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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: C-5/01
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, Entscheidung 2001/198/EGKS, Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, Entscheidung Nummer K(2000) 3563


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 1
Entscheidung 2001/198/EGKS
Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS
Entscheidung Nummer K(2000) 3563
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS bezieht zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen. Darunter fällt eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage, mit der die Beschäftigten eines Unternehmens aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses und als Gegenleistung für die Arbeitsstunden, die sie für das betreffende Unternehmen ableisten, einen Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit erhalten sollen. Eine solche Zulage ist nämlich unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruht oder nicht, ein weiterer Lohnbestandteil und gehört folglich zu den Lohnkosten, die dieses Unternehmen regelmäßig zu tragen hat; dass sie aus sozialen Erwägungen vom Staat übernommen wird, genügt nicht, um sie von der Einordnung als Beihilfe auszunehmen, da für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele, sondern ihre Wirkungen maßgeblich sind.

( vgl. Randnrn. 33, 36-37, 39, 45-46 )

2. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex kann ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme rechtmäßig nur aufgrund einer Entscheidung durchführen, die die Kommission hierzu ausdrücklich getroffen hat. Fehlt eine solche Entscheidung, wird durch den Ablauf der Frist von drei Monaten, die der Kommission zur Äußerung gesetzt ist, dem Mitgliedstaat daher nicht stillschweigend die Befugnis erteilt, die geplante Maßnahme durchzuführen. Wäre die Drei-Monats-Frist als Ausschlussfrist zu verstehen, so hätte das Ausbleiben einer Entscheidung der Kommission innerhalb der Frist zur Folge, dass es dem betroffenen Mitgliedstaat einerseits verwehrt wäre, diese Beihilfemaßnahme durchzuführen, und dass er andererseits im Rahmen des von der Kommission eröffneten Verfahrens keine Entscheidung herbeiführen könnte, mit der die Beihilfe genehmigt würde, was mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Beihilferegelung unvereinbar wäre. Zu einer Entscheidung, die nach Ablauf der betreffenden Frist ergeht, fehlt der Kommission daher nicht die Befugnis. Zwar muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten den Anforderungen gerecht werden, die sie sich selbst auferlegt hat. Deren Mißachtung stellt jedoch nur dann möglicherweise einen Rechtsverstoß dar, wenn sie geeignet ist, eine den Mitgliedstaaten gewährte Verfahrensgarantie ihres Inhalts zu berauben. Da die erwähnte Drei-Monats-Frist aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt wurde, nämlich um eine schnelle Entscheidung der Kommission sicherzustellen, kann ihre Nichteinhaltung nicht zur Folge haben, dass sie die Entscheidungsbefugnis verliert. Dadurch würde lediglich die Entscheidung verzögert, die erst nach Abschluss eines neuen Verfahrens ergehen könnte, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte. Damit wird den Betroffenen jedoch nicht die Möglichkeit genommen, eine Haftungsklage zu erheben, falls ihnen durch die Verzögerung der Entscheidung der Kommission ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

( vgl. Randnrn. 57-64 )

3. Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Die Kommission braucht insbesondere weder zu einem offensichtlich unerheblichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen noch, soweit es um die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c KS auf die streitigen Maßnahmen geht, auf die Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den gemeinsamen Markt und den freien Wettbewerb einzugehen, da eine Beihilfe keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb zu haben braucht, um unter diesen Artikel zu fallen.

( vgl. Randnrn. 68, 71, 75 )

4. Das System der ausnahmsweisen Genehmigung von Beihilfen, die zum ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl erforderlich sind, setzt nach seinem inneren Aufbau voraus, dass der Mitgliedstaat einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an die Kommission richtet, bevor diese prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 82, 85 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2002. - Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/198/EGKS der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA. - Rechtssache C-5/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-5/01

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte L. Levi, G. Vandersanden und J.-M. de Backer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/198/EGKS der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA (ABl. 2001, L 71, S. 23)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 2. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 8. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 1 KS Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/198/EGKS der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA (ABl. 2001, L 71, S. 23, nachfolgend: angefochtene Entscheidung) erhoben.

Rechtlicher Rahmen

Der EGKS -Vertrag

2 In Artikel 4 KS heißt es:

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages aufgehoben und untersagt:

...

c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;

..."

3 Artikel 15 Absatz 1 KS sieht vor:

Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

4 Artikel 95 Absatz 1 KS bestimmt:

In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen."

Die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS

5 In der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42, nachfolgend: Sechster Stahlbeihilfenkodex), die auf der Grundlage von Artikel 95 KS erging und vom 1. Januar 1997 bis zum 22. Juli 2002 galt, ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, die von den Mitgliedstaaten, den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können.

6 Artikel 1 - Grundsätze - des Sechsten Stahlbeihilfenkodex lautet:

1. Alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, gleichgültig ob spezifische oder nichtspezifische Beihilfen, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen.

2. Der Begriff ,Beihilfe umfasst auch die Beihilfeelemente, die in den Übertragungen staatlicher Mittel - in Form von Beteiligungen, Kapitalausstattungen oder gleichartigen Maßnahmen (beispielsweise Wandelobligationen oder Darlehen zu nichtmarktüblichen Bedingungen, deren Verzinsung oder Tilgung sich zumindest teilweise nach den Betriebsergebnissen richtet, einschließlich Darlehensbürgschaften und Gründstücksübertragungen) - enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten, den Gebietskörperschaften oder sonstigen Organen zugunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie vorgenommen werden und die nicht der normalen Zuführung von haftendem Kapital in Übereinstimmung mit der in einer Marktwirtschaft üblichen Investitionspraxis entsprechen.

3. Beihilfen im Sinne dieser Entscheidung dürfen nur nach Durchführung des in Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens gewährt und nicht nach dem 22. Juli 2002 ausgezahlt werden."

7 Nach Artikel 6 - Verfahren - des Sechsten Stahlbeihilfenkodex sind alle Beihilfevorhaben und alle Finanzierungsmaßnahmen, die unter Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten von Stahlunternehmen vorgenommen werden sollen, der Kommission mitzuteilen, die sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüft. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 dürfen die geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchgeführt werden, wobei die von der Kommission festgelegten Bedingungen einzuhalten sind.

8 Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex lautet:

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine bestimmte Finanzmaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 1 sein könnte, oder bezweifelt sie, dass eine bestimmte Beihilfe mit dieser Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und gibt den betroffenen Dritten sowie den übrigen Mitgliedstaaten Gelegenheit, sich zu äußern. Stellt die Kommission, nach Eingang der Stellungnahmen und nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben hat, fest, dass es sich in dem gegebenen Fall um eine Beihilfe handelt, die mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht vereinbar ist, so erlässt sie spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte eine Entscheidung. Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag."

9 Artikel 6 Absatz 6 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex bestimmt:

Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die Kommission das in Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. Bei einer Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 verlängert sich diese Frist auf drei Monate."

Sachverhalt

Tarifvertragliche Verhältnisse im Unternehmen Cockerill Sambre

10 Die Cockerill Sambre SA, die Carlam SA, die Cockerill Sambre Finances Services SA und die Recherche et Développement du Groupe Cockerill Sambre SC (zusammen nachfolgend: Begünstigte) bilden ein integriertes Stahlunternehmen mit Sitz in Belgien, und zwar in der Wallonischen Region. Bis Anfang 1999 war die Begünstigte ein öffentliches Unternehmen, dessen Anteile mehrheitlich von dieser Region gehalten wurden. Im Jahr 1999 wurde das Unternehmen privatisiert und an den französischen Stahlkonzern Usinor verkauft.

11 Aufgrund der schwierigen Lage, in die die Stahlindustrie in Wallonien insbesondere im Jahr 1996 geraten war, stellte die Begünstigte einen Umstruktierungsplan auf, nach dem u. a. die Zahl der Beschäftigten um rund 2000 herabgesetzt werden sollte.

12 Vor diesem Hintergrund forderten diejenigen Arbeitnehmer der Begünstigten, deren Gehalt tariflich festgelegt war (nachfolgend: tarifgebundene Arbeitnehmer), bei Tarifverhandlungen in den Jahren 1996/97 eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37 auf 34 Stunden als Maßnahme zur Erhöhung oder zumindest Beibehaltung der Zahl der Arbeitsplätze in diesem Unternehmen. Diese Forderung wies die Begünstigte zunächst wegen der hohen Kosten zurück.

13 Nach einem Warnstreik der tarifgebundenen Arbeitnehmer führten Verhandlungen jedoch am 17. April 1998 zum Abschluss eines Tarifvertrags zwischen der Begünstigten und den die betreffenden Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften, mit dem die Arbeitszeitverkürzung vereinbart wurde.

14 Der Tarifvertrag sah u. a vor:

- die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37 auf 34 Stunden ab dem 1. Januar 1999;

- die Aufrechterhaltung des Gesamtvolumens der von sämtlichen tarifgebundenen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden trotz dieser Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, was die Schaffung 150 neuer Arbeitsplätze bedingte;

- die Aufrechterhaltung des bei Abschluss des Tarifvertrags erreichten Lohnvolumens, das die Begünstigte den tarifgebundenen Arbeitnehmern insgesamt ausbezahlte;

- die Schaffung eines Mechanismus zum Ausgleich der Einkommenseinbußen, die die tarifgebundenen Arbeitnehmer infolge der Senkung ihrer Entlohnung entsprechend der Verkürzung ihrer Arbeitszeit erlitten.

15 Im Tarifvertrag hieß es hierzu, dass die Vertragsparteien gemeinsam jedwede Beihilfe beantragen würden, die der Begünstigten gewährt werden könne, um die im Vertrag vorgesehene Verkürzung der Arbeitszeit zu finanzieren, und dass der Vertrag wirtschaftlich unter der Voraussetzung eines öffentlichen Ausgleichs stehe und die Parteien gemeinsam die Lage sowie die Möglichkeit der Durchführung des betreffenden Vertrages überprüfen würden, wenn dieser Ausgleich nicht gezahlt werde.

Die streitigen Maßnahmen

16 Die vom Königreich Belgien erlassenen und von der Kommission beanstandeten Maßnahmen (nachfolgend: streitige Maßnahmen) dienen dem Ausgleich der Einkommenseinbußen, die die tarifgebundenen Arbeitnehmer infolge der Verkürzung ihrer Arbeitszeit erlitten.

17 So wurde zum Ausgleich dieser Einkommenseinbußen beschlossen, den tarifgebundenen Arbeitnehmern eine Übergangszulage" bis zum Jahr 2005 zu zahlen, um deren Lohn auf dem Niveau zu halten, das 1998 bei einer Arbeitszeit von 37 Wochenstunden erreicht worden war.

18 Die Finanzierung dieser Übergangszulage erfolgt im Wesentlichen durch Zuschüsse der belgischen öffentlichen Hand und im Übrigen durch die tarifgebundenen Arbeitnehmer selbst, da diese auf die Lohnerhöhungen verzichtet haben, auf die sie in den Jahren 1997 und 1998 Anspruch gehabt hätten.

19 Die öffentlichen Zuschüsse belaufen sich auf 13,71 Millionen Euro. Sie ergeben sich aus Folgendem:

- einer Herabsetzung der von der Begünstigten zu entrichtenden Sozialabgaben für den Zeitraum von 1999 bis 2005 um insgesamt 10,36 Millionen Euro durch die belgische Föderalregierung;

- einem Zuschuss der wallonischen Regierung in Höhe von 3,35 Millionen Euro, der im selben 7-Jahres-Zeitraum an eine Vereinigung namens Fonds social des employés au barême de Cockerill Sambre" gezahlt wird.

20 Die von der Begünstigten dank der Herabsetzung der Sozialabgaben eingesparten Mittel und die an die in der vorangehenden Randnummer erwähnte Vereinigung gezahlten Beträge werden an die tarifgebundenen Arbeitnehmer dieses Unternehmens weitergeleitet und bilden die Übergangszulage.

Verfahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidung

21 Mit Schreiben vom 23. November 1998 bat die Kommission Belgien um Auskunft über die am 20. November 1998 in der Presse erschienene Meldung, dass das Königreich Belgien beschlossen habe, der Begünstigten im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung für die Dauer von sieben Jahren Beihilfen zu gewähren.

22 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 bestätigte Belgien, die streitigen Maßnahmen getroffen zu haben, erklärte aber gleichzeitig, dass es sich seiner Ansicht nach nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Aus diesem Grund seien die betreffenden Maßnahmen der Kommission nicht nach Artikel 6 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex mitgeteilt worden.

23 Nach einem längeren Schriftwechsel sowie einem Treffen mit Belgien im Jahr 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex zu eröffnen, wovon sie das Königreich Belgien mit Schreiben vom 25. Januar 2000 unterrichtete. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2000 veröffentlicht (ABl. C 88, S. 8); die betroffenen Dritten wurden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung gegenüber der Kommission zu äußern.

24 Als Reaktion auf diesen Beschluss ließ Belgien der Kommission ein Schreiben vom 5. April 2000 zukommen, in dem der bereits vor der Eröffnung des Verfahrens vertretene Standpunkt wiederholt wird, dass die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien.

25 Im Rahmen des Verfahrens erhielt die Kommission im April 2000 Stellungnahmen eines betroffenen Dritten sowie eines Mitgliedstaats; sie leitete diese an die belgische Regierung zur Stellungnahme weiter; die belgische Regierung nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 9. Juni 2000 wahr.

26 Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

Die angefochtene Entscheidung

27 Die angefochtene Entscheidung wurde dem Königreich Belgien am 5. Dezember 2000 unter der Nummer K(2000) 3563 mitgeteilt.

28 Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:

Die Beihilfe Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA in Höhe von 553,3 Millionen BEF (13,7 Millionen Euro) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 1 des Stahlbeihilfenkodex dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

29 Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung hat das Königreich Belgien alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von Cockerill Sambre SA zuzüglich Zinsen zurückzufordern und alle weiteren Zahlungen einzustellen.

Gründe der Nichtigkeitsklage und Würdigung durch den Gerichtshof

30 Das Königreich Belgien stützt seine Nichtigkeitsklage auf fünf Gründe. Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 4 Buchstabe c KS und den Sechsten Stahlbeihilfenkodex, da sie davon ausgehe, dass die Begünstigte einen wirtschaftlichen Vorteil aus den streitigen Maßnahmen ziehe. Zweitens verletze die angefochtene Entscheidung diese Bestimmungen auch dadurch, dass die streitigen Maßnahmen der Entscheidung zufolge der Begünstigten zugute kämen, während die tarifgebundenen Arbeitnehmer dieses Unternehmens die einzig wahren Begünstigten seien. Drittens sei die Kommission nicht zum Erlass dieser Entscheidung befugt gewesen. Viertens sei die Entscheidung unzureichend begründet. Fünftens macht der Kläger hilfsweise geltend, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 95 Absatz 1 KS.

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund

31 Sowohl mit dem ersten als auch mit dem zweiten Klagegrund wird die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung beanstandet, dass es sich bei den streitigen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handele; sie sind zusammen zu prüfen.

32 Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34, und vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38).

33 Ferner bezieht der Begriff Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn. 23 bis 25, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn. 19 und 21, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, und Ecotrade, Randnr. 35).

34 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Finanzierung der Übergangszulage, die den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Begünstigten gezahlt wird, im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die von der belgischen Föderalregierung und der wallonischen Regierung gewährt werden.

35 Die belgische Regierung trägt hingegen vor, dass diese Maßnahmen nicht die Belastungen vermindert hätten, die die Begünstigte regelmäßig zu tragen habe.

36 Hierzu ist festzustellen, dass die aus den genannten öffentlichen Mitteln finanzierte Übergangszulage ausschließlich den Beschäftigten der Begünstigten gezahlt worden ist, sei es von dieser selbst, sei es von der Vereinigung Fonds social des employés au barême de Cockerill Sambre", und zwar aufgrund ihrer Eigenschaft als Beschäftigter der Begünstigten und als Gegenleistung für die Arbeitsstunden, die sie für die Begünstigte ableisten.

37 Die betreffende Lohnzulage ist somit ein weiterer Bestandteil des Lohns, den die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Begünstigten erhalten, und gehört folglich zu den Lohnkosten, die dieses Unternehmen regelmäßig zu tragen hat.

38 Zwar bestand keine gesetzliche Verpflichtung der Begünstigten, die Einkommenseinbußen ihrer tarifgebundenen Arbeitnehmer, die sich aus der Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ergaben, finanziell auszugleichen, und eine solche Verpflichtung war auch im Tarifvertrag nicht vorgesehen.

39 Die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten belasten jedoch wesensmäßig und unabhängig davon die Bilanz der Unternehmen, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht.

40 Dass der Tarifvertrag die dort vorgesehene Arbeitszeitverkürzung von einem öffentlichen Ausgleich abhängig macht und damit von vornherein jede Erhöhung der von der Begünstigten getragenen Lohnkosten ausschließt, ändert nichts daran, dass es sich bei der Übergangszulage ihrem Wesen nach um Lohnkosten handelt, die regelmäßig von der Begünstigten zu tragen sind.

41 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Finanzierung einer an Arbeiter der Kohleindustrie gezahlten Schichtprämie aus öffentlichen Mitteln zu einer Erhöhung ihrer Löhne geführt habe, die die Produktionskosten der betroffenen Unternehmen künstlich verringert habe, und dass es sich bei der betreffenden Prämie daher um eine nach Artikel 4 Buchstabe c KS verbotene Beihilfe handele (vgl. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, S. 56).

42 Daher ist festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen zu einer Verringerung der Belastungen geführt haben, die regelmäßig von der Begünstigten zu tragen sind.

43 Folglich ist der erste Klagegrund, mit dem das Königreich Belgien geltend gemacht hat, dass die Verkürzung der Arbeitszeit der tarifgebundenen Arbeitnehmer der Begünstigten aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, habe der Begünstigten keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, so dass die streitigen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten, zurückzuweisen.

44 Zurückzuweisen ist auch der zweite Klagegrund, dem zufolge die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien, weil die Beschäftigten der Begünstigten deren wahre Begünstigte seien.

45 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Begriff der staatlichen Beihilfen nämlich nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark"], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-8717, Randnr. 16).

46 Staatliche Maßnahmen sind somit nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen ausgenommen (vgl. u. a. Urteile Kimberly Clark, Randnr. 21, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 37).

47 Folglich ist das Vorbringen der belgischen Regierung, mit den streitigen Maßnahmen sollten Arbeitsplätze geschaffen und im Interesse der Arbeitnehmer die finanziellen Nachteile infolge der von ihnen geforderten Arbeitszeitverkürzung gemildert werden, für die Beantwortung der Frage, ob diese Maßnahmen durch Artikel 4 Buchstabe c KS verbotene staatliche Beihilfen darstellen, unerheblich.

48 Was die Wirkungen der streitigen Maßnahmen angeht, so sind die von der belgischen Föderalregierung und der wallonischen Regierung gewährten öffentlichen Mittel zwar den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Begünstigten ausgezahlt worden; diese ist jedoch die Begünstigte, da nach Randnummer 42 dieses Urteils die betreffenden Maßnahmen zu einer Verringerung der Belastungen geführt haben, die sie regelmäßig zu tragen hat.

Zum dritten Klagegrund

49 Mit dem dritten Klagegrund rügt das Königreich Belgien, dass die Kommission nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen sei.

50 Es macht hierzu geltend, da Belgien zu den Äußerungen der betroffenen Dritten am 9. Juni 2000 Stellung genommen und kein Ersuchen um ergänzende Auskünfte erhalten habe, sei die angefochtene Entscheidung vom 15. November 2000 nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen Frist von drei Monaten erlassen worden.

51 Es steht fest, dass die Frist bei Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelaufen war. Ob das die Befugnis der Kommission zum Erlass der Entscheidung erlöschen ließ, richtet sich danach, ob es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt.

52 Das Wesen einer Frist richtet sich nach dem Regelungszusammenhang, in den sie sich einfügt, und nach ihrem Zweck (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-357/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnr. 12, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97, Slg. 2000, I-5409, Randnr. 26).

53 Was den Regelungszusammenhang des Artikels 6 Absatz 5 des Sechsten Beihilfenkodex angeht, in dem die Frist vorgesehen ist, so werden gemäß Artikel 4 Buchstabe c KS Subventionen oder Beihilfen, die in welcher Form auch immer von den Mitgliedstaaten bewilligt werden, ausnahmslos als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt.

54 Der aufgrund von Artikel 95 KS erlassene Sechste Stahlbeihilfenkodex erlaubt allerdings in abschließend aufgezählten Fällen nach den dort vorgeschriebenen Verfahren die Gewährung von Beihilfen. Artikel 6 Absatz 4 des Kodex sieht insbesondere vor, dass die geplanten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchgeführt werden dürfen. Artikel 6 Absatz 6 weicht von dieser Regelung ausdrücklich ab; dort heißt es, dass die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des jeweiligen Vorhabens das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, sofern der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von der entsprechenden Absicht unterrichtet hat.

55 Die Fälle, in denen Stahlbeihilfen gewährt werden können, stellen somit eine Ausnahme von der Regel dar, dass solche Beihilfen untersagt sind, und ihre Gewährung grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrückliche Entscheidung der Kommission erlaubt ist.

56 Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel sind aber eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19).

57 Folglich kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex eine Beihilfemaßnahme rechtmäßig nur aufgrund einer Entscheidung durchführen, die die Kommission hierzu ausdrücklich getroffen hat. Fehlt eine solche Entscheidung, wird durch den Ablauf der Frist von drei Monaten, die der Kommission zur Äußerung gesetzt ist, dem Mitgliedstaat daher nicht stillschweigend die Befugnis erteilt, die geplante Maßnahme durchzuführen.

58 Wäre die Drei-Monats-Frist als Ausschlussfrist zu verstehen, nach deren Ablauf es der Kommission untersagt wäre, sich zur Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahme mit dem EGKS-Vertrag zu äußern, wenn die Kommission innerhalb der Frist keine entsprechende Entscheidung erlassen hätte, so wäre es dem betroffenen Mitgliedstaat einerseits verwehrt, diese Beihilfemaßnahme durchzuführen; andererseits könnte er im Rahmen des von der Kommission eröffneten Verfahrens keine Entscheidung herbeiführen, mit der die Beihilfe genehmigt würde. Wie die Generalanwältin in Nummer 101 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre das mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Beihilferegelung unvereinbar.

59 Es hätte nämlich zur Folge, dass die Kommission das Vorhaben allenfalls nach Abschluss eines neuen, ebenfalls nach dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex durchgeführten Verfahrens genehmigen könnte. Dadurch würde die Entscheidung der Kommission verzögert, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte, was dem Ziel des Artikels 6 Absatz 5 des Kodex widerspräche.

60 Aufgrund des Regelungszusammenhangs des Artikels 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex, in dem die Drei-Monats-Frist erwähnt ist, sowie des mit dieser Frist verfolgten Zieles kann sie daher nicht als Ausschlussfrist angesehen werden.

61 Zwar muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten den Anforderungen gerecht werden, die sie sich selbst auferlegt hat (in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-158/00, Luxemburg/Kommission, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 24).

62 Eine Mißachtung einer solchen Anforderung stellt jedoch nur dann möglicherweise einen Rechtsverstoß dar, wenn sie geeignet ist, eine den Mitgliedstaaten gewährte Verfahrensgarantie ihres Inhalts zu berauben (in diesem Sinne Urteile Finnland/Kommission, Randnr. 34, und Luxemburg/Kommission, Randnr. 24).

63 Die in Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex erwähnte Drei-Monats-Frist wurde aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt, nämlich um eine schnelle Entscheidung der Kommission sicherzustellen.

64 Kommt die Kommission ihrer Pflicht zur fristgemäßen Entscheidung nicht nach, kann dies daher nicht zur Folge haben, dass sie die Entscheidungsbefugnis verliert. Wie in Randnummer 59 dieses Urteils festgestellt, würde dadurch lediglich die Entscheidung der Kommission verzögert, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte. Diese Feststellung nimmt den Betroffenen nicht die Möglichkeit, eine Haftungsklage zu erheben, falls ihnen durch die Verzögerung der Entscheidung der Kommission ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

65 Im Übrigen sieht anders als Artikel 6 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 6 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex für den Fall, dass ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine geplante Beihilfe oder Finanzierungsmaßnahme angemeldet hat, ausdrücklich vor, dass der Mitgliedstaat bei Nichteinhaltung der Frist, die der Kommission zur Stellungnahme gesetzt ist, die geplanten Maßnahmen durchführen darf, sofern er die Kommission zuvor von der entsprechenden Absicht unterrichtet.

66 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

67 Nach Ansicht des Königreichs Belgien wurde die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Artikel 15 Absatz 1 KS erlassen.

68 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Artikel 253 EG, die auf Artikel 15 KS übertragen werden kann, die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).

69 Hier wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, aus welchen Gründen die Kommission die streitigen Maßnahmen als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne des EGKS-Vertrags und des Sechsten Stahlbeihilfenkodex ansieht. Insbesondere legt die Kommission in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dar, dass die Begünstigte entgegen der Auffassung des Königreichs Belgien finanzielle und wirtschaftliche Vorteile aus diesen Maßnahmen gezogen habe.

70 Das Königreich Belgien trägt des Näheren zunächst vor, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Antwort auf die von ihm geäußerte Befürchtung, dass Ungereimtheiten in der europäischen Beschäftigungspolitik geschaffen würden.

71 Hinzu ist zu sagen, dass die Kommission zu diesem Gesichtspunkt nicht Stellung zu nehmen brauchte, da er für die Frage, ob es sich bei den streitigen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, offensichtlich ohne Bedeutung ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

72 Das Königreich Belgien fährt fort, die angefochtene Entscheidung setze sich nicht mit seinem Vorbringen zum Begriff des Begünstigten dieser Maßnahmen auseinander.

73 Dazu ist festzustellen, dass in Randnummer 23 der angefochtenen Entscheidung dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Ansicht ist, dass die streitigen Maßnahmen keine Beihilfen zugunsten von Einzelpersonen, sondern Beihilfen zugunsten eines Unternehmens seien. Denn es heißt dort, mit ihnen würden Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern der Begünstigten finanziert.

74 Das Königreich führt schließlich aus, die angefochtene Entscheidung gehe nicht auf die Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Gemeinsamen Markt und den freien Wettbewerb ein.

75 Hierzu ist zu bemerken, dass eine Beihilfe unter Artikel 4 Buchstabe c KS fallen kann, ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb zu haben (Urteil vom 24. September 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie die Bolzano, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102), so dass die Kommission insoweit nicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet war.

76 Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund

77 Für den Fall, dass der Gerichtshof die Einordnung der streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen bestätigt, trägt das Königreich Belgien hilfsweise vor, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 KS getroffen worden sei.

78 Es macht hierzu geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen habe, dass sie den Rat nicht mit der Angelegenheit befasst habe, um die betreffenden Maßnahmen gegebenenfalls gemäß Artikel 95 Absatz 1 KS ausnahmsweise genehmigen zu können.

79 Die Kommission erwidert, da die belgische Regierung sie nach Erlass der angefochtenen Entscheidung förmlich ersucht habe, zu prüfen, ob Artikel 95 Absatz 1 KS angewandt werden könne, sei der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund unzulässig.

80 Aus diesem Ersuchen kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sich der erörterte Klagegrund nicht gegen die angefochtene Entscheidung selbst wende und in Wirklichkeit eine Untätigkeitsklage wegen der fehlenden Befassung des Rates durch die Kommission darstelle, bei der die Voraussetzungen nach Artikel 35 KS nicht beachtet wären.

81 Folglich ist dieser Klagegrund zulässig.

82 Was die Begründetheit des Klagegrundes angeht, so kann die Kommission nach Artikel 95 Absatz 1 KS in dem dort vorgesehen Verfahren Entscheidungen erlassen, mit denen Beihilfen ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl erforderlich sind.

83 Manche dieser Entscheidungen lassen die Gewährung punktueller Beihilfen an bestimmte Stahlunternehmen zu; andere ermächtigen die Kommission, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die die jeweiligen Voraussetzungen erfuellen, für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 20).

84 Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn sie der Ansicht ist, dass die betreffende Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

85 Wie die Generalanwältin in Nummer 138 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, setzt dieses System der Beihilfengenehmigung für Einzelfallentscheidungen der Kommission nach seinem inneren Aufbau voraus, dass der Mitgliedstaat einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an sie richtet, bevor die Kommission prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

86 Daher war die Kommission entgegen der Auffassung des Königreichs Belgien im vorliegenden Fall nicht gehalten, von Amts wegen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung das Verfahren nach Artikel 95 Absatz 1 KS einzuleiten, um die streitigen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung zu genehmigen.

87 Daraus folgt, dass der fünfte Klagegrund zurückzuweisen ist.

88 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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