Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: C-499/03 P
Rechtsgebiete: ZK, EG, EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b
EG Art. 225
EG-Satzung Art. 58 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 112 § 1 lit. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. März 2005. - Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Verzicht auf die zu erhebenden Abgaben - Voraussetzungen - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Irrtum der Zollbehörden - Erkennbarer Irrtum - Kombinierte Nomenklatur - Begriffe - Bedeutung. - Rechtssache C-499/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-499/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am

25. November 2003

,

Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH mit Sitz in Langen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und L. Harings,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Schieferer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

16. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

14. Oktober 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und die Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH (im Folgenden: Biegi oder Commonfood, zusammen die Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T309/01 und T239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Slg. 2003, II3147, im Folgenden: das angefochtene Urteil), mit dem das Gericht die Klage von Biegi auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für Importe von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand in der Zeit vom 13. bis 18. Juli 1995 und vom 4. bis 22. September 1995 gerechtfertigt ist, und die Klage von Commonfood auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für den Import von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand am 24. Juli 1995 gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. In Randnummer 1 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91, S. 1) wurde ab [1. Januar 1994] ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von [15 500] Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 eröffnet. Im Rahmen dieser Kontingentsmenge wurde der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 0 % festgesetzt. Durch Artikel 1 der gemäß ihrem Artikel 2 ab dem 1. Juli 1995 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission vom 18. September 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 221, S. 3) wurde dieses jährliche gemeinschaftliche Zollkontingent beibehalten.

3. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 156, S. 9), die nach ihrem Artikel 8 am 26. Juni 1994 in Kraft getreten ist, lautet:

Für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen der mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung... Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingente für die Erzeugnisse der Gruppen gemäß Anhang I getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz der Abschöpfung für die einzelnen Gruppen sind im Anhang I ausgewiesen.

4. In Anhang I der Verordnung Nr. 1431/94 wurde für eine jährliche Menge von bis zu 5 100 Tonnen Hühnerfleisch der KNCodes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 mit Ursprung in Thailand (Gruppe 2) ein Abschöpfungssatz von 0 % festgesetzt. Der gleiche Satz wurde für eine jährliche Menge von bis zu 7 100 Tonnen Hühnerfleisch dieser KN-Codes mit Ursprung in Brasilien (Gruppe 1) und eine jährliche Menge bis zu 3 300 Tonnen Hühnerfleisch dieser KN-Codes mit Ursprung in sonstigen Drittländern (Gruppe 3) festgesetzt.

5. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) hat eine neue Warennomenklatur (Kombinierte Nomenklatur oder abgekürzt KN) eingeführt. Die Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten, in dem auch die anwendbaren Zollsätze und weitere erforderliche Angaben festgelegt sind.

6. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 (ABl. L 142, S. 1) wurden die Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 geändert und die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 aufgehoben. Nach ihrem Artikel 3 ist die Verordnung Nr. 1359/95 am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

7. In ihrer geänderten Fassung enthielt die Kombinierte Nomenklatur in ihrem Teil III Anhänge zum Zolltarif, Abschnitt III Zollkontingente, einen Anhang 7 mit dem Titel Von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährende WTO-Zollkontingente. Die laufende Nummer 18 dieses Anhangs hat folgenden Inhalt:

>lt>0

8. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) bestimmt:

(2) [Es] erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

9. Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) bestimmt:

Sind die Zollbehörden... der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor....

10. Artikel 873 dieser Verordnung sieht vor:

Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht....

Sachverhalt

11. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnummern 8 bis 18 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

8... Biegi... und... Commonfood... sind miteinander verbundene Gesellschaften deutschen Rechts, die im Handel mit Geflügelfleisch tätig sind. Die Klägerinnen gehören zu den Hauptimporteuren von Hühnerfleisch in Deutschland.

9 Mit dem am 29. Juni 1995 erlassenen Eilverteiler Zolltarif mit Sonderverteiler (nachstehend: Eilverteiler) änderte das deutsche Bundesministerium der Finanzen den Deutschen Gebrauchszolltarif, indem es u. a. mit Wirkung vom 1. Juli 1995 das Tarifkontingent K 4047 (Hühnerfleisch) mit Nullsatz einfügte. Dieses Kontingent entspricht den oben genannten Codes KN 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71. Der Eilverteiler enthielt keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Einfuhrlizenz für den Import von Produkten, die unter das genannte Tarifkontingent fielen.

10 Zwischen dem 13. und 18. Juli 1995 und zwischen dem 4. und 22. September 1995 meldete Biegi gefrorene Teile von Hühnern (KN-Code 0207 41 10) mit Ursprung in Thailand in mehreren Sendungen zur Einfuhr an. Am 24. Juli 1995 meldete Commonfood gefrorene Teile von Hühnern desselben KN-Codes mit Ursprung in Thailand in mehreren Sendungen zur Einfuhr an. Die Klägerinnen fügten ihren Zollanmeldungen keine Einfuhrlizenzen bei.

11 Infolge des vorerwähnten Irrtums im Deutschen Gebrauchszolltarif in der durch den Eilverteiler geänderten Fassung nahm das zuständige Zollamt jedoch das genannte Gemeinschaftskontingent in Anspruch und gewährte den Klägerinnen Zollbefreiung.

12 Im Laufe des Monats August 1995 nahmen die Klägerinnen aufgrund von Zweifeln an den bei der Zollabfertigung im Juli 1995 erhobenen Abgaben über ihren für die Verwaltung von Einfuhrlizenzen zuständigen Mitarbeiter telefonisch Kontakt zum Bundesfinanzministerium sowie zur Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente auf, um Auskünfte über die auf Importe der fraglichen Produkte anwendbare Regelung zu erhalten. Die befragten Behörden sollen zunächst telefonisch bestätigt haben, dass die festgesetzten Abgaben auch ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen zur Zollanmeldung korrekt gewesen seien. Die Klägerinnen baten daraufhin um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft.

13 Die den Klägerinnen mit Schreiben vom 22. August 1995 übermittelte Antwort der Zollverwaltung lautete jedoch, dass die Inanspruchnahme des Kontingents die Vorlage einer Einfuhrlizenz bei der Zollanmeldung erfordere. Am gleichen Tag änderte das Bundesfinanzministerium rückwirkend den Deutschen Gebrauchszolltarif. Diese Änderung hatte zur Folge, dass ab dem 1. Juli 1995 die Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Inanspruchnahme des fraglichen Zollkontingents erforderlich war.

14 Mit zwei Steueränderungsbescheiden vom 12. und 13. August 1996 erhob das zuständige Hauptzollamt Bremen-Freihafen daraufhin nachträglich Einfuhrzölle für die Importe von Commonfood in Gesamthöhe von 222 116,06 DM (Bescheid vom 12. August 1996) und für die Importe von Biegi in Gesamthöhe von 259 270,23 DM, davon 218 605,64 DM für die Importe im Juli 1995 und 40 664,59 DM für die Importe im September 1995 (Bescheid vom 13. August 1996).

15 Unter Berufung auf ihren guten Glauben, auf den Irrtum der deutschen Behörden und auf dessen Nichterkennbarkeit verlangten die Klägerinnen, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abzusehen.

16 Nachdem ihre Einsprüche am 30. Juli 1997 vom zuständigen Hauptzollamt zurückgewiesen worden waren, erhoben die Klägerinnen Klage beim Finanzgericht Bremen. Wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 hervorgeht, hielt dieses Gericht nach Beweisaufnahme die Klage von Biegi in Bezug auf die Zollanmeldungen vom September 1995 nicht für erfolgversprechend, da diese Gesellschaft mit dem Schreiben der deutschen Zollverwaltung vom 22. August 1995 ordnungsgemäß über die zutreffende Rechtslage informiert worden sei. Das Finanzgericht Bremen empfahl Biegi daher, in Bezug auf diese Anmeldungen die Möglichkeit einer Klagerücknahme zu erwägen. Bezüglich der Zollanmeldungen vom Juli 1995 hielt es das Gericht hingegen vorläufig für möglich, den Klägerinnen Vertrauensschutz im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 ZK zu gewähren, und empfahl dem zuständigen Hauptzollamt, zu prüfen, ob nicht die genannten Steueränderungsbescheide vom 12. und 13. August 1996 insoweit aufgehoben werden könnten, als sie die fraglichen Anmeldungen beträfen.

17 Nach Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93... ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 2. August 2000 und vom 17. April 2001 um Entscheidung der Frage, ob ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben in den Streitfällen zwischen der Verwaltung sowie Biegi und Commonfood gerechtfertigt sei.

18 Da für die Kommission nach den Umständen des Falles kein Irrtum der Zollbehörden selbst ersichtlich war, der von einem im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK gutgläubig handelnden Wirtschaftsteilnehmer nicht hätte erkannt werden können, befand sie mit den Entscheidungen vom 14. August 2001 (Rechtssache T309/01) und vom 5. März 2002 (Rechtssache T239/02)..., dass die Einfuhrabgaben, die Gegenstand der genannten Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland ware n, buchmäßig zu erfassen seien.

Die Klagen vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

12. Mit Klageschriften, die am 12. Dezember 2001 und am 8. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen.

13. Sie stützten ihre Klagen auf drei Gründe: erstens eine Verletzung von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung.

14. Mit dem angefochtenen Urteil - die Rechtssachen T309/01 und T239/02 waren verbunden worden - hat das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

15. Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die zweite der kumulativen Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK, die Nichterkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörden für erfahrene Gewerbetreibende, hier nicht erfüllt und die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben für die streitigen Einfuhren berechtigt gewesen sei.

16. Zu dieser Feststellung ist das Gericht gelangt, nachdem es unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass unstreitig zwei Irrtümer der deutschen Zollbehörden vorlägen: der Erlass einer fehlerhaften Fassung des Eilverteilers und die Zollabfertigung der im Juli 1995 von den Rechtsmittelführerinnen eingeführten Waren unter Gewährung der Zollpräferenz ohne Vorlage einer Einfuhrlizenz.

17. Einen weiteren von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Irrtum, der darin liegen sollte, dass ein Beamter der Zentralen Überwachungsstelle für Zollkontingente ihrem Mitarbeiter Steiner vor dem 13. Juli 1995, also vor den streitigen Einfuhren, falsche telefonische Auskünfte erteilt habe, hat das Gericht hingegen verneint. In den Randnummern 58 und 59 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass sich für diese telefonischen Auskünfte, unabhängig davon, dass dieses Vorbringen verspätet sei und seine Erheblichkeit von der Kommission bestritten werde, in den Akten keinerlei Nachweis finde.

18. Das Gericht hat sodann verneint, dass die anwendbaren Vorschriften komplex seien, und hierzu in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1431/94 eindeutig ergebe, dass für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen dieses mehrjährigen Zollkontingents getätigt würden, eine Einfuhrlizenz vorzulegen sei.

19. Das Gericht hat ferner in den Randnummern 65 bis 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1359/95 mit der neuen ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung der kombinierten Warennomenklatur in ihrem Anhang 7 eine Liste der von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden Zollkontingente der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden: WTO) aufgestellt habe und dass die darin enthaltenen Hinweise auf andere zollrechtliche Regelungen nur deklaratorische Bedeutung hätten. Mit der Verordnung Nr. 1359/95 sei also nicht ab dem 1. Juli 1995 ein neues, angeblich von der Verordnung Nr. 774/94 in der durch die Verordnung Nr. 2198/95 geänderten Fassung getrenntes Vorzugszollkontingent eröffnet worden.

20. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die zuständigen Zollbehörden auf ihrem Irrtum nicht beharrt hätten und ihn binnen sehr kurzer Frist, nämlich eines Monats, nachdem er ihnen unterlaufen war, berichtigt hätten.

21. Es hat in den Randnummern 70 und 71 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen der Kategorie erfahrener Wirtschaftsteilnehmer angehörten und dass ihnen die Bedeutung der Einfuhrlizenz für die Möglichkeit, ein mehrjähriges Zollkontingent zu erhalten, bekannt gewesen sei.

22. Dass die Rechtsmittelführerinnen nicht die ihnen obliegende Sorgfalt aufgewandt hätten, hat das Gericht in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils daraus geschlossen, dass sich ein Gewerbetreibender, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte tätige und über einschlägige Erfahrungen verfüge, anhand der einschlägigen Amtsblätter Gewissheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschaffen müsse. Er dürfe sich bei der Berechnung des anwendbaren Zollsatzes daher nicht nur auf die Angaben in einem nationalen Gebrauchszolltarif stützen. In den Randnummern 76 bis 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen sich weder auf bloße telefonische Auskünfte stützen noch geltend machen könnten, sie hätten nicht über die erforderliche Zeit verfügt, um die zuständigen Behörden um schriftliche Klarstellung der Rechtslage zu bitten.

23. Den zweiten Klagegrund hat das Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben für die streitigen Einfuhren durch die streitigen Entscheidungen als solche nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könne, da im vorliegenden Fall die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK nicht erfüllt seien.

24. Den dritten Klagegrund hat das Gericht in den Randnummern 93 und 96 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, weil zum einen der Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung durch nichts belegt sei und zum anderen der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unerheblich sei, da die von den Rechtsmittelführerinnen dafür angeführten Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

Anträge der Parteien

25. Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in einer Höhe von 218 605,64 DM anordnet;

- die Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01), mit der die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in einer Höhe von 222 116,06 DM angeordnet wird, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27. Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK und zweitens auf einen Verfahrensfehler.

28. Die Kommission macht geltend, dass diese Rechtsmittelgründe nicht zulässig seien, hilfsweise, dass sie nicht begründet seien.

Zum Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK gerügt wird

Vorbringen der Beteiligten

29. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, bei der Abweisung ihrer Klage unter Berufung darauf, dass sie den Irrtum der Zollbehörden hätten erkennen können, die an die Wirtschaftsteilnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt und die Komplexität der anwendbaren Regelung verkannt zu haben.

30. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand seines Zweckes auszulegen, der darin bestehe, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben werde, Berücksichtigung gefunden hätten (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I10433, Randnr. 39). Zwar sei nach der Rechtsprechung die Art des Irrtums unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung und der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen, doch stelle ein längerer Zeitraum nur ein Indiz, nicht aber eine eigenständige Voraussetzung dar, die vorliegen müsse, um eine Nichterkennbarkeit dieses Irrtums annehmen zu können. Im vorliegenden Fall hätten sich die beiden zuständigen deutschen Stellen ständig und wiederholt geirrt. Die Komplexität der Regelung ergebe sich aus der Geltung mehrerer Regelungen, die zusammenwirkten, ohne darauf deutlich hinzuweisen, und aus dem Blick in das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschließe sich das konkret anwendbare Recht gerade nicht.

31. Der Eilverteiler habe zu dem Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Einfuhrlizenz enthalten und verweise auf die Verordnung Nr. 1359/95, deren Anhang unter der die fraglichen neuen WTO-Zollkontingente betreffenden laufenden Nummer 18 in Spalte 6 keine Angaben enthalte, obwohl in dieser Spalte zu nahezu allen anderen Zollkontingenten darauf hingewiesen worden sei, dass die Zulassung zu diesem Kontingent nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfolge. Diese Auslassung unter der laufenden Nummer 18 habe die zuständigen deutschen Behörden und sie selbst zu dem Schluss verleitet, dass die beiden Zollkontingente für Geflügelfleisch, die im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) in den im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) abgeschlossenen Übereinkünften festgelegt worden seien, zusätzliche Zollkontingente seien, die nicht von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig seien.

32. Das Gericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, als es den Zeitraum von nahezu zwei Monaten, in dem die höchsten Stellen der deutschen Zollverwaltung sich bei ihrer rechtsetzenden Tätigkeit geirrt hätten, als kurz erachtet habe. Dass dieser Irrtum solchen Stellen unterlaufen sei, belege bereits, dass er für beruflich erfahrene Wirtschaftsteilnehmer nicht erkennbar gewesen sei, zumal er neue Zollkontingente betroffen habe, die nicht unter die bisherigen Gemeinschaftsvorschriften gefallen seien.

33. Zu ihren Sorgfaltspflichten führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass es gerade ihre wiederholten und nur die Erforderlichkeit einer Einfuhrlizenz betreffenden Anfragen bei den verschiedenen betroffenen Dienststellen gewesen seien, die die Zollbehörden dazu veranlasst hätten, den fehlerhaften Eilverteiler zu korrigieren. Hinsichtlich der Feststellung des Gerichts, sie hätten ausreichend Zeit gehabt, um eine schriftliche Anfrage an die Kommission zu richten, verweisen die Rechtsmittelführerinnen auf ihre Ausführungen in der im ersten Rechtszug eingereichten Erwiderung. Die Durchführung des Zollrechts obliege den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, und Artikel 220 Absatz 2 ZK wäre bedeutungslos, wenn die Unternehmen bei der Kommission nachfragen müssten.

34. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da er im Wesentlichen nur eine Wiederholung der Klagegründe und Argumente darstelle, die vor dem Gericht vorgebracht worden seien, oder Tatsachen betreffe. Soweit es um Beweisangebote gehe, deren Prüfung das Gericht nicht für nötig befunden habe, betreffe das Rechtsmittel eine Tatsachenfrage und beziehe sich in Wirklichkeit auf eine bloße Wiederholung der Klage. Um eine solche Wiederholung handele es sich auch bei dem Vorbringen zur Komplexität der Regelung, zur Nichterkennbarkeit der Irrtümer der Zollbehörden in bestimmten Fällen und zur Sorgfaltspflicht der Unternehmen. Der Vorwurf, das Gericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und deshalb den Zeitraum, in dem der Irrtum bestanden habe, als kurz erachtet, betreffe eine Tatsachenwürdigung.

35. Die Kommission macht hilfsweise geltend, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht begründet sei. Das Urteil Ilumitrónica, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen beriefen, betreffe einen Irrtum, in dem sich die türkischen Behörden mehr als zwanzig Jahre lang befunden hätten, sowie das schwierigere, weil zersplitterte Vor-Zollkodex-Recht. Es betreffe auch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt worden sei, wobei die fraglichen Beschlüsse des aufgrund dieses Abkommens eingesetzten Assoziationsrates nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden seien. Die Komplexität jener Rechtssache sei nicht mit derjenigen der vorliegenden zu vergleichen.

36. Die Nichterkennbarkeit des Irrtums sei nicht nachgewiesen, da die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen, dass die deutschen Zollbehörden wiederholt telefonisch bestätigt hätten, dass Einfuhrlizenzen nicht erforderlich seien, nicht belegt hätten. Von einer komplexen Regelung könne hier nicht die Rede sein, da die bereits seit über einem Jahr bestehende Verpflichtung zur Vorlage einer solchen Lizenz, um Zollkontingente zu erhalten, offensichtlich nicht durch die Verordnung Nr. 1359/95, die nur die zolltarifliche und statistische Nomenklatur betreffe, habe in Frage gestellt werden können. Die Hinweise in dieser Verordnung auf andere zollrechtliche Regelungen seien nur deklaratorisch, und das Fehlen solcher Hinweise begründe keinen Anhaltspunkt für die Unanwendbarkeit dieser Regelungen. Der deutsche Gebrauchszolltarif stelle nur ein Handbuch zur Arbeitserleichterung dar.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

37. Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so folgt erstens nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (u. a. Urteile vom 6. März 2003 in der Rechtssache C41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I2125, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

38. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (insbesondere Urteile Interporc/Kommission, Randnr. 16, und Kommission/CAS Succhi di Frutta, Randnr. 49).

39. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (u. a. Urteile Interporc/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/CAS Succhi di Frutta, Randnr. 50).

40. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel, wie sich aus Artikel 225 EG und Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I1981, Randnrn. 47 bis 49, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

41. Hat jedoch das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei dieser Qualifizierung nämlich um eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I3319, Randnr. 26, und Parlament/Ripa di Meana u. a., Randnr. 41).

42. Im vorliegenden Fall tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es entschieden habe, die Irrtümer der deutschen Zollbehörden seien für sie erkennbar gewesen. Sie werfen dem Gericht insbesondere vor, damit bei der Anwendung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK in der Auslegung des Gerichtshofes die an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt und die Komplexität der in Rede stehenden Zollregelung falsch beurteilt zu haben.

43. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden somit die Antwort des Gerichts auf eine Frage der rechtlichen Bewertung der Tatsachen und legen dem Gerichtshof damit eine Rechtsfrage zur Überprüfung vor.

44. Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich zulässig.

- Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes

45. Vorab ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall, wie das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, unstreitig zwei Irrtümer der deutschen Zollbehörden vorliegen: der Erlass einer fehlerhaften Fassung des Eilverteilers und die Zollabfertigung der im Juli 1995 von den Rechtsmittelführerinnen eingeführten Waren unter Gewährung der Zollpräferenz ohne Vorlage einer Einfuhrlizenz.

46. Nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sehen die zuständigen Behörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben ab, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (entsprechend Urteile vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88, Binder, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C153/94 und C204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I2465, Randnr. 83; Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I7511, Randnrn. 68, 69, 71 und 72).

47. Zur zweiten dieser Voraussetzungen, um die allein es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist zu bemerken, dass die Erkennbarkeit des Irrtums nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Ilumitrónica, Randnr. 54).

48. Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C187/91, Belovo, Slg. 1992, I4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C38/95, Foods Import, Slg. 1996, I6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.

49. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils die Komplexität der fraglichen Regelung mit der Begründung verneint, dass die Regeln für die Inanspruchnahme des streitigen gemeinschaftlichen Zollkontingents in den Rechtsvorschriften zur Eröffnung und Verwaltung dieses Kontingents festgelegt seien, also in der Verordnung Nr. 774/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 2198/95 und in der Verordnung Nr. 1431/94, deren Artikel 1 eindeutig vorsehe, dass für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen dieses mehrjährigen Zollkontingents getätigt würden, eine Einfuhrlizenz vorzulegen sei.

50. Mit der Verordnung Nr. 1359/95 hat die Kommission jedoch eine Neufassung der kombinierten Warennomenklatur veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 1995 galt und in ihrem Anhang 7 ein Verzeichnis der von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden WTO-Zollkontingente enthielt. In der mit Sonstige Bedingungen überschriebenen Spalte 6 dieses Anhangs 7, die in Randnummer 7 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, findet sich unter der laufenden Nummer 18, die die kombinierte Nomenklatur der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Waren betrifft, keine Angabe, während in der betreffenden Spalte für andere Waren darauf hingewiesen wird, dass die Zulassung zu diesem Kontingent... nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen [erfolgt].

51. Daraus folgt zum einen, dass die sich aus der Verordnung Nr. 1359/95 ergebende Kombinierte Nomenklatur die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden WTO-Zollkontingente erstmals gesondert aufführte. Diese Verordnung, in deren dritter Begründungserwägung es hieß, dass es notwendig sei, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bestimmte zolltarifliche Maßnahmen insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchzuführen, wie sie im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde definiert seien, konnte den Anschein erwecken, dass sie zu diesem Zeitpunkt neue Zollkontingente eröffnete, die sich von denen unterschieden, die mit der Verordnung Nr. 774/94 ab dem 1. Januar 1994 eröffnet worden waren. Im Übrigen sind diese Zollkontingente für die Waren, die Gegenstand der streitigen Einfuhren waren, erst mit der vom 18. September 1995, also aus der Zeit nach den streitigen Einfuhren, datierenden Verordnung Nr. 2198/95 rückwirkend zum 1. Juli 1995 eröffnet worden.

52. Zum anderen konnte das Fehlen jeglichen sonstigen Hinweises in der neuen Kombinierten Nomenklatur auf die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Kontingenten für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Waren in Anbetracht der Angaben bei den anderen Waren ebenfalls den Eindruck hervorrufen, dass die Gewährung der betreffenden Zollkontingente keiner Bedingung unterlag.

53. Schließlich enthielt die Verordnung Nr. 1359/95 keinen Hinweis, aufgrund dessen die Wirtschaftsteilnehmer annehmen konnten, dass die in den Anhängen der Verordnung enthaltenen Angaben nur deklaratorische Wirkung hätten.

54. Aus alledem ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1359/95 als solche hinsichtlich der wahren Bedeutung ihrer die WTO-Zollkontingente betreffenden Teile mehrdeutig war, insbesondere soweit sie die Waren der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 betraf. Konkret schuf die Überschrift der Spalte 6 des Anhangs 7 der Verordnung in Verbindung mit den verschiedenen darin enthaltenen Angaben eine Situation, die nicht so einfach war, dass ihre Prüfung leicht erkennen ließ, dass die Gewährung der Zollkontingente für die genannten Waren ab dem 1. Juli 1995 weiterhin der in der Verordnung Nr. 1431/94 aufgestellten Voraussetzung der Vorlage einer Einfuhrlizenz unterlag. Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung kann daher objektiv als komplex eingestuft werden (siehe z. B. Urteil Ilumitrónica, Randnr. 57).

55. Diese Einstufung ergibt sich somit unmittelbar aus dem Inhalt des Anhangs 7 der Verordnung Nr. 1359/95, der die WTO-Zollkontingente nur wenige Tage vor den in Rede stehenden Einfuhren erstmals gesondert in der Kombinierten Nomenklatur auswies. Die Erfahrung der mit den fraglichen Waren handelnden Wirtschaftsteilnehmer kann daher im vorliegenden Fall nicht dafür ins Feld geführt werden, dass sie den im Eilverteiler enthaltenen Irrtum leicht hätten erkennen können. Dieser Irrtum war im Übrigen selbst den obersten deutschen Zollbehörden unterlaufen, die es bei der Änderung ihres Gebrauchstarifs zur Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1359/95 versäumt hatten, darauf hinzuweisen, dass die Einfuhr von Waren der genannten Codes die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraussetzte. Der Fehler wurde darüber hinaus erst mehrere Wochen nach der Veröffentlichung des Eilverteilers behoben, nachdem sich die Wirtschaftsteilnehmer in angemessener Weise an diese Behörden gewandt hatten, um sich zu vergewissern, ob ihre Einfuhren ordnungsgemäß sind. Den Wirtschaftsteilnehmern kann in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt, weil sie sich nicht vor den streitigen Einfuhren schriftlich an die zuständigen Behörden gewandt hätten.

56. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die den Zollbehörden unterlaufenen Irrtümer nicht so geartet gewesen seien, dass sie von den Rechtsmittelführerinnen nicht hätten erkannt werden können. Diese haben daher zu Recht geltend gemacht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es diese Einstufung vorgenommen und entschieden hat, dass die zweite der in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne dass der andere von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund geprüft werden müsste.

Zur Begründetheit der Klage

57. Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes in der Sache über die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen zu entscheiden.

58. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission die streitigen Entscheidungen, die Einfuhrabgaben in den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der deutschen Zollverwaltung nachträglich buchmäßig zu erfassen, zu Unrecht damit begründet hat, dass nach den Umständen des Falles kein Irrtum der Zollbehörden ersichtlich sei, der von einem im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK gutgläubig handelnden Wirtschaftsteilnehmer nicht hätte erkannt werden können.

59. Dem Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen diesen Artikel geltend gemacht haben, ist somit stattzugeben. Die streitigen Entscheidungen sind daher für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen Klagegründe geprüft werden müssten.

Kostenentscheidung:

Kosten

60. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen beantragt haben, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T309/01 und T239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) wird für nichtig erklärt, soweit sie die nachträgliche buchmäßige Erfassung von der Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH geschuldeter Einfuhrabgaben in Höhe von 218 605,64 DM anordnet.

3. Die Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01), mit der die nachträgliche buchmäßige Erfassung von der Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH geschuldeter Einfuhrabgaben in Höhe von 222 116,06 DM angeordnet wird, wird für nichtig erklärt.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück