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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.1992
Aktenzeichen: C-5/90
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980, Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980


Vorschriften:

Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 10 Abs. 4
Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 2
Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 5
Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen erhalten hat, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 dazu verpflichtet, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und wird ihm vorgeworfen, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, so bestimmt sich der Betrag der Summen, die dieser Wirtschaftsteilnehmer zurückzuzahlen hat, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c dieser Verordnung. In einem solchen Fall, in dem das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis dem in der Zahlungserklärung angegebenen entspricht und nur die Beschaffenheit dieses Erzeugnisses in einem Masse abweicht, das die Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes rechtfertigt, sind nämlich - mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Regelung, mit der der ungerechtfertigten Bereicherung der Wirtschaftsteilnehmer vorgebeugt werden soll - diese Vorschriften anzuwenden, die die zurückzuzahlenden Summen auf den ungerechtfertigten Kredit begrenzen, den der Wirtschaftsteilnehmer erhalten hat, und nicht Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a, der die Überschreitung der Fristen sanktioniert, die dem Wirtschaftsteilnehmer eingeräumt sind.

Die dem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieser Vorschriften tatsächlich zustehende Erstattung ist unter Anwendung des in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehenen Satzes zu berechnen, also des Satzes, der anwendbar gewesen wäre, wenn das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis in der Zahlungserklärung richtig angegeben worden wäre.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 27. FEBRUAR 1992. - BREMER ROLANDMUEHLE ERLING & CO UND KURT A. BECHER GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - VORAUSZAHLUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN - AUSGEFUEHRTES ERZEUGNIS, DESSEN BESCHAFFENHEIT VON DERJENIGEN, DIE IN DER ZAHLUNGSERKLAERUNG BESCHRIEBEN IST, ABWEICHT - FOLGEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-5/90 UND C-206/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 87, S. 42) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3445/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 (ABl. L 328, S. 13) und nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1633/80 der Kommission vom 26. Juni 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen (ABl. L 162, S. 45) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Mit Beschluß vom 8. Mai 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1990, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der ersten mit dem vorerwähnten Beschluß vom 21. November 1989 vorgelegten Frage wörtlich entspricht.

3 Die mit Beschluß vom 21. November 1989 vorgelegten Fragen in der Rechtssache C-5/90 stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen zwei zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen, der Bremer Rolandmühle Erling & Co. (hiernach: Bremer Rolandmühle) und der Kurt A. Becher GmbH & Co. KG (hiernach: Becher GmbH), auf der einen und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf der anderen Seite, das von den Unternehmen Ausfuhrerstattungen zurückfordert, die sie in Form einer Vorfinanzierung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) erhalten hatten.

4 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Bremer Rolandmühle und die Becher GmbH am 27. November 1980 nach Maßgabe der Verordnung Nr. 565/80 10 533 837 kg Weizen der Zollkontrolle unterstellten.

5 Laut der Zahlungserklärung sollte die der Zollkontrolle unterstellte Weizenmenge zur Herstellung und Ausfuhr von Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g verwendet werden.

6 Beiden Unternehmen wurde die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen gewährt.

7 Spätere Nachprüfungen durch das Hauptzollamt ergaben, daß das nach Polen, in den Nord- und Südjemen und in die Sowjetunion ausgeführte Mehl tatsächlich einen deutlich höheren Aschegehalt als 520 mg/100 g hatte.

8 Das Hauptzollamt verlangte von den Unternehmen die vorfinanzierten Erstattungen zurück. Es sah jedoch davon ab, die Zahlung des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 798/80 vorgesehenen Zuschlags zu verlangen. Die von den Unternehmen zurückzuzahlenden Beträge könnten gegen die Erstattungen aufgerechnet werden, die ihnen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1) zustuenden. Der Berechnung dieser Erstattungen sei bei Ausfuhren, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung (30. November 1980) erfolgt seien, der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz zugrunde zu legen. Dieser Satz war für Ausfuhren in die Sowjetunion auf 0 ECU festgesetzt.

9 Das Finanzgericht Hamburg, vor dem die Unternehmen gegen die Bescheide des Hauptzollamts, in denen die Rückzahlung der Erstattungen angeordnet wurde, Klage erhoben hatten, war der Ansicht, daß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung Nr. 798/80 im vorliegenden Fall anwendbar sei. Folglich seien für die Berechnung der Erstattungen, die den Unternehmen aufgrund der tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse zustuenden, gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 die im voraus festgesetzten Erstattungssätze anzuwenden; diese Erstattungen könnten gegen die Beträge aufgerechnet werden, die die Exporteure zurückzuzahlen hätten.

10 Gegen das Urteil des Finanzgerichts legten die Parteien Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser war der Ansicht, daß im Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Plange Kraftfutterwerke, Slg. 1987, 611), das in einer vergleichbaren Rechtssache ergangen sei, nicht entschieden worden sei, welche Gemeinschaftsvorschriften bei der Berechnung der Erstattungen anwendbar seien, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer, dem die Erstattungen vorfinanziert worden seien, ein Erzeugnis ausführe, dessen Beschaffenheit von derjenigen, die in der Zahlungserklärung beschrieben sei, abweiche.

11 Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, daß diese Frage im vorliegenden Fall erheblich sei, da von ihrer Beantwortung abhänge, ob auf die Berechnung der Erstattung, die dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich zustehe, die Verordnung Nr. 1633/80 anzuwenden sei, die den Erstattungssatz für Ausfuhren in die Sowjetunion auf 0 ECU festsetze.

12 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3445/85, dahin auszulegen, daß ein Begünstigter, der bei der Inanspruchnahme der Vorausfinanzierung der Ausfuhrerstattungen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 sich nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 verpflichtet hatte, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, tatsächlich aber ein Mehl mit einem Aschegehalt von über 520 mg/100 g ausgeführt hat, den vollen Vorauszahlungsbetrag zurückzuzahlen hat und statt dessen nur Ausfuhrerstattung für die tatsächlich ausgeführten Waren nach Maßgabe der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 beanspruchen kann?

2) Bei Bejahung der Frage 1: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1633/80 gültig, soweit in ihr der Ausfuhrerstattungssatz für Ausfuhren nach der Sowjetunion auf 0 ECU festgesetzt worden ist? Bei Verneinung dieser Frage: Ist dann ein Ausführer unter besonderen Voraußsetzungen so zu stellen, als ob die Erstattung für Ausfuhren nach der Sowjetunion nicht ausgesetzt worden wäre?

13 Die mit Beschluß vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-206/90 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen Bremer Rolandmühle und Getreide-Import-Gesellschaft mbH (hiernach: Getreide-Import) auf der einen und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf der anderen Seite.

14 Diese beiden Unternehmen unterstellten am 28. November 1980 7 682 779 kg Weizen der Zollkontrolle; der Weizen sollte in Form von Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g in den Nordjemen ausgeführt werden. Die Unternehmen nahmen die oben genannten Bestimmungen über die Vorauszahlung von Erstattungen in Anspruch.

15 Wie im vorangegangenen Fall verlangte das Hauptzollamt die Erstattungen zurück, nachdem es festgestellt hatte, daß das tatsächlich ausgeführte Mehl einen deutlich höheren Aschegehalt als den angegebenen gehabt habe.

16 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof, bei dem gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg über eine Klage der beiden Unternehmen Revision eingelegt worden war, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der ersten in der Rechtssache C-5/90 vorgelegten Frage wörtlich entspricht.

17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-5/90 und zur Vorlagefrage in der Rechtssache C-206/90

18 Bei diesen Fragen stellt das vorlegende Gericht ausschließlich auf den Fall ab, daß der Aschegehalt des tatsächlich ausgeführten Mehls deutlich höher ist als in der Zahlungserklärung angegeben. Es hält sich stillschweigend an die Nomenklatur, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in den Verordnungen über die Ausfuhrerstattungen verwendet wird, die den geltenden Erstattungssatz für Mehl von Weichweizen nach sechs Aschegehaltsklassen festsetzen (0 bis 520 mg/100 g, 521 bis 600 mg/100 g, 601 bis 900 mg/100 g, 901 bis 1100 mg/100 g, 1101 bis 1650 mg/100 g und 1651 bis 1900 mg/100 g), wobei der Erstattungssatz ausser in den Fällen, in denen er 0 beträgt, mit steigendem Aschegehalt abnimmt.

19 Für die Beantwortung der Vorlagefrage sind zunächst die Gemeinschaftsvorschriften zu ermitteln, die in dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall einschlägig sind. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist sodann festzustellen, welcher Erstattungssatz bei der Berechnung der dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich zustehenden Erstattung anzuwenden ist.

20 Zunächst ist der verordnungsrechtliche Rahmen der Regelung über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen darzustellen.

21 Die Verordnung Nr. 565/80 sieht für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse - darunter diejenigen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) in ihrer geänderten Fassung fallen - eine Vorfinanzierung der Erstattungen für Ausfuhren nach Drittländern vor. Wie aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 565/80 hervorgeht, besteht der Zweck dieser Vorfinanzierung, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus Grunderzeugnissen der Gemeinschaft gilt, darin, ein Gleichgewicht zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen der Gemeinschaft und der Verwendung von Grunderzeugnissen dritter Länder, die zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen sind, zu erreichen.

22 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung sind in der Verordnung Nr. 798/80 enthalten.

23 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 wird dem Exporteur ein der Erstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 ist der Erstattungssatz, ausser bei Vorausfestsetzung, der an dem Tag geltende Satz, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden. Wird die Erstattung im voraus festgesetzt, so ist nach Absatz 6 für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Tag maßgebend, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden.

24 Die Regelung über die Vorfinanzierung von Erstattungen findet nur Anwendung, wenn bei den Zollbehörden eine "Zahlungserklärung", deren Inhalt in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 798/80 festgelegt ist, eingereicht und von diesen angenommen wurde. In dieser Erklärung sind unter anderem die Bezeichnung der ausgeführten Erzeugnisse nach der für Erstattungen verwendeten Nomenklatur und die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse anzugeben, wenn dies zur Berechnung der Erstattung erforderlich ist.

25 Der Exporteur hat nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 798/80 eine Kaution zu stellen, die dem Erstattungsbetrag zuzueglich eines etwaigen positiven Währungsausgleichsbetrags und eines Zuschlags von 20 % der Summe aus diesen Beträgen entspricht. Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 beträgt dieser Zuschlag mindestens 3 ECU/100 kg Eigengewicht des ausgeführten Erzeugnisses.

26 Der Exporteur hat Artikel 11 der Verordnung Nr. 798/80 einzuhalten, der die Verarbeitungsfristen für Grunderzeugnisse und die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Verarbeitungserzeugnisse nach Beendigung der Zollkontrolle ausgeführt werden müssen. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (Punkt 21) ausgeführt hat, kann die Anwendung dieser Fristen zu einer faktischen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung führen.

27 In Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung sind die Fälle geregelt, in denen der Exporteur, der die Regelung über die Vorfinanzierung von Erstattungen in Anspruch genommen hat, bestimmte Beträge zu erstatten oder zu zahlen hat. Diese Vorschriften wurden durch die Verordnung Nr. 3445/85 vom 6. Dezember 1985 geändert, die auf Antrag der Beteiligten auf die vorliegenden Fälle anwendbar ist.

28 In der Fassung dieser Verordnung lautet Artikel 10 Absatz 4, auf den sich die Vorabentscheidungsfrage bezieht, wie folgt:

"Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wird die Rückzahlung folgender Beträge gefordert:

a) wenn die Frist nach Artikel 11 nicht eingehalten wurde:

- ein Betrag in Höhe der Kaution;

b) wenn die Frist nach Artikel 11 eingehalten wurde, der Anspruch auf Erstattung sich jedoch auf einen geringeren Erstattungsbetrag als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten erstreckt und der Mindestzuschlag nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz nicht angewandt worden ist:

- bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 ein Betrag in Höhe der Kaution abzueglich des Betrages der tatsächlichen Erstattung, ihrerseits vermindert um einen etwaigen negativen Währungsausgleichsbetrag, die beiden letzteren Beträge erhöht um einen Zuschlag von 20 %,

- in anderen Fällen ein Betrag in Höhe der Kaution abzueglich des Betrages der tatsächlichen Erstattung und eines etwaigen positiven Währungsausgleichsbetrags, ebenfalls erhöht um einen Zuschlag von 20 %;

c) wenn die Fristen nach Artikel 11 eingehalten wurden, der Anspruch auf Erstattung sich jedoch auf einen geringeren Betrag als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten erstreckt und der Mindestzuschlag nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz angewandt worden ist:

- ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vorausgezahlten Betrag und dem fälligen Betrag; diese Differenz wird erhöht um den Prozentsatz, der dem Verhältnis zwischen dem Mindestzuschlag und dem vorfinanzierten Betrag entspricht."

Zu den Gemeinschaftsvorschriften, die in dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall einschlägig sind

29 Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 798/80 regelt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 565/80, zu dessen Durchführung er erlassen wurde, sämtliche Fälle, in denen derjenige, der die Vorfinanzierung von Erstattungen in Anspruch genommen hat, keinen Anspruch auf diese Erstattungen oder nur Anspruch auf eine niedrigere Erstattung hat. Absatz 5 enthält Sondervorschriften, die allein im Fall höherer Gewalt anwendbar sind. Für alle anderen Fälle, also auch für den vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall, in dem kein Fall höherer Gewalt geltend gemacht wird, gilt daher Absatz 4.

30 In Artikel 10 Absatz 4 wird zwischen dem Fall des Buchstabens a, in dem der Wirtschaftsteilnehmer die Frist nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 798/80 nicht eingehalten hat, und den Fällen der Buchstaben b und c unterschieden, in denen sich herausstellt, daß der Betrag der "tatsächlichen Erstattung", also der fälligen Erstattung, niedriger ist als der vorfinanzierte Erstattungsbetrag. Im ersten Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer einen Betrag in Höhe der Kaution zu zahlen. Im zweiten Fall hat er nach verschiedenen Modalitäten die Differenz zwischen der vorfinanzierten Erstattung und der fälligen Erstattung zurückzuzahlen und entweder einen Zuschlag von 20 % dieses Differenzbetrags oder einen Mindestzuschlag zu zahlen.

31 Die Kommission trägt vor, der vom Bundesfinanzhof vorgelegte Fall sei unter Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 798/80 zu subsumieren, weil die Fristen des Artikels 11 zwangsläufig als verstrichen anzusehen seien, wenn die Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses von der in der Zahlungserklärung beschriebenen abweiche. Absatz 4 Buchstaben b und c sind nach Ansicht der Kommission und des Hauptzollamts nicht anwendbar, da sie den Fall beträfen, daß sich der niedrigere fällige Erstattungsbetrag aus einer Änderung der Menge oder der Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse gegenüber den Angaben in der Zahlungserklärung ergebe.

32 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

33 Zunächst betrifft Artikel 11 der Verordnung Nr. 798/80 nur die Verarbeitungsfrist für das Grunderzeugnis und die Fristen, innerhalb deren das Verarbeitungserzeugnis nach Beendigung der Zollkontrolle ausgeführt werden muß. Er enthält keinen Hinweis auf die Beschaffenheit des tatsächlich ausgeführten Erzeugnisses im Vergleich zu der in der Zahlungserklärung beschriebenen Beschaffenheit.

34 Sodann kann der vom vorlegenden Gericht beschriebene Fall weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben b und c von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Diese Regelung, deren Zweck darin besteht, die Rechte und Pflichten des Exporteurs für den Fall zu bestimmen, daß der vorfinanzierte Erstattungsbetrag höher ist als der fällige Erstattungsbetrag, muß bei Fehlen anderslautender ausdrücklicher Vorschriften insbesondere in den Fällen anwendbar sein, in denen das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis das in der Zahlungserklärung angegebene Erzeugnis ist und nur die Beschaffenheit dieses Erzeugnisses in einem Masse abweicht, das die Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes rechtfertigt.

35 Genau so verhält es sich in dem vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fall. Denn die in den Zahlungserklärungen beschriebenen Mehle und die tatsächlich ausgeführten Mehle können nicht als verschiedene Erzeugnisse angesehen werden. Diese Mehle fallen unter ein und dieselbe Zolltarifposition und, wie bereits bemerkt, unter dieselben Gemeinschaftsvorschriften, die bei der Bestimmung des Erstattungssatzes für die Ware "Mehl von Weichweizen" sechs Aschegehaltsklassen unterscheiden. Im vorliegenden Fall geht es allein um die Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes infolge der Zuordnung des ausgeführten Mehls zu einer anderen als der in der Zahlungserklärung beschriebenen Klasse.

36 Schließlich ist auf die Zielsetzung der betreffenden Gemeinschaftsregelung abzustellen. Im oben genannten Urteil vom 5. Februar 1987 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß mit den damals - vor der Verordnung Nr. 798/80 - geltenden Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung eines Wirtschaftsteilnehmers vorgebeugt werden sollte, der einen kostenlosen Kredit erhalten hätte, wenn sich herausstellte, daß ihm die noch vor der Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse gezahlte Erstattung nicht zustand. Der Gerichtshof hat aber festgestellt, daß der kostenlose Kredit, den ein Wirtschaftsteilnehmer in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation erhalten hatte, nicht die gesamte im voraus tatsächlich gezahlte Erstattung umfasst, sondern sich nur auf diese Erstattung abzueglich des Erstattungsbetrags bezieht, der diesem Wirtschaftsteilnehmer zusteht. Folglich war der vom Wirtschaftsteilnehmer geschuldete Zuschlag auf der Grundlage dieser Differenz zwischen den beiden Erstattungsbeträgen zu berechnen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 798/80 übertragen, deren Zweck mit dem der vorherigen Regelung übereinstimmt. Die von der Kommission vorgeschlagene Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung auf den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Fall würde den Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen diese Grundsätze dazu zwingen, einen Betrag in Höhe der Kaution zurückzuzahlen, also eine Summe, die sogar höher wäre als die insgesamt vorfinanzierte Erstattung. Dagegen entspricht es der Zielsetzung der betreffenden Regelung, wenn Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 798/80 angewendet wird, der in einem derartigen Fall die zurückzuzahlenden Summen auf den ungerechtfertigten Kredit begrenzt, den der Wirtschaftsteilnehmer erhalten hat, erhöht um einen Zuschlag mit Straffunktion.

37 Der vom vorlegenden Gericht bezeichnete Fall ist daher, wenn der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 798/80 vorgesehene Mindestzuschlag angewendet wurde, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder, wenn dies nicht geschah, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b zu beurteilen.

Zum Erstattungssatz

38 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht auch dahin, ob für die Berechnung der Erstattung, die der Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich beanspruchen kann, der in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehene Erstattungssatz anzuwenden ist oder ob nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung gemäß den allgemeinen Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2730/79 der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz anzuwenden ist.

39 Wenn die Beschaffenheit des tatsächlich ausgeführten Erzeugnisses wie in dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen Fall von der in der Zahlungserklärung angegebenen Beschaffenheit abweicht, entspricht die ungerechtfertigte Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers der auf der Grundlage des Erstattungssatzes nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 565/80 berechneten Differenz zwischen der vorausgezahlten Erstattung und der Erstattung, die ihm für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis hätte gewährt werden müssen, wenn er es in der Zahlungserklärung richtig angegeben hätte. Bei der Berechnung der tatsächlichen Erstattung ist somit auf den im Rahmen der Verordnung Nr. 565/80 über die Vorfinanzierung von Erstattungen geltenden Erstattungssatz abzustellen.

40 Allein diese Auslegung gewährleistet eine wirksame Sanktion. Die Anwendung des Erstattungssatzes nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2730/79 könnte für den Wirtschaftsteilnehmer nämlich für den Fall, daß der Erstattungssatz zwischen dem Zeitpunkt der Vorausfestsetzung oder dem Zeitpunkt, in dem das Grunderzeugnis unter Zollkontrolle gestellt wird, und dem Zeitpunkt der Ausfuhr des Verarbeitungserzeugnisses erhöht wird, keine Sanktion, sondern einen Vorteil darstellen.

41 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß sich der Betrag der Summen, die ein Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen hat, der sich gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 verpflichtet hat, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und dem vorgeworfen wird, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 798/80 bestimmt. Bei der Berechnung der diesem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich zustehenden Erstattung ist im Rahmen dieser Vorschriften der in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehene Erstattungssatz anzuwenden.

Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-5/90

42 Diese Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1633/80, in der der Erstattungssatz für Ausfuhren in die Sowjetunion auf 0 ECU festgesetzt worden ist, ist von dem vorlegenden Gericht für den Fall gestellt worden, daß der Gerichtshof die erste Frage dahin beantwortet, daß bei der Berechnung der Erstattung, die der Wirtschaftsteilnehmer in dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall verlangen kann, der Erstattungssatz der Verordnung Nr. 2730/79 anzuwenden ist.

43 Da der Gerichtshof nicht in diesem Sinne geantwortet hat, braucht diese zweite Vorabentscheidungsfrage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 21. November 1989 und 8. Mai 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen dazu verpflichtet, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und wird ihm vorgeworfen, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, so bestimmt sich der Betrag der Summen, die dieser Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen hat, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 798/80. Bei der Berechnung der diesem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich zustehenden Erstattung ist im Rahmen dieser Vorschriften der in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Erstattungssatz anzuwenden.

Ende der Entscheidung

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