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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: C-5/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
Vorschriften:
Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Art. 15 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
28. Oktober 2004(1)
"Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Nicht fristgemäße Umsetzung"
Parteien:
In der Rechtssache C-5/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 9. Januar 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und C. Schmidt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilesic (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren
2 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/44 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 nachzukommen, und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.
3 Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission keine Maßnahme mitgeteilt, die sie getroffen hätte, um der Richtlinie 98/44 nachzukommen.
4 Mit Mahnschreiben vom 30. November 2000 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
5 In ihrer Antwort an die Kommission vom 30. Januar 2001 gab die Bundesrepublik Deutschland an, dass zurzeit Vorschriften ausgearbeitet würden, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 nachzukommen.
6 Am 17. Dezember 2002 gab die Kommission, da ihr diese Vorschriften noch nicht angezeigt worden waren, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 verstoßen habe, und sie aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen.
7 In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme wies die deutsche Regierung darauf hin, dass sie sich bemühe, die Richtlinie so bald wie möglich umzusetzen, und dass das Gesetzgebungsverfahren vor Ende 2003 abgeschlossen werde.
8 Da der Kommission keine Informationen vorlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die zur Umsetzung der Richtlinie 98/44 erforderlichen Maßnahmen erlassen worden wären, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
9 In ihrer Klagebeantwortung macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass dem Parlament ein Gesetzesentwurf unterbreitet worden sei und dass dieser bei zügiger Behandlung im Lauf des Jahres angenommen werden könne. Sie bestreitet nicht, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
11 Da die Umsetzung der Richtlinie 98/44 nicht innerhalb der Frist erfolgte, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.
12 Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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