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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: C-497/03
Rechtsgebiete: EGV, Gewerbeordnung (Österreich)


Vorschriften:

EGV Art. 28
Gewerbeordnung (Österreich) § 50 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

28. Oktober 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Versandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln - Verbot"

Parteien:

In der Rechtssache C-497/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 24. November 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie in § 50 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2 Mit Schreiben vom 19. November 2001 teilte die Kommission den österreichischen Behörden mit, dass die Gewerbeordnung ihrer Ansicht nach gegen Artikel 28 EG verstoße, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könne, und forderte die genannten Behörden auf, sich hierzu zu äußern.

3 Die österreichische Regierung trat in ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 21. November 2001 der Rüge der Vertragsverletzung entgegen und machte geltend, dass die fraglichen nationalen Vorschriften eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) darstellten. Das gegenständliche Verbot falle somit nicht unter Artikel 28 EG und sei außerdem aus zwingenden Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gerechtfertigt, weil der Versandhandel nicht ausreichend kontrolliert werde.

4 Am 18. Juli 2002 übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, zum einen treffe die Gewerbeordnung das Inverkehrbringen und den Absatz inländischer Produkte und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in unterschiedlicher Weise und zum anderen gebe es weniger einschneidende Maßnahmen, um eine ausreichende Kontrolle der in Österreich vertriebenen Erzeugnisse sicherzustellen. Indem sie am fraglichen Verbot festgehalten habe, habe die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen.

5 Nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben, da ihr eine Änderung der Gewerbeordnung noch nicht angezeigt worden war. In ihren Erklärungen vom 16. Oktober 2002 hielt die österreichische Regierung an ihrer Argumentation fest, wonach die Gewerbeordnung eine Verkaufsmodalität im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes darstelle.

Zur Klage

6 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen habe, dass sie mit der Gewerbeordnung den Versandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln verboten habe.

7 In ihrer Klagebeantwortung macht die österreichische Regierung geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01 (Deutscher Apothekerverband, Slg. 2003, I-0000, Nr. 1 des Tenors) entschieden habe, dass "[e]in ... nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, ... eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar[stellt]" und dass "Artikel 30 EG ... geltend gemacht werden [kann], um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft". Weiter habe der Gerichtshof dort entschieden, dass "Artikel 30 EG [dagegen] nicht geltend gemacht werden [kann], um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen".

8 Im Licht dieses Urteils räumt die Republik Österreich in ihrer Klagebeantwortung die ihr im vorliegenden Fall vorgeworfene Vertragsverletzung ein, die sich aus dem Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel ergibt. Sie stellt klar, dass das Verfahren zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich seien, um Artikel 28 EG in der Auslegung des Urteils Deutscher Apothekerverband nachzukommen, zurzeit betrieben werde und dass das in naher Zukunft vorgesehene Inkrafttreten der Änderung der Gewerbeordnung berücksichtigt werden müsse.

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).

10 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Republik Österreich nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Gemeinschaftsrecht innerhalb der Frist nachzukommen, die dafür in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.

11 Wie die Republik Österreich in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt hat, geht aus dem Urteil Deutscher Apothekerverband hervor, dass das Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel nicht mit Artikel 28 EG vereinbar ist.

12 Da die Vertragsverletzung nicht innerhalb der Frist beendet worden ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

13 Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie in § 50 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie in § 50 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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