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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1991
Aktenzeichen: C-51/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 128
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 235
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 235 EWG-Vertrag ergibt, ist der Rückgriff auf diese Vorschrift als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht.

2. Artikel 128 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er den Rat ermächtigt, Rechtsakte zu erlassen, die gemeinschaftliche Aktionen auf dem Gebiet der Berufsausbildung vorsehen und den Mitgliedstaaten entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegen.

3. Für die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis und die Ausübung haushaltsrechtlicher Befugnisse gelten im Rahmen der Systematik des Vertrages unterschiedliche Bedingungen. Daher können sich die Anforderungen des Verfahrens, das für die Bereitstellung der zur Durchführung eines Rechtsakts erforderlichen Mittel vorgesehen ist, nicht auf die Verfahrensanforderungen auswirken, die für den Erlaß des betreffenden Rechtsakts gelten.

4. Das Programm über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (Zweite Phase - "Comett II") bezweckt eine innergemeinschaftliche Zusammenarbeit

zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, die Entwicklung eines hochqualifizierten Arbeitskräftepotentials und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Daraus geht hervor, daß dieses Programm eine bestimmte Berufsausbildung zum Ziel hat und allein auf Artikel 128 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage beruht. Dagegen spricht weder der Umstand, daß diese Berufsausbildung dergestalt konzipiert ist, daß sie dazu angetan ist, sowohl die Nutzung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung als auch die technologische Entwicklung in der Gemeinschaft zu erleichtern, wenngleich die Kommission dafür sorgen muß, daß dieses Programm sich mit den übrigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft konsistent verhält, noch der Umstand, daß die durch Stipendien für einen grenzueberschreitenden Austausch geförderten Tätigkeiten, die ausdrücklich als Ausbildungstätigkeiten bezeichnet sind, einen sehr engen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung aufweisen können.

5. Artikel 128 EWG-Vertrag betrifft nach seinem Wortlaut die gemeinsame Politik in bezug auf die Berufsausbildung, ohne zwischen Erstausbildung und Weiter- oder Fortbildung zu unterscheiden. Unter diesen Umständen kann der letztgenannte Aspekt der Bildung nicht von der Berufsausbildung getrennt werden; anderenfalls würde dieser Begriff willkürlich eingeengt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JUNI 1991. - VEREINIGTES KOENIGREICH, FRANZOESISCHE REPUBLIK UND BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZWEITE PHASE DES PROGRAMMS UEBER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN HOCHSCHULE UND WIRTSCHAFT IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNG AUF DEM GEBIET DER TECHNOLOGIE (COMETT II) (1990 BIS 1994) - NICHTIGKEITSKLAGE - RECHTSGRUNDLAGE - BERUFSAUSBILDUNG - FORSCHUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-51/89, C-90/89 UND C-94/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland haben mit Klageschriften, die am 23. Februar, 17. März und 21. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses 89/27/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (Comett II) (1990-1994) (ABl. 1989 L 13, S. 28; im folgenden: der angefochtene Beschluß).

2 Der Rat hat den angefochtenen Beschluß auf der Grundlage des Artikels 128 EWG-Vertrag sowie seines Beschlusses 63/266/EWG vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63, S. 1338) erlassen.

3 Die klägerischen Regierungen begründen ihre Klagen damit, daß die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses ungenügend sei: Dieser hätte neben Artikel 128 auch auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt werden müssen.

4 Das Königreich Spanien und die Kommission sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelfer beigetreten.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Wie der Gerichtshof schon früher festgestellt hat, ist der Rückgriff auf Artikel 235 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt, nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493).

7 Im folgenden ist deshalb das Vorbringen zu prüfen, mit dem die klägerischen Regierungen geltend machen, daß der Rat nicht befugt gewesen sei, den angefochtenen Beschluß allein auf Artikel 128 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage zu stützen.

Zu dem Vorbringen betreffend das Comett-II-Programm als Vollregelung und seine haushaltsrechtlichen Folgen

8 Die klägerischen Regierungen machen im wesentlichen geltend, durch den angefochtenen Beschluß werde ein Programm verwirklicht, das eine Vollregelung enthalte und eine Reihe von Aktionen vorsehe, die weit über die in Artikel 128 angesprochene Aufstellung allgemeiner Grundsätze hinausgingen. Ein Rechtsakt mit so beträchtlichen haushaltsrechtlichen Folgen wie das Comett-II-Programm könne nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen werden.

9 Insoweit genügt der Hinweis, daß die von den Klägern im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die der Gerichtshof in dem im Laufe dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425) zurückgewiesen hat.

10 In jenem Urteil hat der Gerichtshof Artikel 128 dahin ausgelegt, daß er den Rat ermächtigt, Rechtsakte zu erlassen, die gemeinschaftliche Aktionen auf dem Gebiet der Berufsausbildung vorsehen und den Mitgliedstaaten entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegen.

11 Wie aus jenem Urteil weiter hervorgeht, gelten für die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis und die Ausübung haushaltsrechtlicher Befugnisse im Rahmen der Systematik des Vertrages unterschiedliche Bedingungen. Daher können sich die Anforderungen des Haushaltsverfahrens, das für die Bereitstellung der zur Durchführung des betreffenden Programms erforderlichen Mittel vorgesehen ist, nicht auf die Verfahrensanforderungen auswirken, die für den Erlaß des angefochtenen Beschlusses gelten; letztere unterliegen einer völlig selbständigen Regelung.

12 Das auf den Vollregelungscharakter des Comett-II-Programms und dessen haushaltsrechtliche Folgen gestützte Vorbringen der klägerischen Regierungen ist daher zurückzuweisen.

Zum Bereich der Berufsausbildung

13 Die klägerischen Regierungen tragen vor, das durch den streitigen Beschluß aufgestellte Programm sprenge den Rahmen der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 128 EWG-Vertrag, da ein Teil der Programmziele und -aktionen auch den Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung betreffe. Die Ausführungen des Gerichtshofes in dem vorerwähnten Urteil vom 30. Mai 1989 (Kommission/Rat), wonach das Erasmus-Programm Elemente enthalte, die zum Bereich der Forschung gehörten, träfen auch auf das Comett-II-Programm zu.

14 Dazu ist festzustellen, daß das Comett-II-Programm gemäß Artikel 1 Absatz 1 des angefochtenen Beschlusses auf eine innergemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, ausgerichtet ist.

15 Nach Artikel 3 Absatz 1 wird mit diesem Programm "bezweckt, die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, die Entwicklung eines hochqualifizierten Arbeitskräftepotentials und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu verbessern. Das Comett-II-Programm ist auf den fortschreitenden Bedarf der Unternehmen und ihres Personals ausgerichtet... Es trägt durch die von ihm unterstützten Bildungsmaßnahmen dazu bei, daß die im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungspolitik erzielten Ergebnisse, ausgearbeiteten Methoden und entwickelten Instrumente der Technologie verwendet und genutzt werden. Es fördert die Innovation und den Technologietransfer sowie eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Gemeinschaft".

16 "Unter diesem Gesichtspunkt" sind in Artikel 3 Absatz 2 mehrere allesamt auf die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Technologie ausgerichtete Ziele aufgeführt.

17 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht hervor, daß das in Rede stehende Programm eine bestimmte Berufsausbildung zum Ziel hat.

18 Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß diese Berufsausbildung dergestalt konzipiert ist, daß sie dazu angetan ist, sowohl die Nutzung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung als auch die technologische Entwicklung in der Gemeinschaft zu erleichtern.

19 Zwar muß die Kommission, wie die klägerischen Regierungen bemerkt haben, nach Artikel 5 Absatz 10 des angefochtenen Beschlusses dafür sorgen, "daß das Comett-II-Programm sich... mit den übrigen bereits programmierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft konsistent verhält".

20 Diese Bestimmung kann jedoch nicht dazu führen, daß das fragliche Programm als Forschungs- und Entwicklungsprogramm zu qualifizieren wäre. Sie bringt zum Ausdruck, daß zwischen dem Comett-II-Programm und den Tätigkeiten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken als der Berufsausbildungspolitik entwickelt worden sind, Kohärenz herzustellen ist.

21 In dieser Bestimmung kommt auch zum Ausdruck, daß die in dem fraglichen Programm vorgesehene Berufsausbildung die wissenschaftliche Forschung ergänzen soll. Aus der fünften Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, daß die durch verschiedene spezielle Programme begründete technologische und wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung "durch parallele Anstrengungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung gestützt werden [muß]".

22 Diesen Erfordernissen der Kohärenz und der Komplementarität entspricht auch die in Nr. 2 Absatz 2 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses enthaltene Bestimmung, daß bei der Auswahl von Vorhaben im Rahmen des Comett-II-Programms dem Stand des Rahmenprogramms für technologische Forschung und Entwicklung im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen werden muß, wobei Doppelarbeit zu vermeiden ist.

23 Schließlich haben die in Nr. 4 des Anhangs vorgesehenen besonderen Maßnahmen bereits nach ihrer Formulierung Ausbildungs- und keine Forschungstätigkeiten zum Gegenstand.

24 Die klägerischen Regierungen machen jedoch geltend, die Gewährung von Stipendien nach Abschnitt B des Anhangs betreffe auch wissenschaftliche Foschungstätigkeiten.

25 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

26 Die in Abschnitt B ("Grenzueberschreitender Austausch") aufgeführten Maßnahmen bestehen aus der Gewährung von Stipendien zur Förderung dieses Austauschs, und zwar für Studenten, die eine Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren (Ziffer i), für Personen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben und in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungszeit von sechs Monaten bis zwei Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines industriellen Entwicklungsprojekts innerhalb des Betriebs absolvieren (Ziffer ii) und schließlich für Wissenschaftler an Universitäten und Fachkräfte in Unternehmen, die in Betriebe oder an Hochschulen in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt werden, um diesem Betrieb oder dieser Hochschule ihre Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen und die Ausbildung und die praktische Arbeit zu unterstützen.

27 Daß die durch Stipendien geförderten Tätigkeiten, die ausdrücklich als Ausbildungstätigkeiten bezeichnet sind, einen sogar sehr engen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung aufweisen können, genügt für sich allein nicht, um das Comett-II-Programm als Forschungsprogramm einzustufen.

28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen, die der Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil vom 30. Mai 1989 zum Erasmus-Programm gemacht hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können.

29 Die Schlußfolgerung, daß das Erasmus-Programm auch in den Bereich der wissenschaftlichen Forschung falle, beruhte nämlich zum einen auf der Feststellung, daß die wissenschaftliche Forschung in kennzeichnender Weise zu den den Hochschulen eigentümlichen Tätigkeiten gehört (Randnr. 34), und zum anderen auf der Tatsache, daß sowohl die Ziele des Programms als auch zumindest ein Teil der geplanten Aktionen allgemein die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und die Tätigkeit des Hochschulpersonals betrafen, ohne die wissenschaftliche Forschung auszuschließen. Demgegenüber hat das Comett-II-Programm nur die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung zum Gegenstand.

30 Es ist noch geltend gemacht worden, der angefochtene Beschluß gehe deshalb über den Bereich der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 128 hinaus, weil er Maßnahmen auf dem Gebiet der Weiterbildung und somit der beruflichen Fortbildung vorsehe, die nicht unter diesen Begriff fielen.

31 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Artikel 128 betrifft nach seinem Wortlaut die gemeinsame Politik in bezug auf die Berufsausbildung, ohne zwischen Erstausbildung und Weiter- oder Fortbildung zu unterscheiden. Unter diesen Umständen kann der letztgenannte Aspekt der Bildung nicht von der Berufsausbildung getrennt werden; anderenfalls würde dieser Begriff willkürlich eingeengt.

32 Im übrigen ist festzustellen, daß der bereits angeführte Beschluß 63/266 die Weiter- beziehungsweise Fortbildung in die allgemeinen Grundsätze für die Berufsausbildung einbezieht (vgl. sechste Begründungserwägung, erster Grundsatz Absatz 3, zweiter Grundsatz Buchstaben f und g sowie neunter Grundsatz Absatz 2).

33 Das Comett-II-Programm überschreitet somit nicht den Rahmen der Berufsausbildung. Das dahin gehende Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

34 Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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