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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: C-508/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 2
Richtlinie 85/337/EWG Art. 5 Abs. 2
Richtlinie 85/337/EWG Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

4. Mai 2006 (*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Streitgegenstand - Zuständigkeit der nationalen Gerichte - Fehlender Klagegegenstand - Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen der Projektträger - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Projekt 'White City' - Projekt 'Crystal Palace' - Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 - Verpflichtung, die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung zu unterziehen - Beweislast - Umsetzung der Richtlinie 85/337 in nationales Recht - Mehrstufige Genehmigung"

Parteien:

In der Rechtssache C-508/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. Dezember 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und X. Lewis als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von D. Elvin, QC, und J. Maurici, Barrister,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission, festzustellen,

- dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 dieser Richtlinie auf die Städtebauprojekte in White City und Crystal Palace, die unter Punkt 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie fallen, falsch angewandt hat;

- dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung) verstoßen hat, dass er nicht für die richtige Anwendung der Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2 und 8 dieser Richtlinie für den Fall gesorgt hat, dass die Baugenehmigung in einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren erteilt wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2 Mit der Richtlinie 85/337 sollen nach ihrer fünften Begründungserwägung zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt haben, allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden.

3 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert den Begriff "Genehmigung" als "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält".

4 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

5 Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."

6 Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt, dass "[d]ie vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben ... mindestens Folgendes [umfassen]:

- eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

- die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

- eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben".

7 Nach Artikel 8 dieser Richtlinie sind "[d]ie gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben ... im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen".

8 In Punkt 10 Buchstabe b des Anhangs II dieser Richtlinie sind "Städtebauprojekte" erwähnt.

9 Die Richtlinie 85/337 und insbesondere die Vorschriften über die Projekte, die unter ihren Anhang II fallen, sind durch die Richtlinie 97/11, die im Vereinigten Königreich bis zum 14. März 1999 umgesetzt werden musste, wesentlich geändert worden. Da aber die Anträge auf Genehmigung der beiden im Rahmen der ersten Rüge fraglichen Projekte vor diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, sind diese Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/11 für diese Projekte nicht einschlägig.

10 Die zweite Rüge ist dagegen anhand der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung zu prüfen.

11 Während Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung unverändert bleibt, lautet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nunmehr wie folgt: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

12 Durch die Richtlinie 97/11 wurde auch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 insoweit geändert, als ein Gedankenstrich aufgenommen wurde, wonach der Projektträger außerdem Folgendes vorzulegen hat:

"- eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ..."

13 Der betreffende Absatz wurde umnummeriert und ist zu Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung geworden.

14 Artikel 8 der Richtlinie sieht in der geänderten Fassung vor, dass "[d]ie Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben ... beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen [sind]".

Nationale Regelung

15 In England ist das wichtigste Rechtsinstrument im Bereich der Raumplanung das Raumplanungsgesetz (Town and Country Planning Act) von 1990 (im Folgenden: Town and Country Planning Act), das allgemeine Bestimmungen sowohl für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Städtebaus als auch für die Änderung oder die Rücknahme solcher Genehmigungen enthält. Dieses Gesetz wird konkretisiert durch die Raumplanungsverordnung (Allgemeines Bauverfahren) (Town and Country Planning [General Development Procedure] Order) von 1995 (im Folgenden: General Development Procedure Order) und die Raumplanungsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung) (Town and Country Planning [Assessment of Environmental Effects] Regulations von 1988 (im Folgenden: Assessment of Environmental Effects Regulations).

16 An die Stelle der Assessment of Environmental Effects Regulations sind die Raumplanungsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung) (Town and Country Planning [Environmental Impact Assessment] [England and Wales] Regulations) von 1999 getreten (im Folgenden: Environmental Impact Assessment Regulations). Da diese neuen Regulations aber nur für Projekte gelten, die vom 14. März 1999 an beantragt werden, sind sie für die beiden im Rahmen der ersten Rüge in Rede stehenden Projekte nicht einschlägig. Dagegen bestimmen die neuen Regulations das im Hinblick auf die zweite Rüge einschlägige nationale Recht.

- Der Town and Country Planning Act und die General Development Procedure Order

17 Section 57(1) des Town and Country Planning Act verlangt eine Baugenehmigung ("planning permission") für jedes "Bauvorhaben" im Sinne von Section 55, worunter u. a. "Baumaßnahmen ... oder andere Unternehmungen in, auf, über und unter dem Erdboden" fallen.

18 Baugenehmigungen können in verschiedenen Formen erteilt werden, u. a. in Form eines Bauvorbescheids ("outline planning permission") mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte.

19 Nach Section 92(1) des Town and Country Planning Act ist der Bauvorbescheid eine Genehmigung, die "gemäß den Bestimmungen einer Bauverordnung unter dem Vorbehalt erteilt wird, dass später durch die örtliche Planungsbehörde oder den Secretary of State die im Antrag nicht spezifizierten Punkte ('reserved matters' [vorbehaltene Punkte]) genehmigt werden".

20 In Article 1(2) der General Development Procedure Order sind diese "vorbehaltenen Punkte" definiert als "jeder der folgenden Punkte, zu denen im Antrag keine detaillierten Angaben gemacht worden sind, nämlich a) Standort, b) Art, c) Erscheinungsbild, d) Zuwegung, e) Gestaltung des Baugeländes".

21 Section 92(2) des Town and Country Planning Act sieht implizit vor, dass ein vorbehaltener Punkt mit der späteren Genehmigungsentscheidung als endgültig genehmigt gilt.

22 Aus Section 73 des Town and Country Planning Act ergibt sich, dass ein Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung einen Antrag auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung darstellt.

- Die Assessment of Environmental Effects Regulations 1988 und die Environmental Impact Assessment Regulations 1999

23 Nach den Assessment of Environmental Effects Regulations 1988 müssen bestimmte Projekte vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

24 In Schedule 2 dieser Regulations sind die in Anhang II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Klassen von Projekten einschließlich der "Erschließungsprojekte" aufgenommen.

25 Als "Antrag nach Schedule 2" gilt nach Regulation 2(1) der Assessment of Environmental Effects Regulations "ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ... zur Durchführung eines in Schedule 2 beschriebenen Bauvorhabens, das kein von den Genehmigungsvorschriften ausgenommenes Vorhaben darstellt und bei dem aufgrund von Faktoren wie seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist", was die zuständige Behörde von Fall zu Fall zu beurteilen hat. 26 Nach Regulation 4(1) und (2) dieser Regulations kann die zuständige Behörde keine Genehmigung u. a. in Bezug auf einen Antrag nach Schedule 2 erteilen, sofern sie nicht zuvor die Umweltinformationen berücksichtigt hat und dies in ihrer Entscheidung angibt.

27 Bei einem Antrag auf Baugenehmigung für ein in Schedule 2 dieser Regulations genanntes Bauprojekt muss die zuständige Behörde daher im Einzelfall vor jeder Erteilung einer Baugenehmigung feststellen, ob die Merkmale des Projekts eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen, d. h., ob bei dem fraglichen Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und die Genehmigung versagen, wenn sie nicht über ausreichende Angaben verfügt, um diese Frage entscheiden zu können.

28 Nach nationalem Recht stellt der Bauvorbescheid eine "Baugenehmigung" im Sinne von Regulation 4 der Assessment of Environmental Effects Regulations dar, während die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte keine solche Baugenehmigung darstellt. Aus diesem Grund kann die Umweltverträglichkeit eines Projekts nach englischem Recht nur zu Beginn in der Bauvorbescheidsphase geprüft werden und nicht mehr in der späteren Phase der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte.

29 Auch wenn die Environmental Impact Assessment Regulations 1999 eine erhebliche Änderung der für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Vorschriften herbeigeführt haben, so haben sie doch nichts daran geändert, dass während des Verfahrens der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte keine Prüfung erfolgen kann; um diese Situation geht es im Rahmen der zweiten Rüge.

Nationale Durchführungsmaßnahmen

30 Das Rundschreiben 15/88 des Umweltministeriums enthält unverbindliche Leitlinien, die den zuständigen Behörden helfen sollen, jene Projekte im Sinne von Schedule 2 der Assessment of Environmental Effects Regulations zu bestimmen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

31 In Punkt 18 dieses Rundschreibens heißt es zunächst, dass die in diesem Zusammenhang grundlegende Frage dahin gehe, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei; sodann wird in Punkt 20 näher erläutert, dass eine Prüfung im Allgemeinen erforderlich sei i) bei Projekten von nicht nur örtlicher Bedeutung, ii) bei Projekten an sensiblen Standorten und iii) bei Projekten mit außergewöhnlich komplexen, potenziell ungünstigen Auswirkungen.

32 In den Punkten 30 und 31 des Rundschreibens 15/88 wird ausgeführt, dass für bestimmte Gruppen von Projekten in Anhang A des Rundschreibens Kriterien und Schwellenwerte aufgeführt seien, die einen allgemeinen Hinweis auf die Art von Fällen geben sollten, in denen nach Ansicht des Secretary of State eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Assessment of Environmental Effects Regulations erforderlich sein könne bzw. eher nicht erforderlich sei, da diese Kriterien und Schwellenwerte nur Hinweischarakter hätten, und dass von größter Wichtigkeit sei, dass in jedem Einzelfall geprüft werde, ob bei dem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

33 Speziell zu den Städtebauprojekten sieht Punkt 15 des Anhangs A dieses Rundschreibens vor, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Neugestaltung eines bebauten Geländes eine Prüfung erfordere, es sei denn, dass das Bauvorhaben zu einem bestimmten Typ von Vorhaben gehöre oder einen viel größeren Umfang habe als die vorherige Bebauung.

34 Zu Projekten für vorher nicht intensiv bebaute Gelände heißt es in Punkt 16 des Anhangs A des Rundschreibens, dass "die Erforderlichkeit einer Prüfung im Licht der Sensibilität des betreffenden Standortes zu betrachten [ist]". Demgemäß "können solche Projekte ... eine Prüfung erfordern, wenn

- das Gelände des Projekts mehr als 5 ha in einem urbanisierten Gebiet umfasst,

- sich eine erhebliche Zahl von Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft des vorgeschlagenen Baugeländes befindet, z. B. wenn sich im Umkreis von bis zu 200 m von den Geländegrenzen mehr als 700 Wohnungen befinden, oder

- das Bauvorhaben insgesamt mehr als 10 000 m2 (brutto) an Läden, Büros oder für andere kommerzielle Nutzungen bieten würde".

35 Außerdem heißt es in Punkt 42 des Rundschreibens 15/88, dass der Projektträger zur Vorbereitung einer Stellungnahme zu den Umweltaspekten seine Vorschläge detailliert ausarbeiten müsse. Andernfalls sei eine sorgfältige Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen unmöglich. Die Planungsbehörde habe zu entscheiden, wie viele Angaben im Einzelfall erforderlich seien. Die in der genannten Stellungnahme angeführten Angaben hätten große Bedeutung für die Frage, ob in einem Bauvorbescheid Punkte vorbehalten werden könnten. Ergebe sich aus den Angaben ausdrücklich oder stillschweigend eine spezielle Behandlung eines Punktes, so sei es nicht angebracht, diesen Punkt im Bauvorbescheid vorzubehalten.

36 In Punkt 48 des Rundschreibens 2/99 des Department of the Environment, Transport and the Regions, das im März 1999 an die Stelle des Rundschreibens 15/88 getreten ist (zur Berücksichtigung der Environmental Impact Assessment Regulations 1999), wird in Bezug auf den Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung des Bauvorbescheids, nicht aber während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden könne.

Sachverhalt und Vorverfahren

White City

37 Im Dezember 1993 beantragte das Unternehmen Chesfield Plc (im Folgenden: Chesfield) beim London Borough of Hammersmith & Fulham (im Folgenden: Hammersmith & Fulham LBC), der zuständigen Planungsbehörde, einen Bauvorbescheid für den Bau eines Einkaufs- und Freizeitzentrums in White City in London (im Folgenden: White-City-Projekt), ein Projekt, das unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fällt.

38 Nach Prüfung der in mehreren Berichten beschriebenen Auswirkungen des Projekts und einer öffentlichen Anhörung war der Hammersmith & Fulham LBC der Ansicht, dass für das Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

39 Im März 1996 erteilte der Hammersmith & Fulham LBC einen Bauvorbescheid. Bestimmte Punkte wurden einer späteren Genehmigung durch diese Behörde vorbehalten.

40 Im Oktober 1997 und September 1998 beantragte Chesfield die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte.

41 Am 12. Oktober 1999 erteilte der Hammersmith & Fulham LBC diese Genehmigung.

42 Nach Erteilung der Genehmigung wurde mit den Arbeiten begonnen.

43 Nachdem die Kommission eine Beschwerde erhalten hatte, gab sie dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 19. April 2001 Gelegenheit zur Äußerung und übersandte ihm am 20. August 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihm in Bezug auf das White-City-Projekt, das unter Punkt 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337 fällt, einen Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 dieser Richtlinie vorwarf. Die Kommission setzte diesem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten für den Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Da das Antwortschreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 29. Oktober 2002 sie nicht zufriedenstellte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben

Crystal Palace

44 Beim Crystal Palace Park in London handelt es sich um ein "Metropolitan Open Land", das als "Grade II Historic Park" in dem vom "English Heritage" geführten gesetzlich vorgeschriebenen Register eingetragen ist. Ein auf Zuwegung entfallender Teil und die Nebenflächen des Baugeländes gehören zur "Crystal Palace Park Conservation Area".

45 Am 4. April 1997 beantragte die London & Regional Properties Ltd (im Folgenden: L&R) beim London Borough of Bromley (im Folgenden: Bromley LBC), der zuständigen Planungsbehörde, einen Bauvorbescheid für den Bau eines Freizeitzentrums im Crystal Palace Park (im Folgenden: Crystal-Palace-Projekt), ein Projekt im Sinne von Anhang II der Richtlinie 85/337.

46 Nach einer Prüfung, bei der eine Reihe von Berichten und zusätzlichen Angaben berücksichtigt wurde, gelangte der Bromley LBC zu dem Schluss, dass für das Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

47 Am 24. März 1998 erteilte der Bromley LBC einen Bauvorbescheid, in dem bestimmte Punkte einer späteren Genehmigung vorbehalten wurden, die vor Beginn jeglicher Baumaßnahme einzuholen war.

48 Am 25. Januar 1999 beantragte L&R beim Bromley LBC die endgültige Entscheidung bestimmter vorbehaltener Punkte. Für das Crystal-Palace-Projekt waren zu diesem Zeitpunkt folgende Einzelheiten vorgesehen: im Erdgeschoss 18 Kinos, ein Freizeit- und ein Ausstellungsbereich, im ersten Stock Restaurants und Cafés, zwei Freizeitbereiche und öffentliche Toiletten, im Dachgeschoss ein Dachparkplatz mit bis zu 950 Stellplätzen, vier Aussichtspunkte und Räume für Gerätschaften, ein zusätzliches Zwischengeschoss von 800 m2 und bauliche Änderungen bei den Außenwänden.

49 Diese Punkte fielen vollständig unter die Parameter des bereits erteilten Bauvorbescheids.

50 In der Sitzung, in der über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte entschieden werden sollte, äußerten jedoch einige Mitglieder des Bromley LBC den Wunsch, dass die Umweltverträglichkeit des Projekts geprüft werde. Auf ein Rechtsauskunftsersuchen hin wurde dem Bromley LBC aber mitgeteilt, dass nach nationalem Recht eine solche Prüfung nur in der ersten Bauvorbescheidsphase durchgeführt werden könne.

51 Am 10. Mai 1999 erteilte der Bromley LBC die Genehmigung.

52 Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist inzwischen allerdings abgelaufen, ohne dass das Projekt verwirklicht wurde.

53 Nachdem die Kommission eine Beschwerde erhalten hatte, gab sie dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 6. November 2000 Gelegenheit zur Äußerung und übersandte ihm am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihm in Bezug auf das Crystal-Palace-Projekt, das unter Punkt 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337 fällt, einen Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 dieser Richtlinie vorwarf. Die Kommission setzte diesem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten für den Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Da das Antwortschreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 3. Dezember 2001 sie nicht zufriedenstellte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung in Bezug auf den Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte

54 Nachdem die Kommission dem Vereinigten Königreich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, übersandte sie ihm am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass sie mehrere Aspekte der nationalen Regelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten, insbesondere was den Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte angehe, für unvereinbar mit der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung halte, und setzte diesem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten für den Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Da das Antwortschreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 3. Dezember 2001 sie nicht zufriedenstellte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

55 Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen.

56 Die erste Rüge, wie sie sie im Vorverfahren und in ihrer Erwiderung geltend gemacht hat, besteht im Wesentlichen aus folgenden drei Teilen:

- Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337, da der Hammersmith & Fulham LBC nicht geprüft habe, ob beim White-City-Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei;

- Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337, da der Hammersmith & Fulham LBC keine förmliche Entscheidung erlassen habe, anhand deren überprüft werden könnte, ob ihr eine angemessene vorherige Prüfung vorausgegangen war;

- Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337, da weder der Hammersmith & Fulham LBC noch der Bromley LBC beim White-City- bzw. Crystal-Palace-Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe.

57 In der Klageschrift erwähnt die Kommission jedoch nur den dritten Teil dieser Rüge.

58 Mit der zweiten Rüge wird geltend gemacht, dass die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 8 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung durch die nationale Regelung, wonach beim Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung dieses Bescheids, nicht aber während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden könne (im Folgenden: fragliche Regelung), nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei.

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zum Erlass einer entsprechenden förmlichen Entscheidung und zur Vornahme einer solchen Prüfung (Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337)

Zulässigkeit der ersten Rüge

59 Die Regierung des Vereinigten Königreichs erhebt vier Einreden der Unzulässigkeit, die auf den Neuheitscharakter der Rüge, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und den fehlenden Klagegegenstand gestützt sind.

- Zum Neuheitscharakter der Rüge

60 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass der erste und der zweite Teil der ersten Rüge, wie sie sich aus der Erwiderung der Kommission ergäben, eine neue Rüge darstellten. Diese Teile seien zwar im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt und später in die Erwiderung vor dem Gerichtshof aufgenommen worden, doch seien sie in der Klageschrift nicht dargelegt worden. Der Gegenstand des Rechtsstreits werde aber durch die Klageschrift festgelegt.

61 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Partei im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst ändern kann und dass die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-256/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31).

62 Außerdem ist die Kommission nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung dazu verpflichtet, in jeder nach Artikel 226 EG erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).

63 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der erste und der zweite Teil der ersten Rüge in dem Abschnitt der Klageschrift, der die Anträge enthält, nicht erwähnt werden. Auch im Abschnitt der Klageschrift mit den Rechtsausführungen sind sie im Übrigen nicht enthalten.

64 Die ersten beiden Teile der ersten Rüge, die nicht in die Klageschrift aufgenommen worden sind, sind daher unzulässig, auch wenn die Kommission sie in ihrer Erwiderung anführt und sie im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt waren.

65 Zu prüfen bleibt somit die Zulässigkeit des dritten Teils der ersten Rüge im Hinblick auf die weiteren Unzulässigkeitseinreden der Regierung des Vereinigten Königreichs.

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

66 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass die Vertragsverletzungsklage in Anbetracht der erheblichen Länge der Zeit, die seit der Erteilung der fraglichen Baugenehmigungen verstrichen sei, den Grundsatz der Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Projektträger in wohlerworbene Rechte verletze.

67 Insoweit ist klarzustellen, dass das Vertragsverletzungsverfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 23).

68 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, auch wenn die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es gebieten, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Aktes innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dabei berücksichtigt wird, inwieweit der Betroffene eventuell auf die Rechtmäßigkeit des Aktes vertrauen durfte, eine solche Rücknahme doch grundsätzlich zulässig ist (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1957 in den Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, Slg. 1957, 85, 118 f., vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12).

69 Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Projektträger in wohlerworbene Rechte berufen, um die Kommission an der Erhebung einer Klage zu hindern, die auf die objektive Feststellung eines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter Projekte gerichtet ist.

- Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte

70 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, es sei Sache der nationalen Gerichte und nicht des Gerichtshofes, festzustellen, ob eine zuständige Behörde die Erheblichkeit der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt zutreffend beurteilt habe.

71 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage der Kommission haben kann, wenn gegen die Entscheidung einer zuständigen Behörde, um die es bei der Vertragsverletzungsklage geht, eine Klage bei einem nationalen Gericht erhoben wurde und dieses Gericht darüber befunden hat. Denn die Existenz von Rechtsbehelfen zu den nationalen Gerichten kann die Erhebung einer Klage nach Artikel 226 EG nicht beeinträchtigen, da beide Verfahren unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Wirkungen haben (vgl. Urteile vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 39).

- Zum fehlenden Klagegegenstand

72 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass die für das Crystal-Palace-Projekt erteilte Genehmigung im März 2003 abgelaufen sei, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden sei, und dass jeder Verstoß, selbst wenn er erwiesen wäre, daher rein theoretisch sei.

73 Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung eine Klage wegen einer Vertragsverletzung, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist nicht mehr bestanden hat, wegen fehlenden Gegenstands unzulässig ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 13, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnrn. 17 und 18).

74 Denn nach einer ständigen Rechtsprechung ist Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage die Feststellung, dass der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verletzt hat und diese Verletzung nicht innerhalb der Frist, die ihm zu diesem Zweck in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzt wurde, abgestellt hat (Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 40). Ebenso hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, und vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10).

75 Im vorliegenden Fall genügt der Umstand, dass die fragliche Baugenehmigung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist, d. h. am 26. September 2001, noch in Kraft war, um auszuschließen, dass die Vertragsverletzungsklage als gegenstandslos zu betrachten ist.

76 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Unzulässigkeitseinreden gegen den dritten Teil der ersten Rüge zurückzuweisen sind.

Begründetheit des dritten Teils der ersten Rüge

77 Bevor mit der Prüfung der Begründetheit begonnen wird, ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen hat. Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41 und zitierte Rechtsprechung).

78 Was insbesondere die Richtlinie 85/337 angeht, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02 (Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 85) entschieden, dass die Kommission wenigstens ein Minimum an Nachweisen für jene Auswirkungen beibringen muss, die das fragliche Projekt auf die Umwelt haben kann.

79 Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 42 und zitierte Rechtsprechung).

80 Daraus folgt insbesondere, dass, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats geliefert hat, es diesem Staat obliegt, diese Angaben und die sich daraus ergebenden Konsequenzen substanziiert und detailliert zu bestreiten (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 44 und zitierte Rechtsprechung).

81 Im Licht dieser Grundsätze ist nun die Begründetheit zu prüfen.

82 Die Kommission macht mit dem dritten Teil ihrer ersten Rüge einen Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 geltend, weil weder der Hammersmith & Fulham LBC noch der Bromley LBC bei den Projekten von White City und Crystal Palace eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl bei diesen Projekten mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei.

83 Die Kommission weist darauf hin, dass das White-City-Projekt aus einem Einkaufs- und Freizeitzentrum von ungefähr 58 000 m2 einschließlich einer neuen größeren Straßenkreuzung, Stellplätzen für 4 500 Fahrzeuge und einer Anbindung an das U-Bahn-Netz bestehe. Bei einem Projekt dieser Größe bestehe eine Vermutung dafür, dass eine Prüfung erforderlich sei, es sei denn, die Vermutung werde durch andere Faktoren widerlegt.

84 Die Kommission trägt vor, dass das Crystal-Palace-Projekt Freizeit- und kommerzielle Einrichtungen (18 Kinos, Läden und Restaurants) auf 52 000 m2, einen Dachparkplatz mit 950 Stellplätzen und einen offenen Parkplatz umfasse. Sie ist der Ansicht, dass nach Maßstab und Größe des Projekts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und dass die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe.

85 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, dass die zuständigen Behörden im Licht der Berichte und Studien, über die sie verfügt hätten, und nach den Anhörungen, die sie vorgenommen hätten, zu dem Schluss gelangen konnten, dass bei keinem der beiden Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen gewesen sei und dass sie daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden mussten.

86 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 die "Projekte" im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden müssen.

87 Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie führt jene Projekte auf, die einer Prüfung ihrer Auswirkungen zu unterziehen sind, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

88 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 verleiht daher zwar der zuständigen Behörde eine gewisse Freiheit bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt einer Prüfung zu unterziehen ist, doch wird nach ständiger Rechtsprechung dieser Ermessensspielraum durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Verpflichtung begrenzt, all jene Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnrn. 44 und 45, vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, Randnrn. 43 und 44, sowie vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-83/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-4747, Randnr. 19)

89 Nach der Rechtsprechung verlangt also die Richtlinie 85/337, dass alle Projekte im Sinne des Anhangs II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile WWF u. a., Randnr. 45, Kommission/Portugal, Randnr. 82, und vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, Randnr. 44).

90 Wie jedoch bereits in den Randnummern 77 bis 80 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die Kommission den Nachweis einer Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 nur erbringen, wenn sie darlegt, dass ein Mitgliedstaat nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Dieser Nachweis kann in sachdienlicher Weise dadurch erbracht werden, dass dargelegt wird, dass ein Mitgliedstaat nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Projekt, das die Schwellenwerte nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 nicht erreicht, gleichwohl insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Die Kommission könnte auch darlegen, dass ein Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung war, obwohl es dies hätte sein müssen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 82).

91 Insoweit ergibt sich außerdem aus den Randnummern 85 und 87 des Urteils Kommission/Portugal, dass sich die Kommission für den Nachweis einer Verletzung des Ermessensspielraums durch die nationalen Behörden dadurch, dass sie vor der Genehmigung eines bestimmten Projekts keine Studie über seine Auswirkungen verlangt haben, nicht mit allgemeinen Feststellungen begnügen kann, indem sie sich z. B. auf den Hinweis beschränkt, dass die gelieferten Informationen zeigten, dass das fragliche Projekt in einer sehr sensiblen Zone liege, ohne mit konkreten Beweisen darzutun, dass die nationalen Behörden bei der Genehmigung eines Projekts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Die Kommission muss wenigstens ein Minimum an Nachweisen für die Auswirkungen liefern, die das Projekt auf die Umwelt haben kann.

92 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist. Sie kann sich nicht mit Vermutungen begnügen, wonach bei sehr umfangreichen Projekten ohne weiteres mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, ohne mit einem Minimum an konkreten Nachweisen darzutun, dass die zuständigen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

93 Die Kommission hat trotz der Analyseelemente und der Unterlagen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs vorgelegt hat, nicht versucht, ihre eigenen Feststellungen zu untermauern und die des beklagten Mitgliedstaats durch eine gründliche Prüfung dieser Elemente oder durch Beschaffung, Vorlegung, Prüfung und analytische Präsentation greifbarer und konkreter Elemente zu widerlegen, die den Gerichtshof gegebenenfalls in die Lage versetzt hätten, die Frage zu beurteilen, ob die zuständigen Behörden ihr Ermessen tatsächlich überschritten haben.

94 Unter diesen Umständen ist der dritte Teil der ersten Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 8 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung in nationales Recht

95 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass durch die fragliche nationale Regelung, wonach eine Prüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung eines Bauvorbescheids, nicht aber während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden könne, die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 8 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt werde.

96 Sehe nämlich das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vor, so verlange die Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung, dass eine Prüfung grundsätzlich auf jeder Stufe dieses Verfahrens durchgeführt werden könne, falls sich herausstelle, dass bei dem fraglichen Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

97 Da die in Rede stehende nationale Regelung eine Prüfung während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte ausschließe, genüge sie diesem Erfordernis nicht.

98 Diese Regelung erlaube es, dass bestimmte Projekte einer Prüfung entgingen, obwohl bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

99 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht dagegen geltend, es heiße klar in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, dass ein Projekt "vor Erteilung der Genehmigung" einer Prüfung unterzogen werden müsse. Da diese "Genehmigung" mit dem Bauvorbescheid (und nicht mit der späteren Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte) erteilt werde, stelle die fragliche Regelung eine ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 8 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung dar.

100 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie den Begriff "Genehmigung" im Sinne der Richtlinie als Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden definiert, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

101 Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Projektträger nach dem nationalen Recht erst dann mit den Arbeiten zur Verwirklichung seines Projekts beginnen kann, wenn er eine Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte erhalten hat. Vor dieser Entscheidung ist das betreffende Bauvorhaben noch nicht (vollständig) genehmigt.

102 Daher sind die beiden Entscheidungen, die nach der fraglichen Regelung vorgesehen sind, nämlich der Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte, zusammen als eine (mehrstufige) "Genehmigung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung anzusehen.

103 Unter diesen Umständen ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung, dass die Projekte im Sinne von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der (mehrstufigen) Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 42).

104 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Wells (Randnr. 52) ausgeführt, dass dann, wenn das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorsieht, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und dann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren des Erlasses der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, muss die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden.

105 Im vorliegenden Fall sieht die fragliche Regelung vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung des Bauvorbescheids, nicht aber während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden kann.

106 Diese Regelung ist daher unvereinbar mit den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung. Das Vereinigte Königreich hat folglich gegen seine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Bestimmungen in sein nationales Recht verstoßen.

107 Was dagegen die Artikel 5 Absatz 3 und 8 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung angeht, so hat die Kommission nicht die Gründe erklärt, aus denen ein Verstoß gegen diese beiden Bestimmungen vorliegen soll.

108 Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge teilweise begründet.

109 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung durch die nationale Regelung, wonach beim Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte eine Prüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung dieses Bescheids und nicht mehr während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durch die nationale Regelung, wonach beim Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte eine Prüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung dieses Bescheids und nicht mehr während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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