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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: C-506/03
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2236/95 vom 18. September 1995, EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2236/95 Art. 11 Abs. 6
Verordnung Nr. 2236/95 Art. 13
EG Art. 10
EG Art. 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

24. November 2005(*)

"Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums"

Parteien:

In der Rechtssache C-506/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 26. November 2003,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und C. Schmidt als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilesic und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Bundesrepublik Deutschland, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September und 13. Oktober 2003 für nichtig zu erklären, mit der sie den für die Restzahlung aus dem bewilligten Gemeinschaftszuschuss zur Machbarkeitsstudie NELS/Eurofix geschuldeten Betrag auf 80 450,71 Euro festgesetzt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228, S. 1) legt in ihrem Artikel 1 "die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrages" fest.

3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 2236/95 bestimmt:

"(1) Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

...

(6) Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlussbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

..."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

4 Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande und das Königreich Norwegen schlossen 1992 ein Übereinkommen über die Errichtung und den Betrieb des zivilen LORAN-C-Navigationssystems (im Folgenden: NELS), das am 2. April 1994 in Kraft trat.

5 Die Verwaltungsorganisation von NELS besteht aus einer bei der Norwegian defence communications and data services administration (im Folgenden: NODECA) angesiedelten Koordinierungsstelle (im Folgenden: NELS CAO) sowie aus einem Lenkungsausschuss, in dessen Rahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beobachterstatus hat.

6 Die 1997 von der Technischen Universität Delft (Niederlande) entwickelte Software Eurofix enthält eine Methode zur Fortentwicklung der zivilen Nutzungsmöglichkeiten des LORAN-C-Navigationssystems.

7 Gemäß seiner Zielsetzung, ein Funknavigationssystem zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und zum Schutz der Meeresumwelt einzuführen, beschloss NELS den Start eines Versuchsprojekts, um die Leistungsfähigkeit der Eurofix-Software unter Praxisbedingungen zu prüfen.

8 Dazu verabschiedete der Lenkungsausschuss von NELS am 15. Januar 1998 einen dreistufigen Plan zur Umsetzung der Eurofix-Software (im Folgenden: "Implementation Plan"). Die erste in diesem Plan vorgesehene Stufe betraf die Durchführung einer NELS/Eurofix-Machbarkeitsstudie (im Folgenden: Machbarkeitsstudie). Mit dieser sollte die Leistungsfähigkeit der Eurofix-Technologie im Rahmen von vier der neun bestehenden NELS-Funksignal-Übertragungsstationen (Sylt [Deutschland], Lessay [Frankreich], Bø und Værlandet [Norwegen]) geprüft und damit ein Eurofix-Grundservice geschaffen werden. Gemäß dem "Implementation Plan" sollten der Machbarkeitsstudie zwei Umsetzungsphasen folgen. In der ersten Umsetzungsphase, die von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie abhing, sollten die übrigen NELS-Stationen mit der Eurofix-Technologie ausgestattet und eine zentrale Überwachungsstation geschaffen werden. Im Rahmen der zweiten Umsetzungsphase war eine geografische Ausweitung des mit dieser Technologie aufgerüsteten Funksignalsystems vorgesehen. In dieser Phase sollten die Chayka-Stationen in das NELS/Eurofix-System eingebunden werden.

9 Der vorläufige Finanzplan für die erste Umsetzungsphase sah eine Kostenposition "Licence fee, intellectual rights" (Lizenzgebühr, Rechte des geistigen Eigentums) vor, der ein Betrag von 715 000 USD zugewiesen war.

10 Am 30. November 1998 stellte das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (im Folgenden: Bundesministerium) im Namen und im Auftrag der Mitgliedstaaten, die das NELS unterzeichnet hatten, einen Antrag nach der Verordnung Nr. 2236/95 auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses zur Machbarkeitsstudie.

11 In diesem Zuschussantrag war die Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 als vorläufiger Zeitraum für die Durchführung der Machbarkeitsstudie angegeben. Für die Studie waren darin Kosten von insgesamt 1 562 000 Euro veranschlagt, davon 654 000 Euro für den Haushaltsposten "WP 2400: Erwerb der Eurofix-Modulationssoftware". Der Antrag enthält dazu folgende Begründung:

"[Die Universität] Delft hat mehr als 1,5 Mio. ECU in die Entwicklung des Eurofix-Systems investiert. Um die Entwicklungskosten wieder einzubringen, bietet [die Universität] Delft eine Lizenz zur Verwendung der Modulationssoftware zum Preis von 80 000 USD je Station an. NELS hat mit [der Universität] Delft anfänglich (noch förmlich niederzulegende) Bedingungen ausgehandelt, nach denen es diese Software gegen Zahlung eines Entgelts von insgesamt 720 000 USD in allen gegenwärtigen und künftigen Stationen Kontinentaleuropas unentgeltlich verwenden darf. NELS stellt gemäß dieser Vereinbarung sicher, dass die Rechte des geistigen Eigentums an dieser Software in Europa verbleiben können und dass alle in Europa später hinzutretenden Eurofix-Anlagen ... die Softwarelizenz unentgeltlich nutzen können. [Die Universität] Delft verlangt, dass die Formalisierung [der] Vereinbarung und die Zahlung vor der Verwendung im Rahmen des ... Machbarkeitsprogramms erfolgen. Von [der Universität] Delft erzielte etwaige zusätzliche Einkünfte aus dem Verkauf von Lizenzen in anderen Regionen werden zur Weiterentwicklung des europäischen Eurofix-Konzepts verwendet."

12 Mit Entscheidung vom 2. Juli 1999 (im Folgenden: Zuschussentscheidung) genehmigte die Kommission den beantragten Zuschuss in Höhe von maximal 700 000 Euro, was etwa 45 % des für die Durchführung der Machbarkeitsstudie veranschlagten Gesamtbudgets entspricht. Der Abschluss dieser Studie war für April 2000 vorgesehen.

13 Anhang I Nummer 5 der Zuschussentscheidung bestätigt, dass die Machbarkeitsstudie die vier Funksignal-Übertragungsstationen Sylt, Lessay, Bø und Værlandet betrifft.

14 Die Kommission zahlte einen Vorschuss von 350 000 Euro.

15 Für die Zwecke der Machbarkeitsstudie erwarb NODECA aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 2000 von der Reelektronika BV die Eurofix- Software zum Preis von 334 500 USD, mit der nach den Vorgaben der Machbarkeitsstudie die vier genannten Funksignal-Übertragungsstationen ausgerüstet werden sollten.

16 Artikel 21 dieses Vertrages bestimmt: "Inhaberin der Urheberrechte an der Software ist die Reelektronika BV. Die Software kann nur während der Phase der [Durchführung der] Machbarkeit[sstudie] unentgeltlich verwendet werden. Über eine Weiterverwendung müssen NODECA/NELS, die Universität Delft und Reelektronika neu verhandeln."

17 Im ersten Projekt-Status-Bericht zur Machbarkeitsstudie vom 25. Februar 2000 war für deren Abschluss März 2001 festgelegt. Die Berichte vom 15. Februar und 12. Dezember 2001 verschoben diesen Zeitpunkt auf August 2001 bzw. Januar 2002.

18 Die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software zum Preis von 500 000 Euro war Gegenstand eines Vertrages, der am 6. und 17. Dezember 2001 von NODECA und The Gauss Research Foundation (einer von der Universität Delft gegründeten Stiftung) unterzeichnet wurde.

19 Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 wies die Kommission das Ministerium darauf hin, dass "das Schlussdatum für die Durchführung des Projektes der 31. Dezember 2001 war", und forderte es auf, bis zum 15. Februar 2002 den Schlussbericht vorzulegen und die Ausgaben für das Vorhaben anzumelden.

20 Am 15. März 2002 wurde der Kommission zur Veranlassung der Restzahlung aus dem bewilligten Zuschuss der Schlussbericht über die Machbarkeitsstudie vorgelegt.

21 Mit Schreiben vom 22. November 2002 teilte die Kommission dem Ministerium u. a. mit, dass Ausgaben in Höhe von 467 135 USD als nicht zuschussfähig angesehen würden, da "[d]er Erwerb der Rechte am geistigen Eigentum von der Universität Delft ... als solcher nicht in der [Zuschuss-]Entscheidung ... angegeben [war]", da "[d]er sich darauf beziehende Vertrag ... erst am 17. Dezember 2001, d. h. bei Beendigung der Studie, unterzeichnet worden [ist]" und da "nicht ermessen werden [kann], welcher Beitrag aus diesem Vertrag erwächst". Dieses Schreiben enthält weiter den Hinweis, dass "für die Zeit außerhalb des Förderzeitraums (1.4.1999 bis 31.3.2001) angemeldete Ausgaben" zurückgewiesen worden seien.

22 Das Ministerium antwortete mit Schreiben vom 28. November 2002, dass der Erwerb der fraglichen Rechte des geistigen Eigentums eine Voraussetzung für das Gelingen des Vorhabens dargestellt habe. Dieser Erwerb sei durch den Haushaltsposten "WP 2400: Erwerb der Eurofix- Modulationssoftware" (siehe Randnr. 11 des vorliegenden Urteils) gedeckt.

23 Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 wiederholte die Kommission ihr Vorbringen, dass die Zuschussentscheidung den Erwerb dieser Rechte nicht decke. Sie fügte hinzu, wenn ein solcher Erwerb geplant gewesen wäre, hätte er im Antrag auf Gemeinschaftszuschuss ausgewiesen sein müssen. In diesem Schreiben erinnerte die Kommission daran, dass "Aufwendungen für außerhalb des Förderzeitraums vorgenommene Tätigkeiten ... zurückgewiesen worden [sind]". Der Förderzeitraum wird in diesem Schreiben auf die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2001 festgesetzt.

24 Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 bestätigte die Kommission zum einen, dass der Förderzeitraum für das Vorhaben am 31. März 2001 geendet habe, und zum anderen, dass die Aufwendungen für den Erwerb dieser Rechte nicht zuschussfähig gewesen seien.

25 Mit der angefochtenen Entscheidung lehnte die Kommission die Gewährung eines Zuschusses zu den Ausgaben für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software ab. Dazu heißt es in dieser Entscheidung: "Nicht zuschussfähig; Vertrag und Erbringung der Dienstleistungen außerhalb des Förderzeitraums".

26 Der von der Kommission genehmigte Restbetrag beläuft sich auf 80 450,71 Euro, während die deutsche Regierung, die die Ausgaben für den Erwerb der genannten Rechte des geistigen Eigentums für zuschussfähig hält, einen Betrag von 284 975,66 Euro als geschuldet ansieht.

Anträge der Parteien

27 Die deutsche Regierung beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

Zur Klage

29 Die deutsche Regierung stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

30 Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Zuschussentscheidung sowie einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 2236/95, soweit in ihr die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software als nicht zuschussfähig angesehen würden. Diese Ausgaben seien im Zuschussantrag des Ministeriums vorgesehen gewesen und mit der Zuschussentscheidung genehmigt worden. Sie seien auch im Förderzeitraum angefallen.

31 Den zweiten Klagegrund stützt die deutsche Regierung darauf, dass die angefochtene Entscheidung einer Kürzung des von der Kommission gewährten Zuschusses entspreche, so dass sie gegen die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2236/95 verstoße und mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

32 Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund macht die deutsche Regierung Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

33 Als fünften Klagegrund führt die deutsche Regierung an, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 10 EG.

Zum Klagegrund der Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software

Vorbringen der Parteien

34 Die deutsche Regierung trägt vor, die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software erfüllten die in der Zuschussentscheidung festgelegten Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit. Insbesondere sei der fragliche Rechtserwerb im Zuschussantrag des Ministeriums und in der Zuschussentscheidung vorgesehen gewesen. Außerdem seien die Ausgaben für diesen Erwerb im Förderzeitraum getätigt worden, da der Vertrag über die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums vor Übersendung des Schlussberichts über die Machbarkeitsstudie unterzeichnet worden sei.

35 Die Kommission macht geltend, dass dieser Erwerb nicht in der Zuschussentscheidung in Betracht gezogen worden sei und dass die dafür getätigten Ausgaben nicht vom bewilligten Gemeinschaftszuschuss umfasst sein könnten, da sie nicht gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2236/95 während des Förderzeitraums getätigt worden seien. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin, soweit es um den Erwerb der genannten Rechte gehe, der Kommission zwar eine auf den 14. Februar 2002 datierte - außerhalb des Förderzeitraums ausgestellte - Rechnung über 100 000 Euro übermittelt, jedoch die Zahlung der übrigen 400 000 Euro ihr gegenüber nicht belegt habe.

36 Die deutsche Regierung stellt die Zulässigkeit des Arguments der Kommission in Abrede, dass die streitigen Ausgaben deshalb keine im Sinne des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2236/95 getätigten Ausgaben darstellten, weil die als Gegenleistung für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software erfolgte tatsächliche Zahlung nicht im Förderzeitraum vorgenommen sei. Da dieses Argument nicht in der Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalten sei, sei es unzulässig

Würdigung durch den Gerichtshof

- Vorbemerkungen

37 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte wahren können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In dieser Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Vielmehr ist die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87).

38 Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der deutschen Regierung (vgl. Randnrn. 21 bis 24 des vorliegenden Urteils) klar hervor, dass die Ausgabe für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software, der Gegenstand des von NODECA und The Gauss Research Foundation am 6. und 17. Dezember 2001 unterzeichneten Vertrages war, nach Ansicht der Kommission nicht im Rahmen der Machbarkeitsstudie zuschussfähig war, weil erstens der Erwerb dieser Rechte nicht in der Zuschussentscheidung vorgesehen gewesen sei und zweitens die Ausgaben für diesen Erwerb nicht während des Förderzeitraums getätigt worden seien.

39 Der Vortrag der Kommission, die tatsächliche Zahlung als Gegenleistung zum Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software sei nicht während des Förderzeitraums erfolgt, stellt nur eine Präzisierung eines in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegten Grundes dar und ist daher als zulässig anzusehen.

- Zur Frage, ob die Ausgabe für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software zuschussfähig ist

40 Die deutsche Regierung vertritt die Ansicht, bei dem in den Zuschussantrag aufgenommenen Haushaltsposten WP 2400 - "Erwerb der Eurofix-Modulationssoftware" - sei es notwendig um die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an dieser Software gegangen. Denn andernfalls wäre die Durchführung der Machbarkeitsstudie nicht möglich gewesen. Nach ständiger Praxis des Softwarehandels seien die Rechte zur Verwendung einer Software mit der Übertragung der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums verbunden. Die Nutzung und die Installation der Eurofix-Software hätten nämlich deren Anpassung und Weiterentwicklung entsprechend den Erfordernissen der Praxis notwendig gemacht, so dass der Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software und die Überlassung der geschützten Informationen (insbesondere der Quellcodes) über diese Software eine Voraussetzung für die Durchführung der Machbarkeitsstudie gewesen seien. Folglich habe sich die Zuschussentscheidung auch auf den Erwerb dieser Rechte bezogen.

41 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Anhang II der Zuschussentscheidung "[a]lle im Rahmen des Vorhabens/der Studie anfallenden direkten Kosten ausschließlich der MwSt ... als zuschussfähige Ausgaben [gelten]".

42 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen durfte, dass die Ausgaben für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software, der Gegenstand des Vertrages vom 6. und 17. Dezember 2001 war, keine im Rahmen der Durchführung der Machbarkeitsstudie anfallenden direkten Kosten darstellten.

43 Zunächst ist festzustellen, dass der "Implementation Plan" für die Eurofix-Software vom 15. Januar 1998, auf den der Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses verweist, zwischen drei Phasen der Durchführung des Vorhabens unterschied, von denen nur die erste, nämlich die die Durchführung der Machbarkeitsstudie betreffende Phase, durch die Zuschussentscheidung gedeckt war. Nach dem "Implementation Plan" sollte mit der Machbarkeitsstudie die Leistungsfähigkeit der Eurofix-Technologie im Rahmen von vier der neun bestehenden NELS-Funksignal-Übertragungsstationen (Sylt, Lessay, Bø und Værlandet) geprüft und damit ein Eurofix-Grundservice geschaffen werden. In diesem Plan waren jedoch, soweit es um die Durchführung der Machbarkeitsstudie geht, keine Ausgaben für den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen. Diese waren erst im Rahmen der zweiten Phase des "Implementation Plan" vorgesehen, wonach alle NELS-Funksignal-Übertragungsstationen mit der Eurofix-Technologie ausgerüstet werden sollten (vgl. Randnrn. 8 und 9 des vorliegenden Urteils).

44 Sodann bestätigt der Zuschussantrag, dass sich die Machbarkeitsstudie nur auf die Funksignal-Übertragungsstationen Sylt, Lessay, Bø und Værlandet bezog. Dieser Antrag enthält den Haushaltsposten "WP 2400: Erwerb der Eurofix-Modulationssoftware" über einen Betrag von insgesamt 654 000 Euro. Hierzu wird im Antrag erläutert, dass die Universität Delft eine Lizenz zur Verwendung der Eurofix-Modulationssoftware zum Preis von 80 000 USD anbiete, was, bezogen auf alle NELS-Stationen Kontinentaleuropas, einem Betrag von 720 000 USD entspreche.

45 Wie die Kommission hervorhebt, erwähnt der Zuschussantrag den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software nicht. Er bezieht sich lediglich auf eine Lizenz zur Verwendung der Eurofix-Modulationssoftware, die grundsätzlich nur die Funksignal-Übertragungsstationen Sylt, Lessay, Bø und Værlandet betreffen sollte. Insoweit räumt die deutsche Regierung in Randnummer 43 ihrer Klageschrift selbst ein, dass die "Preisfindung der Technischen Universität Delft (720 000 USD) ... auf einem älteren Konzept [beruht], das von der Nutzung durch 9 Stationen der NELS-Gruppe ... ausging".

46 Anhang I Nummer 5 der Zuschussentscheidung bestätigt, dass die Machbarkeitsstudie die vier Funksignal-Übertragungsstationen Sylt, Lessay, Bø und Værlandet betrifft.

47 Im Rahmen der Machbarkeitsstudie beschaffte sich NODECA aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 2000 die Modulationssoftware Eurofix für diese vier Funksignal-Übertragungsstationen bei der Firma Reelektronika BV. Nach Artikel 21 dieses Vertrages sollte die Software nur während des von der Machbarkeitsstudie erfassten Zeitraums verwendet werden.

48 Während der Vertrag vom 28. Januar 2000 unbestreitbar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Machbarkeitsstudie steht, verhält es sich mit dem am 6. und 17. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag über den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software durch NODECA anders. Aus Seite 21 des Schlussberichts über die Machbarkeitsstudie geht nämlich hervor, dass dieser Vertrag, der in den letzten Tagen des Durchführungszeitraums dieser Studie geschlossen wurde, u. a. zum Ziel hatte, "die unentgeltliche und gebührenfreie Ausrüstung aller vorhandenen und künftigen LORAN-C- und Chayka-Stationen in Kontinentaleuropa mit Eurofix zu ermöglichen". Nach Nummer 11.1.2 des "Implementation Plan" für die Eurofix-Software vom 15. Januar 1998 gehörte aber die Ausrüstung der übrigen NELS-Stationen sowie der Chayka-Stationen, "je nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie", zur zweiten bzw. dritten Stufe der Durchführung des Vorhabens.

49 Da sich einerseits der Gemeinschaftszuschuss nur auf die erste Stufe dieses Vorhabens, nämlich die Durchführung der Machbarkeitsstudie, erstreckte und andererseits diese Studie nur die vier Funksignal-Übertragungsstationen Sylt, Lessay, Bø und Værlandet betraf, die aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 2000 sämtlich mit der für die Zwecke der Studie erforderlichen Eurofix-Modulationssoftware ausgerüstet wurden, ist die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software keine von der Zuschussentscheidung erfassten zuschussfähigen Ausgaben darstellten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausgaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung 2236/95 tatsächlich während des Förderzeitraums getätigt worden sind.

50 Infolgedessen ist der erste Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der die Kürzung des Zuschusses betreffenden Form- und Zuständigkeitsvorschriften und des Begründungsmangels

Vorbringen der Parteien

51 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung lasse es nicht zu, die Gründe für die Minderung des ursprünglich bewilligten Gemeinschaftszuschusses eindeutig zu erkennen. Die Kommission habe nämlich die Kürzung dieses Zuschusses verschleiert und damit die Form- und Zuständigkeitsvorschriften umgangen, die Artikel 13 der Verordnung Nr. 2236/95 für den Fall der Kürzung von Zuschüssen vorsehe.

52 Nach Ansicht der Kommission legt die angefochtene Entscheidung klar den Grund für die Minderung des Zuschusses dar, nämlich die mangelnde Zuschussfähigkeit der streitigen Ausgaben; hierbei handele es sich nicht um eine Kürzung des Zuschusses im Sinne des genannten Artikels 13.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung - zutreffend, wie in Randnummer 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - davon ausgegangen ist, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software keine von der Zuschussentscheidung erfassten zuschussfähigen Ausgaben darstellten.

54 Die deutsche Regierung kann daher keine Verletzung der für den Fall der Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses in Artikel 13 der Verordnung Nr. 2236/95 vorgesehenen Form- und Zuständigkeitsvorschriften geltend machen, da die angefochtene Entscheidung nicht in der Kürzung eines Zuschusses besteht, sondern vielmehr die mangelnde Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software feststellt.

55 Mithin ist auch der zweite Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit

Vorbringen der Parteien

56 Die deutsche Regierung trägt vor, die Kommission habe dadurch, dass sie die mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software zusammenhängenden Ausgaben als nicht zuschussfähig angesehen habe, das berechtigte Vertrauen verletzt, das die Klägerin in ihre Rechte aus der Zuschussentscheidung gesetzt habe. Außerdem habe die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie widersprüchlich und nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe. Die Kommission habe schließlich versucht, sich ihrer Zahlungsverpflichtung zu entziehen, und damit gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.

57 Die Kommission macht geltend, da die streitigen Ausgaben nicht zuschussfähig gewesen seien, habe die angefochtene Entscheidung nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzen können. Sie habe auch ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit erfüllt.

Würdigung durch den Gerichtshof

58 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44). Niemand kann eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 2/80, Dautzenberg/Gerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 1980, Slg. 1980, 3107, 3121; Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 268/80, Guglielmi/Parlament, Urteil vom 1. Oktober 1981, Slg. 1981, 2295, 2307; Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59).

59 Im vorliegenden Fall ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Kommission der deutschen Regierung oder einem anderen am Vorhaben Beteiligten konkrete Zusicherungen dahin gehend gegeben hätte, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software von der Zuschussentscheidung erfasste zuschussfähige Ausgaben sein sollten.

60 Ebenso wenig konnte dadurch, dass der Beobachter der Kommission im NELS-Lenkungsausschuss offenbar keine Vorbehalte gegenüber dem Erwerb der fraglichen Rechte des geistigen Eigentums geäußert hat, bei der deutschen Regierung ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen, dass die im Zusammenhang mit diesem Erwerb getätigten Ausgaben von der Zuschussentscheidung gedeckt wären. Das Schweigen dieses Beobachters kann nämlich nicht als konkrete Zusicherung der Kommission zu diesem Punkt gewertet werden.

61 Demgemäß ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

62 Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die aus Artikel 10 EG fließenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit ist festzustellen, dass diese Grundsätze einem Mitgliedstaat keine finanziellen Rechte verleihen können, die ihm nicht ausdrücklich zuerkannt sind. Da die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte des geistigen Eigentums an der Eurofix-Software keine im Rahmen der Durchführung der Machbarkeitsstudie anfallenden direkten Kosten darstellten und somit nicht von der Zuschussentscheidung gedeckt waren, hat die Kommission nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, indem sie erklärt hat, dass diese Ausgaben nicht im Rahmen des Zuschusses berücksichtigt werden könnten.

63 Zudem ist festzustellen, dass die Kommission während des gesamten Verwaltungsverfahrens nie einen Zweifel an der fehlenden Zuschussfähigkeit der fraglichen Ausgaben gelassen hat, wie in den Randnummern 21 bis 24 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.

64 Die Klagegründe eines Verstoßes gegen die aus Artikel 10 EG fließenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

65 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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