randnummer 198 hat das Gericht unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661) und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125) ausgeführt, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liege schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Kommission habe die Willensübereinstimmungen zwischen Anic und anderen Herstellern , die auf Preisinitiativen, auf Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 und auf Maßnahmen zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe für das Jahr 1981 und das erste Halbjahr 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet gewesen seien, zu Recht als Vereinbarungen angesehen.

41 In Randnummer 199 hat das Gericht für die Bestimmung des Begriffes der abgestimmten Verhaltensweise auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) verwiesen. In Randnummer 200 hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall habe Anic an Sitzungen teilgenommen, deren Zweck es gewesen sei, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen darüber ausgetauscht hätten. Sie habe sich so an einer Abstimmung beteiligt, deren Zweck es gewesen sei, das Marktverhalten der Hersteller zu beeinflussen und offenzulegen, welches Marktverhalten die einzelnen Hersteller selbst in Erwägung zögen. Anic habe damit, so das Gericht weiter in Randnummer 201, nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen, sondern sie habe bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt habe verfolgen wollen, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen müssen. Auch ihre Wettbewerber hätten bei der Festlegung der Politik, die sie hätten verfolgen wollen, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen müssen, die ihnen Anic über das Marktverhalten gegeben habe, das sie selbst für sich beschlossen oder in Erwägung gezogen habe. Folglich habe die Kommission, so das Gericht in Randnummer 202, die regelmässigen Sitzungen, an denen Anic zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und Mitte 1982 teilgenommen habe, und die von Anic Ende Oktober 1982 an ICI gerichtete Mitteilung ihrer Bestrebungen, ausgedrückt in Verkaufsmengen für das erste Quartal 1983, wegen ihres Zweckes zu Recht hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen.

42 Zum Vorliegen einer einzigen, in Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" bezeichneten Zuwiderhandlung hat das Gericht in Randnummer 203 zunächst darauf hingewiesen, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen worden seien, wegen ihres übereinstimmenden Zweckes Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten gewesen seien. In Randnummer 204 hat das Gericht dann ausgeführt, diese Systeme seien wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen gewesen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt worden sei, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher, so das Gericht weiter, gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen. Tatsächlich habe sich Anic - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten. Diese einheitliche Zuwiderhandlung habe sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert.

43 Das Gericht hat daher in Randnummer 205 festgestellt, die Kommission habe diese einheitliche Zuwiderhandlung zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufgewiesen habe, die als "Vereinbarungen" anzusehen seien, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt hätten. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung sei die von der Kommission in Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich sei, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuelle. Sie beziehe sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen seien, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibe. Randnummer 206 zufolge ist Kommission der Beweis gelungen, daß Anic sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Teilnahme an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller erfuellt hat, und die Kommission hat Anic somit nicht für das Verhalten anderer Hersteller verantwortlich gemacht.

Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

44 Zu dem Vorbringen von Anic, daß ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller keine wettbewerbswidrige Wirkung oder Bestimmung gehabt habe, hat das Gericht in Randnummer 215 darauf hingewiesen, daß diese Sitzungen jedenfalls die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckt hätten und daß die Teilnahme von Anic an diesen Sitzungen folglich eines wettbewerbswidrigen Zweckes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht entbehrt habe. Im übrigen sei, so das Gericht in Randnummer 216, nicht entscheidend, ob der individuelle Tatbeitrag von Anic geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, sondern ob die Zuwiderhandlung, an der sie zusammen mit anderen beteiligt gewesen sei, den Wettbewerb habe beschränken können. Hierzu sei darauf hinzuweisen, daß die betreffenden Unternehmen praktisch den gesamten in Rede stehenden Markt innehätten, woraus sich eindeutig ergebe, daß die von ihnen gemeinsam begangene Zuwiderhandlung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken.

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

45 In Randnummer 223 hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Kommission im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht verpflichtet gewesen sei, darzutun, daß sich die Beteiligung von Anic an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt habe. Vielmehr müssten die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Unter Hinweis auf das Urteil Van Landewyck u. a./Kommission hat das Gericht insoweit festgestellt, daß die Wettbewerbsbeschränkungen im vorliegenden Fall geeignet gewesen seien, die Handelsströme aus der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten. Im übrigen könne sich Anic, so das Gericht in Randnummer 224, nicht auf ihre geringe Bedeutung auf dem Markt berufen, weil die von ihr gemeinsam mit anderen begangene Zuwiderhandlung geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Folglich sei der Kommission, so das Gericht in Randnummer 225, rechtlich der Beweis gelungen, daß die Zuwiderhandlung, an der Anic beteiligt gewesen sei, geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß sie habe darzutun brauchen, daß der individuelle Tatbeitrag von Anic diesen Handel beeinträchtigt habe.

46 Gemäß Randnummer 227 ergibt sich aus alledem, daß Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit dort erstens festgestellt wird, daß sich Anic seit einem Zeitpunkt vor Ende 1978 oder Anfang 1979 sowie nach Ende Oktober 1982 an der Zuwiderhandlung beteiligt habe, denn der Beweis für die von der Kommission zu Lasten von Anic getroffenen tatsächlichen Feststellungen für diese Zeiten sei nicht erbracht, zweitens daß sich Anic nach Mitte 1982 an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an den Preisinitiativen und an den Begrenzungen der Verkaufsmengen im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum beteiligt habe, und drittens daß sich Anic an den Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen beteiligt habe, denn der Beweis für diese von der Kommission zu Lasten von Anic getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei nicht erbracht. Im übrigen seien die Rügen von Anic gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die dort vorgenommene Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zurückzuweisen.

Zur Verantwortlichkeit von Anic für den Verstoß

47 In seiner Entscheidung über das Vorbringen von Anic, daß die Kommission die begangene Zuwiderhandlung zum Teil anderen italienischen Herstellern - Monte und SIR - hätte zurechnen müssen, mit denen Anic nach Umstrukturierungen zusammengearbeitet habe, hat das Gericht in den Randnummern 235 und 236 erstens darauf hingewiesen, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages an wirtschaftliche Einheiten gerichtet sei, die von einer Gesamtheit materieller und personeller Faktoren gebildet würden, und daß dann, wenn eine Zuwiderhandlung bewiesen sei, die natürliche oder juristische Person zu ermitteln sei, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei.

48 Zweitens hat das Gericht in Randnummer 237 ausgeführt, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person aufgehört habe, rechtlich zu existieren, so sei zunächst die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren festzustellen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, um sodann zu ermitteln, wem die Verantwortung für den Betrieb dieser Gesamtheit übertragen worden sei, damit sich das Unternehmen seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht deshalb entziehen könne, weil die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für seinen Betrieb verantwortliche Person nicht mehr bestehe.

49 Im Falle von Anic, so hat das Gericht in den Randnummern 238 bis 242 dargelegt, habe die juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei, bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission rechtlich fortbestanden und diese habe ihr zu Recht die Zuwiderhandlung zugerechnet. Der Fall von Saga Petrokjemi, auf den Anic verwiesen hatte, sei anders gelagert gewesen, da diese juristische Person infolge ihrer Fusion mit Statoil rechtlich nicht mehr bestanden habe. Zu dem Vorwurf, Anic seien Handlungen von SIR zugerechnet worden, hat das Gericht ausgeführt, daß die Zuwiderhandlung im Falle von Anic allein aufgrund von deren eigenen Handlungen festgestellt worden sei und daß die Kommission erklärt habe, eine etwaige Zuwiderhandlung von SIR hätte diesem Unternehmen selbst zugerechnet werden müssen, sie habe jedoch aus Zweckmässigkeitsgründen von der Einleitung eines Verfahrens gegen dieses Unternehmen abgesehen.

Zur Höhe der Geldbusse

50 In den Randnummern 259 bis 261 hat das Gericht ausgeführt, daß die Zuwiderhandlung seiner Würdigung zufolge von kürzerer Dauer als von der Kommission festgestellt gewesen sei und daß die Geldbusse infolgedessen herabzusetzen sei.

51 Zur Schwere der Zuwiderhandlung hat das Gericht in den Randnummern 264 und 265 festgestellt, daß die Kommission die Rolle, die Anic während der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung gespielt habe, zutreffend festgestellt habe und daß sie daher bei der Berechnung der Geldbusse zu Recht von dieser Rolle ausgegangen sei. Zudem zeige die Schwere, die die festgestellten Handlungen charakterisiere - insbesondere die Festsetzung von Zielpreisen und Verkaufsmengen -, daß Anic nicht leichtfertig oder auch nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt habe.

52 In seiner Entscheidung über das Vorbringen von Anic, daß die Kommission bei der Bemessung der Geldbusse ihre Bedeutung auf dem Markt nicht zutreffend berücksichtigt habe, hat das Gericht in den Randnummern 269 bis 275 festgestellt, daß die Kommission zum einen die bei weitem das allgemeine Niveau der verhängten Geldbussen rechtfertigende Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Unternehmen, an die die Polypropylen-Entscheidung gerichtet sei, verhängten Geldbussen (Polypropylen-Entscheidung, Randnr. 108) und zum anderen sachgerechte und genügende Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Polypropylen-Entscheidung, Randnr. 109) festgelegt habe. Zu der letztgenannten Gruppe, den als sachgerecht und genügend erachteten Kriterien, hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die einzelnen Unternehmen zu verhängenden Geldbusse auf deren Bedeutung auf dem Polypropylenmarkt der Gemeinschaft abgestellt habe. Daß die Kommission die insoweit berücksichtigten Zahlen in der Polypropylen-Entscheidung nicht erwähnt habe, habe nicht zu einer rechtswidrigen Entscheidung geführt, da die Kommission im Verfahren vor dem Gericht die maßgeblichen Zahlen vorgelegt habe, deren Richtigkeit Anic nicht bestritten habe. Folglich habe die Kommission bei der Bemessung der Geldbusse die Bedeutung von Anic auf dem Polypropylenmarkt der Gemeinschaft zutreffend berücksichtigt.

53 Zu dem Vorbringen von Anic, die Kommission hätte die Auswirkungen der Zuwiderhandlung und insbesondere das tatsächliche Marktverhalten von Anic sowohl bezueglich der Preise als auch hinsichtlich der Mengen berücksichtigen müssen, das unabhängig von einer Beteiligung an Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erklärt werden könne, und zu dem Hilfsvorbringen von Anic, daß ihre etwaige Beteiligung an Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen keine Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe, hat das Gericht in Randnummer 279 festgestellt, daß die Kommission zwei Arten von Wirkungen unterschieden habe, nämlich erstens die Preisinstruktionen der Hersteller an ihre Verkaufsabteilungen und zweitens die Entwicklung der den einzelnen Kunden berechneten Preise. Laut Randnummer 280 ist der Kommission rechtlich der Beweis für den Eintritt der Wirkungen der ersten Art aufgrund der zahlreichen von den einzelnen Herstellern erteilten Preisinstruktionen gelungen. Zu den Wirkungen der zweiten Art hat das Gericht in Randnummer 281 festgestellt, aus der Polypropylen-Entscheidung gehe hervor, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbussen mildernd berücksichtigt habe, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten und daß keine Maßnahmen vorgesehen gewesen seien, um die Befolgung der Quoten oder anderer Arrangements zu erzwingen. In den Randnummern 282 und 283 hat das Gericht aus alledem abgeleitet, daß die Kommission zu Recht die Wirkungen der ersten Art in vollem Umfang berücksichtigt und der begrenzten Natur der Wirkungen der zweiten Art in einem Maß Rechnung getragen habe, von dem Anic nicht dargetan habe, inwieweit es nicht ausreichend gewesen sein solle. Ausserdem hat das Gericht dort daran erinnert, daß es die Argumentation von Anic bezueglich ihrer geringen Bedeutung auf dem Markt bereits zurückgewiesen habe.

54 In Randnummer 290 hat das Gericht festgestellt, die Kommission habe dem Umstand Rechnung getragen, daß die Unternehmen lange Zeit erhebliche Verluste im Polypropylensektor hätten hinnehmen müssen, und sie habe damit bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen auch den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen des Sektors Rechnung getragen. Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit beschlossen habe, die Krisensituation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Wirtschaftssektor befunden habe, sei sie dadurch nicht gezwungen, eine solche Situation im vorliegenden Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen.

55 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 295 und 299 festgestellt, daß das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung keinen mildernden Umstand habe darstellen können und daß die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der gegen Anic zu verhängenden Geldbusse von einer zutreffenden rechtlichen Qualifizierung der Zuwiderhandlung ausgegangen sei.

56 Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 301 abgeleitet, daß die gegen Anic verhängte Geldbusse der Schwere des festgestellten Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln angemessen sei, daß sie jedoch wegen der kürzeren Dauer dieses Verstosses herabzusetzen sei. Erstens verkürze sich, so hat das Gericht in Randnummer 302 ausgeführt, die Dauer des Verstosses von insgesamt 62 Monaten für die Zeit von ungefähr November 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979 um 14 Monate. Allerdings habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbussen bereits berücksichtigt, daß der Mechanismus der Zuwiderhandlung bis etwa Anfang 1979 noch nicht völlig funktioniert habe. Zweitens verkürze sich, so das Gericht in Randnummer 303, die Dauer der Zuwiderhandlung für die Zeit von Ende Oktober 1982 bis Ende 1982 oder Anfang 1983, in der die Zuwiderhandlung eine besondere Schwere aufgewiesen habe, um weitere zwei Monate. Drittens habe, so das Gericht weiter in Randnummer 304, die Kommission - abgesehen von der von Anic Ende Oktober 1982 an ICI gerichteten Mitteilung ihrer Bestrebungen bezueglich der Verkaufsmengen für das erste Quartal 1983 - eine Beteiligung von Anic an einem der Tatbestände der Zuwiderhandlung nach Mitte 1982 nicht bewiesen. Viertens hat die Kommission laut Randnummer 305 nicht rechtlich hinreichend bewiesen, daß Anic nicht an den Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen beteiligt war. Das Gericht ist deshalb zu der Ansicht gelangt, daß die Geldbusse um 40 % herabzusetzen sei.

57 Dementsprechend hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, daß die Klägerin

- vor Ende 1978 oder Anfang 1979 und nach Ende Oktober 1982 an der Zuwiderhandlung;

- nach Mitte 1982 an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller, an den Preisinitiativen und an der Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum;

- an Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

beteiligt gewesen ist.

2. Die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbusse wird auf 450 000 ECU bzw. 662 215 500 ITL festgesetzt.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Das Rechtsmittel

58 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Kommission,

- das angefochtene Urteil hinsichtlich der Teile in Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors aufzuheben;

- die Geldbusse auf 562 500 ECU festzusetzen;

- die auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gerichteten Anträge von Anic für unzulässig zu erklären;

- die Rechtsmittelgründe von Anic gegen das angefochtene Urteil insgesamt zurückzuweisen;

- Anic die Kosten aufzuerlegen.

59 Anic beantragt,

- das Rechtsmittel der Kommission gegen das angefochtene Urteil insgesamt zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil wegen unzulänglicher und widersprüchlicher Begründung und wegen falscher Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Endes ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung aufzuheben, den genannten Zeitpunkt auf Juni und nicht Oktober 1982 festzusetzen und nach Aufhebung des entsprechenden Teils von Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung die gegen sie verhängte Geldbusse dementsprechend herabzusetzen oder die Sache zu diesem Zweck an das Gericht zurückzuverweisen;

- das angefochtene Urteil wegen unzulänglicher und widersprüchlicher Begründung und wegen falscher Rechtsanwendung hinsichtlich der in bezug auf die Verantwortlichkeit, die Feststellung der Zuwiderhandlung sowie deren rechtliche Qualifikation und Schwere angewandten Grundsätze aufzuheben, die Umstände und die Kriterien für die Bemessung der gegen sie festgesetzten Geldbusse neu zu bewerten und nach Aufhebung des entsprechenden Teils von Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung die fragliche Geldbusse angemessen herabzusetzen oder hilfsweise die Sache zu diesem Zweck an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten sowohl des Verfahrens in der ersten Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

60 Anic beantragt ferner, die geeigneten Maßnahmen zur Prüfung der Frage zu treffen, ob die Polypropylen-Entscheidung unter Beachtung der vorgesehenen Verfahrensvorschriften erlassen worden ist, und sie, wenn dies zu verneinen ist, für inexistent oder für ihr gegenüber nichtig zu erklären.

61 Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Kommission zwei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch irrige Auslegung der Polypropylen-Entscheidung und durch einen Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor des angefochtenen Urteils geltend macht. Die genannten Mängel hätten auch zu einer falschen Bemessung der Geldbusse geführt.

62 Zur Begründung ihres Anschlußrechtsmittels macht Anic eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch unzulängliche und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils sowie falsche Rechtsanwendung geltend. Dabei rügt sie erstens Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung, zweitens die Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit, drittens die unzutreffende Feststellung der Zuwiderhandlung, viertens deren unzutreffende rechtliche Qualifizierung, fünftens die fehlerhafte Zurechnung der Verantwortung, sechstens die unzutreffende Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und siebtens die falsche Bemessung der Geldbusse.

63 Auf Antrag der Kommission hat der Präsident des Gerichtshofes das Verfahren entgegen dem Widerspruch von seiten von Anic durch Entscheidung vom 27. Juli 1992 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes) zu ziehen sind, das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) ergangen ist.

Zum Anschlußrechtsmittel von Anic

Zum Verfahren zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung

64 Mit der zunächst zu prüfenden ersten Rüge zur Begründung ihres Anschlußrechtsmittels macht Anic geltend, angesichts der PVC-Urteile des Gerichts und des Gerichtshofes sei sie der Ansicht, daß die Kommission bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung die Verfahrensvorschriften, insbesondere die über die Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsakte in allen verbindlichen Sprachen und über die Einhaltung der Förmlichkeiten für deren Feststellung, nicht beachtet habe. Anic vertritt die Ansicht, hierfür lägen ausreichende Anhaltspunkte vor und jedenfalls sei der Gerichtshof befugt, nachzuprüfen, ob der Wortlaut in italienischer Sprache ordnungsgemäß erlassen und festgestellt worden sei. Zu diesem Zweck könne sich der Gerichtshof die aufgezeichneten Rechtsakte und Erklärungen sowie die Protokolle über die Sitzung beschaffen, die vom 18. bis 22. November 1991 vor dem Gericht in der PVC-Sache stattgefunden habe. Wenn der Gerichtshof feststellen sollte, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei, so müsse er sie für inexistent oder jedenfalls für ihr gegenüber nichtig erklären.

65 Zu den Einwänden der Kommission gegen die Zulässigkeit dieser Rüge trägt Anic vor, nach Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes könne sie die Zurückweisung des Rechtsmittels, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ungültigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gemäß den in der ersten Instanz gestellten Anträgen beantragen. Dadurch verändere sie keinesfalls den Gegenstand des Verfahrens. Jedenfalls gestatte Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes - dessen Anwendung auf Verfahren, die ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand hätten, Artikel 118 vorsehe - eine Abweichung von der grundsätzlichen Unzulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens, wenn diese auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. So verhalte es sich hier mit den im PVC-Verfahren vor dem Gericht ans Licht gekommenen Umstände. Ausserdem handele es sich bei dem Vorliegen von Verfahrensmängeln, die die Gültigkeit der Polypropylen-Entscheidung bis hin zu der Folge der Inexistenz berühren könnten, um eine den Ordre public betreffende Frage, die der Gerichtshof von Amts wegen aufgreifen könne.

66 Die Kommission ist der Ansicht, diese Rüge und die Anträge, zu der sie führten, seien offensichtlich unzulässig im Sinne von Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Die Beanstandungen von Anic richteten sich gegen die Polypropylen-Entscheidung und nicht gegen das angefochtene Urteil, denn eine entsprechende Rüge sei nicht vor dem Gericht vorgebracht worden. Da Anic keinen Teil des angefochtenen Urteils habe angeben können, auf den die Beanstandung bezogen werden könne, habe sie in Wirklichkeit beantragt, die Polypropylen-Entscheidung für inexistent oder hilfsweise für nichtig zu erklären. Nach den Artikeln 113 und 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssten die Anträge gemäß dem Rechtsmittelbegriff des Artikels 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben. Ausserdem könne das Rechtsmittel - wiederum nach den genannten Artikeln 113 und 116 - den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

67 Nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann das bei diesem eingelegte Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

68 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).

69 Im vorliegenden Fall steht fest, daß Anic vor dem Gericht keine Rüge hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens beim Erlaß der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hat.

70 Ausserdem betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.

71 Die erste Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso unzulässig ist aus den gleichen Gründen der Antrag auf Erlaß von Maßnahmen zur Klärung der Frage, ob die Kommission bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung die anzuwendenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Nur wenn das angefochtene Urteil aufgehoben wird, wird zu prüfen sein, ob der Gerichtshof, wie Anic geltend macht, von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist.

Zur Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit

72 Die zweite Rüge von Anic geht dahin, das Gericht habe dadurch einen Rechtsirrtum begangen, daß es sie als verantwortlich für das gesamte den beteiligten Unternehmen zuzurechnende Verhalten angesehen habe, obwohl ihr die einzelnen Zuwiderhandlungen unmöglich zur Last gelegt werden könnten. Ausserdem weise das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel auf, da das Gericht an keiner Stelle seines Urteils die Frage der Zuweisung einer kollektiven Verantwortung erörtert habe. Die von der Kommission insoweit angeführten Randnummern bezögen sich auf die damit zusammenhängende, aber nicht deckungsgleiche Frage der einheitlichen Zuwiderhandlung.

73 Die Teilnahme an einem Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages zusammen mit anderen Unternehmen könne nicht dazu führen, daß diesen Unternehmen Verhaltensweisen zugeschrieben würden, die sich über einen längeren Zeitraum in einer Form, Intensität und Dauer zugetragen hätten, die für alle Beteiligten unterschiedlich seien, zumal wenn die betroffenen Unternehmen nachgewiesen hätten, daß sie in bezug auf Dauer und Schwere der tatsächlich begangenen Zuwiderhandlung eine begrenzte Rolle gespielt hätten. Eine derartige Betrachtungsweise laufe dem analog anwendbaren Grundsatz der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuwider. Das Gericht habe ihr ungerechtfertigterweise die Verantwortung für Handlungen zugewiesen, an denen sie erwiesenermassen nicht beteiligt gewesen sei.

74 Anic vertritt die Ansicht, die einheitliche Zuwiderhandlung dürfe nicht mit der kollektiven Verantwortung verwechselt werden. Erstere sei eine Einteilungshandhabe zur gedanklichen Zusammenfassung verschiedener, konkret voneinander getrennter Verhaltenseinheiten. Die Qualifizierung als einheitliche Zuwiderhandlung könne zwar die Kommission möglicherweise von der Beweislast für die tatsächliche Teilnahme jedes einzelnen Unternehmens an jeder einzelnen Handlung befreien und eine Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen; sie könne aber nicht zu einem Kriterium für die Verantwortungszuweisung werden und so die Verantwortung von Anic für das gesamte Verhalten sämtlicher mit einer Ahndung belegten Unternehmen in der fraglichen Zeit auslösen.

75 Dies komme im vorliegenden Fall einer fehlenden Prüfung der einzelnen belastenden Beweise gleich und führe durch die Anwendung des Grundsatzes der einheitlichen Zuwiderhandlung, aus dem sich angeblich der Grundsatz der kollektiven Verantwortlichkeit ableite, zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Beteiligten. Ausserdem ergebe sich aus Randnummer 109 der Polypropylen-Entscheidung, daß durch diese Betrachtungsweise bei der Bemessung der Geldbusse das Maß der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen ausser acht gelassen werde.

76 Die Kommission trägt vor, Anic stelle hier den vom Gericht in den Randnummern 203 und 204 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegten Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung in Frage. Die verschiedenen abgestimmten Handlungen, die die Polypropylen herstellenden Unternehmen in einer bestimmten Zeit vorgenommen hätten, seien Teil eines auf die Stützung des Preises für dieses Erzeugnis gerichteten Gesamtplans gewesen, der somit einer einheitlichen Zuwiderhandlung entsprochen habe, die sich in verschiedenen Handlungen konkretisiert habe. Dies bringe für jedes Unternehmen unabhängig von seiner Teilnahme an dieser oder jener Handlung eine Verantwortung für die gesamte Zuwiderhandlung mit sich, ohne daß damit eine Berücksichtigung der mehr oder weniger bedeutsamen Aktivität des betreffenden Unternehmens für die Zwecke der Bemessung der Geldbusse ausgeschlossen sei.

77 Weiter trägt die Kommission vor, die Qualifizierung als einheitliche Zuwiderhandlung leite sich nicht von einem rechtlichen Begriff her, sondern stelle eine Sachverhaltswürdigung dar, der die Feststellung einer Verbindung zwischen verschiedenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugrunde liege, die auf ein Ziel in einer ganz bestimmten wirtschaftlichen Situation ausgerichtet gewesen seien. Man könne nicht abstrakt ausschließen, daß bestimmte Handlungen als einheitliche Zuwiderhandlung gewertet werden könnten. Somit hätten sie und das Gericht allenfalls einen Irrtum bei der Sachverhaltswürdigung, gewiß aber keinen Rechtsirrtum begehen können. Diese Wertung laufe nicht dem Grundsatz der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuwider, dessen analoge Anwendbarkeit im vorliegenden Fall einmal unterstellt.

78 In diesem Zusammenhang ist erstens anzuerkennen, daß die Verantwortlichkeit für die Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist.

79 Zweitens ist festzustellen, daß sich die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages notwendigerweise aus einem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen ergeben, die zwar alle Mittäter an der Zuwiderhandlung sind, deren Beteiligung aber insbesondere gemäß den Merkmalen des betroffenen Marktes und der Stellung des einzelnen Unternehmens auf diesem Markt, den verfolgten Zielen und der gewählten oder vorgesehenen Art und Weise der Durchführung verschiedene Formen aufweisen kann.

80 Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt.

81 Drittens ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 des Vertrages Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen einschließlich des Verhaltens zur Durchführung dieser Vereinbarungen oder Beschlüsse sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen untersagt, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen geeignet sind und eine wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, daß eine oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages darstellen könnten.

82 In Randnummer 204 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen seien wegen ihres übereinstimmenden Zweckes Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten gewesen, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen gewesen seien, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der Entwicklung der Preise, verfolgt worden sei. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen. Tatsächlich habe sich Anic - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten. Diese einheitliche Zuwiderhandlung habe sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert.

83 Aufgrund dessen hat das Gericht durchaus der Ansicht sein dürfen, daß ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellten und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich war, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

84 Entgegen dem Vorbringen von Anic läuft eine solche Schlußfolgerung nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist. Denn sie entspricht einer in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten weit verbreiteten Vorstellung von der Zurechenbarkeit der Verantwortung für die von mehreren Personen begangenen Zuwiderhandlungen gemäß ihrem Beitrag zu der Zuwiderhandlung im ganzen, die in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als Widerspruch zum persönlichen Charakter der Verantwortlichkeit angesehen wird.

85 Mit dieser Auffassung wird auch nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstossen.

86 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58). Dabei obliegt es der Kommission insbesondere, alles nachzuweisen, woraus auf die Mitwirkung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung und auf seine Verantwortung für die verschiedenen mit dieser verbundenen Einzelakte geschlossen werden kann.

87 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck, so hat die Kommission namentlich zu beweisen, daß das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

88 Das Gericht hat zum einen in Randnummer 204 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß mit allen Bemühungen der beteiligten Unternehmen ein gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde. Zum anderen ergibt sich aus allen Feststellungen, die das Gericht in den Randnummern 63 bis 178 in tatsächlicher Hinsicht zu den verschiedenen Einzelakten der Zuwiderhandlung getroffen hat, daß es für die Beteiligung von Anic an jedem dieser Akte darauf abgestellt hat, wie sich Anic selbst verhalten hatte, inwiefern sie dabei einen Beitrag zur Verwirklichung all dieser Einzelakte leisten wollte und inwieweit sie durch ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller von dem von anderen Unternehmen beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste. Daher hat das Gericht zu Recht angenommen, daß Anic kraft ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung durch ihr eigenes Verhalten für die gesamte während ihrer Beteiligung begangene Zuwiderhandlung mitverantwortlich geworden ist.

89 Ferner können die betroffenen Unternehmen ihre Verteidigungsrechte sowohl hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen konkreten Mitwirkung an der Zuwiderhandlung als auch hinsichtlich des anderen Unternehmen zur Last gelegten, aber zu derselben Zuwiderhandlung gehörenden konkreten Verhaltens wahrnehmen. Bei Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck können sie diese Rechte ausserdem in bezug auf das Vorliegen eines gemeinsamen Zweckes, auf ihre Absicht, durch ihr eigenes Verhalten an der Gesamtzuwiderhandlung mitzuwirken, und auf ihr Wissen um das Verhalten der anderen Beteiligten oder dessen Vorhersehbarkeit sowie auf die Übernahme der daraus erwachsenden Gefahr ausüben.

90 Daß sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist schließlich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbusse zu berücksichtigen.

91 Viertens fallen die Beanstandungen von Anic, soweit sie gerade geltend macht, daß das Gericht das Maß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbusse nicht angemessen berücksichtigt habe, mit ihrem Vorbringen im Rahmen ihrer sechsten Rüge zusammen und sind daher zusammen mit diesem zu prüfen.

92 Nach alledem ist die zweite Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

Zur unzutreffenden Feststellung der Zuwiderhandlung

93 Mit ihrer dritten Rüge macht Anic geltend, in den Randnummern 110 bis 113 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen, daß es angenommen habe, da bewiesen sei, daß sie an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen habe, könne sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Durch diese Auffassung werde die Beweislast offensichtlich umgekehrt und der Anwesenheit in den Sitzungen ein absoluter Beweiswert zugemessen, wodurch die Kommission von der Obliegenheit befreit werde, andere Bestätigungen im Verhalten des Unternehmens ausfindig zu machen.

94 In den Randnummern 112 und 113 des angefochtenen Urteils habe das Gericht selbst hervorgehoben, daß es keine Dokumente zum Nachweis ihrer Beteiligung an den Preisinitiativen und irgendeiner Entsprechung zwischen ihrem Marktverhalten und dem gebe, was angeblich in den Sitzungen zwischen den Herstellern vereinbart worden sei. Unter diesen Umständen könne aus ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen nicht ohne weiteres auf ihre Beteiligung an den dort besprochenen Preisinitiativen geschlossen werden. Die Anwesenheit eines Vertreters des Unternehmens in den Sitzungen könne ein Beweis dafür sein, daß das Unternehmen über das Kartell Bescheid wisse; die Beteiligung des Unternehmens an der Kollusion sei aber nur nachgewiesen, wenn weitere Nachweise über ihr Verhalten das Vorliegen einer Willensübereinstimmung bestätigten.

95 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe keine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Wenn die Teilnahme eines Unternehmens an den Sitzungen nachgewiesen sei, könne daraus rechtmässigerweise auf seine Beteiligung an dem Kartell geschlossen werden. Wer behaupte, sich von den Ergebnissen der abgesprochenen Aktionen abgesetzt zu haben, müsse diese Absetzung daher ausdrücklich nachweisen. Die eventuelle Nichtdurchführung der aufeinander abgestimmten Entscheidungen liege auf einer anderen Ebene und reiche für die Widerlegung einer solchen Beteiligung nicht aus.

96 Zum einen hat das Gericht ohne unzulässige Umkehrung der Beweislast zu Recht angenommen, da die Kommission habe nachweisen können, daß Anic an Sitzungen teilgenommen habe, in denen Preisinitiativen beschlossen, organisiert und kontrolliert worden seien, obliege Anic der Beweis dafür, daß sie diesen Initiativen nicht zugestimmt habe.

97 Zum anderen ist das Vorbringen, mit dem Anic die Unabhängigkeit ihres Marktverhaltens von den in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen darzutun versucht, unerheblich, weil es sich im vorliegenden Fall um Vereinbarungen nach Artikel 85 des Vertrages handelt.

98 Denn das Gericht hat in Randnummer 198 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen Anic und anderen Polypropylenherstellern, die u. a. auf Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen habe.

99 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 390; dahin gehend auch die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 14 f.).

100 Somit ist nicht ersichtlich, daß das Gericht gegen die Beweisregeln verstossen hätte, als es ausführte, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß Anic zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet gewesen seien.

101 Nach alledem ist auch die dritte Rüge zurückzuweisen.

Zur unzutreffenden rechtlichen Qualifizierung der Zuwiderhandlung

102 Die vierte Rüge von Anic geht dahin, daß das Gericht zu Unrecht ihre Beanstandung der Unterlassung zurückgewiesen habe, die Zuwiderhandlung rechtlich als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages zu qualifizieren.

103 Erstens habe das Gericht nicht klar angegeben, welche konkreten Kriterien für die Qualifizierung der Art von Zuwiderhandlung herangezogen worden seien. Ausserdem entspreche die von ihm vorgenommene Klassifizierung nicht der Unterscheidung, die die Kommission in ihrer Entscheidung getroffen habe, um die abgestimmte Verhaltensweise als Auffangtatbestand zu verwenden, damit nicht Rechtsverstösse, für die ein Verdacht vorliege, aus Mangel an Beweisen für eine Willensübereinstimmung zwischen den Herstellern ungeahndet blieben. Die Unterscheidung zwischen Vereinbarung und abgestimmter Verhaltensweise habe Folgen für den von der Kommission zu erfuellenden Beweisstandard und damit für die Verteidigungsrechte der Beteiligten. Die Ansicht der Kommission führe zu dem Schluß, daß sich die Erwähnung der Vereinbarungen in Artikel 85 des Vertrages erübrige. Denn wenn die abgestimmte Verhaltensweise in dem blossen geistigen Element ohne die Notwendigkeit eines konkreten Elements bestehen könne, so stuenden die beiden Begriffe zueinander in einem pleonastischen Verhältnis und unterschieden sich nur hinsichtlich des Grades der Willensmanifestation, wobei es bei der Vereinbarung zu einer Begegnung im Wollen und bei der abgestimmten Verhaltensweise zu einer einseitigen Willenskundgabe komme. Um den beiden Begriffen eine eigenständige Bedeutung zu erhalten, sei der abgestimmten Verhaltensweise auf der konkreten Ebene ein Mehr zuzuschreiben, durch das die stärkere Flüchtigkeit des geistigen Elements ausgeglichen wird (Schlussanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache ACF Chemiefarma/Kommission und des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 48/69, Urteil vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und Suiker Unie u. a./Kommission).

104 Zweitens trägt Anic vor, das Gericht habe sich in Randnummer 201 seines Urteils völlig die Argumentation zu eigen gemacht, die der zum Generalanwalt vor dem Gericht bestellte Richter Vesterdorf in bezug auf die ohne weiteres als wettbewerbswidrig anzusehende Wirkung der Sitzungen der Polypropylenhersteller vertreten habe. Eine solche Auffassung mache es zwangsläufig notwendig, daß der Gegenbeweis gegen eine auf die blosse Teilnahme an einigen Sitzungen gestützte Vermutung einer wettbewerbswidrigen Absicht erbracht werden müsse, nehme den betroffenen Unternehmen jede Möglichkeit zur Verteidigung ihres Standpunkts und laufe dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zuwider, der ausser der vorgeschalteten Voraussetzung einer Abstimmung eine den Beteiligten zuzurechnende gemeinsame Verhaltensweise erfordere.

105 Drittens macht Anic geltend, die Qualifizierung des angeblichen Kartells als einheitliche Zuwiderhandlung, die als Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise angesehen werde, könne gefährliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Sie habe im vorliegenden Fall insbesondere dazu geführt, daß unter dem Begriff einheitliche Zuwiderhandlung unterschiedliche Verhaltensweisen von fünfzehn Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von ca. fünf Jahren zusammengefasst worden seien. Auch habe sie verhindert, daß erkannt worden sei, welche der angeblichen Zuwiderhandlungen tatsächlich einem bestimmten Unternehmen zugeschrieben werden könnten.

106 Viertens beanstandet Anic, daß das Gericht die von der Kommission vorgenommene Doppelqualifizierung als Vereinbarung und als abgestimmte Verhaltensweise akzeptiert habe. Eine solche Qualifizierung verändere die Beweislast für die Kommission und demzufolge die Struktur der Verteidigung des betroffenen Unternehmens. Die Kommission sei nämlich im vorliegenden Fall von ihrer Verpflichtung befreit worden, die Art und den Wert der belastenden Beweise zu überprüfen und im einzelnen zu erklären, was durch diese Beweise dargetan werden solle. Umgekehrt habe sie selbst sich die Frage stellen müssen, auf welchen Gründen die gegen sie gerichteten Anschuldigungen beruhten und auf welche Art sie ihre Verteidigung vortragen solle. Aus der Tatsache, daß Artikel 85 des Vertrages keine besonderen Einstufungen für Zuwiderhandlungen der gegebenen Art vorsehe, berechtige nicht dazu, daraus neue, noch dazu rückwirkende Qualifizierungen abzuleiten.

107 Die Kommission trägt vor, diese Rüge stütze sich auf die Annahme, daß die Beweislast verschieden sei, je nachdem, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handele. Diese Annahme stütze sich irrigerweise auf eine wörtliche Auslegung der Wendung "abgestimmte Verhaltensweise", der gemäß sich der Begriff Verhaltensweise auf ein Marktverhalten und damit auf etwas Konkretes beziehe. Eine solche Auslegung laufe dem Gesetzeszweck zuwider, der darin bestehe, zur Verhinderung einer allzu leichten Umgehung der Vorschrift das Verbot durch seine Ausdehnung auf Erscheinungsformen einer Abstimmung untereinander zu verstärken, die weniger ausgeprägt seien als eine Vereinbarung im eigentlichen Sinn. Die Auffassung von Anic würde paradoxerweise zu einer Schwächung des Verbots führen, weil danach für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ein schwerer zu erbringender Beweis als für Vereinbarungen erforderlich wäre. Artikel 85 des Vertrages würde so in bezug auf abgestimmte Verhaltensweisen verstümmelt, da es anders als für Vereinbarungen nur auf die wettbewerbswidrige Wirkung und nicht auf den Zweck ankäme.

108 Die Aufzählung in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ziele darauf ab, daß jede Kollusion zwischen Unternehmen, von welcher Art sie auch sei, erfasst werde. Die aufgezählten Rechtsfiguren bildeten ein Kontinuum. Von wesentlicher Bedeutung sei allein die Unterscheidung zwischen dem selbstbestimmten rechtmässigen Verhalten und der verbotenen Kollusion, ohne daß es auf irgendeine Unterscheidung im Rahmen dieses Begriffes ankommt. Durch die Auffassung von Anic werde die Einheitlichkeit und Allgemeinheit des verbotenen Phänomens durchbrochen, und es würden grundlos bestimmte Kollusionen dem Verbot entzogen, die nicht weniger gefährlich als die anderen seien. Das Gericht habe die fragliche Auffassung in Randnummer 199 seines Urteils zu Recht zurückgewiesen, indem es sich auf das geistige Element bezogen habe, ohne darüber hinaus ein konkretes Element zu verlangen.

109 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, daß das Gericht in den Randnummern 198 und 202 des angefochtenen Urteils die Ansicht geäussert hat, daß die Kommission bestimmte Verhaltensweisen der betroffenen Unternehmen zu Recht als Vereinbarungen und andere Arten des Verhaltens desselben Unternehmens hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen angesehen habe. In Randnummer 204 hat das Gericht ausgeführt, Anic habe sich an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, die sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert habe.

110 Bezueglich des als abgestimmte Verhaltensweisen eingestuften Verhaltens, nämlich der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller und der von Anic Ende Oktober 1982 an ICI gerichteten Mitteilung ihrer Bestrebungen bezueglich der Verkaufsmengen für das erste Quartal 1983, habe sich das Gericht in Randnummer 201 auf die Feststellung gestützt, daß Anic infolge der in den Sitzungen der Polypropylenhersteller zustande gekommenen Abstimmung untereinander bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt habe verfolgen wollen, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen habe berücksichtigen müssen. Auch ihre Wettbewerber hätten bei der Festlegung der Marktpolitik, die sie hätten verfolgen wollen, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen müssen, die ihnen Anic über das Marktverhalten gegeben habe, das sie selbst für sich beschlossen oder in Erwägung gezogen habe.

111 In Randnummer 205 hat das Gericht festgestellt, die Kommission habe diese einheitliche Zuwiderhandlung zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufgewiesen habe, die als "Vereinbarungen" anzusehen seien, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt hätten. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung sei die von der Kommission in Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich sei, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuelle. Sie beziehe sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen seien, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibe.

112 Zweitens stellt Artikel 85 des Vertrages den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch seine Verbotsvorschrift verschiedene Formen der Koordinierung und der Kollusion zwischen Unternehmen zu erfassen (in diesem Sinn u. a. ICI/Kommission, Randnr. 64).

113 Daraus ergibt sich indessen nicht, daß mehrere Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet den Begriff "Vereinbarung", "abgestimmte Verhaltensweise" oder "Beschluß einer Unternehmensvereinigung" erfuellt, nicht unterschiedliche Ausdrucksformen einer einzigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sein können.

114 Daher hat das Gericht zu Recht angenommen, daß eine Reihe von Verhaltensweisen mehrerer Unternehmen Ausdruck einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung waren, die teils den Begriff der Vereinbarung, teils den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise erfuellte.

115 Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 26, und Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).

116 Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, sowie Urteile Ahlström u. a./Kommission, Randnr. 63, und Deere/Kommission, Randnr. 86).

117 Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (dahin gehend die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Zuechner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

118 Demzufolge setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise, wie sich unmittelbar aus Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus.

119 Daher hat der Gerichtshof einen Rechtsirrtum bezueglich der Auslegung des Begriffes der abgestimmten Verhaltensweise begangen, als er annahm, daß die Abstimmung sich zwangsläufig auf das Verhalten der daran Beteiligten auswirke.

120 Daraus ergibt sich indessen nicht, daß dem Anschlußrechtsmittel stattzugeben ist. Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (u. a. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28), ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich aber die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

121 Zum einen gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, daß die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmässig stattfindet, wie es nach den Feststellungen des Gerichts hier der Fall war.

122 Zum anderen fällt eine abgestimmte Verhaltensweise im vorstehend umschriebenen Sinn selbst dann unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.

123 Aus der genannten Vorschrift ergibt sich unmittelbar, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen so, wie es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen der Fall ist, unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird.

124 Ferner setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.

125 Schließlich ist die hier vorgenommene Auslegung nicht mit dem restriktiven Charakter des Verbots nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar (Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67, Parke, Slg. 1968, 85, 112), da sie keineswegs den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausdehnt, sondern deren wörtlichem Sinn entspricht.

126 Somit hat das Gericht trotz einer mangelhaften rechtlichen Begründung zu Recht angenommen, daß die Kommission die Teilnahme von Anic an einer auf die Einschränkung des Wettbewerbs gerichteten Abstimmung zwischen den Polypropylenherstellern bewiesen habe und daher keinen Beweis dafür zu erbringen gebraucht habe, daß diese Abstimmung sich im Marktverhalten niedergeschlagen habe. Somit ist zu prüfen, ob Anic die in Randnummer 121 dieses Urteils genannte Vermutung widerlegt hat.

127 Zum einen hatte Anic hinsichtlich der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller geltend gemacht, daß ihr Marktverhalten bezueglich der Preise unabhängig von den Ergebnissen der Sitzungen festgelegt worden sei und daß ein im Verhältnis zwischen ihr und anderen Herstellern eventuell zu beobachtender Gleichlauf der Reaktionen auf die Entwicklung der Rohstoffpreise und auf das normale Verhalten eines Herstellers in einem von den "vier Grossen" beherrschten Markt zurückzuführen sei. Insofern hat das Gericht in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, ein solches Argument sei allenfalls auf den Nachweis gerichtet, daß Anic das Ergebnis der Sitzungen hinsichtlich der Festsetzung von Zielpreisen nicht in die Tat umgesetzt habe.

128 Zum anderen geht hinsichtlich der von Anic Ende 1982 an ICI gerichteten Mitteilung ihrer Bestrebungen bezueglich der Verkaufsmengen sowie ihrer Vorschläge für die den anderen Herstellern zuzuteilenden Quoten, die das Gericht in Randnummer 176 des angefochtenen Urteils als punktülle Beteiligung von Anic an den Verhandlungen zur Festlegung von Quoten für das erste Quartal 1983 angesehen hat, aus Randnummer 172 des angefochtenen Urteils hervor, daß die Kommission aus den Anlagen zur Antwort von Anic auf das Auskunftsverlangen zu Recht geschlossen hat, daß Anic bis April 1983 auf dem Polypropylenmarkt tätig gewesen sei. Somit war Anic nach den genannten Verhandlungen weiter auf dem Markt tätig. Im übrigen hat Anic nicht geltend gemacht, daß ihr späteres Marktverhalten unabhängig von ihrer Teilnahme an diesen Verhandlungen festgelegt worden sei.

129 Somit hat sich der vom Gericht begangene Rechtsirrtum nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt, von dem feststeht, daß er auf anderen Rechtsgründen beruht.

130 Viertens liegt nach der vom Gericht in Randnummer 198 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112) eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

131 Der Vergleich zwischen diesem Begriff der Vereinbarung und dem in den Randnummern 118 bis 125 dieses Urteils behandelten Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zeigt, daß beide in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und daß sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden.

132 Somit umfassen die Tatbestände der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise teilweise unterschiedliche Merkmale, sind aber untereinander nicht unvereinbar. Daher hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Anic nicht zu verlangen gehabt, daß die Kommission die festgestellten Handlungen jeweils als Vereinbarung oder aber als abgestimmte Verhaltensweise subsumiert, sondern es hat berechtigterweise angenommen, daß die Kommission zu Recht einige dieser Handlungen als "Vereinbarungen" und andere hilfsweise als "abgestimmte Verhaltensweisen" eingestuft habe.

133 Fünftens ist diese Auslegung nicht mit dem restriktiven Charakter des Verbots nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar (Urteil Parke, Slg. 1968, 85, 112). Denn mit ihr wird keineswegs eine neue Zuwiderhandlungsform eingeführt, sondern lediglich davon ausgegangen, daß bei einer unterschiedliche Verhaltensformen umfassenden Zuwiderhandlung diese zwar unterschiedlichen, alle aber in derselben Vorschrift vorgesehenen und alle gleichermassen ein Verbot auslösenden Tatbeständen entsprechen können.

134 Sechstens hat eine solche Auffassung entgegen dem Vorbringen von Anic keine inakzeptablen Folgen für die Beweisführung und verletzt nicht die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen.

135 Zum einen bleibt es dabei, daß die Kommission für jede festgestellte Handlung nachzuweisen hat, daß sie als Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise oder Beschluß einer Unternehmensvereinigung unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt.

136 Zum anderen können die Unternehmen, denen eine Teilnahme an der Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, gegen die Subsumtion oder die Subsumtionen, die die Kommission vorgenommen hat, einwenden, daß die Kommission nicht die Erfuellung des Tatbestands der verschiedenen geltend gemachten Zuwiderhandlungsformen nachgewiesen habe.

137 Soweit Anic schließlich geltend macht, daß ihr durch diese Auffassung die Verantwortung für das Verhalten anderer Unternehmen auferlegt werde, deckt sich ihr Vorbringen mit dem, was sie im Rahmen ihrer zweiten Rüge vorgetragen hat, und ist aus denselben Gründen zurückzuweisen.

138 Nach alledem ist die vierte Rüge insoweit, als damit ein Rechtsirrtum des Gerichts bei der Auslegung des Begriffes der abgestimmten Verhaltensweise gerügt wird, begründet, ohne daß dieser Irrtum zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Im übrigen ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur fehlerhaften Zurechnung der Verantwortung

139 Die fünfte Rüge von Anic geht dahin, daß das Gericht dadurch einen sich auch in einem Begründungsirrtum niederschlagenden Rechtsirrtum begangen habe, daß es ein doppeltes Kriterium für die Ermittlung des Unternehmens gebilligt habe, dem ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zuzurechnen sei. Dieser Irrtum bestehe in der alternativen Anwendung des Kriteriums der rechtlichen Kontinuität und des Kriteriums der wirtschaftlich-funktionalen Kontinuität des Unternehmens, wobei demjenigen der Vorzug gegeben werde, durch das sich am zweckmässigsten verhindern lasse, daß ein Unternehmen durch den Untergang des Rechtssubjekts, das zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung für seine Leitung zuständig gewesen sei, keiner Ahndung mehr unterworfen werde.

140 Anic macht geltend, dieser Ansatz sei unangemessen, weil er Unsicherheiten über seine Anwendung bestehen lasse, keine Sicherheit in den Rechtsbeziehungen gewährleiste, sich in diskriminierender Behandlung auswirken könne und unternehmerische Strategien ermögliche, die den Ausschluß von einer Ahndung gewährleisteten.

141 Im vorliegenden Fall sei das "Binom" Anic/SIR gegenüber Saga Petrokjemi/Statoil diskriminiert worden. Bei den von Saga Petrokjemi begangenen Zuwiderhandlungen habe die Kommission dem Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität des Unternehmens den Vorrang gegeben, denn nach dem Untergang der verantwortlichen juristischen Person habe die Verantwortung der diese in sich eingliedernden Statoil oblegen. Im Gegensatz dazu sei sie als verantwortlich sowohl für die Handlungen und Rechtsverstösse, die der 1980 von ihr erworbenen SIR zur Last gelegt worden seien, als auch für ihre angebliche Beteiligung am Polypropylenkartell angesehen worden, obwohl sie ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet Monte übertragen haben. Das Gericht, das das angemessenste Kriterium hätte auswählen und sich fest an dieses hätte halten müssen, habe sich mit der diskriminierenden Anwendung dieser Kriterien durch die Kommission einverstanden erklärt und sich in Randnummer 240 der Befassung mit den von ihr geäusserten Zweifeln entzogen.

142 Die Kommission trägt zunächst vor, das Gericht habe schon deshalb keineswegs ein doppeltes Kriterium angewandt, weil Statoil keine Klage erhoben habe und es daher nur über die Klage von Anic habe entscheiden müssen. Ferner gehe es nicht nur um die Ermittlung des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen habe, sondern um der Vollstreckbarkeit der Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Geldbussen willen, auch um die Ermittlung eines Rechtssubjekts, das für das Verhalten dieses Unternehmens einzustehen habe. Schließlich stelle Anic Behauptungen auf, deren Richtigkeit wegen der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts insbesondere bezueglich der angeblichen Zurechnung der Handlungen von SIR an Anic nun als widerlegt anzusehen seien.

143 Ausserdem trägt die Kommission vor, diese Rüge könne für unzulässig erklärt werden, weil sie zu allgemein sei. Jedenfalls sei Statoil als Adressat der Polypropylen-Entscheidung ausgewählt worden, weil es Saga Petrokjemi in sich aufgenommen habe. Dagegen sei Anic als einheitliches Unternehmen mit einer Geschäftsstrategie auf dem Markt aufgetreten und habe seine Tätigkeit als Polypropylenhersteller vor Erlaß der genannten Entscheidung Monte übertragen, dabei aber als juristische Person weiterbestanden.

144 Soweit sich diese Rüge dagegen richtet, daß Anic Handlungen von SIR zugerechnet worden sein sollen, hat das Gericht in Randnummer 241 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus seiner Würdigung der tatsächlichen Feststellungen der Kommission ergebe sich, daß die Zuwiderhandlung im Falle von Anic allein aufgrund ihrer eigenen Handlungen festgestellt worden sei. Dem Gerichtshof steht es im Rechtsmittelverfahren nicht zu, diese Feststellungen des Gerichts erneut in Frage zu stellen.

145 Soweit Anic beanstandet, daß das Gericht ihm die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, obwohl sie ihre Tätigkeit im Polypropylensektor Monte übertragen habe, verkennt sie den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes resultierenden (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 80 und 84) entscheidenden Umstand, daß das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug kommen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Daraus folgt auch, daß die Anwendung dieser Kriterien in keiner Weise dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft.

146 Im übrigen hat das Gericht in Randnummer 240 zu Recht angenommen, daß es über Fragen, die von der bei ihm anhängigen Rechtssache abweichende Fallgestaltungen betrafen, nicht zu entscheiden brauche. Auch muß der Gerichtshof nicht über eventuelle Machenschaften entscheiden, die mit dem besonderen Ziel angestellt werden könnten, den wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zu verhängenden Sanktionen zu entgehen.

147 Somit greift auch die fünfte Rüge nicht durch.

Zur unzutreffenden Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

148 Die sechste Rüge von Anic geht dahin, das Gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß sie im Rahmen des angeblichen Kartells eine ganz unbedeutende Rolle gespielt habe, und es habe sich mit den Feststellungen der Kommission zufrieden erklärt. Insbesondere wegen des Verbundes zwischen ihr und SIR sei ihre wirkliche Grösse durch weitgehend unzutreffende Zahlen, denen sie entgegen Randnummer 274 des angefochtenen Urteils in der Sitzung vor dem Gericht widersprochen habe, verfälscht worden. Was die Wirkungen der Zuwiderhandlung angehe, so habe das Gericht unter Verkennung des persönlichen Charakters der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht das individuelle Verhalten der Unternehmen berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Kommission richteten sich diese Beanstandungen nicht gegen tatsächliche Feststellungen, denn aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 müsse das Gericht über die Schwere des Verstosses befinden.

149 Soweit Anic geltend macht, das Gericht habe nicht hinreichend die Begrenztheit ihrer Rolle im Rahmen des Kartells berücksichtigt, hält die Kommission diese Rüge für unzulässig, weil sie darauf abziele, Tatsachenfeststellungen erneut in Frage zu stellen. Was den Grundsatz der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit angehe, so habe sie die unterschiedliche Schwere der Verantwortung der Unternehmen u. a. dadurch berücksichtigt, daß sie gegen die vier am stärksten für das Kartell verantwortlichen Unternehmen höhere Geldbussen festgesetzt habe.

150 Zweitens ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, daß bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 623). Jedoch hat das Gericht in Randnummer 264 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission die Rolle, die Anic bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung gespielt habe, zutreffend festgestellt habe und daß sie daher bei der Berechnung der gegen Anic zu verhängenden Geldbusse zu Recht von dieser Rolle ausgegangen sei. Somit kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, daß es insoweit einen Rechtsirrtum begangen habe.

151 Soweit diese Rüge darauf gerichtet ist, den vom Gericht in Randnummer 274 festgestellten Umstand, daß die Kommission im Verfahren vor dem Gericht die für die Bedeutung von Anic auf dem Polypropylenmarkt der Gemeinschaft maßgeblichen Zahlen vorgelegt habe, deren Richtigkeit Anic nicht bestritten habe, betrifft sie Tatsachenfragen, die nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft werden können.

152 Schließlich hat das Gericht in seiner Entscheidung über die Berücksichtigung der Wirkungen der Zuwiderhandlung nicht das individuelle Verhalten der Unternehmen zu prüfen brauchen, da für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen, wie das Gericht in Randnummer 280 zutreffend festgestellt hat, nicht die Auswirkungen des von einem Unternehmen behaupteten tatsächlichen Verhaltens, sondern die der gesamten Zuwiderhandlung, an der das Unternehmen beteiligt war, zu berücksichtigen sind.

153 Somit ist auch die sechste Rüge zurückzuweisen.

Zur falschen Bemessung der Geldbusse

154 Mit ihrer siebten Rüge macht Anic geltend, bei der Überprüfung der Höhe der Geldbusse habe das Gericht einen Rechtsirrtum begangen, weil es nicht pflichtgemäß die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgeführten Gesichtspunkte bezueglich der Dauer und der Schwere der von ihr begangenen Zuwiderhandlung berücksichtigt habe. Was die Dauer angehe, so habe sie im Juni und nicht im Oktober 1982 jedes Verhalten eingestellt, das einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages habe ausmachen können. Das Gericht hätte daher aufgrund der kürzeren Dauer des kollusiven Verhaltens die Geldbusse stärker herabsetzen müssen.

155 Zur Schwere trägt Anic vor, weder die Kommission noch das Gericht hätten die Rolle, die sie bei den kollusiven Vereinbarungen gespielt habe, den Umfang der Polypropylenlieferungen in der Gemeinschaft und den Umsatz ordnungsgemäß beurteilt.

156 Bezueglich des ersten Punkts habe die Kommission zwar zwischen den vier Grossen und den anderen Herstellern unterschieden, aber bei den anderen Herstellern nicht weiter gemäß dem Grad ihrer Beteiligung an dem angeblichen Kartell differenziert.

157 Was den Marktanteil angehe, so ergebe sich aus einer von der Kommission auf eine Frage des Gerichts vorgelegten Tabelle, daß die Polypropylen-Entscheidung auf Daten von 1983 (2,8 %) gestützt sei, die völlig unerheblich seien, weil sie 1982 (in diesem Jahr habe ihr Marktanteil 2,43 % und nicht, wie in der der Polypropylen-Entscheidung als Anlage beigefügten Tabelle 1 angegeben, 2,7 % betragen) ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung eingestellt habe.

158 Zu ihrem Umsatz habe sie vor dem Gericht - ohne daß dieses ihr Vorbringen berücksichtigt habe - vorgetragen, daß er 1982 32 966 Milliarden ITL betragen habe, während die Kommission einen Betrag von 25 Mio. ECU, d. h. von 36 790 bis 38 636 Milliarden ITL, zugrunde gelegt habe. Auf die Darlegung der Kommission, daß sich der Betrag von 25 Mio. ECU aus der Anwendung des Umrechnungskurses von 1982 ergebe, entgegnet Anic, die Kommission hätte bei der Bemessung der 1986 festgesetzten Geldbusse nicht den Umrechnungskurs von 1982 anwenden dürfen. Denn für die Umrechnung des Betrages der Geldbusse von 750 000 ECU in 1 103 692 500 ITL sei der Umrechnungskurs von 1986 angewandt worden. Diese Inkonsequenz schlage sich in einem ausgesprochenen Irrtum in der von der Kommission vor dem Gericht vorgelegten Tabelle nieder, denn die gegen sie verhängte Geldbusse entspreche nicht 2,5 %, sondern 3,35 % ihres Umsatzes im Jahr 1982. Somit liege es auf der Hand, daß die Geldbusse sehr viel höher als im Hinblick auf den Umsatz beabsichtigt festgesetzt worden sei oder daß der in Rechnung gestellte Umsatz weit über dem tatsächlichen Umsatz von 1982 gelegen habe. In beiden Fällen hätten die von der Kommission gemachten widersprüchlichen und irreführenden Angaben die vom Gericht angestellte Beurteilung verfälscht.

159 Die Kommission vertritt die Ansicht, mit dem Vorbringen zu der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung, das sie bestreitet, und zu der vom Gericht vorgenommenen falschen Gewichtung der verschiedenen Faktoren für die Bewertung der Schwere des Verstosses werde angestrebt, Tatsachen erneut in Frage zu stellen.

160 Zur Bestimmung des Marktanteils von Anic weist die Kommission darauf hin, daß die dem Gericht vorgelegte Tabelle nach Erlaß der Polypropylen-Entscheidung erstellt worden sei und daß sie bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse keinerlei mathematische Operation vorgenommen habe. Die Tabelle habe den Zweck gehabt, für alle Unternehmen vergleichbare Daten bereitzustellen; dies erkläre, warum darin für Anic wie für die anderen Unternehmen der Marktanteil von 1983 angegeben sei.

161 Was den Umsatz angehe, so entspreche der von Anic angeführte Betrag von 32 966 Milliarden ITL auf der Grundlage des durchschnittlichen Umrechnungskurses für das Jahr 1982 im wesentlichen dem von ihr zugrunde gelegten Betrag von 25 Millionen ECU.

162 Bezueglich der Dauer der Zuwiderhandlung ergibt sich aus den in den Randnummern 259 und 260 zusammengefassten Erwägungen des Gerichts zur Feststellung der Zuwiderhandlung, daß diese bis Ende Oktober 1982 und daß Anic seit Mitte 1982 an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller und den dort zustande gekommenen Willensübereinstimmungen nicht mehr beteiligt war. Infolgedessen hat das Gericht, wie aus Randnummer 261 hervorgeht, die gegen Anic verhängte Geldbusse herabgesetzt. Da die von Anic vorgebrachten Einwände gegen die Erwägungen zur Feststellung der Zuwiderhandlung bereits zurückgewiesen worden waren, haben sie bei der Berechnung der Geldbusse nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

163 Zweitens entsprechen die Beanstandungen, die sich auf die Berücksichtigung der von Anic bei der Zuwiderhandlung gespielten Rolle und auf die Grösse von Anic auf dem Polypropylenmarkt der Gemeinschaft beziehen, denen, die im Rahmen der sechsten Rüge vorgetragen worden sind, und sind aus denselben Gründen zurückzuweisen.

164 Soweit sich die von Anic vorgebrachte Kritik auf die Berücksichtigung ihres Umsatzes von 1982 bezieht, ist drittens darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37) bei der Festsetzung einer Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der einen - wenn auch nur ungefähren und unvollkommenen - Anhaltspunkt für dessen Grösse und Wirtschaftskraft darstellt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden dürfen, der mit den Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, erzielt wurde und deshalb einen Anhaltspunkt für den Umfang dieser Zuwiderhandlung darstellen kann.

165 Bei der Beurteilung von Grösse und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit der Zuwiderhandlung sind daher die Umrechnungskurse aus dieser Zeit und nicht diejenigen aus der Zeit des Erlasses der Bußgeldentscheidung anzuwenden. Anderenfalls würde die jeweilige Grösse der Unternehmen, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, durch die Berücksichtigung äusserer, vom Zufall abhängiger Umstände, wie z. B. des Wertes der nationalen Währungen in der Folgezeit, verfälscht. Dagegen steht eindeutig fest, daß bei der Festsetzung von Geldbussen in Ecu und in nationalen Währungen die bei Erlaß der Entscheidung geltenden Umrechnungskurse anzuwenden sind, da sonst die jeweilige Belastung für Unternehmen, die in Staaten mit unterschiedlichen Währungen ansässig sind, verzerrt würde.

166 Somit ist auch die siebte Rüge zurückzuweisen.

167 Da keine der von Anic erhobenen Rügen durchgreift, ist ihr Anschlußrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel der Kommission

Zur Zulässigkeit

168 Anic bestreitet in ihrer Gegenerwiderung erstmals die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Kommission wegen fehlenden Interesses. Die Kommission habe vorgetragen, ihr Rechtsmittel zur Erlangung einer Aufklärung über die Grundsätze eingelegt zu haben, und habe kein besonderes Interesse an der Änderung der Höhe der vom Gericht festgesetzten Geldbusse. Das Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil könne indessen nur darin bestehen, dessen Tenor abändern zu lassen. Da die Kommission erkläre, daß sie bereit sei, den Tenor hinsichtlich der Höhe der gegen Anic festgesetzten Geldbusse hinzunehmen, gebe es keinen Streitstoff mehr.

169 Ausserdem entspreche die Gedankenführung des Gerichts im angefochtenen Urteil in allen Punkten derjenigen im Urteil vom 10. März 1992 in der Parallelsache T-11/89 (Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757). Gegen dieses Urteil habe die Kommission jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, was sich sowohl durch die geringere prozentuale Herabsetzung der Geldbusse in der Rechtssache Shell/Kommission als auch dadurch erklären ließe, daß das Urteil Shell/Kommission nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts ergangen sei, d. h. zu einer Zeit, als sich die Aufmerksamkeit des Juristischen Dienstes der Kommission auf die Reaktion auf das letztgenannte Urteil gerichtet habe. Auf jeden Fall sei Anic Opfer einer Diskriminierung.

170 Die Kommission entgegnet, selbst wenn man annehme, daß sie Anic, wie dieses Unternehmen geltend mache, dadurch diskriminiert habe, daß sie in der vorliegenden Rechtssache ein Rechtsmittel eingelegt, dies aber in der Rechtssache Shell nicht getan habe, könne dies nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.

171 Hierzu genügt die Feststellung, daß zum einen nach Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, ein Rechtsmittel von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen selbst dann eingelegt werden kann, wenn sie dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. Die Gemeinschaftsorgane brauchen somit unabhängig davon, ob sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sind, kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können.

172 Zum anderen kann jeder Verfahrensbeteiligte frei darüber entscheiden, ob ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts zweckmässig erscheint, und dem Gerichtshof steht es nicht zu, die von der Kommission insofern getroffene Wahl zu kontrollieren.

173 Somit sind die Einwände von Anic, die sich auf das angeblich fehlende Interesse auf seiten der Kommission oder eine angebliche Diskriminierung zu ihren Lasten beziehen, in keiner Weise begründet, so daß das Rechtsmittel der Kommission in der Sache zu prüfen ist.

Zur Begründetheit

Allgemeines

174 Die Kommission trägt vor, sie wende sich nicht gegen die Teile des angefochtenen Urteils, durch die das Gericht die Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt habe, soweit dort festgestellt werde, daß Anic vor Ende 1978 oder Anfang 1979 und nach Ende Oktober 1982 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe (Nr. 1 erster Gedankenstrich des Tenors), und durch die das Gericht die Geldbusse entsprechend herabgesetzt habe. Ihr Rechtsmittel beziehe sich auf die Teile des angefochtenen Urteils, durch die das Gericht die Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt habe, soweit dort festgestellt werde, daß Anic nach Mitte 1982 (Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors) oder während des ganzen Zeitraums (Nr. 1 dritter Gedankenstrich des Tenors) an Begleitmaßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen beteiligt gewesen sei, und durch die die Geldbusse entsprechend herabgesetzt worden sei (Nr. 2 des Tenors).

175 Für die Kommission hat diese Frage eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung, da es den Grundsatz aufzustellen gelte, daß dann, wenn sich eine Gruppe von Unternehmen darauf einige, die Höhe der Preise für ein Produkt zu stützen, jedes Unternehmen für alle Preisstützungsaktionen einschließlich derjenigen verantwortlich sei, an denen es sich nicht konkret beteiligt habe. Die Auswirkungen auf die Höhe der Geldbusse seien von sekundärer Bedeutung, bestätigten aber ihr Interesse auch in prozessualer Hinsicht.

Zur falschen Auslegung der Polypropylen-Entscheidung

176 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, daß das Gericht ihre Entscheidung dadurch falsch ausgelegt habe, daß sie ihr eine darin nicht enthaltene Feststellung zugeschrieben habe. Denn in Artikel 1 dieser Entscheidung habe sie niemals festzustellen beabsichtigt, daß Anic ganz oder teilweise an den dort aufgeführten Handlungen beteiligt gewesen sei, sondern daß Anic wie die anderen Unternehmen für die gesamte Zuwiderhandlung verantwortlich sei, also auch für die Handlungen, an denen sie nicht unmittelbar teilgenommen habe. Das Gericht habe demnach einen nicht existierenden Teil der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt.

177 Nach Auffassung der Kommission haben die fünfzehn betroffenen Unternehmen einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages begangen, indem sie an einem Kartell zur Stützung des Polypropylenpreises beteiligt waren, dessen Hauptzweck in der Festsetzung eines Mindestverkaufspreises bestand und das begleitende Aktionen zur Förderung der Erreichung dieses Zweckes umfasste. Nicht alle Unternehmen hätten sich an allen begleitenden Aktionen beteiligt, doch rechne die Polypropylen-Entscheidung jedem Unternehmen die Verantwortung für das gesamte Kartell zu. Es handele sich nach der Polypropylen-Entscheidung nicht um eine Reihe von Zuwiderhandlungen, sondern um eine einheitliche Zuwiderhandlung, wenn auch vorbehaltlich der Berücksichtigung der ungleich bedeutenden Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei der Bemessung der Geldbusse. In Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung sei daher festgestellt worden, daß die Unternehmen für den jeweils für sie festgestellten Zeitraum für eine Zuwiderhandlung verantwortlich seien, die sich in fünf Verhaltensweisen niedergeschlagen habe, ohne daß angegeben werde, welches Unternehmen sich jeweils entsprechend verhalten habe und in welchem Zeitraum es dies getan habe.

178 Im Tenor des angefochtenen Urteils scheine hingegen von einer Zurechnung der Verantwortung für die Gesamtzuwiderhandlung im Unterschied zur Zurechnung der Verantwortung für die sie ausmachenden Verhaltensweisen ausgegangen zu werden: Das Auslaufen der einen und der anderen falle möglicherweise nicht zusammen, und mit der Geldbusse werde diesem Unterschied wie auch der fehlenden Beteiligung an einer bestimmten Verhaltensweise Rechnung getragen. Dies zeige, wie sich der Unterschied zwischen dem Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung und der Anwendung dieses Begriffes durch das Gericht auswirke.

179 Anic macht geltend, der Standpunkt der Kommission, die davon absehe, ob sich das jeweilige Unternehmen an sämtlichen einzelnen Verhaltensweisen zur Durchführung des Kartells, die die Form einer Vereinbarung oder aber einer abgestimmten Verhaltensweise annehmen könnten, konkret beteiligt habe, sei nur dann vertretbar, wenn kein sachlicher Unterschied zwischen einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise bestehe. Dies anzunehmen stehe jedoch in Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Gericht in den Randnummern 198 und 200 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes angeführt habe. Aus dieser ergebe sich, daß die Vereinbarung immer eine Willensübereinstimmung voraussetze, während die abgestimmte Verhaltensweise durch ein bewusstes Parallelverhalten zustande komme. Zwischen beiden Begriffen bestuenden nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Unterschiede, denn die Vereinbarung könne sich aus einer Willensübereinstimmung ohne eine konkrete Betätigung ergeben, während die abgestimmte Verhaltensweise aus einem konkreten Verhalten resultiere, in dem sich die bewusste Parallelität oder die Koordinierung des Verhaltens der Unternehmen niederschlage. Demnach könnten konkrete Verhaltensweisen nur dann Ausdruck einer einheitlichen Zuwiderhandlung sein, wenn diese in einer Vereinbarung bestehe. Doch müsse in einem solchen Fall das Vorliegen einer Vereinbarung und insbesondere der Willensübereinstimmung, auf der sie beruhe, nachgewiesen werden, was die Kommission in der Polypropylen-Entscheidung nicht getan habe.

180 Anic vertritt die Ansicht, bei dem von der Kommission angeführten Auslegungsfehler handele es sich um ein Scheinproblem, mit dem keine praktischen Folgen verbunden seien. Zwar habe ihr die Kommission nicht die Begehung einer Reihe von verschiedenen Zuwiderhandlungen zur Last gelegt, sondern die Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung; doch setze sich diese einheitliche Zuwiderhandlung aus verschiedenen Verhaltensweisen zusammen. Der Vorwurf der Kommission gegen die verschiedenen beteiligten Unternehmen sei dahin gegangen, sich in unterschiedlichem Ausmaß an den in Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung aufgeführten Handlungen beteiligt zu haben, die die Zuwiderhandlung als solche ausgemacht hätten. Bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung, die nicht durch die Bezugnahme auf diese Verhaltensweisen mit umfasst sei, handele es sich um eine "leere Hülle".

181 Die Kommission habe den Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung herangezogen, um den Unternehmen alle die eine solche ausmachenden Verhaltensweisen zur Last zu legen, ohne das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens zu beweisen. Die von der Kommission in der Polypropylen-Entscheidung gewählte Formulierung sei stillschweigend in derjenigen des Gerichts enthalten, das den Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung übernommen habe und deren verschiedene Elemente nur zu dem Zweck einzeln angegeben habe, ihren zeitlichen Umfang zu begrenzen und den Grad der Verantwortung des einzelnen Unternehmens genauer abzuschätzen. Eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise fänden ihren Ausdruck in einem bestimmten Verhalten der Unternehmen. Dem Gericht sei daher kein Vorwurf daraus zu machen, daß es die Teile der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt habe, in denen Anic eines Verhaltens für schuldig befunden worden sei, das ihr nicht zugeschrieben werden könne, weil es nicht rechtlich hinreichend bewiesen sei.

Zum Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor

182 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, daß das angefochtene Urteil mit einem Widerspruch behaftet sei. Einerseits habe das Gericht in den Randnummern 203 und 204 die der Polypropylen-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltswürdigung und damit den Gedanken einer einheitlichen Zuwiderhandlung akzeptiert. Andererseits habe es die Polypropylen-Entscheidung deshalb zum Teil für nichtig erklärt, weil die Teilnahme von Anic an einigen Handlungen, die im fraglichen Zeitraum vorgenommen worden seien, nicht nachgewiesen sei, diese Handlungen aber Teil des vom Gericht als einheitliche Zuwiderhandlung angesehenen Rechtsverstosses seien. Dieser Widerspruch trete auch im Tenor des angefochtenen Urteils auf. Während sich Nummer 1 erster Gedankenstrich auf die Gesamtzuwiderhandlung, die zeitlich begrenzt werde, beziehe, werde im zweiten und im dritten Gedankenstrich die Verantwortung von Anic für im so begrenzten Zeitraum vorgenommene Handlungen verneint, obwohl diese Teil der Zuwiderhandlung seien. Letztlich beanstandet die Kommission, daß das Gericht Anic nicht gemäß dem Gedanken der einheitlichen Zuwiderhandlung für die Gesamtzuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe, sondern so Unterschiede zwischen den verschiedenen Handlungen gemacht habe, als ob es sich um separate Verstösse handele.

183 Nach Ansicht der Kommission teilt Anic ihren Standpunkt über den Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung und darüber, daß das Gericht diesen Begriff nicht zutreffend angewandt habe. Verschiedener Meinung seien die Verfahrensbeteiligten nur über die aus dieser Beanstandung zu ziehenden Konsequenzen. Während sie der Ansicht sei, daß das Gericht Anic nicht ganz oder teilweise von der Verantwortung für die Verhaltensweisen hätte freisprechen dürfen, die die Zuwiderhandlung ausgemacht hätten, meine Anic, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung habe gleichzeitig mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen Mitte 1982 geendet und nicht erst im Oktober 1982. Das Vorbringen von Anic beziehe sich auf Tatsachenfragen und sei daher unzulässig. Aber selbst wenn der Gerichtshof Anic insoweit folgen sollte, bleibe diese doch bis Mitte 1982 für die Gesamtzuwiderhandlung verantwortlich, so daß auf jeden Fall Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben sei.

184 Anic vertritt die Auffassung, es bestehe keinerlei Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor des angefochtenen Urteils in dem von der Kommission geltend gemachten Sinn. Vielmehr hätte das Gericht aus den Tatsachenfeststellungen und den Rechtsgrundsätzen, die in der Urteilsbegründung aufgeführt seien, die gebotene Schlußfolgerung ziehen müssen, daß sie sich nicht an dem Kartell beteiligt habe. Denn wie sie im Rahmen ihres Anschlußrechtsmittels dargelegt habe, seien vier der fünf Verhaltensweisen, die als unerläßlich für die Durchführung des Kartells angesehen worden seien, für ihre Person nicht bewiesen worden. Demzufolge habe die blosse Teilnahme an den Sitzungen keinen Beitritt zu der Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise darstellen können.

185 In allgemeinerer, unterschiedslos alle Teile des angeblichen abgestimmten Systems betreffender Hinsicht müsse weiter nachgewiesen werden, daß sie dieses System angewandt habe. Für keine der ihr zur Last gelegten Tätigkeiten sei indessen dargetan, daß sie sie z. B. durch gleichzeitige Preiserhöhungen oder durch die Einhaltung der ihr zugeteilten Mengen eingehalten habe. Selbst der Zeitpunkt Oktober 1983 als Ende des Zeitraums sei bestreitbar, da zu diesem Zeitpunkt die Übertragung an Monte bereits wirksam gewesen sei, sie die Teilnahme an den Sitzungen Ende Mai 1982 oder Mitte 1982 eingestellt habe und die Mitteilung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Verkaufsmengen an ICI nicht ausreiche, um damit die Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise zu begründen. Da der Mitteilung der genannten Bestrebungen somit jede Erheblichkeit abzusprechen sei, bleibe nur noch ihre folgenlose Teilnahme an den Sitzungen übrig, die unzureichend dafür sei, ihr eine Verantwortung für die Gesamtzuwiderhandlung zuzurechnen.

186 Dem ganzen angefochtenen Urteil liege der Gedanken zugrunde, daß die Teilnahme an den Herstellersitzungen ein notwendiger und ausreichender Gesichtspunkt für den Nachweis ihrer Beteiligung an dem Kartell sei. Demgemäß habe das Gericht mit einer Ausnahme immer dann, wenn ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht bewiesen gewesen sei, folgerichtig ihre Beteiligung an dem Kartell für die betreffenden Zeiträume und Initiativen verneint. Bei der vom Gericht gewählten Sichtweise sei es auch folgerichtig, daß selbst für den Zeitraum, für den ihre umfassende Teilnahme an dem Kartell angenommen worden sei, ihre Verantwortung für die Verhaltensweisen verneint worden sei, die in Sitzungen, an denen sie nicht teilgenommen habe, ausgedacht worden seien. Die Kritik der Kommission sei somit ungerechtfertigt, ohne daß sie, Anic, sich deswegen der Gedankenführung des Gerichts anschließen müsse.

187 Für die Zeit nach Ende 1978 oder Anfang 1979 fächerten sich die Aufführungen des Gerichts gemäß den verschiedenen Elementen der Zuwiderhandlung auf, doch sei seine Argumentation weiter in dem Grundsatz verankert, daß sich die Teilnahme an den Sitzungen und die Kartelle nicht voneinander trennen ließen. Zur Abstimmung über die Preise und die Quoten im besonderen macht Anic geltend, aus ihrem Fernbleiben von den nach Mitte 1982 stattfindenden Sitzungen ergebe sich, daß sie nichts mit den Initiativen aus der Zeit danach zu tun habe. Ebenso folge, was die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen angehe, aus ihrer fehlenden Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Maßnahmen abgesprochen worden seien, daß sie nichts mit den in diesem Rahmen abgesprochenen Initiativen zu tun habe.

188 Sie halte die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung nicht für richtig. Selbst wenn ein Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen bestanden haben sollte, die mehrere Unternehmen über Jahre hinweg praktiziert hätten, seien die verschiedenen Zuwiderhandlungen kein einheitliches Ganzes, behielten jeweils ihre besondere Natur bei und seien einzeln zu beanstanden. Aus der Auffassung der Kommission ergebe sich die Erklärung dafür, weshalb Anic jemals als verantwortlich für Preis- oder Quoteninitiativen habe angesehen werden können, ohne daß ein Nachweis für deren konkrete Durchführung durch sie vorgelegen haben: Ihre geistige Mitarbeit sei als ausreichend angesehen worden. Selbst nach dieser Konstruktion könne einem Unternehmen nicht die Verantwortung für Handlungen auferlegt werden, an denen es nicht wenigstens geistig mitgewirkt habe.

189 Selbst wenn man mit dem Gericht annehme, daß die Sitzungen das maßgebliche Element des zwischen den Herstellern abgestimmten Systems seien, bleibe der von ihr angeführte Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor des angefochtenen Urteils klar erkennbar. Da gemäß den Randnummern 91 und 100 des angefochtenen Urteils nicht nachgewiesen sei, daß sie an den Sitzungen nach dem 9. Juni 1982 teilgenommen habe, könne ihr keine nach diesem Zeitpunkt entwickelte Initiative zugeschrieben werden. Demgemäß habe ihre Beteiligung an dem angeblichen Kartell mit allen ihren Wirkungen im Juni und nicht im Oktober 1982 geendet.

190 In diesem Zusammenhang sind die beiden Rechtsmittelgründe der Kommission zusammen zu prüfen. Für die Beurteilung ihrer Begründetheit ist erstens zu prüfen, ob die Polypropylen-Entscheidung tatsächlich den Inhalt und die Reichweite hat, die ihnen die Kommission in bezug darauf zuschreibt, daß jedem Unternehmen und insbesondere Anic die Verantwortung für die gesamte Zuwiderhandlung zugerechnet wird. Ist dies der Fall, so ist zweitens zu klären, ob die Gründe und der Tenor des angefochtenen Urteils gemäß dem Vorbringen der Kommission tatsächlich einen Widerspruch bezueglich der Auslegung der Polypropylen-Entscheidung enthalten. Gegebenenfalls wird der Gerichtshof drittens ausserdem zu prüfen haben, ob die Polypropylen-Entscheidung in ihrer Auslegung durch die Kommission nicht, wie Anic geltend macht, gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, den Grundsatz der persönlichen Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift, die Beweisregeln und die Rechte der Verteidigung verstösst.

191 Mit Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung wird den betroffenen Unternehmen zur Last gelegt, im Laufe unterschiedlicher Zeiträume an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen zu sein, die die in den Buchstaben a bis e der genannten Bestimmung aufgeführten rechtswidrigen Verhaltensweisen umfasst hätten. Aufgrund dieser Formulierung erscheint es glaubhaft, daß die Kommission so jedem der beteiligten Unternehmen die Verantwortung für die so beschriebenen rechtswidrigen Verhaltensweisen hat zurechnen wollen.

192 Diese Auslegung wird durch die Begründung der Polypropylen-Entscheidung bestätigt. Unter Bezugnahme auf die Elemente der Zuwiderhandlung, die sie in Randnummer 81 als eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" eingestuft hat, hat die Kommission in Randnummer 83 u. a. folgendes ausgeführt: "An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliegt, ändert auch nichts die Tatsache, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilnahmen... Alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, beteiligten sich an der Ausarbeitung von Gesamtplänen und an den ausführlichen Erörterungen, und der Umfang ihrer Verantwortung wird nicht dadurch geschmälert, daß sie an einer einzelnen Tagung nicht anwesend waren (oder - im Falle [von Shell] - nicht an allen Vollsitzungen)."

193 Die der Polypropylen-Entscheidung zugrunde liegende Konzeption kommt ebenfalls in Randnummer 83 in folgenden Ausführungen besonders klar zum Ausdruck: "Das Wesentliche des vorliegenden Falls ist das lange Zeit andauernde Zusammenwirken der Hersteller in Richtung auf ein gemeinsames Ziel, und jeder Teilnehmer ist verantwortlich, nicht nur für seine eigene unmittelbare Rolle, sondern auch für das Funktionieren der Vereinbarung insgesamt. Der Umfang der Beteiligung jedes Herstellers ist daher nicht auf den Zeitraum begrenzt, für den zufällig Preisinstruktionen von ihm vorlagen, sondern auf die gesamte Zeit, während der er an dem gemeinsamen Unterfangen beteiligt war."

194 Zu Anic und Rhône-Poulenc SA im besonderen, die den Polypropylensektor verlassen hatten, bevor die Kommission ihre Untersuchungen aufnahm, führte die Kommission in Randnummer 83 aus: "Ihre Teilnahme an Sitzungen und ihre Beteiligung am Mengenziel und an den Quotenregelungen lässt sich jedoch aus den schriftlichen Unterlagen nachweisen. Die Vereinbarung muß als Ganzes gesehen werden und ihre Beteiligung ist nachgewiesen, auch wenn keine Preisinstruktionen von ihnen gefunden werden konnten."

195 Aus alledem ist abzuleiten, daß die Polypropylen-Entscheidung dahin gehend auszulegen ist, daß durch sie Anic die Verantwortung für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich der Einzelakte, an denen sie nicht direkt teilgenommen hat, zugeschrieben wird.

196 Zweitens hat das Gericht diese Auslegung der Polypropylen-Entscheidung in mehreren Teilen des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt, und zwar vor allem in Nummer 1 erster Gedankenstrich des Tenors, in der Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit dort festgestellt wird, daß Anic vor Ende 1978 oder Anfang 1979 und nach Ende Oktober 1982 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist. Diese Formulierung deutet stillschweigend darauf hin, daß Anic nach Ansicht des Gerichts während des gesamten Zeitraums ihrer Beteiligung für eine einheitliche Zuwiderhandlung verantwortlich ist.

197 Diese Auffassung wird in den Randnummern 203 und 204 des angefochtenen Urteils ausdrücklich dargelegt. Das Gericht hat dort darauf hingewiesen, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen worden seien, wegen ihres übereinstimmenden Zweckes Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten gewesen seien. Diese Systeme seien wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen gewesen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt worden sei, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher, so das Gericht weiter, gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen. Tatsächlich habe sich Anic an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten. Diese einheitliche Zuwiderhandlung habe sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert.

198 Den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils zufolge war Anic ebenso wie die anderen beteiligten Unternehmen als Mittäterin an einer einzigen Zuwiderhandlung anzusehen, die in einer Reihe von rechtswidrigen Verhaltensweisen, die zu einem Komplex integrierter Systeme gehörten, und nicht in mehreren isoliert zu sehenden Verhaltensweisen zum Ausdruck kam.

199 Dagegen ist das Gericht in mehreren Teilen des angefochtenen Urteils von dieser Auslegung abgewichen, und zwar insbesondere in Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors, wo Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit dort festgestellt wird, daß Anic nach Mitte 1982 an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller, an den Preisinitiativen und an der Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum sowie während der ganzen Zeit ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung an Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen beteiligt gewesen ist.

200 Denn aus der gewählten Formulierung ergibt sich, daß die Polypropylen-Entscheidung insoweit, als dort Anic die Verantwortung für bestimmte Verhaltensweisen zugewiesen worden war, mit der Begründung für nichtig erklärt wurde, daß die Kommission die Beteiligung von Anic an diesen Verhaltensweisen nicht nachgewiesen habe.

201 Dies wird durch einige Passagen des angefochtenen Urteils bestätigt. Das Gericht hat zunächst in Randnummer 95 festgestellt, daß die regelmässige Teilnahme von Anic an den Sitzungen der Polypropylenhersteller nur für die Zeit bis Mitte 1982 nachgewiesen worden sei, und daraus dann in den Randnummern 100 und 115 abgeleitet, daß der Kommission rechtlich nicht der Beweis gelungen sei, daß Anic an dem System von Sitzungen und an den Preisinitiativen nach Mitte 1982 teilgenommen habe. Desgleichen hat das Gericht in den Randnummern 122 bis 127 ausgeführt, daß die Beteiligung von Anic am System der Kundenführung und an anderen Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen rechtlich nicht bewiesen sei, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, daß Anic an den Sitzungen teilgenommen habe, in denen all diese Maßnahmen abgesprochen worden seien.

202 Somit ist das angefochtene Urteil in der Tat widersprüchlich. Einerseits hat das Gericht festgestellt, daß Anic zusammen mit anderen Unternehmen bis Ende Oktober 1982 an einer Systeme regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten umfassenden einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, mit der ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der normalen Preisentwicklung auf den Polypropylenmarkt, verfolgt worden sei. Andererseits hat es teils für einen Abschnitt des Zeitraums, in dem Anic an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatte, teils für diesen Zeitraum insgesamt die Verantwortung von Anic für eine Reihe von Verhaltensweisen, die doch spezifische Ausdrucksformen dieser einheitlichen Zuwiderhandlung waren, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachgewiesen, daß Anic sich an diesen Verhaltensweisen beteiligt habe oder daß sie an den Sitzungen teilgenommen habe, in denen deren Durchführung beschlossen worden sei. Dabei hat das Gericht nicht geprüft, ob sich die Verantwortung von Anic für diese besonderen Verhaltensweisen nicht aus ihrer Beteiligung an der Gesamtzuwiderhandlung ergeben kann.

203 Drittens geht aus den Randnummern 81 bis 90 dieses Urteils hervor, daß ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellten und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung der hier vorliegenden Art beteiligt hatte, für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Eine solche Schlußfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist. Auch wird mit ihr nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstossen.

204 Somit verstösst die Polypropylen-Entscheidung in der durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung weder gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages oder den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift, noch gegen die Beweisregeln oder die Rechte der Verteidigung.

205 Viertens ist entgegen den Ausführungen des Gerichts in Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils und den in Randnummer 201 des vorliegenden Urteils angeführten Teilen der Begründung anzunehmen, daß die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen hat, daß Anic nach Mitte 1982 an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller, an den Preisinitiativen und an der Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum sowie während der ganzen Zeit ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung an Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen beteiligt gewesen ist.

206 Zum einen erwächst bezueglich der Beteiligung an den genannten Elementen der Zuwiderhandlung nach Mitte 1982 aus der vom Gericht in Randnummer 176 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsache, daß sich Anic im Oktober 1982 an Verhandlungen zur Festsetzung von Quoten beteiligt hat und damit zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihre Gesamtheit hat beitragen wollen, ihre Verantwortung für die von anderen Unternehmen beabsichtigten oder durchgeführten Verhaltensweisen, die zu diesen Elementen der Zuwiderhandlung gehörten. Denn Anic wusste durch ihre jahrelange Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller voll und ganz über all diese Elemente Bescheid und musste zwangsläufig annehmen, daß sie auch nach Mitte 1982 weiter vorliegen würden.

207 Zum anderen genügt hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen die Feststellung, daß die in Randnummer 27 der Polypropylen-Entscheidung erwähnten und in den Randnummern 116 bis 127 des angefochtenen Urteils geprüften verschiedenen Arten des Verhaltens insofern auf die Unterstützung der Preisinitiativen gerichtet waren, als durch sie möglichst günstige Bedingungen für die Erreichung der von den Polypropylenherstellern festgesetzten Preisziele herbeigeführt werden sollten. Da sich Anic jahrelang an diesen Preisinitiativen beteiligt hatte, konnte sie vernünftigerweise vorhersehen, daß die beteiligten Unternehmen den Erfolg dieser Initiativen durch verschiedene Vorkehrungen würden zu fördern suchen, und war zur Hinnahme dieser Möglichkeit bereit. Selbst wenn nicht bewiesen ist, daß sich Anic konkret an der Absprache über diese Maßnahmen oder an ihrer Durchführung beteiligt hat, ist sie doch für das konkrete Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen in diesem Zusammenhang im Rahmen der einheitlichen Zuwiderhandlung an den Tag gelegt haben, an der sie sich beteiligt und mitgewirkt hat.

208 Somit sind die Rechtsmittelgründe der Kommission stichhaltig, und Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils ist aufzuheben.

209 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann dann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

210 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, und der Gerichtshof hält es für angezeigt, ihn selbst zu entscheiden.

Zur Begründetheit der Nichtigkeitsklage

Zur angeblichen Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung

211 In diesem Zusammenhang ist erstens zu prüfen, ob der Gerichtshof, wie Anic geltend macht, die Frage der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen zu prüfen hat.

212 Hierzu genügt der Hinweis, daß eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen könnte.

213 Im vorliegenden Fall ist nichts vorgetragen worden, was einen Zweifel an der Existenz der Polypropylen-Entscheidung begründen könnte, so daß der Gerichtshof sich nicht von Amts wegen mit dieser Frage zu befassen braucht.

Zu den die Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung betreffenden Klagegründen

214 Zweitens ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Kommission zu Recht angenommen hat, daß sich Anic zwischen Ende 1978 und oder Anfang 1979 und Ende Oktober 1982 an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, die Systeme regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller, Preisinitiativen, Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen, Absatzziele und Quoten umfasst habe.

215 Daher ist die Klage von Anic gegen die Polypropylen-Entscheidung ausser in bezug auf das, was sich aus Nummer 1 erster Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils ergibt, die im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht angefochten worden ist, abzuweisen.

Zur Höhe der Geldbusse

216 Was drittens die Höhe der Geldbusse angeht, die das Gericht von 750 000 auf 450 000 ECU, also um 40 %, herabgesetzt hat, macht die Kommission geltend, aus anderen Urteilen in den die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Rechtssachen (Urteile vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-4/89, BASF/Kommission, Slg. 1991, II-1523) ergebe sich, daß das Gericht bei der Herabsetzung der Geldbusse unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung und des Schwerefaktors den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewandt habe. Im Fall von Anic sei die Dauer der Zuwiderhandlung in der Polypropylen-Entscheidung auf 62 Monate und im angefochtenen Urteil auf 46 Monate festgesetzt worden, was zu einer Herabsetzung der Geldbusse um 25 % hätte führen müssen. Somit verbleibe in Verbindung mit Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils eine Herabsetzung um 15 % übrig, die insoweit für nichtig zu erklären sei, als dies auch mit dem Inhalt der beiden Gedankenstriche zu geschehen habe. Ein Problem stelle insoweit nur die Bemessung der Geldbusse gemäß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar, da sie bereits die unterschiedliche Schwere der Verantwortung der Unternehmen berücksichtigt habe, indem sie gegen die vier am meisten für das Kartell verantwortlichen Unternehmen höhere Geldbussen festgesetzt habe.

217 Anic trägt vor, das Gericht habe im Anschluß an die Neubewertung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung unter dem Gesichtspunkt der Dauer und der Schwere festgestellt, daß die Geldbusse nicht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer wirklichen Verantwortung stehe, und sie daher herabgesetzt. Die Rolle, die der jeweilige Beteiligte im Rahmen einer Zuwiderhandlung gespielt habe, werde in den allermeisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zumindest bei der Bestimmung der Schwere der zu verhängenden Sanktion berücksichtigt. Das Kriterium der Dauer der Zuwiderhandlung sei nicht bedeutender als das der Schwere, und diese sei im Hinblick auf das Verhalten des jeweiligen Unternehmens und nicht nur im Hinblick auf die Zuwiderhandlung als solche zu bewerten.

218 Wegen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und aufgrund von Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verfügt der Gerichtshof über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG).

219 In diesem Rahmen ist den aus dem angefochtenen Urteil resultierenden Bewertungen des Gerichts zuzustimmen, die sich auf die allgemeine Höhe der gegen die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung verhängten Geldbussen und auf die Kriterien beziehen, die bei der Bemessung der gegen jedes einzelne Unternehmen festgesetzten Geldbusse angewandt worden sind.

220 Die Herabsetzung der gegen Anic verhängten Geldbusse durch das Gericht ist gerechtfertigt, soweit sie mit der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung zusammenhängt, die das Gericht für die Zeit von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis Ende Oktober 1982 und nicht gemäß der Polypropylen-Entscheidung von etwa November 1977 bis Ende 1982 oder Anfang 1983 als nachgewiesen angesehen hat.

221 Dagegen beruht die Herabsetzung der Geldbusse durch das Gericht insoweit auf irrigen Voraussetzungen, als sie mit der Beteiligung von Anic am System der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an den Preisinitiativen und an der Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum von Mitte 1982 bis Ende Oktober 1982 und mit ihrer Beteiligung an Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen während der ganzen Zeit ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zusammenhängt, die das Gericht zu Unrecht als nicht bewiesen erachtet hat.

222 Jedoch erscheint es dem Gerichtshof, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die Beteiligung von Anic an diesen Elementen der Zuwiderhandlung unbedeutend war, im Rahmen seiner Entscheidung aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung angebracht, die vom Gericht beschlossene Herabsetzung der Geldbusse zu bestätigen.

223 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) wird jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g EG-Vertrag (jetzt Artikel 118 EG) und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der Ecu nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (ABl. L 350, S. 27) durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die Ecu, die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrages und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 vermutet; diese Vermutung kann widerlegt werden, wobei die Absichten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

224 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Polypropylen-Entscheidung wie übrigens auch das Gericht im angefochtenen Urteil die Höhe der gegen Anic verhängten Geldbusse in Ecu und unter Anwendung des am Tag des Erlasses der genannten Entscheidung geltenden Umrechnungskurses von 1 471,59 ITL für 1 ECU (siehe ABl. 1986, C 95, S. 1) in italienischen Liren ausgedrückt. Demnach hat die Kommission für den in Ecu ausgedrückten Betrag endgültig den Gegenwert in nationaler Währung angeben wollen. Aufgrund dessen ist die Vermutung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1103/97 als widerlegt anzusehen und die Geldbusse unter Herabsetzung des in Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung angegebenen Betrages um 40 % und Bestätigung des in Nummer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils vom Gericht angegebenen Betrages in italienischen Lire festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

225 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

226 Da die Klage von Anic gegen die Polypropylen-Entscheidung zum Teil durchgreift, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils ist somit zu bestätigen.

227 Da Anic mit ihrem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihr die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Klage von Anic gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) wird ausser in bezug auf das, was sich aus Nummer 1 erster Gedankenstrich des Tenors des genannten Urteils ergibt, abgewiesen.

3. Die in Artikel 3 der Entscheidung 86/398/EWG gegen Anic Partecipazioni SpA, früher Anic SpA, dann Enichem Anic SpA, verhängte Geldbusse wird auf 662 215 500 ITL festgesetzt.

4. Das Anschlußrechtsmittel von Anic Partecipazioni SpA, früher Anic SpA, dann Enichem Anic SpA, wird zurückgewiesen.

5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht.

6. Anic Partecipazioni SpA, früher Anic SpA, dann Enichem Anic SpA, trägt die Kosten dieser Instanz.

Ende der Entscheidung

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