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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: C-498/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 80/987/EWG Art. 10 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

21. Februar 2008

"Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung - Zahlung durch eine Garantieeinrichtung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt - Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung"

Parteien:

In der Rechtssache C-498/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social Único de Algeciras (Spanien) mit Entscheidung vom 18. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2006, in dem Verfahren

Maira María Robledillo Núñez

gegen

Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo und B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Robledillo Núñez und dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) wegen dessen Weigerung, der Betroffenen im Rahmen seiner subsidiären Haftung eine Entschädigung wegen der ihr ausgesprochenen rechtswidrigen Kündigung zu leisten, deren Zahlung in einem außergerichtlichen Vergleich zwischen Frau Robledillo Núñez und ihrem Arbeitgeber vereinbart worden war.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 bestimmt, dass "[d]iese Richtlinie ... für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber [gilt], die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind".

4 Nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lässt die Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Wörter "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt.

5 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

6 Art. 10 Buchst. a und b der Richtlinie 80/987 bestimmt:

"Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,

a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;

b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist."

7 Die Richtlinie 2002/74 trat nach ihrem Art. 3 am 8. Oktober 2002 in Kraft.

Spanisches Recht

Die Ansprüche, deren Befriedigung der Fogasa übernimmt

8 Art. 33 Abs. 1 des Real Decreto Legislativo 1/1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) in der seit dem 14. Dezember 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) bestimmt:

"Der Fondo de Garantía Salarial ... zahlt den Arbeitnehmern den Betrag des Arbeitsentgelts, das ihnen im Zeitpunkt der Insolvenz, der Zahlungseinstellung oder des Konkurses der Arbeitgeber zusteht.

Im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind als Arbeitsentgelt anzusehen der als solches in einem Vergleich oder einer gerichtlichen Entscheidung anerkannte Betrag in allen in Art. 26 Abs. 1 genannten Fällen und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die 'salarios de tramitación' ..."

9 Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts in der Fassung des Gesetzes 60/1997 vom 19. Dezember 1997 (BOE Nr. 304 vom 20. Dezember 1997, S. 37453) bestimmte:

"Der Fondo de Garantía Salarial zahlt in den Fällen des vorstehenden Absatzes Entschädigungen, die den Arbeitnehmern durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung wegen Kündigung oder Vertragsauflösung nach den Art. 50, 51 und 52 Buchst. c dieses Gesetzes zuerkannt worden sind, wobei die Höchstgrenze bei einem Jahresgehalt liegt und der Tageslohn, der Grundlage der Berechnung ist, das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten darf.

..."

10 Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts in der Fassung des Gesetzes 43/2006 vom 29. Dezember 2006 für die Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung (BOE Nr. 312 vom 30. Dezember 2006, S. 46586), die sich aus dem Real Decreto-ley 5/2006 vom 9. Juni 2006 (BOE Nr. 141 vom 14. Juni 2006, S. 22670) ergibt, das am 15. Juni 2006 in Kraft trat, lautet:

"Der Fondo de Garantía Salarial zahlt in den Fällen des vorstehenden Absatzes Entschädigungen, die den Arbeitnehmern durch ein Urteil, einen Beschluss, einen gerichtlichen Vergleich oder eine Verwaltungsentscheidung wegen Kündigung oder Vertragsauflösung nach den Art. 50, 51 und 52 dieses Gesetzes oder wegen Vertragsauflösung nach Art. 64 des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli 2003 über den Konkurs zuerkannt worden sind ..."

11 Nach Art. 56 des Arbeitnehmerstatuts hat der Arbeitgeber im Fall einer rechtswidrigen Kündigung, die als solche von ihm in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich anerkannt bzw. durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, dem betroffenen Arbeitnehmer zum einen die "salarios de tramitación", d. h. Arbeitsentgelt für die Dauer des Verfahrens zur Anfechtung der Kündigung, und zum anderen eine Entschädigung wegen der Auflösung des Arbeitsvertrags zu zahlen.

Der außergerichtliche Vergleich

12 Das Real Decreto Legislativo 2/1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das arbeitsgerichtliche Verfahren (Ley de Procedimiento laboral) vom 7. April 1995 (BOE Nr. 86 vom 11. April 1995, S. 10695, im Folgenden: LPL) regelt u. a. den außergerichtlichen oder vorprozessualen Vergleich.

13 Art. 67 LPL, der die Anfechtung des Vergleichs regelt, bestimmt:

"1. Der Vergleich kann von den Parteien und von denjenigen, die durch ihn geschädigt werden könnten, bei dem Gericht, das für die Entscheidung über die den Vergleichsgegenstand bildende Sache zuständig ist, mittels einer Nichtigkeitsklage aus den Gründen angefochten werden, die zur Unwirksamkeit von Verträgen führen.

2. Die Klage ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss des Vergleichs zu erheben. Für möglicherweise geschädigte Personen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von dem Vergleich erlangen."

14 Die Arbeit der Schlichtungsdienste ist im Königlichen Dekret 2756/1979 vom 23. November 1979 (BOE Nr. 291 vom 5. Dezember 1979, S. 28015) geregelt, das die Rolle des Instituto de Mediación, Arbitraje y Conciliación (Institut für Güte- und Schiedsverfahren) festlegt. Die Art. 5, 8, 10 und 11 dieses Königlichen Dekrets bestimmen:

"Artikel 5

1. Das Güteverfahren findet vor den Organen des Instituto de Mediación, Arbitraje y Conciliación nach Wahl des Antragstellers am Ort der Leistungserbringung oder am Ort des Wohnsitzes der Beteiligten statt.

2. Das Güteverfahren wird vor dem Direktor, dem Obmann des Schiedsgerichts, dem Sekretär oder einem anderen Amtsträger des Instituts durchgeführt, sofern sie einen Hochschulabschluss ['Licenciatura'] in Rechtswissenschaft haben.

Für die Fähigkeit, sich am Güteverfahren zu beteiligen, gelten die gleichen Anforderungen wie für die Fähigkeit, Partei eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu sein.

...

Artikel 8

1. Nach seinem Eingang und seiner Registrierung wird der Antrag daraufhin geprüft, ob er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Gegebenenfalls werden die notwendigen Erläuterungen angefordert, damit die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden können. Eine ordnungsgemäß datierte und gestempelte Kopie wird gegen Unterschrift dem zu Ladenden ausgehändigt, der über Ort, Datum und Uhrzeit der Güteverhandlung unterrichtet wird, die innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen ist. Ist der zu Ladende nicht der Antragsteller und verweigert er die Annahme der Ladung, erfolgt diese auf dieselbe Weise wie bei den übrigen Beteiligten.

...

Artikel 10

Nach Eröffnung der Verhandlung ruft der Schlichter die Parteien auf, die sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen können, überprüft ihre Identität, Parteifähigkeit und Vertretung und erteilt ihnen, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis erklärt hat, das Wort, damit sie ihre Forderungen und die sie stützenden Gründe vortragen; die Vorlage von Dokumenten und anderen Belegen ist fakultativ.

Anschließend fordert er die Beteiligten auf, zu einer Einigung zu gelangen, gegebenenfalls mit Hilfe der Vertrauenspersonen, indem er ihnen, so oft diesem Zweck dienlich, das Wort erteilt, und ihnen gegebenenfalls angemessene Lösungen vorschlägt. Er erhält die Ordnung während der Erörterung aufrecht und kann diese abbrechen, wenn die Ordnung gestört wird oder sich keine Einigung erzielen lässt; in beiden Fällen gilt das Verfahren als ohne Einigung beendet.

Der Schlichter erstellt ein Sitzungsprotokoll und gibt mit größtmöglicher Klarheit den Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen wieder. Wird keine Einigung erzielt, hält er dies ausdrücklich fest.

Das Protokoll wird von den Beteiligten und dem Schlichter unterzeichnet; ist einer der Beteiligten des Schreibens unkundig oder zur Unterschrift nicht in der Lage, wird dies festgehalten; in diesem Fall kann eine den Betreffenden begleitende Vertrauensperson im eigenen Namen unterzeichnen. Auch die Verweigerung der Unterschrift wird zusammen mit den Gründen, wenn diese bekannt sind, ausdrücklich vermerkt; die Verhandlung gilt in diesem Fall als ohne Einigung beendet.

Sofort nach der Güteverhandlung übergibt der Schlichter den Beteiligten eine beglaubigte Kopie des Protokolls.

Artikel 11

Die im Güteverfahren vor dem Instituto de Mediación, Arbitraje y Conciliación erzielten Vereinbarungen sind vollstreckbar. Für die Vollstreckung ist das Arbeitsgericht zuständig.

..."

Der gerichtliche Vergleich

15 Der gerichtliche Vergleich ist in Art. 84 LPL wie folgt geregelt:

"1. Das Gericht versucht in öffentlicher Sitzung, eine gütliche Einigung herbeizuführen; es belehrt die Parteien dabei über ihre Rechte und Pflichten, ohne damit dem Inhalt des möglichen Urteils vorzugreifen. Ist das Gericht der Auffassung, dass das Vereinbarte einen schweren Schaden für eine der Parteien, eine Gesetzesumgehung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt, genehmigt es die Vereinbarung nicht.

2. Das Gericht kann die Vereinbarung jederzeit vor Verkündung des Urteils genehmigen.

..."

16 In Bezug auf die Beteiligung des Fogasa an arbeitsgerichtlichen Verfahren bestimmt Art. 23 LPL:

"1. Der Fondo de Garantía Salarial kann in Verfahren, aus denen sich später eine Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entschädigungen an die streitenden Arbeitnehmer ergeben kann, jederzeit als Partei auftreten, ohne dass das Verfahren durch diese Intervention in einen früheren Stand zurückversetzt oder ausgesetzt wird.

..."

Die Rechte und Pflichten des Fogasa

17 In den Art. 274 und 275 LPL, die die Beteiligung des Fogasa am Verfahren zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen regeln, heißt es:

"Artikel 274

1. Vor Feststellung der Zahlungsunfähigkeit wird der Fondo de Garantía Salarial, wenn er nicht bereits geladen wurde, innerhalb von höchstens 15 Tagen angehört, damit er den Erlass angemessener Maßnahmen beantragen und dasjenige Vermögen des Hauptschuldners bezeichnen kann, von dem er Kenntnis hat.

2. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass der vom Fondo de Garantía Salarial beantragten Maßnahmen erlässt das angerufene Gericht einen Beschluss, in dem, falls erforderlich, die völlige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt wird, und setzt in diesem Fall den Schätzwert des beschlagnahmten Vermögens fest. Die Zahlungsunfähigkeit gilt in jeder Hinsicht als vorläufig, bis das Vermögen des Schuldners bekannt ist oder das beschlagnahmte Vermögen verwertet worden ist.

...

Artikel 275

1. Wird das beschlagnahmefähige Vermögen im Produktionsprozess des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt und führt dieses seine Tätigkeit fort, kann der Fondo de Garantía Salarial für die Dauer von 30 Tagen die Aussetzung der Vollstreckung beantragen ...

2. Hat der Fondo de Garantía Salarial festgestellt, dass die Erfüllung der Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen nicht möglich ist, ... teilt er dies zusammen mit den Gründen mit und beantragt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für den alleinigen Zweck der Anerkennung von Lohngarantieleistungen."

18 Art. 28 Abs. 3 des Königlichen Dekrets 505/1985 vom 6. März 1985 über die Organisation und die Arbeit des Fondo de Garantía Salarial (BOE Nr. 92 vom 17. April 1985, S. 10203) regelt die Behandlung der vom Fogasa übernommenen Anträge wie folgt:

"Gegebenenfalls nach Ende des im vorstehenden Absatz genannten Ermittlungszeitraums erlässt das Generalsekretariat innerhalb von fünf Tagen eine Entscheidung, mit der den Anträgen ganz oder teilweise stattgegeben wird oder sie abgelehnt werden. Abzulehnen sind Leistungsanträge, die rechtsmissbräuchlich sind oder mit denen das Gesetz umgangen wird, sowie Anträge, bei denen eine Zahlung nicht gerechtfertigt ist, weil erwiesen ist, dass die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber ein gemeinsames Interesse haben, den Eindruck der gesetzlichen Insolvenz zu erwecken, um die Leistungen des Fondo de Garantía Salarial zu erhalten."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

19 Frau Robledillo Núñez, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gehörte vom 4. Oktober 2001 bis 28. Januar 2003, dem Zeitpunkt, zu dem ihr gekündigt wurde, der Belegschaft der Gesellschaft Linya Fish SL (im Folgenden: Linya Fish) an.

20 Nachdem Frau Robledillo Núñez beim Centro de Mediación, Arbitraje y Conciliación de Algeciras die Einleitung eines Güteverfahrens beantragt hatte, schlossen die Parteien am 2. April 2003 wegen der Rechtswidrigkeit der Kündigung einen Vergleich, in dem Linya Fish anerkannte, Frau Robledillo Núñez einen Betrag von 1 237 Euro zu schulden (im Folgenden: Kündigungsentschädigung), obwohl diese Entschädigung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auf keinen Fall höher als 1 186 Euro sein kann.

21 Am 5. Mai 2004 erging im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das auf Antrag von Frau Robledillo Núñez beim vorlegenden Gericht gegen Linya Fish eingeleitet worden war, ein vorläufiger Insolvenzbeschluss. Auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragte Frau Robledillo Núñez am 26. November 2004 beim Fogasa eine Leistung in Höhe der ihr von dem Unternehmen nicht gezahlten Kündigungsentschädigung.

22 Der Fogasa lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 21. Januar 2005 in vollem Umfang ab, weil die Kündigungsentschädigung nicht durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zuerkannt worden sei.

23 Am 5. Mai 2006 erhob Frau Robledillo Núñez beim Juzgado de lo Social Único de Algeciras Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Fogasa. Sie ficht dessen Weigerung an, ihr die im Vergleich vorgesehene Kündigungsentschädigung zu zahlen.

24 Das nationale Gericht führt in den Gründen der Vorlageentscheidung aus, dass das spanische Recht in Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts in seiner vor dem 15. Juni 2006 geltenden Fassung die Zahlung von Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, jedoch nur von solchen, die den Arbeitnehmern wegen Kündigung oder Vertragsauflösung durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zuerkannt worden seien. Da Entschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren zuerkannt worden seien, in dieser Bestimmung des Arbeitnehmerstatuts nicht genannt würden, gehörten sie nicht zu den Entschädigungen, deren Zahlung der Fogasa übernehme.

25 Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887), der eine in einem gerichtlichen Güteverfahren festgesetzte Entschädigung betrifft, erläutert das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Vergleich. Letzterer werde vor einem Gericht geschlossen, das ihn darüber hinaus nach Art. 84 Abs. 1 LPL ablehnen könne, während der außergerichtliche Vergleich vor einem speziell mit dieser Aufgabe betrauten Organ geschlossen werde, das weder die Möglichkeit der Kontrolle des Inhalts der Vereinbarung habe, noch für die Genehmigung oder Ablehnung der Vereinbarung zuständig sei. Mit dieser gesetzlichen Unterscheidung zwischen den beiden Arten des Vergleichs solle möglichem betrügerischem Verhalten Einhalt geboten werden. Fogasa könne allerdings die Zahlung der im außergerichtlichen Güteverfahren festgesetzten Kündigungsentschädigung ohne Weiteres wegen des Betrugs ablehnen, der in dem Verfahren festgestellt worden sei, das durchzuführen sei, um bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Leistungen dieser Einrichtung zu erhalten.

26 Angesichts dieser Umstände hat der Juzgado de lo Social Único de Algeciras das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung die in Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts (in seiner aktuellen und der ihr unmittelbar vorhergehenden, bis zum 14. Juni 2006 geltenden Fassung) vorgesehene unterschiedliche Behandlung objektiv nicht gerechtfertigt, und werden daher die zugunsten des Arbeitnehmers in einem außergerichtlichen Vergleich anerkannten Kündigungsentschädigungen vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987 in der Fassung der Richtlinie 2002/74 erfasst, wenn Art. 33 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts diese Art von Vergleichen für die Zahlung der "salarios de tramitación" durch die Garantieeinrichtung, die ebenfalls Folge einer solchen Kündigung sind, zulässt?

Zur Vorlagefrage

27 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage unter Berufung auf den Beschluss Guerrero Pecino wissen, ob der Ausschluss der Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung von der Zahlungsgarantie, die durch die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Garantieeinrichtungen geleistet wird, als zur Vermeidung von Missbräuchen notwendige Maßnahme im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie objektiv gerechtfertigt ist, wenn diese Entschädigungen in einem außergerichtlichen Vergleich zuerkannt werden.

28 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Art. 4 der Richtlinie Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

29 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht fällt folglich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987, weil es bestimmt, dass die Zahlung von Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem durch die zuständige Garantieeinrichtung gewährten Schutz erfasst wird, obwohl es dies nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie keineswegs vorzusehen braucht (vgl. Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 31, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).

30 Die dem nationalen Gesetzgeber durch die Richtlinie verliehene Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, unterliegt daher den Erfordernissen, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung ergeben (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 29 bis 33, und vom 16. Dezember 2004, Olaso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnrn. 34 und 35).

31 Da sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und Olaso Valero, Randnr. 35), dürfen Kündigungsentschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren zugesprochen werden, somit nicht anders behandelt werden als andere geschuldete Entschädigungen, indem sie von den unter Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts fallenden Entschädigungen ausgeschlossen werden, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnrn. 26 und 28, sowie Urteil Olaso Valero, Randnrn. 34 und 36).

32 Bezüglich dieser Rechtfertigung ist daran zu erinnern, dass Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 80/987 die Mitgliedstaaten ermächtigt, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 36). Zu diesem Zweck sieht das spanische Recht vor, dass Kündigungsentschädigungen, die infolge eines außergerichtlichen Güteverfahrens gewährt werden, vom Vorteil der Übernahme durch den Fogasa ausgeschlossen sind.

33 Ein solcher Ausschluss kann nicht als notwendig für die Erreichung des mit Art. 10 Buchst. a verfolgten Ziels angesehen werden, wenn die Garantieeinrichtung über ausreichende Möglichkeiten verfügt, Missbrauch zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies insbesondere der Fall, wenn das Güteverfahren von einem Gericht überwacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Rodríguez Caballero, Randnrn. 36 und 37, sowie Olaso Valero, Randnr. 37).

34 Die spanische Regierung trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der außergerichtliche Vergleich mit dem gerichtlichen Vergleich nicht vergleichbar sei, weil er keine ausreichenden Garantien biete, um Missbrauch zu verhindern. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint dagegen, dass die durch die Vorlageentscheidung hervorgehobene Ungleichbehandlung keinerlei objektive Rechtfertigung habe. Der Fogasa verfüge über angemessene und ausreichende Möglichkeiten, Betrügereien in konkreten Fällen aufzudecken und zu verhindern.

35 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung eine Vereinbarung über Kündigungsentschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren getroffen wird, ohne jegliches Eingreifen eines Gerichts erfolgt. Insbesondere wird die Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung nicht von einem Richter überwacht. Wie u. a. aus Art. 10 des Königlichen Dekrets 2756/1979 hervorgeht, hat der Schlichter keine Befugnisse, die es ihm erlauben, Einfluss auf das Güteverfahren zu nehmen.

36 In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass Art. 23 LPL keine Intervention des Fogasa im außergerichtlichen Güteverfahren vorsieht. Anders als am gerichtlichen Güteverfahren darf sich die Garantieeinrichtung am außergerichtlichen Güteverfahren nicht beteiligen. Der Fogasa ist daher in der Praxis nicht in der Lage, von Umständen zu erfahren, die einen Missbrauch oder einen Betrug darstellen könnten.

37 Auch seine Beteiligung am Verfahren zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Arbeitgebers ermöglicht dem Fogasa nicht, einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung entgegenzutreten, wenn er den Verdacht hat, dass der Anspruch missbräuchlich begründet wurde. Aus den Art. 274 und 275 LPL ergibt sich nämlich, dass dieses Verfahren nur die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und deren Feststellung betrifft. Ist die Zahlungsunfähigkeit festgestellt worden, hat das Verfahren hingegen nicht zum Zweck, die Rechtmäßigkeit von Ansprüchen zu kontrollieren, deren Befriedigung der Fogasa übernommen hat.

38 Zweitens findet nach dem Königlichen Dekret 2756/1979 das außergerichtliche Güteverfahren, das zu einer Vereinbarung über Kündigungsentschädigungen führt, vor den Organen des Instituto de Mediación, Arbitraje y Conciliación statt. Die auf diese Weise getroffene Vereinbarung unterliegt nicht der Genehmigung durch ein Gericht; der Schlichter ist nicht befugt, den Inhalt der Vereinbarung zu kontrollieren, wie dies ein Gericht nach Art. 84 LPL in einem gerichtlichen Güteverfahren tun kann.

39 Was drittens die Möglichkeit betrifft, dass die Garantieeinrichtung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid den Antrag auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung ablehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 36), geht aus Art. 28 Abs. 3 des Königlichen Dekrets 505/1985 hervor, dass diese Einrichtung den Zahlungsantrag tatsächlich nur dann ablehnen darf, wenn sie, z. B. in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren, Umstände nachweisen kann, die den Schluss zulassen, dass ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. In der Praxis ist aber schwer vorstellbar, wie die betreffende Garantieeinrichtung gegebenenfalls derartige Umstände feststellen und beweisen kann, wenn sie sich am außergerichtlichen Güteverfahren nicht beteiligen darf. Das gilt auch für die Befugnis der Garantieeinrichtung, Klage nach Art. 67 Abs. 1 LPL zu erheben.

40 Die durch einen außergerichtlichen Vergleich zuerkannten Kündigungsentschädigungen bieten demnach keine ausreichenden Garantien, um Missbrauch zu verhindern, anders als die Kündigungsentschädigungen, die in einem vor einem Gericht durchgeführten Güteverfahren festgesetzt werden, in dem die Garantieeinrichtung intervenieren darf.

41 Diese Schlussfolgerung kann durch die Regelung bezüglich der "salarios de tramitación" in Art. 33 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts, der keinen dem Schutz für Entschädigungen nach Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts gleichwertigen Schutz zur Verhinderung von Missbrauch vorsieht, nicht in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang wird aus der Vorlageentscheidung ersichtlich, dass die Frage des nationalen Gerichts auch dahin geht, ob hinsichtlich der Entschädigungen nach Art. 33 Abs. 2 der in Rede stehende Schutzumfang tatsächlich notwendig im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 80/987 ist.

42 Hierzu ist festzustellen, dass Forderungen wie die "salarios de tramitación" bereits ihrer Art nach im Allgemeinen nicht unter missbräuchlichen Umständen festgesetzt werden können, wenn sie in einem außergerichtlichen Vergleich zuerkannt werden. Da derartige Ansprüche anhand objektiver Kriterien berechnet und festgestellt werden, lassen sie den Parteien anders als die nach Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts berechneten Entschädigungen keinen ausreichenden Spielraum, um zu missbräuchlichem Verhalten bei ihrer Ermittlung zu verleiten.

43 Die Notwendigkeit, in einem außergerichtlichen Vergleich zuerkannte Entschädigungen von der durch die Garantieeinrichtung geleisteten Erfüllungsgarantie für nicht befriedigte Ansprüche auszuschließen, kann daher nicht unter Berücksichtigung der Behandlung von Ansprüchen wie derjenigen auf die "salarios de tramitación" in Frage gestellt werden.

44 Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat Entschädigungen, die wegen rechtswidriger Kündigung gewährt werden, von der nach dieser Bestimmung durch die Garantieeinrichtung geleisteten Zahlungsgarantie ausschließen kann, wenn die Entschädigungen durch einen außergerichtlichen Vergleich zuerkannt werden, und dass ein solcher objektiv gerechtfertigter Ausschluss eine zur Vermeidung von Missbrauch notwendige Maßnahme im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Entschädigungen, die wegen rechtswidriger Kündigung gewährt werden, von der nach dieser Bestimmung durch die Garantieeinrichtung geleisteten Zahlungsgarantie ausschließen kann, wenn die Entschädigungen durch einen außergerichtlichen Vergleich zuerkannt werden, und dass ein solcher objektiv gerechtfertigter Ausschluss eine zur Vermeidung von Missbrauch notwendige Maßnahme im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie ist.

Ende der Entscheidung

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