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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: C-49/96 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, VerfO


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 51
VerfO Art. 112 § 1 Buchst. c
VerfO Art. 48 § 2 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Nicolaos Progoulis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Offensichtlich unzulassiges Rechtsmittel. - Rechtssache C-49/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Progoulis (Kläger und Rechtsmittelführer) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache T-131/95 (Progoulis/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-907; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage erstens auf Aufhebung der mit Schreiben vom 20. März 1995 an ihn gerichteten Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, rückwirkend zum 1. März 1983, und auf Verurteilung der Kommission, die finanziellen Konsequenzen dieser Neueinstufung, zuzueglich der gesetzlichen Zinsen von 10 % p. a. zu tragen, zweitens auf Beweiserhebung durch das Gericht auf der Grundlage von Artikel 64 seiner Verfahrensordnung und drittens auf Verurteilung der Kommission, die Kosten des Verfahrens zu tragen, abgewiesen hat.

2 Zum Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Kommission zugrunde liegt, führt der angefochtene Beschluß aus:

"1. Der Kläger nahm 1982 mit Erfolg an dem von der Kommission veranstalteten externen Auswahlverfahren KOM362 zur Bildung einer Reserve von Verwaltungshauptinspektoren griechischer Staatsangehörigkeit der Besoldungsgruppen B 3 und B 2 teil.

2. Durch Entscheidung vom 9. März 1983 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. März 1983 als Verwaltungshauptinspektor zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

3. Am folgenden Tag, also am 10. März 1983, stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung.

4. Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 bestätigte die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Einstufungsausschusses, der dem Kläger vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften eine Berufserfahrung von zwölf Jahren und neun Monaten zuerkannt habe.

5. Am 10. Oktober 1983 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde Beschwerde ein, weil die Anstellungsbehörde entgegen Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs II ihres Beschlusses vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung die Dauer seines Pflichtwehrdienstes nicht berücksichtigt habe.

6. Durch Entscheidung vom 18. November 1983 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion 'Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft' (EAGFL), Abteilung 'Haushaltsfragen und finanztechnische Koordinierung' zugewiesen.

7. Am 19. Januar 1984 erließ die Kommission eine Entscheidung, die sich von derjenigen vom 18. November 1983 nur in dem Punkt unterschied, daß er durch diese neue Entscheidung der Abteilung 'EAGFL - Ausrichtung' zugewiesen wurde.

8. Auf die vom Kläger am 10. Oktober 1983 eingelegte Beschwerde hob die Anstellungsbehörde durch Entscheidung vom 20. Januar 1984 die Ernennung vom 9. März 1983 mit Wirkung zum 1. März 1983 auf, stufte den Kläger in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3 ein und wies ihn der Abteilung 'Haushaltsfragen und finanztechnische Koordinierung' des EAGFL zu.

9. Durch Entscheidung vom 2. März 1984 hob die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 20. Januar 1984 mit Wirkung zum 1. März 1983 auf und ersetzte sie. Die neue Entscheidung unterschied sich von der aufgehobenen nur in dem Punkt, daß der Kläger der Abteilung 'EAGFL - Ausrichtung' an Stelle der Abteilung 'Haushaltsfragen und finanztechnische Koordinierung' zugewiesen wurde.

10. Am 5. Dezember 1991 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Einstufung mit dem Ziel seiner Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 2 auf der Grundlage von Nummer 1 Buchstabe b letzter Absatz des Anhangs II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 und, im Fall der Ablehnung durch die Kommission, mit dem Ziel seiner Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 1, unter Berücksichtigung des Umstands, daß es nach seiner Kenntnis einen Präzedenzfall der Neueinstufung von Laufbahn zu Laufbahn gebe.

11. Mit Schreiben vom 6. April 1992 wies die Anstellungsbehörde darauf hin, daß dieser Antrag nach Fristablauf gestellt worden sei; sie lehnte ihn mit der Begründung ab, daß Artikel 3 des Anhangs I des Beschlusses vom 6. Juni 1973 die oberen Besoldungsgruppen der Laufbahnen B 3/B 2, C 3/C 2 und D 3/D 2 den Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehalte und daß Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 in diesem Fall nicht angewendet werden könne. In bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 antwortete die Anstellungsbehörde, diese Einstufung komme nicht in Frage, da der Kläger in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, das Zugang zur Laufbahn B 3/B 2 gewähre.

12. Am 2. Juli 1992 legte der Kläger gegen diese Antwort der Kommission Beschwerde ein.

13. Am 6. Oktober 1992 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie sich gegen die Einstufungsentscheidung vom 20. Januar 1984 richte und daher verspätet sei.

14. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger keine Klage.

15. Am 6. Mai 1994 beantragte der Kläger erneut seine Neueinstufung und berief sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (Baiwir u. a./Kommission, Slg. 1993, II-987).

16. Am 12. Juli 1994 wies die Anstellungsbehörde diesen Antrag zurück.

17. Am 10. Oktober 1994 legte der Kläger Beschwerde gegen diese Zurückweisung ein und beantragte seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, rückwirkend zum 1. März 1983, sowie die Regulierung der mit dieser Maßnahme zusammenhängenden finanziellen Folgen zuzueglich Zinsen.

18. Am 20. März 1995 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

19. Am 19. Juni 1995 hat der Kläger gegen diese Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 10. Oktober 1994 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. August 1995, der am 21. August 1995 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der Begründung, daß die Klage verspätet und gegen einen Rechtsakt gerichtet sei, der den Kläger nicht beschwere. Dieser hat seine Erklärungen zur Einrede am 26. Oktober 1995 eingereicht."

Der angefochtene Beschluß

3 In dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht erstens festgestellt, daß die Entscheidung, deren Aufhebung der Kläger beantragt habe, eine reine Bestätigung der Einstufungsentscheidung vom 2. März 1984 gewesen sei (Randnr. 35).

4 Das Gericht hat zweitens ausgeführt, daß die Fristen für das Einlegen einer Beschwerde und das Erheben einer Klage zwingendes Recht und daß mögliche Ausnahmen und Abweichungen eng auszulegen sind; es hat das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, zunächst seine Stellung als Beamter auf Probe und sodann das Verhältnis der Unterordnung, in dem er sich innerhalb des Organs befunden habe, hätten ihn davon abgehalten, früher Klage zu erheben. Das Gericht hat nämlich festgestellt, daß die beanstandete Einstufungsentscheidung nach der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit erlassen worden und daß ein Unterordnungsverhältnis in den Beziehungen zwischen einem Beamten und dem Organ, das ihn beschäftige, naturgegeben sei. Würde man daher dem Vorbringen des Klägers folgen, würde man den Bestimmungen über die Klagefristen jede nützliche Wirkung nehmen, was mit dem durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Rechtsschutzsystem und dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (Randnr. 36).

5 Das Gericht hat drittens das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, die Klagefrist sei aufgrund des Vorliegens wesentlicher neuer Tatsachen, nämlich des Erlasses des Urteils Baiwir u. a./Kommission sowie die Neueinstufung eines anderen Beamten, Herrn E., von Laufbahn zu Laufbahn, erneut in Gang gesetzt worden.

6 Zu diesem Urteil hat das Gericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 17. Juni 1965 in der Rechtssache 43/64, Müller/Räte der EWG, EAG und EGKS, Slg. 1965, 520, vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 34/65, Slg. 1966, 753, und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 125/87, Brown/Gerichtshof, Slg. 1988, 1619, Randnr. 13) bezögen sich die Rechtswirkungen eines einen Rechtsakt aufhebenden Urteils nur auf die Parteien und Personen, die durch den aufgehobenen Rechtsakt unmittelbar betroffen seien; nur in bezug auf diese Personen könne ein Urteil eine neue Tatsache darstellen (Randnr. 41).

7 Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, daß der Kläger im vorliegenden Fall durch den in dem Urteil Baiwir u. a./Kommission aufgehobenen Rechtsakt unmittelbar betroffen gewesen wäre. Daher habe dieses Urteil in bezug auf ihn keine neue oder wesentliche Tatsache darstellen können, die die Klagefrist erneut hätte in Gang setzen können (Randnr. 43).

8 Darüber hinaus sei die im Mittelpunkt dieses Urteils stehende Problematik von anderer Art als diejenige in der Rechtssache des Klägers gegen die Kommission (Randnr. 45).

9 Was die Neueinstufung von Laufbahn zu Laufbahn betrifft, die ein anderer Beamter, Herr E., erhalten haben soll, hat das Gericht festgestellt, daß der Kläger den Sachverhalt seit dem 5. Dezember 1991 gekannt habe (Randnr. 46) und daß er somit, sofern diese Neueinstufung eine neue Tatsache gewesen wäre, die die Fristen erneut hätte in Gang setzen können, eine Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der von ihm am 2. Juli 1992 eingelegten Beschwerde hätte erheben können, was er jedoch nicht getan habe (Randnr. 49).

10 Ausserdem wäre es, wenn er, wie er behauptet habe, Zweifel an der Richtigkeit oder der Erheblichkeit der tatsächlichen Umstände gehegt hätte, seine Sache gewesen, rechtzeitig alle möglichen Schritte zu unternehmen, um sich vor Einleitung eines vorprozessualen Verfahrens oder möglicherweise einer Klageerhebung Gewißheit zu verschaffen (Randnr. 48).

11 Schließlich hat das Gericht Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung angewandt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es war angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und einer gefestigten Rechtsprechung in diesem Bereich nämlich der Auffassung, daß der Kläger die Unzulässigkeit der Klage hätte vorhersehen können und daß die Auslagen der Kommission als ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht anzusehen seien (Randnr. 54).

Zu den Rechtsmittelgründen

12 Der Kläger macht vier Rechtsmittelgründe gegen den angefochtenen Beschluß geltend.

13 Als ersten Rechtsmittelgrund trägt er vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine gesamten Rechtsausführungen zu dem Urteil Baiwir u. a./Kommission zurückgewiesen habe.

14 Im ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes wendet er sich gegen den Rückgriff des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach sich die Rechtswirkungen eines einen Rechtsakt aufhebenden Urteils nur auf die Parteien und Personen bezögen, die durch den aufgehobenen Rechtsakt unmittelbar betroffen seien, und ein Urteil nur in bezug auf diese Personen eine neue Tatsache darstellen könne.

15 Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes äussert er die Auffassung, das Gericht habe das Urteil Baiwir u. a./Kommission falsch ausgelegt, indem es ausgeführt habe, es behandele ausschließlich die Festlegung der Bestimmungen ° Artikel 32 oder 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften °, die für die Festsetzung der Einstufung eines Beamten gälten, der im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren auf einer Planstelle einer höheren Laufbahngruppe ernannt würde. Bei dem in diesem Urteil entwickelten Grundsatz handele es sich vielmehr um das Prinzip der Gleichbehandlung von erfolgreichen Bewerbern interner und externer Auswahlverfahren hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer vor Dienstantritt erworbenen Berufserfahrung.

16 Der Kläger vertritt ausserdem die Meinung, daß die Regel der Anwendung der günstigsten Bestimmung, die gleichfalls in dem Urteil Baiwir u. a./Kommission anerkannt worden sei, nach dem Diskriminierungsverbot auch für ihn gelten müsse. Daher meint er, daß Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs II des Beschlusses vom 6. Juni 1973, der vorsehe, daß der Beamte, dessen Wehrdienst 24 Monate übersteige, in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werden könne, Anwendung finden und er somit in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden müsse.

17 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Kläger vor, daß sich aus dem Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84 (Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437) ergebe, daß die Neueinstufung von Laufbahn zu Laufbahn, die E. erhalten habe, eine weitere neue und wesentliche Tatsache sei. Die unterschiedliche Behandlung von ihm und E., der die Neueinstellung von Laufbahn zu Laufbahn erhalten habe, obwohl er keinen Wehrdienst geleistet habe, sei nicht gerechtfertigt. Im übrigen habe er erst im April 1995 sichere Kenntnis von den E. betreffenden Vorgängen gehabt.

18 Würde die Kommission die monatlichen Gehaltsabrechnungen von E. für die Jahre 1982 bis 1986 vorlegen, so würde das sein Vorbringen betreffend die Neueinstufung von Laufbahn zu Laufbahn, die dieser erhalten habe, bestätigen. Daher solle der Gerichtshof auf der Grundlage von Artikel 45 seiner Verfahrensordnung Beweis erheben, damit die Kommission diese Bescheinigungen vorlege.

19 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund behauptet der Kläger, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie ihn so eingeschüchtert habe, daß er seine Rechte nicht auf dem Rechtsweg verteidigt habe, und indem sie es abgelehnt habe, in geeigneter Weise die Bestimmungen der Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 hinsichtlich der Berücksichtigung der Dauer seines Wehrdienstes auf ihn anzuwenden.

20 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt er vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung auf ihn angewandt und ihn verurteilt habe, der Kommission die Auslagen zu erstatten, die ihr seinetwegen entstanden seien.

21 Er habe nämlich seine Klage in gutem Glauben eingereicht, da er der Meinung gewesen sei, daß ihm das Urteil Baiwir u. a./Kommission ein verwertbares Vorbringen zugunsten seiner Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 1 erlaube. Da es die Kommission im übrigen abgelehnt habe, ihm im Laufe des vorprozessualen Verfahrens überzeugend zu antworten, sei er der Meinung gewesen, daß die Klageerhebung der einzige Weg zur Geltendmachung seiner Rechte gewesen sei.

Beurteilung durch den Gerichtshof

22 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

23 Aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung geht hervor, daß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts sowie das rechtliche Vorbringen, auf die der Antrag auf Aufhebung des Urteils gestützt wird, genau bezeichnen muß.

24 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes hat es der Kläger versäumt, die Argumente dafür vorzutragen, daß dem Gericht bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. In diesem Punkt ist der Rechtsmittelgrund daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

25 Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend die Auslegung des Urteils Baiwir u. a./Kommission angeht, so genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1995, I-3177, Randnrn. 15 bis 17).

26 Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Kläger jedoch darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente zu wiederholen, ohne den Nachweis zu versuchen, daß dem Gericht bei seiner Würdigung Rechtsfehler unterlaufen wären. In diesem Punkt ist der Rechtsmittelgrund somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

27 Darüber hinaus ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht gegen tragende Gründe des Urteils des Gerichts gerichtet und wäre deshalb auf jeden Fall wirkungslos (Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91 P, De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091, Randnr. 94).

28 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

29 Bei seinem zweiten Rechtsmittelgrund beschränkt sich der Kläger darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente wiederzugeben, ohne den Nachweis zu versuchen, daß dem Gericht bei seiner Würdigung, ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

30 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund aus den in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

31 Was den dritten Klagegrund betrifft, so können nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

32 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reichte als der vom Gericht zu entscheidende. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

33 Im vorliegenden Fall hat der Kläger den dritten Rechtsmittelgrund betreffend eine Überschreitung der Befugnisse der Kommission vor dem Gericht nicht geltend gemacht; dieser Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

34 Nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig.

35 Da alle anderen Rechtsmittelgründe des Klägers zurückgewiesen worden sind, ist der Rechtsmittelgrund bezueglich der Kosten gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 in der Rechtssache C-253/94 P, Roujansky/Rat, Slg. 1995, I-7, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-264/94 P, Bonnamy/Rat, Slg. 1995, I-15, Randnr. 14).

36 Unter diesen Umständen ist das Rechtmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Beamtensachen ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 aber bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 12. Dezember 1996

Ende der Entscheidung

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