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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: C-507/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verordnung (EG) Nr. 717/96
Verordnung (EWG) Nr. 805/68
Richtlinie 90/425/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662 und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und

- den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

( vgl. Randnr. 47 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. Januar 2002. - Denkavit Nederland BV gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij et Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau. - Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. - Landwirtschaft - Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Entscheidung über die Tötung und Festlegung des Zeitpunkts der Tötung britischer Kälber im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise im März 1996. - Rechtssache C-507/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-507/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Denkavit Nederland BV

gegen

Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij und

Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise vom März 1996 die Tötung britischer Kälber anzuordnen und den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen, und über die Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49),

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Denkavit Nederland BV, vertreten durch E. A. Buys, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Denkavit Nederland BV, vertreten durch E. A. Buys, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. van Bakel als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch G. Berscheid und T. van Rijn als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 4. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat mit Entscheidung vom 19. Oktober 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Befugnis der Mitgliedstaaten, im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie (auch "bovine spongiforme Enzephalopathie", nachstehend: BSE) hervorgerufenen Krise vom März 1996 die Tötung britischer Kälber anzuordnen und den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen, und nach der Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49, nachstehend: Richtlinie 90/425), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem die Denkavit Nederland BV (nachstehend: Klägerin) den Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (niederländischer Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei, nachstehend: Minister) und das Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau (Lebensmittelversorgungsan- und -verkaufsbüro) auf Genehmigung der Mästung zur Tötung bestimmter britischer Kälber bis zur Schlachtreife (Ausmästung), hilfsweise auf Ersatz des angeblich aus der Unmöglichkeit der Ausmästung entstandenen Schadens verklagt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission vom 13. Oktober 1995 (ABl. L 248, S. 39) (nachstehend: Verordnung Nr. 805/68) sieht in ihrem Artikel 23, wie er sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1261/71 des Rates vom 15. Juni 1971 über Sondermaßnahmen, die auf verschiedenen Agrarmärkten nach Auftreten gesundheitspolizeilicher Schwierigkeiten getroffen werden können (ABl. L 132, S. 1), ergibt, Folgendes vor:

"Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 27 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind."

4 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378, S. 58) in der Fassung der Entscheidung 90/134/EWG der Kommission vom 6. März 1990 (ABl. L 76, S. 23, nachstehend: Richtlinie 82/894) betrifft diese Richtlinie die Mitteilung des Ausbruchs einer der in ihrem Anhang I genannten Seuchen. In diesem Anhang ist u. a. BSE aufgeführt.

5 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 lautet wie folgt:

"Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

a) dass Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission, einer Zoonose oder einer Krankheit oder eine andere Ursache, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind oder dass die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie die Verbringung des Tieres bzw. der Tierpartie in die nächstgelegene Quarantänestation bzw. deren Tötung und/oder unschädliche Beseitigung an.

...

Die in Artikel 10 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

..."

6 Artikel 10 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 90/425 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Durchfuhr- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen, einschließlich der Verbringung der Tiere in Quarantäne.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe, Zentren oder Einrichtungen oder - im Fall einer Tierseuche - in Bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

...

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuss so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 und, falls es die Umstände erfordern, für die Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben."

7 Nach Erlass der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 78, S. 47) erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 717/96 vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden (ABl. L 99, S. 16).

8 In dieser Verordnung ist ausgeführt, dass sie auf die Verordnung Nr. 805/68, insbesondere auf Artikel 23, gestützt ist.

9 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:

"Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande werden ermächtigt, von jedem Erzeuger Rinder aufzukaufen, die am 20. März 1996 höchstens sechs Monate alt waren und die sich an diesem Tag in einem im belgischen, französischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb befanden, sofern der betreffende Erzeuger nachweisen kann, dass die Tiere im Vereinigten Königreich geboren wurden."

10 Durch die Verordnung (EG) Nr. 841/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 717/96 (ABl. L 114, S. 18) wurde diese Bestimmung mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 717/96 ersetzt. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 841/96 (nachstehend: Verordnung Nr. 717/96) lautet:

"Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande werden ermächtigt, von jedem Erzeuger Rinder aufzukaufen, die am oder nach dem 1. September 1995 geboren sind und die sich am 20. März 1996 in einem im belgischen, französischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb befanden, sofern der betreffende Erzeuger nachweisen kann, dass die Tiere im Vereinigten Königreich geboren wurden."

11 Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 717/96 lautet:

"Übersteigt die Zahl der zum Verkauf zwecks unschädlicher Beseitigung gestellten Tiere die Tierkörperbeseitigungskapazität des betreffenden Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde die Inanspruchnahme der Regelung begrenzen."

12 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 beläuft sich der Preis, den die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgekaufte Tiere zu zahlen hat, auf 2,8 ECU/kg Lebendgewicht. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung sieht vor, dass die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von 70 % des Kaufpreises gewährt, den der betreffende Mitgliedstaat für jedes gemäß Artikel 1 aufgekaufte und unschädlich beseitigte Tier gezahlt hat.

Nationales Recht

13 Aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich erließ das Königreich der Niederlande vom 23. März 1996 an verschärfte Maßnahmen in Bezug auf Rinder, Rindfleisch und sonstige Rindererzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich. Insbesondere ordnete sie die Isolierung solcher Rinder an.

14 Nach Änderung durch Verordnung vom 3. April 1996, die vom Minister im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport erlassen wurde, bestimmt Artikel 3.10 der Regeling handel levende dieren en levende produkten (Regelung über den Handel mit lebenden Tieren und lebenden Erzeugnissen):

"(1) Es ist verboten, die in Artikel 3.8 Absätze 1 und 2 genannten Tiere vom Betrieb des Empfängers im Sinne von Artikel 3.8 Absatz 1 oder von der Kälbermästerei im Sinne von Artikel 3.8 Absatz 2 an einen anderen Ort zu befördern.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 3.8 Absatz 2 genannten Tiere unter Aufsicht der Beamten und gemäß den Anweisungen des Bezirksdirektors der Untersuchungsbehörde, in deren Bezirk die Kälbermästerei liegt, innerhalb einer von diesem gesetzten Frist an einem von ihm hierfür bestimmten Ort getötet.

(3) Der Halter der in Absatz 1 genannten Tiere ist verpflichtet, den Beamten der Untersuchungsbehörde jede Unterstützung zu leisten."

15 Am 26. April 1996 änderte der Minister die Regeling tegemoetkoming schade kalvereigenaren BSE 1996 (Regelung zum Ausgleich des Schadens von Kälbereigentümern BSE 1996) rückwirkend zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 717/96, d. h. zum 11. April 1996. Die geänderte und in "Regeling vergoeding kalvereigenaren BSE 1996" (Regelung zur Entschädigung von Kälbereigentümern BSE 1996) umbenannte Regelung sieht in ihrem Artikel 4 vor:

"Die Entschädigung beträgt 2,8 ECU/kg Lebendgewicht und wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden (ABl. L 99) berechnet."

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

16 Entsprechend der oben in den Randnummern 14 und 15 geschilderten nationalen Regelung verlangten die niederländischen Behörden die Abgabe und Tötung britischer Kälber, die der Klägerin gehörten. Diese beantragte, ihr zu gestatten, diese Kälber vor der Abgabe zur Tötung erst auszumästen; hilfsweise beantragte sie Ersatz des Schadens, der daraus entstanden sei, dass die Kälber nicht bis zum Alter der Schlachtreife hätten ausgemästet werden dürfen. Sie klagte beim College van Beroep voor het bedrijfsleven auf Nichtigerklärung der Bescheide der niederländischen Behörden, mit denen ihre Beschwerden und Anträge zurückgewiesen worden waren.

17 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens wurde die Frage aufgeworfen, welche Behörde befugt gewesen sei, die Tötung der betroffenen Kälber anzuordnen und den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

18 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Führt der Umstand, dass die in Rede stehenden Kälber unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, dazu, dass die (angebliche) Befugnis der niederländischen Behörden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die britischen Kälber getötet werden sollen, eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben muss, bei deren Fehlen den nationalen Behörden keine solche Befugnis zusteht?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG eine ausreichende Grundlage für die genannte Befugnis dar?

3. Falls die zweite Frage verneint wird: Gibt es im Gemeinschaftsrecht irgendeine andere Grundlage für die genannte Befugnis?

Zu den Vorlagefragen

19 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, will das College van Beroep voor het bedrijfsleven wissen, ob die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 oder einer anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts befugt waren, die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20 Die Klägerin macht geltend, die fraglichen Kälber fielen unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und die Mitgliedstaaten seien nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von der Gemeinschaftsregelung für diesen Sektor abwichen oder ihr zuwiderliefen. Hier sei die Situation durch die Richtlinie 90/425 und die Verordnung Nr. 717/96 umfassend geregelt. Die niederländischen Behörden hätten daher keine Rechtsgrundlage für ein Eingreifen gehabt.

21 Die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 seien nicht erfuellt gewesen, da bei den Kälbern selbst keine Krankheit oder Krankheitserreger festgestellt worden seien. Der Umstand, dass die Kälber aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammten, sei unerheblich, da diese Voraussetzung nur für Erzeugnisse gelte.

22 Im Übrigen seien die nationalen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 nur befugt, vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine Anordnung zur Tötung von Tieren sei aber keine vorsorgliche, sondern eine endgültige Maßnahme.

23 Die Verordnung Nr. 717/96 verleihe den nationalen Behörden nicht die Befugnis, den Zeitpunkt der Tötung zu bestimmen. Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung, der sich in der niederländischen Fassung auf "runderen... die door een producent voor verkoop worden aangeboden" ("Rinder... die von einem Erzeuger zum Verkauf angeboten werden") beziehe, sei nämlich so zu verstehen, dass dieser Zeitpunkt vom Erzeuger bestimmt werde. Dieser habe also das Recht, seine Kälber auszumästen, bevor er sie im Rahmen der durch diese Verordnung eingeführten Beseitigungsregelung an die niederländischen Behörden abgebe.

24 Zudem werde die von ihr vertretene wörtliche Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 durch die Systematik dieser Verordnung bestätigt. So entspreche nach deren dritter Begründungserwägung der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzte Preis dem "jüngste[n] festgestellte[n] Gemeinschaftspreis für Kälberschlachtkörper", der sich begriffsgemäß auf schlachtreife Kälber beziehe. Überdies wäre Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 717/96, der den Fall regele, dass die Zahl der zum Verkauf gestellten Tiere die Tierkörperbeseitigungskapazität übersteige, sinnlos, wenn die Behörden den Zeitpunkt der Tötung der Tiere selbst bestimmen könnten.

25 Nach Auffassung der Klägerin bestand der Zweck der Verordnung Nr. 717/96 in der Stützung des Einkommensniveaus der Landwirte und nicht im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung; dies rechtfertige es, dass der Tierhalter zur Ausmästung der Kälber berechtigt gewesen sei. Für diese Auslegung der Verordnung Nr. 717/96 spreche die Tatsache, dass nach der französischen Regelung zur Durchführung dieser Verordnung der Zeitpunkt der Abgabe der betroffenen Kälber zur Beseitigung vom Erzeuger bestimmt werde.

26 Der Selbstkostenpreis pro Kilogramm für Kälber werde umso niedriger, je älter die Tiere würden. Daher würde eine Auslegung der Verordnung Nr. 717/96 in dem Sinn, dass die nationalen Behörden den Erzeuger zur Abgabe nicht schlachtreifer Kälber verpflichten könnten, zu einer nicht gerechtfertigten finanziellen Diskriminierung der Eigentümer alter gegenüber den Eigentümern junger Kälber führen, was gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) enthaltene Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft verstoße.

27 Nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission waren dagegen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 im vorliegenden Fall erfuellt. Die Kommission trägt vor, diese Bestimmung erfasse die Fälle, die bei Erlass der Richtlinie bekannt gewesen seien; jedoch laufe eine Auslegung, nach der sie Tiere, die aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammten, nicht erfasse, ihrem Sinn zuwider. Nach Erlass der Entscheidung 96/239 habe sich bestätigt, dass BSE eine Tierseuche sei, die das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs befallen habe.

28 Nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission wird den niederländischen Behörden durch die Artikel 8 und 10 der Richtlinie 90/425 die Befugnis verliehen, die Tötung der britischen Kälber anzuordnen und damit den Zeitpunkt der Tötung zu bestimmen. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie werde die Tötung von Tieren ausdrücklich erwähnt. Die Kommission macht außerdem geltend, die Tötung der Kälber habe als "vorsorgliche Maßnahme" nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie gerechtfertigt werden können.

29 Die Verordnung Nr. 717/96 tue dieser Auslegung keinen Abbruch. Die niederländische Regierung führt aus, es handele sich um eine Verordnung von beschränkter Tragweite, durch die bloß näher bestimmt werden solle, welchen finanziellen Beitrag die Kommission zur Bekämpfung der Gefahr einer Infizierung mit BSE leiste. Diese beschränkte Tragweite ergebe sich auch aus der Rechtsgrundlage der Verordnung, nämlich der Verordnung Nr. 805/68.

30 Die Kommission widerspricht der von der Klägerin vorgeschlagenen wörtlichen Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 und trägt vor, diese werde durch Artikel 1 Absatz 5 widerlegt. Wäre nämlich die Wahl des Zeitpunkts der Tötung den Erzeugern überlassen, so würden diese bis zur Schlachtreife der Kälber warten. Dies hätte zur Folge, dass sich das Angebot der Kälber zum Kauf zeitlich hinauszögern würde, so dass das Auftreten von Problemen hinsichtlich der Beseitigungskapazität ziemlich unwahrscheinlich wäre.

31 Nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission hätte die Genehmigung der Ausmästung von Kälbern, bei denen von vornherein bekannt sei, dass sie getötet werden müssten, keinen Sinn und widerspräche einer vernünftigen Agrarpolitik. Die niederländische Regierung führt außerdem aus, dies würde den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schaden. Die Kommission fügt hinzu, dies würde dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zuwiderlaufen, das verlange, dass die Gefahrenquelle möglichst schnell beseitigt werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder ihr zuwiderlaufen. Mit einer gemeinsamen Marktorganisation sind auch Vorschriften unvereinbar, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die gemeinsame Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 41).

33 Kälber gehören zum Rindfleischsektor, für den die gemeinsame Marktorganisation durch die Verordnung Nr. 805/68 geregelt ist. Gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 90/425 fallen sie unter diese Richtlinie.

34 Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts einer Sendung lebender Tiere insbesondere befugt, die Tötung eines Tieres anzuordnen, wenn sie feststellen, dass Erreger einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne der Richtlinie 82/894, einer Zoonose, einer Krankheit oder eine andere Ursache vorhanden sind, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

35 Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind ihr Zweck, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen, und der Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen.

36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission Slg. 1996, I-3903) anerkannt hat, dass das Ausfuhrverbot für Rinder aus dem Vereinigten Königreich vom März 1996 eine Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 90/425 darstellt. Er berücksichtigte in den Randnummern 8 und 67 bis 72 dieses Beschlusses die Zahl der BSE-Fälle im Vereinigten Königreich, die Inkubationszeit von mehreren Jahren, in denen die Krankheit am lebenden Tier nicht festgestellt werden kann, die wissenschaftliche Ungewissheit über die Übertragungswege dieser Krankheit und die Unmöglichkeit, den Weg der Tiere im Vereinigten Königreich nachzuverfolgen.

37 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten damals nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt waren, die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen.

38 Die Befugnis zur Anordnung der Tötung von Tieren setzt notwendig die Befugnis voraus, den ordnungsgemäßen Ablauf der Tötungen zu organisieren und insbesondere den Tierhaltern den Zeitpunkt der Tötung vorzugeben.

39 Der Wortlaut der Verordnung Nr. 717/96 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Diese auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68 gestützte Verordnung dient allein dazu, zu regeln, welchen Beitrag die Gemeinschaft zur Finanzierung der Beseitigung von zu bestimmten Bedingungen angekauften und beseitigten Kälbern aus dem Vereinigten Königreich leistet. Sie tritt nicht an die Stelle einer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 erlassenen staatlichen Maßnahme, mit der die Tötung von Tieren angeordnet wird.

40 Die Formulierung "die door een producent voor verkoop worden aangeboden" in Artikel 1 Absatz 1 der niederländischen Fassung der Verordnung Nr. 717/96 - wörtlich übersetzt: "die von einem Erzeuger zum Verkauf angeboten werden" - bedeutet nicht notwendigerweise, dass es Sache des Erzeugers ist, den Zeitpunkt der Tötung der Kälber festzulegen. Dieser Formulierung kann allenfalls entnommen werden, dass der Erzeuger die Wahl hatte, seine Tiere unter Beachtung der Voraussetzungen der genannten Verordnung zu verkaufen oder sie ohne Entschädigung töten zu lassen.

41 Diese Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 wird durch den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 5 gestützt. Denn wenn die nationalen Behörden die Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 717/96 vorgesehenen Beseitigungsregelung begrenzen konnten, so konnten sie erst Recht den Ablauf organisieren und insbesondere den Zeitpunkt der Tötung bestimmen.

42 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Verordnung Nr. 717/96 keine Maßnahme zur Unterstützung der Erzeuger, sondern, wie aus ihrer Rechtsgrundlage und aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, eine Stützungsmaßnahme für die Rindfleischmärkte. Als solche brachte es diese Maßnahme nicht mit sich, dass die Mitgliedstaaten allein das Interesse der Erzeuger zu berücksichtigen hatten; vielmehr konnten sie auf ihrer Grundlage eine Verringerung des Angebots auf den Märkten anstreben, indem sie die möglichst frühe Beseitigung von Tieren anordneten, um insbesondere die Finanzierungskosten für die Tötungsregelung zu begrenzen.

43 Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verordnung Nr. 717/96 sich als Stützungsmaßnahme für die Rindfleischmärkte darstellt, nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr unter Berufung auf die Gesundheit der Bevölkerung den Zeitpunkt der Tötung der Kälber bestimmen konnten. Das Ziel der Stützung der Märkte ist nämlich nicht mit dem Ziel der Gesundheit der Bevölkerung unvereinbar, sondern muss dieses vielmehr berücksichtigen, wie es in Artikel 129 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) vorgesehen ist. Überdies tritt die Verordnung Nr. 717/96, wie oben in Randnummer 39 ausgeführt, nicht an die Stelle einer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 erlassenen staatlichen Maßnahme, mit der die Tötung von Tieren angeordnet wird.

44 Zu dem Vorbringen, es liege eine gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Diskriminierung zwischen Erzeugern vor, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (u. a. Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).

45 Insoweit genügt es, festzustellen, dass die Anordnung, die britischen Kälber ungeachtet ihres Alters und ihres Gewichts und damit ohne Rücksicht auf den Gewinn, den der Tierhalter aus ihrem Verkauf erzielen konnte, unverzüglich zu töten, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt war.

46 Da die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tötung der Tiere anzuordnen und den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen, in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 eine Rechtsgrundlage hat, ist es nicht erforderlich, außerdem noch Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie auszulegen.

47 Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und

- den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het bedrijfsleven mit Entscheidung vom 19. Oktober 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und

- den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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