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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: C-499/99
Rechtsgebiete: Entscheidung der Kommision 91/1/EWG, Entscheidung der Kommision 1999/509/EWG


Vorschriften:

Entscheidung der Kommision 91/1/EWG
Entscheidung der Kommision 1999/509/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfuellt, wenn sich die Regierung des Mitgliedstaats darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden.

Ebenso stellt der Umstand, dass die Behörden des Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine Unmöglichkeit der Erfuellung dar, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand. Das Fehlen verwertbarer Aktiva kann nur im Rahmen des Verfahrens zur Liquidation des Unternehmens dargetan werden.

( vgl. Randnrn. 21, 25, 37-38 )

2. Ein Mitgliedstaat der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, muss diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

( vgl. Randnr. 24 )

3. Im Verfahren über eine Vertragsverletzungsklage, die gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG mit dem Ziel erhoben worden ist, feststellen zu lassen, dass ein Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe nachzukommen, ist die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zu beurteilen, innerhalb deren dieser Mitgliedstaat die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Rückforderung der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe anzugeben hat.

( vgl. Randnr. 28 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe - Entscheidungen 91/1/EWG und 1999/509/EG der Kommision, mit denen die Rückforderung angeordnet wird - Nichtdurchführung. - Rechtssache C-499/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-499/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und R. Vidal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18), und 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198, S. 15) nachzukommen, mit denen festgestellt wird, dass bestimmte Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe unrechtmäßig gewährt worden sind und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der genannten Entscheidungen verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1999 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18), und 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198, S. 15) nachzukommen, mit denen festgestellt wird, dass bestimmte Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe unrechtmäßig gewährt worden sind und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der genannten Entscheidungen verstoßen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Sachverhalt

2 Die Magefesa-Gruppe besteht, soweit es die vorliegende Rechtssache betrifft, u. a. aus vier Industrieunternehmen, die Haushaltsgeräte herstellen: Industrias Domésticas, S.A. (im Folgenden: Indosa), niedergelassen im Baskenland, Cubertera del Norte, S.A. (im Folgenden: Cunosa), Manufacturas Gur, S.A. (im Folgenden: Gursa), niedergelassen in Kantabrien, und Manufacturas Inoxidables Gibraltar, S.A. (im Folgenden: Migsa), niedergelassen in Andalusien.

3 Ende 1985 stand die Magefesa-Gruppe vor dem Konkurs. Um die Einstellung ihres Betriebes zu verhindern, beauftragte sie die private Beratungsgesellschaft Gestiber mit ihrer Leitung. Gestiber schlug ein Aktionsprogramm vor, das insbesondere eine Verringerung der Belegschaft und die Gewährung von Beihilfen durch die Zentralregierung sowie die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Kantabrien und Andalusien vorsah, wo sich die verschiedenen Werke der Gruppe befanden.

4 Zum Zweck der Gewährung der fraglichen Beihilfen wurden in den betroffenen Autonomen Gemeinschaften Verwaltungsgesellschaften gegründet: Fiducias de la Cocina y Derivados, S.A. (im Folgenden: Ficodesa), im Baskenland, Gestión de Magefesa en Cantabria, S.A. (im Folgenden: Gemacasa), in Kantabrien und Manufacturas Damma, S.A. (im Folgenden: Manufacturas Damma), in Andalusien.

5 Nachdem sich die Lage weiter verschlechtert hatte, wurde über das Vermögen von Indosa am 19. April 1994 der Konkurs eröffnet, doch setzte sie ihren Betrieb fort, Cunosa stellte ihren Betrieb 1994 ein, und über ihr Vermögen wurde am 13. April 1994 der Konkurs eröffnet, Migsa stellte ihren Betrieb 1993 ein, und über ihr Vermögen wurde am 27. Mai 1999 der Konkurs eröffnet, und Gursa stellte ihren Betrieb 1994 ein und wurde für zahlungsunfähig erklärt.

6 Was die Verwaltungsgesellschaften angeht, so wurde der Konkurs über das Vermögen von Ficodesa am 19. Januar 1995 eröffnet, und Manufacturas Damma ist seit 1993 nicht mehr tätig, doch ist über ihr Vermögen nicht der Konkurs eröffnet worden. Die gegenwärtige Lage von Gemacasa ist unbekannt.

Die Entscheidungen der Kommission

7 1987 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen der staatlichen Beihilfen ein, die der Magefesa-Gruppe gewährt worden waren. Sie leitete das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren ein und erklärte mit ihrer Entscheidung 91/1/EWG, die der spanischen Regierung am 5. März 1990 bekannt gegeben wurde, die wie folgt beschriebenen Beihilfen für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1,58 Mrd. ESP;

ein zu anderen als Marktbedingungen gewährtes Darlehen von 2,085 Mrd. ESP;

verlorene Zuschüsse in Höhe von 1,095 Mrd. ESP;

einen Zinszuschuss von schätzungsweise 9 Mio. ESP.

8 Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden aufgefordert, insbesondere die Bürgschaften für die Darlehen zurückzuziehen, das zinsgünstige Darlehen in einen marktüblichen Kredit umzuwandeln und die verlorenen Zuschüsse zurückzufordern.

9 1997 gingen bei der Kommission sieben Beschwerden wegen der Vergünstigungen ein, die sich für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe aus der Nichtrückzahlung der 1989 für unvereinbar erklärten Beihilfen und der Nichterfuellung ihrer finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen ergaben. Sie beschloss, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen der Beihilfen einzuleiten, die die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger seit 1989 erhalten hatten.

10 Zum Abschluss des Verfahrens erklärte die Kommission mit ihrer Entscheidung 1999/509, die der spanischen Regierung am 29. Oktober 1998 bekannt gegeben wurde, die Beihilfen in Form der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

durch Indosa und Cunosa bis zur Konkurseröffnung,

durch Migsa und Gursa bis zur Einstellung des Betriebes und

durch Indosa nach der Konkurseröffnung und bis Mai 1997

für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

11 Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen nebst Zinsen für den Zeitraum von ihrer Gewährung bis zu ihrer Rückzahlung von den Empfängern zurückzufordern.

12 Artikel 3 der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 forderte die spanischen Behörden auf, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zu deren Durchführung getroffen haben.

13 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Spanien weder der Entscheidung 91/1 noch der Entscheidung 1999/509 innerhalb der für sie jeweils gesetzten Fristen nachgekommen ist; sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Entscheidung 91/1

Die Maßnahmen der spanischen Behörden

14 Die Beihilfen, die nach der Entscheidung 91/1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, teilten sich wie folgt auf:

bei den vom Fogasa (Nationaler Garantiefonds für die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers) gewährten Beihilfen ein Darlehen von 2,085 Mrd. ESP zu anderen als Marktbedingungen, das Magefesa gewährt wurde;

bei den von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen eine Bürgschaft für Darlehen von 300 Mio. ESP, die Indosa unmittelbar gewährt wurde, eine Bürgschaft für Darlehen von 672 Mio. ESP, die Ficodesa für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe gewährt wurde, und ein Zinszuschuss von 9 Mio. ESP;

bei den von der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien gewährten Beihilfen Bürgschaften für Darlehen von 512 Mio. ESP, die Gemacasa für Cunosa und Gursa gewährt wurden, und verlorene Zuschüsse in Höhe von 262 Mio. ESP, die ebenfalls Gemacasa für Cunosa und Gursa gewährt wurden;

bei den von der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährten Beihilfen Bürgschaften für Darlehen von 96 Mio. ESP, die Manufacturas Damma für Migsa gewährt wurden, und verlorene Zuschüsse in Höhe von 29 Mio. ESP, die ebenfalls Manufacturas Damma für Migsa gewährt wurden.

15 Um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, beschloss der Fogasa im Einklang mit der Magefesa-Gruppe, die Bedingungen für das Darlehen, das er gewährt hatte, dahin zu ändern, dass die Zahlung von Zinsen zu Marktbedingungen vorgesehen wurde. Die Kommission ist der Ansicht, der Fogasa sei auf diese Weise, was ihn angehe, Artikel 2 der Entscheidung 91/1 nachgekommen, und ihre Klage im Vertragsverletzungsverfahren beziehe sich nicht auf diesen Punkt.

16 In Bezug auf die anderen Beihilfen unterrichtete das Königreich Spanien die Kommission mit Schreiben vom 23. Oktober 1991, 8. April 1994 und 23. April 1997 von den Maßnahmen, die die spanischen Behörden getroffen hatten. Da die Kommission bestreitet, dass es der Entscheidung 91/1 nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen als ausreichend betrachtet werden können, um die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen innerhalb einer Frist einzustellen, die der Gerichtshof zum einen nach Maßgabe der in der Entscheidung der Kommission festgesetzten Frist, hier von zwei Monaten, zum anderen unter Berücksichtigung der sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Gemeinschaftsorganen obliegenden Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit beurteilt. Nach der Entscheidung 91/1 hatten die spanischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten, die ihnen durch diese Entscheidung gesetzt wurde, die Kommission von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

17 Was erstens die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen betrifft, so ging es um die Rückforderung der Zahlungen zur Tilgung der Darlehen, für die aufgrund des Konkurses über das Vermögen der Magefesa-Gruppe die Bürgschaft übernommen worden war, und um die Rückzahlung der verlorenen Zuschüsse sowie der Zinszuschüsse. Hierfür wandte sich die baskische Regierung an die Verwaltungsgesellschaft Ficodesa, an deren Stelle sie im Übrigen für die Tilgung der durch die Bürgschaft gesicherten Darlehen getreten war, denn sie war der Ansicht, sie könne nicht unmittelbar gegen die Unternehmen der Magefesa-Gruppe vorgehen, die nur Schuldnerinnen von Ficodesa seien.

18 Das einzige Vorgehen der baskischen Regierung bestand darin, von Ficodesa die Rückzahlung sämtlicher an Indosa gezahlten Beträge zu verlangen, und zwar mit Schreiben, die 1988 und 1993 versandt wurden, was die Bürgschaft für Darlehen angeht, und mit Schreiben vom 25. Januar 1995 bezüglich der übrigen Beihilfen. Sie beantragte sodann vergeblich die Eintragung sämtlicher geschuldeten Beträge in die Konkurstabelle von Ficodesa, verlangte jedoch von der tatsächlichen Empfängerin der Beihilfen, Indosa, niemals den geringsten Betrag.

19 Was zweitens die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien gewährten Beihilfen angeht, so beschränkt sich diese darauf, der Kommission in einem ersten Schreiben von 1991 zuzusichern, dass sie beschlossen habe, die Entscheidung 91/1 zu beachten, und sie in einem zweiten Schreiben von 1994 über die Einstellung jeder weiteren Beihilfegewährung an die Unternehmen der Magefesa-Gruppe zu unterrichten. Schließlich teilten die spanischen Behörden mit einem Schreiben von 1997 der Kommission mit, dass die von der kantabrischen Regierung geleisteten Darlehensbürgschaften Ende 1994/Anfang 1995 zurückgezogen worden seien, doch enthielt das Schreiben keine Angaben dazu, wie mit den von dieser Regierung gewährten verlorenen Zuschüssen verfahren worden ist.

20 Was schließlich die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährten Beihilfen angeht, so nahm das Instituto de Fomento Andaluz (im Folgenden: IFA) als Nachfolger des Soprea, einer von der andalusischen Regierung kontrollierten Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft die zur Unterstützung von Migsa eingesetzte Verwaltungsgesellschaft Manufacturas Damma war, die Rückzahlung des verbürgten Darlehens am 6. November 1990, also nach der Bekanntgabe der Entscheidung 91/1, vor. Das IFA beschränkte sich im Folgenden darauf, mit Schreiben vom 20. November 1990 die Erstattung des auf diese Weise gezahlten Betrages zu verlangen, und beschloss dann im Juni 1992, diese Forderung gegen Manufacturas Damma für uneinbringlich zu erklären. Was die verlorenen Zuschüsse angeht, so ging die andalusische Regierung nicht gegen Manufacturas Damma vor, da diese keine unbelasteten Vermögensgegenstände besaß, und ging auch nicht unmittelbar gegen Migsa, die tatsächliche Empfängerin der Beihilfen, vor.

Zur angeblichen Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen

21 Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).

22 Hierzu führt die spanische Regierung, die nicht bestreitet, dass sie die gewährten Beihilfen nicht zurückgefordert hat, aus, sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, nämlich die Gesellschaften für die Verwaltung dieser Beihilfen als alleinige Gläubigerinnen der Unternehmen der Magefesa-Gruppe aufgefordert, von diesen die Rückzahlung der gewährten Beträge einzufordern. Ferner macht sie geltend, wenn diese Forderungen von den Unternehmen hätten anerkannt werden können, so hätten sie nicht eingezogen werden können, da sich diese im Konkurs befunden hätten und das spanische Recht nur dem Gläubiger eine Beteiligung an der Masse zuerkenne.

23 Im Übrigen bestehe der Zweck der Pflicht zur Rückforderung einer Beihilfe darin, die vorherige Lage wiederherzustellen und zu verhindern, dass der Beihilfeempfänger über einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu seinen Konkurrenten verfüge. Habe jedoch ein Unternehmen, das eine Beihilfe empfangen habe, seinen Betrieb eingestellt, wie dies bei sämtlichen Unternehmen der Magefesa-Gruppe mit Ausnahme von Indosa der Fall sei, so liege keine Benachteiligung seiner Konkurrenten mehr vor, und das Rückzahlungsverlangen habe keinen Bezug zu dem mit ihm verfolgten Zweck.

24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 16; Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31).

25 Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfuellt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14).

26 Im vorliegenden Fall ist zum einen das gesamte Vorgehen, das die spanischen Behörden anführen, zwischen 1990 und 1995 erfolgt, zumeist also nach der in der Entscheidung 91/1 festgesetzten Frist, innerhalb deren sie die Kommission von den Maßnahmen zu ihrer Befolgung hätten unterrichten müssen; zum anderen setzten in diesem gesamten Zeitraum die Unternehmen der Magefesa-Gruppe ihren Betrieb dank der streitigen Beihilfen und insbesondere dank der Stellung der Bürgschaften für Darlehen fort.

27 Somit hat die spanische Regierung keine Einigung mit der Kommission angestrebt, sie unterrichtete die Kommission weder über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen noch von ihren Schwierigkeiten bei der Durchführung der Entscheidung 91/1 und ließ es tatsächlich zu, dass die Autonomen Gemeinschaften lediglich von den Verwaltungsgesellschaften die Wiedereinziehung der Beihilfen verlangten, obwohl sie genau wussten, dass sich diese selbst in großen finanziellen Schwierigkeiten befanden. Im Übrigen hat sie nicht dargetan, dass es ihr völlig unmöglich gewesen wäre, die Beihilfen wieder einzuziehen, die den Unternehmen der Magefesa-Gruppe gewährt wurden, die wie in der vorhergehenden Randnummer ausgeführt nach der Entscheidung 91/1 ihren Betrieb fortsetzten.

28 Da die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des im vorliegenden Fall am 5. Mai 1990 eingetretenen Ablaufs der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zu beurteilen ist, innerhalb deren der Mitgliedstaat dieser die von ihm beabsichtigten Maßnahmen anzugeben hat (vgl. Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, Randnr. 26), lässt die Fortsetzung des Betriebes der Unternehmen, die Empfänger der für rechtswidrig befundenen Beihilfen waren, nach Ablauf dieser Frist das Argument der spanischen Regierung ins Leere laufen, dass die Vertragsverletzungsklage der Kommission dadurch gegenstandslos geworden sei, dass diese Unternehmen in Konkurs gefallen seien und ihnen daher kein Wettbewerbsvorteil zur Last gelegt werden könne.

29 Da das Königreich Spanien nicht bestreitet, dass es die Maßnahmen nicht ergriffen hat, die zu ergreifen die Kommission es in der Entscheidung 91/1 deren Begründetheit es im Übrigen nicht beanstandet hat aufgefordert hatte, ist die Vertragsverletzung somit als nachgewiesen zu betrachten.

Zur Entscheidung 1999/509

30 Wie in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, bestehen die einzigartigen von jener Entscheidung behandelten Beihilfen darin, dass Cunosa bis zur Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen sowie Migsa und Gursa bis zur Einstellung ihres Betriebes und Indosa bis Mai 1997, nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet haben.

31 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717) auf die Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/509 hin in Randnummer 21 entschieden, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch Indosa, Cunosa, Migsa und Gursa in den von der angefochtenen Entscheidung erfassten Zeiten eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.

32 Er hat der Klage des Königreichs Spanien teilweise stattgegeben, soweit es um die Erhebung von nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Indosa und Cunosa angefallenen Zinsen auf die vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen ging, und die Entscheidung 1999/509 allein in diesem Punkt für nichtig erklärt (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 34 bis 39).

Die Schritte der spanischen Behörden

Schulden bei der Sozialversicherung

33 Was die Beihilfen angeht, die Indosa gewährt wurden, um ihre Schulden nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen zu tilgen, so hat die Tresorería de la Seguridad Social (Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung, im Folgenden: TSS) Pfändungen in Höhe von 45 Mio. ESP vorgenommen. Sie hat im Übrigen 1 600 500 Gesellschaftsanteile gepfändet, die Indosa am Kapital der Compañía de Menaje Doméstico, S.L., hält. Im Rahmen des Konkursverfahrens über das Vermögen von Indosa wurde die Verwertung dieser Anteile durch Beschluss des angerufenen Gerichts ausgesetzt und die Gläubigerversammlung einberufen. Was die vor der Konkurseröffnung entstandene Schuld angeht, so hat die TSS am 28. Dezember 1998 die Liquidation von Indosa oder den Abschluss einer Vereinbarung mit den Gläubigern zur Beendigung des Konkursverfahrens beantragt. Eine Gläubigerversammlung wurde am 4. Juli 2000 zum Zweck der Entscheidung darüber abgehalten, ob der Betrieb von Indosa fortgesetzt oder eingestellt werden soll, und sie beschloss die Liquidation des Unternehmens binnen vier Monaten.

34 Was die Cunosa, Gursa und Migsa gewährten Beihilfen angeht, so hat die TSS entweder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaften nicht veranlasst oder sie war der Ansicht, dass ein derartiges Verfahren für die Wiedereinziehung dieser Beihilfen wirkungslos sei. Auf alle Fälle geht aus den Akten hervor, dass sie die Liquidation dieser Gesellschaften nicht beantragt hat. Im Übrigen scheint sich aus den Akten zu ergeben, dass die TSS keine Forderungen geltend machen wollte, die mit denjenigen der Beschäftigten konkurrierten.

Steuerschulden

35 Diese Schulden betreffen nur Indosa. Am 28. Dezember 1998 übersandte die Steuerverwaltung dem Konkursverwalter ein Schreiben, mit dem sie die unverzügliche Begleichung der nach der Konkurseröffnung entstandenen Steuerschuld verlangte, und einen Vorschlag einer Einigung mit den Gläubigern über die Begleichung der Masseschulden zur Beendigung des Verfahrens. Am 23. Juni 2000 unternahm das nationale Beitreibungsamt Schritte, um die Begleichung der Schulden nach den Bestimmungen des spanischen Konkursrechts im Wege der Nachfolge bei der Ausübung des Betriebes zu fordern. Zudem beschloss, wie in Randnummer 33 dieses Urteils ausgeführt, die Versammlung der Gläubiger von Indosa die Liquidation dieser Gesellschaft, was es der Staatskasse erlauben müsste, zu versuchen, ihre Forderung einzuziehen, wenn die Aktiva der Gesellschaft dies erlauben.

Zur geltend gemachten Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen

36 Wie bei der Entscheidung 91/1 besteht das einzige Verteidigungsvorbringen der spanischen Regierung darin, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die mit der Entscheidung 1999/509 verlangten Maßnahmen zu ergreifen, da die ordnungsgemäß erhobene Klage des Königreichs Spanien gegen diese Entscheidung keinen Erfolg gehabt habe und da die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden ist.

37 In Anbetracht der Lage der Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hatten, bestand die einzige Möglichkeit der Durchführung der Entscheidung 1999/509 darin, zu versuchen, ihre gerichtliche Liquidation zu erwirken, so dass die Steuerverwaltung und die Einrichtung für die Verwaltung der Sozialabgaben die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Aktiva geltend machen konnten, sofern solche vorhanden waren und der Rang ihrer Forderungen es ermöglichte. Unter diesen Umständen könnte die spanische Regierung die völlige Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen nur geltend machen, wenn sie nachweisen würde, dass keine Aktiva vorhanden waren.

38 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine Unmöglichkeit der Erfuellung darstellt, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel durch die Liquidation des Unternehmens hätte erreicht werden können (Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache C-52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14).

39 Auch wenn die spanische Regierung geltend macht, sie habe nur die Aktiva von Gursa verwerten können, steht fest, dass weder die TSS noch die Steuerverwaltung versucht haben, Gursa und Migsa liquidieren zu lassen, so dass die spanische Regierung nicht dartun kann, es seien keine weiteren unbelasteten Aktiva vorhanden gewesen. In Bezug auf Cunosa war das Liquidationsverfahren zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Entscheidung 1999/509 erließ, bereits eingeleitet, doch geht aus den Akten nicht hervor, dass die spanischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens irgendeinen Schritt unternommen hätten, um die rechtswidrigen Beihilfen aus den Aktiva dieser Gesellschaft zurückzuerlangen, auch wenn sie anschließend, verspätet und offenbar erfolglos, ein Rechtsmittel gegen das Urteil über die Liquidation von Cunosa einlegten.

40 Dagegen haben die TSS und die Steuerverwaltung, wie in den Randnummern 33 und 35 dieses Urteils festgestellt worden ist, in Bezug auf Indosa auf zwei unterschiedlichen Wegen offenkundige Sorgfalt bei der Rückforderung sowohl der Sozialbeitrags- als auch der Steuerschulden bewiesen. Im Übrigen bestreitet die Kommission nicht, dass die Gläubigerversammlung die Liquidation von Indosa beschlossen hat. In Bezug auf diese Gesellschaft ist daher einzuräumen, dass die spanischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um der Entscheidung 1999/509 nachzukommen.

41 Die Kommission macht dennoch geltend, auf alle Fälle seien die vom Königreich Spanien ergriffenen Maßnahmen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 erfolgt, so dass der Verstoß gegen Artikel 3 dieser Entscheidungen dargetan sei.

42 Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 1999/509 keine Frist für die Durchführung der mit dieser Entscheidung verlangten Maßnahmen gesetzt, und es gibt keine vom Gesetzgeber geregelte Durchführungsfrist im Rahmen der Ausnahmeregelung vom Vertragsverletzungsverfahren in Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG. Die Kommission hat jedoch in Artikel 3 der Entscheidung 1999/509 eine am 29. Dezember 1998 abgelaufene Frist von zwei Monaten festgesetzt, innerhalb deren die spanischen Behörden sie von den für die Durchführung dieser Entscheidung erlassenen Maßnahmen zu unterrichten hatten.

43 Es steht fest, dass die spanische Regierung die Kommission nicht von den Maßnahmen unterrichtet hat, die bereits unternommen worden waren und noch unternommen werden sollten, um die Indosa, Cunosa, Migsa und Gursa gewährten Beihilfen zurückzufordern und insbesondere im vorliegenden Fall die Sozialversicherungs- und Steuerschulden von Indosa wieder einzuziehen.

44 Somit ist in Bezug auf die Entscheidung 1999/509 die Klage im Vertragsverletzungsverfahren als insgesamt begründet zu betrachten, soweit mit ihr dem Königreich Spanien vorgeworfen wird, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen zurückzufordern. Sie ist jedoch nur in Bezug auf die fehlende Unterrichtung der Kommission begründet, soweit diesem Mitgliedstaat vorgeworfen wird, er habe nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen zurückzufordern.

45 Nach allem hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 verstoßen, indem es zum einen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Indosa, Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und um der Entscheidung 1999/509 nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und indem es zum anderen die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Maßnahmen unterrichtet hat, die zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 getroffen worden sind, soweit mit ihr die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

46 Im Übrigen wird die Klage der Kommission abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten verstoßen, indem es zum einen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Industrias Domésticas, S.A. (Indosa), Manufacturas Gur, S.A. (Gursa), Manufacturas Inoxidables Gibraltar, S.A. (Migsa) und Cubertera del Norte, S.A. (Cunosa), gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und um der Entscheidung 1999/509 der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und indem es zum anderen die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Maßnahmen unterrichtet hat, die zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 getroffen worden sind, soweit mit ihr die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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