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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-51/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Durch die allgemeinen Grundsätze über dieses Akteneinsichtsrecht soll die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

Bei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, durch die Geldbussen oder Zwangsgelder verhängt werden, kann die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor Erlaß der Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den blossen Umstand geheilt, daß die Einsicht in einem späteren Stadium, insbesondere im Gerichtsverfahren wegen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, ermöglicht worden ist. Doch führt ein derartiger Rechtsverstoß nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, daß es die Dokumente, in die ihm die Einsicht verweigert wurde, zu seiner Verteidigung hätte nutzen können.

2 Dem Gemeinschaftsrichter wird durch keine Vorschrift die Verpflichtung auferlegt, seine Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung ein und desselben Rechtsakts zu ein und demselben Zeitpunkt zu erlassen. Vielmehr ergibt sich aus den Artikeln 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 50 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich, daß die Verbindung von den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssachen eine reine Ermessensentscheidung darstellt und nachträglich wieder aufgehoben werden kann.

3 Es steht dem Gerichtshof nicht zu, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft festgesetzt worden ist.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Verpflichtung zum gleichzeitigen Erlaß der Urteile in dieselbe Entscheidung betreffenden Rechtssachen - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Für die Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Geldbuße. - Rechtssache C-51/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Hercules Chemicals NV hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc [im folgenden: ICI] und Shell International Chemical Company Ltd [im folgenden: Shell; für die vier zusammen: die grossen Vier]) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 neu auf dem Markt auftraten. Sie war ein mittelgrosser Hersteller auf dem westeuropäischen Markt mit einem Marktanteil etwa zwischen 5 % und 6,8 %. Auf dem nordamerikanischen Markt war sie jedoch der grösste Hersteller.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von einem Zeitpunkt zwischen etwa November 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 31. Juli 1986 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.

11 Die Rechtsmittelführerin beantragte beim Gericht, die Artikel 1 und 3 der Polypropylen-Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gelten, hilfsweise, Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung, soweit er für sie gilt, dahin gehend abzuändern, daß die gegen sie festgesetzte Geldbusse aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird, und der Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission beantragte, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit Beschluß vom 30. September 1992 hat der Gerichtshof den Antrag der DSM NV auf Zulassung als Streithelferin als unzulässig zurückgewiesen und der Antragstellerin demgemäß ihre eigenen Kosten auferlegt.

Das angefochtene Urteil

Zu den Verfahrensrechten (Verteidigungsrechten) - Verweigerung der Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte

14 In Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelführerin zur Wahrung der Verteidigungsrechte habe Gelegenheit dazu gegeben werden müssen, zur Gesamtheit der Vorwürfe, die die Kommission in den an sie gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhoben habe, und zu den zur Stützung dieser Vorwürfe herangezogenen und von der Kommission in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte erwähnten oder diesen als Anlagen beigefügten Beweismitteln in der von ihr für angemessen erachteten Weise Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7).

15 In Randnummer 52 hat das Gericht weiter ausgeführt, die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordere es dagegen nicht, daß einem von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werde, alle in den Akten der Kommission enthaltenen Schriftstücke zu kommentieren, da es keine Vorschrift gebe, die die Kommission dazu verpflichte, den betroffenen Beteiligten den Inhalt ihrer Akten bekanntzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).

16 Jedoch sei, so das Gericht in Randnummer 53, darauf hinzuweisen, daß die Kommission durch die Schaffung eines Verfahrens zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen sich selbst Regeln auferlegt habe, die über die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen hinausgingen. Von diesen im Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik aufgestellten Regeln könne die Kommission nicht abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81).

17 Die Kommission sei folglich, so heisst es in Randnummer 54, verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt habe; hiervon ausgenommen seien nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen.

18 Zu der Weigerung der Kommission, der Rechtsmittelführerin die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugänglich zu machen, hat das Gericht in Randnummer 56 die Ansicht vertreten, es bedürfe keiner Prüfung, ob diese Weigerung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (der Verfahrens- oder Verteidigungsrechte) darstelle. Eine solche Prüfung wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn die Möglichkeit bestände, daß ohne diese Weigerung das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 27 [richtigerweise: 26], und Urteil des Gerichts vom 27. November 1990 in der Rechtssache T-7/90, Kobor/Kommission, Slg. 1990, II-721, Randnr. 30). Dies sei indessen vorliegend nicht der Fall. Nach der Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung habe die Rechtsmittelführerin nämlich Zugang zu den Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte gehabt und ihnen nichts entnommen, worauf sie sich in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Entlastung hätte berufen können. Daraus sei zu schließen, daß diese Antworten kein Entlastungsmaterial enthielten und daß daher der Umstand, daß der Rechtsmittelführerin während des Verwaltungsverfahrens der Zugang zu ihnen versagt geblieben sei, das Ergebnis der Polypropylen-Entscheidung nicht habe beeinflussen können. In Randnummer 57 hat das Gericht diese Rüge daher zurückgewiesen.

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung - Tatsachenfeststellungen

Die Kontakte der Hersteller untereinander und die Sitzung der European Association for Textile Polyolefins vom 22. November 1977

19 In Randnummer 71 hat das Gericht zu den Kontakten der Hersteller untereinander und der Sitzung der European Association for Textile Polyolefins (im folgenden: EATP) vom 22. November 1977 zunächst festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin sowohl in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen als auch in der Klageschrift eingeräumt habe, gelegentlich von anderen Herstellern über deren Diskussionen oder Sitzungen telefonisch unterrichtet worden zu sein, auch wenn sie bestreite, solche Kontakte gesucht zu haben. Ausserdem habe sie eine zeitliche Begrenzung dieser Kontakte nicht dargetan.

20 Sodann hat das Gericht in den Randnummern 72 und 73 ausgeführt, die Äusserungen der Rechtsmittelführerin in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 seien Ausdruck einer Willensübereinstimmung mit anderen Herstellern über ein Preisziel von 1,30 DM/kg zum 1. Dezember 1977 gewesen, dessen Existenz durch die Erklärungen der Rechtsmittelführerin in der EATP-Sitzung vom 26. Mai 1978 bestätigt werde.

21 Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 75 gefolgert, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin über das Ergebnis der Preisdiskussionen unterrichtet gewesen sei und insbesondere in den Jahren 1977 und 1978, als eine solche Notwendigkeit sichtbar geworden sei, in Kontakt zu anderen Herstellern gestanden habe und daß die Erklärungen der Rechtsmittelführerin, wie sie sich aus dem Bericht über die EATP-Sitzung vom 22. November 1977 ergäben, Ausdruck einer Willensübereinstimmung zwischen der Rechtsmittelführerin und anderen Herstellern über die Festsetzung eines Preisziels von 1,30 DM/kg gewesen seien.

Das System der regelmässigen Sitzungen

22 Zu dem System der regelmässigen Sitzungen der Hersteller hat das Gericht zunächst in Randnummer 93 festgestellt, daß es in der Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerin heisse, daß diese ab 1979 vertreten durch einen Angestellten an einer Reihe von "Chef"- und "Experten"-Sitzungen teilgenommen habe, und in Randnummer 94 hat das Gericht festgestellt, daß die Teilnahme der Rechtsmittelführerin nicht so unregelmässig gewesen sei, wie sie behaupte, weil sie möglicherweise bis Mai 1982 an 15 von 29 Sitzungen teilgenommen habe.

23 In den Randnummern 95 und 96 hat das Gericht sodann ausgeführt, bei der Prüfung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller seien nicht nur die verhältnismässig unregelmässige Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den genannten Sitzungen, sondern auch die eventuellen Kontakte der Rechtsmittelführerin mit anderen Herstellern zu berücksichtigen, durch die die Rechtsmittelführerin die zahlreichen Informationen, die sie bezueglich der geplanten Geschäftspolitik ihrer Wettbewerber in den Sitzungen gesammelt habe, habe vervollständigen können. Die genannte Unregelmässigkeit spreche somit nicht gegen die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller vor Mai 1982. In Randnummer 97 hat das Gericht ferner festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe von Mai 1982 bis Ende August 1983 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen.

24 Weiter hat das Gericht in Randnummer 98 ausgeführt, die Kommission habe auf der Grundlage der Angaben in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden seien, annehmen dürfen, daß Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen sei. Ebenfalls zu Recht hat die Kommission laut Randnummer 100 des angefochtenen Urteils aus der Antwort von ICI zu den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.

25 In Randnummer 101 hat das Gericht zudem festgestellt, daß der angeblich passive Charakter der Teilnahme des Angestellten der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen durch mehrere Beweise widerlegt werde. Laut Randnummer 102 ist es unglaubwürdig, daß die Vorgesetzten des betreffenden Angestellten von seiner Teilnahme an den Sitzungen nichts gewusst haben sollen; sie hätten vielmehr selbst Kontakte zu anderen Sitzungsteilnehmern gehabt. Laut Randnummer 103 unterschied sich die Art der Beteiligung des fraglichen Angestellten an den Sitzungen nicht von der anderer Teilnehmer. Bezueglich des Aufgabenbereichs dieses Angestellten bei der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 104 festgestellt, der Angestellte habe entweder die Befugnis gehabt, die Ergebnisse der Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, unmittelbar in der Preispolitik der Rechtsmittelführerin umzusetzen, oder er sei, falls dies nicht der Fall gewesen sei, dazu beauftragt gewesen.

26 Aus alledem ergibt sich laut Randnummer 105 für das Gericht, daß der Kommission rechtlich erstens der Beweis gelungen ist, daß die Rechtsmittelführerin - was die Kommission zu Recht aus der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen und ihren Kontakten bezueglich dieser Sitzungen folgere - an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller von Anfang 1979 bis mindestens Ende August 1983 teilgenommen hat, zweitens, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war, und drittens, daß der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an diesen Sitzungen die Bedeutung zukommt, die ihr in der Polypropylen-Entscheidung beigemessen worden ist.

Die Preisinitiativen

27 In Randnummer 144 hat das Gericht festgestellt, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigten, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen hätten, dort die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart hätten. Da bewiesen sei - so heisst es in Randnummer 145 -, daß die Rechtsmittelführerin an diesen Sitzungen teilgenommen habe, könne sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen.

28 In Randnummer 146 hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerin bestreite ihre Beteiligung an der einen oder anderen der betreffenden Preisinitiativen nicht ausdrücklich, sondern sie mache geltend, daß sie sich niemals zur Einhaltung der Preisziele verpflichtet habe. Jedoch hat das Gericht in Randnummer 147 die Ansicht vertreten, daß dieses Vorbringen nicht durchgreife. Zum einen habe nämlich der an den Sitzungen teilnehmende Angestellte der Rechtsmittelführerin, so das Gericht in Randnummer 148, eine Stellung innegehabt, aufgrund deren er den Preisinitiativen habe zustimmen können. Zum anderen könne sich die Rechtsmittelführerin, so heisst es in den Randnummern 149 bis 159, nicht auf ihre interne oder externe Preispolitik berufen, um darzutun, daß sie in den Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe.

29 Weiter hat das Gericht in Randnummer 160 ausgeführt, ebenfalls zu Recht habe die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen abgeleitet, daß die Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen gewesen seien.

30 In Randnummer 161 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin zu den Herstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, und daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems gewesen seien.

Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

31 In Randnummer 176 hat das Gericht ausgeführt, die Polypropylen-Entscheidung sei so auszulegen, daß dort jedem einzelnen Hersteller der Vorwurf gemacht werde, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch die künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung hätten geschaffen werden sollen, wobei die Durchführung einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei. In Randnummer 177 hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe sich durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden sei, an diesen Maßnahmen beteiligt, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorgetragen habe.

32 Zur Kundenführerschaft hat das Gericht in Randnummer 178 festgestellt, daß sich aus den Berichten über drei Sitzungen, an denen die Rechtsmittelführerin teilgenommen habe, ergebe, daß in ihnen dieses System von den anwesenden Herstellern vereinbart worden sei. Laut Randnummer 180 des angefochtenen Urteils ist es unerheblich, daß die Rechtsmittelführerin nicht zum Kundenführer ihrer grössten Kunden bestimmt worden ist.

33 Laut Randnummer 181 wird die Rüge der Produktionsbeschränkung und -umleitung auf überseeische Märkte durch die Berichte über die Sitzung vom 13. Mai 1982 bestätigt. In Randnummer 182 heisst es, die Rechtsmittelführerin bestreite nicht, an lokalen Sitzungen teilgenommen zu haben, die dazu bestimmt gewesen seien, die örtlich beschränkte Anwendung einer besonderen Preisinitiative sicherzustellen. Im übrigen ergebe sich, so das Gericht in Randnummer 183, aus der Polypropylen-Entscheidung ausdrücklich, daß die Kommission der Rechtsmittelführerin nicht vorgeworfen habe, Informationen über ihren Absatz ausgetauscht zu haben.

34 Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnummer 184 zu dem Ergebnis gelangt, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehöre, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf Maßnahmen gerichtet gewesen seien, mit denen die Durchführung der in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen habe gefördert werden sollen.

Absatzziele und Quoten

35 In Randnummer 206 hat das Gericht zunächst daran erinnert, daß die Rechtsmittelführerin seit Anfang 1979 an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen habe, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden seien. In den Randnummern 207 und 208 hat das Gericht ausgeführt, da die Rechtsmittelführerin der Polypropylen-Entscheidung zufolge zwar keine Zahlen über ihre Verkaufsmengen mitgeteilt, aber dank ihrer Teilnahme an den Sitzungen über ausführliche Informationen über die monatlichen Verkäufe der anderen Hersteller verfügt habe, sei für die Prüfung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem System der Festlegung von Verkaufsmengenzielen zunächst die Funktionsweise des gesamten Systems zu untersuchen.

36 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnummer 209 ausgeführt, die in den verschiedenen, von der Kommission für die Jahre 1979 und 1980 vorgelegten Schriftstücke benutzte Terminologie lasse den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen sei.

37 In den Randnummern 210 und 211 hat sich das Gericht für das Jahr 1979 auf den Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979, die bei ICI sichergestellte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" und die Erklärungen des Angestellten der Rechtsmittelführerin bei seiner Anhörung gestützt.

38 In Randnummer 212 hat das Gericht festgestellt, die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr 1980 gehe aus der bei der Atochem SA aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 und aus einer Tabelle vom 8. Oktober 1980 hervor, in der für die einzelnen Hersteller die nominale Kapazität und die Quote miteinander verglichen würden.

39 In den Randnummern 213 bis 217 hat das Gericht festgestellt, für 1981 werde den Herstellern vorgeworfen, an den Verhandlungen teilgenommen zu haben, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie ihre "Bestrebungen" mitgeteilt zu haben, übereingekommen zu sein, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Zieles" zu reduzieren, sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen zu haben, jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben zu haben und schließlich überprüft zu haben, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten. Daß die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und die "Bestrebungen" mitgeteilt worden seien, werde durch verschiedene Beweismittel wie Tabellen und einen internen Vermerk von ICI belegt. Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in den Monaten Februar und März 1981 ergebe sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981. Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und deren Einhaltung durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft hätten, werde durch eine Tabelle vom 20. Dezember 1981, eine bei ICI gefundene Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" und eine ebenfalls bei ICI gefundene nicht datierte Tabelle, die im Zusammenhang zu sehen seien, bewiesen.

40 In den Randnummern 218 bis 221 hat das Gericht festgestellt, für 1982 werde den Herstellern vorgeworfen, an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung teilgenommen zu haben, ihre "Bestrebungen" im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt zu haben, in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen zu haben und sich während des zweiten Halbjahres bemüht zu haben, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarktes zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte des Jahres erzielt hätten. Daß zwischen den Herstellern die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und die "Bestrebungen" mitgeteilt worden seien, werde durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions "quota system 1982"", einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines", eine Tabelle vom 17. Februar 1982 und eine auf italienisch abgefasste Tabelle, die einen komplexen Vorschlag darstelle, belegt. Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen würden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 und die Durchführung dieser Maßnahmen werde durch die Berichte über die Sitzungen vom 9. Juni, vom 20. und 21. Juli und vom 20. August 1982 bewiesen. Die Maßnahmen für das zweite Halbjahr würden durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 und ihre Aufrechterhaltung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 bestätigt.

41 In Randnummer 222 hat das Gericht ferner festgestellt, daß die Kommission für das Jahr 1981 und für die beiden Halbjahre des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Recht gefolgert habe, daß dieses System zuvor von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden sei.

42 Für das Jahr 1983 hat das Gericht in den Randnummern 223 bis 226 festgestellt, aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ergebe sich, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert hätten. Die Kommission habe zu Recht aus den im Zusammenhang miteinander gesehenen Berichten über die Sitzung vom 1. Juni 1983, an der die Rechtsmittelführerin nicht teilgenommen habe, und über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983, die durch zwei andere, den Marktanteil für Shell mit 11 % beziffernde Schriftstücke bestätigt würden, gefolgert, daß diese Verhandlungen zur Einführung einer Quotenregelung geführt hätten.

43 In Randnummer 227 hat das Gericht ferner ausgeführt, die Kommission sei in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt worden sei, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems gewesen seien.

44 In Randnummer 228 hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerin bestreite ihre Mitwirkung an diesem System, gestützt auf Hinweise, die sich aus verschiedenen Passagen der Polypropylen-Entscheidung und verschiedenen Schriftstücken ergäben. Die Kommission, so das Gericht in Randnummer 229, bestreite diesen Sachverhalt nicht, erachte ihn aber nicht für ausreichend, um die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem Quotensystem zu widerlegen.

45 In Randnummer 230 hat das Gericht bezueglich der Zeit vor März 1982 festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin durch ihre Teilnahme an dem System regelmässiger Sitzungen der Polypropylenhersteller seit 1979 auch an den Verhandlungen beteiligt gewesen sei, die zur Festsetzung von Verkaufsmengenzielen geführt hätten, und sich widerspruchslos eine Quote habe zuteilen lassen, die auf der Grundlage der mit Hilfe des Informationsaustauschsystems Fides erhältlichen Zahlen berechnet worden sei. Bezueglich der Zeit nach März 1982 hat das Gericht in Randnummer 231 festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe bei den Diskussionen über die Quoten eine aktivere Rolle gespielt, auch wenn sie in dem Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions "quota system 1982"" nicht genannt sei. In ihren Geschäftsräumen sei nämlich ein Plan der Montedison SpA für eine Gesamtaufteilung des Marktes für das Jahr 1982 gefunden worden, den die Rechtsmittelführerin in einer Sitzung vom März 1982 wegen Fehlern bezueglich ihrer Nominalkapazität habe berichtigen lassen. In den Sitzungen vom 13. Mai und vom 21. September 1982 habe sie ferner Informationen über ihre zukünftige Produktion bekanntgegeben, und in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 habe sie den Eindruck erweckt, daß sie mit einer gemeinsamen Quote für sich, die BP Chemicals Ltd und die Amoco Chemicals Ltd einverstanden sein könnte. Schließlich habe sie am Tag nach dieser Sitzung Kontakt mit ICI aufgenommen, um die Reaktionen von BP Chemicals Ltd und Amoco Chemicals Ltd auf die vorgeschlagene Quote und ihre eigene Zustimmung mitzuteilen.

46 Aus alledem hat das Gericht in Randnummer 232 abgeleitet, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin an einem Quotensystem mitgewirkt habe, weil sie zwar nicht ausdrücklich der ihr von den anderen Herstellern für die Jahre 1979 und 1980 zugeteilten Quote oder der Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum zugestimmt habe, jedoch Informationen über die von ihren Wettbewerbern für notwendig erachteten Beschränkungen der Verkaufsmengen, deren frühere Umsatzzahlen und die von ihnen angestrebten Verkaufsmengenziele gesammelt habe und durch ihre Anwesenheit in den Sitzungen und den Umstand, daß sie der ihr zugeteilten Quote nicht widersprochen habe, ihren Wettbewerbern den Eindruck vermittelt habe, daß sie diese Informationen und diese Quote bei der Festlegung ihrer zukünftigen Marktpolitik berücksichtigen werde, und damit die Willensübereinstimmungen zwischen den Sitzungsteilnehmern gefördert habe. Die Kommission habe ferner rechtlich hinreichend bewiesen, daß die Rechtsmittelführerin seit März 1982 aktiv an den Quotenverhandlungen teilgenommen habe und zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für die erste Hälfte des Jahres 1983 gekommen sei.

Zur Geldbusse

47 In Randnummer 314 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst ausgeführt, daß die Kommission den Zeitraum, in dem die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, zutreffend beurteilt habe. Sodann hat es in Randnummer 323 festgestellt, daß die Kommission die Rolle, die die Rechtsmittelführerin bei der Zuwiderhandlung gespielt habe, zutreffend festgestellt habe und daß die Kommission in Randnummer 109 der Polypropylen-Entscheidung erklärt habe, sie habe diese Rolle bei der Bemessung der Geldbusse berücksichtigt. Ferner hat es in Randnummer 324 festgestellt, daß die Schwere, die die festgestellten Handlungen charakterisiere, zeige, daß die Rechtsmittelführerin nicht leichtfertig oder auch nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt habe.

48 In Randnummer 332 hat das Gericht sodann festgestellt, daß die Kommission zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung verhängten Geldbussen (Randnr. 108 der Entscheidung) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Randnr. 109 der Polypropylen-Entscheidung) festgelegt habe.

49 Laut Randnummer 360 ergibt sich für das Gericht aus alledem, daß die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbusse der Dauer und der Schwere des zu Lasten der Rechtsmittelführerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angemessen ist.

50 Aufgrund dessen hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

51 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- die erforderlichen Maßnahmen zur Klärung der Frage zu treffen, ob die Kommission bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung die anzuwendenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat;

- die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn feststeht, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Anwendung der Verfahrensvorschriften verstossen hat;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Artikel 1 und 3 der Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie selbst betreffen, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß die gegen sie durch die genannte Entscheidung festgesetzte Geldbusse aufgehoben oder herabgesetzt wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

52 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel teilweise als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

53 Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts rügt, und zwar: erstens Verfahrensmängel beim Erlaß der Polypropylen-Entscheidung durch die Kommission; zweitens, daß diese nicht die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte übermittelt habe; drittens, daß das Gericht nicht alle die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Urteile gleichzeitig erlassen habe; viertens, daß die Tatsachenfeststellungen des Gerichts und sein Ergebnis bezueglich der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Festlegung eines Verkaufsmengenziels und eines Quotensystems für die Jahre 1981 und 1982 einander widersprächen; fünftens, daß das Gericht den vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283) aufgestellten Grundsatz nicht angewandt habe; sechstens, daß die Geldbusse nicht herabgesetzt worden sei.

54 Auf Antrag der Kommission ist, ohne daß die Rechtsmittelführerin dagegen Einwände erhoben hätte, das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. Juli 1982 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 ergangen ist, zu ziehen sind.

Zu den Verfahrensmängeln beim Erlaß der Polypropylen-Entscheidung durch die Kommission

55 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den PVC-Sachen habe sich gezeigt, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Einhaltung ihrer eigenen Geschäftsordnung verstossen habe. Ein solcher Verfahrensmangel mache die Entscheidung nichtig. Demzufolge beantragt die Rechtsmittelführerin, die erforderlichen Maßnahmen zur Klärung der Frage zu treffen, ob die Kommission bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung ihre Geschäftsordnung eingehalten hat. Für den Fall, daß insoweit eine Pflichtverletzung der Kommission feststeht, beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären.

56 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig. Nach Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes könnten im Rechtsmittelverfahren keinen neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden, die schon im Verfahren vor dem Gericht hätten vorgebracht werden können. Insbesondere die Frage der formellen Gültigkeit der Polypropylen-Entscheidung hätte schon in der ersten Instanz aufgeworfen werden können, ohne auf die Erklärungen in den PVC-Sitzungen beim Gericht zu warten.

57 Nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann das bei diesem eingelegte Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

58 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).

59 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht keine Rüge hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens beim Erlaß der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hat.

60 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso unzulässig ist aus den gleichen Gründen der Antrag auf Erlaß der erforderlichen Maßnahmen zur Klärung der Frage, ob die Kommission bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung die anzuwendenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat.

Zur Verweigerung des Zugangs zu den Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte

61 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen ihre Verfahrensrechte verstossen und damit das Gemeinschaftsrecht verletzt, daß es die Prüfung der Frage, ob die Kommission durch ihre Weigerung, ihr Kenntnisnahme von den Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu gestatten, gegen die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin verstossen habe, als entbehrlich angesehen habe.

62 Die Einsicht in die fraglichen Schriftstücke hätte insbesondere im Hinblick auf die Aussage der Kommission, daß sich alle betreffenden Unternehmen an einer gemeinsamen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossenden Verhaltensweise beteiligt hätten, schon im Verwaltungsverfahren möglich sein müssen. Die somit begangene Verletzung der Verfahrensrechte könne nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens und erst recht nach Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr geheilt werden.

63 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, wenn einem Unternehmen die Kenntnisnahme von der Antwort verweigert werde, die die anderen Unternehmen, denen die Teilnahme an ein und derselben Zuwiderhandlung vorgeworfen werde, auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben hätten, hindere das betreffende Unternehmen automatisch an der Berücksichtigung dieser Antworten für die Zwecke seiner Verteidigung. Die Verfahrensrechte einer Partei im Verwaltungsverfahren würden aber als ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts angesehen (Urteil Michelin/Kommission und Urteil vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565).

64 Unter diesen Umständen sei die vom Gericht für die Begründung seines Ergebnisses angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. Im Urteil Distillers Company/Kommission habe der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß der angeführte Verfahrensmangel nichts an der Entscheidung der Kommission habe ändern können, da er allein hinsichtlich der Weigerung der Kommission, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu gewähren, von Belang gewesen sei. Da das betroffene Unternehmen nicht ordnungsgemäß eine individuelle Freistellung beantragt habe, hätte die Kommission ihm selbst ohne jeden Verfahrensmangel keinesfalls eine solche Freistellung erteilen können. In der oben erwähnten Rechtssache Kobor/Kommission habe der Verfahrensmangel in keiner Beziehung zu der Fähigkeit der Klägerin gestanden, ihre Rechte gegenüber der Kommission geltend zu machen, und habe sich daher nicht auf die Art und Weise der Geltendmachung der Rechte auswirken können.

65 Die vom Gericht angenommene Lösung erlaube es der Kommission, ohne jede nachteilige Folge die Verfahrensrechte zu beeinträchtigen, wenn die verletzte Partei nicht nachweisen könne, daß das Resultat abweichend gewesen wäre, wenn ihre Rechte beachtet worden wären. Somit würden die Verfahrensrechte nur unschuldigen Personen zuerkannt.

66 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, in Rechtssachen, die eine angebliche von verschiedenen Parteien gemeinsam begangene Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beträfen, könne den Erklärungen und Informationen, die jede Partei der Kommission auf deren Auskunftsverlangen und deren Mitteilung der Beschwerdepunkte hin übermittele, entscheidende Bedeutung zukommen. Aufgrund der durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Verfahrensrechte seien diese Schriftstücke den anderen Parteien im Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Im Urteil Niederlande u. a./Kommission habe der Gerichtshof entschieden, daß es zur Beachtung der Verfahrensrechte erforderlich sei, daß einem Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) anhängig sei, Gelegenheit gegeben werden müsse, zu den Äusserungen beteiligter Dritter Stellung zu nehmen. Analog dazu müsse, wenn es um die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf mehrere Parteien hinsichtlich derselben Zuwiderhandlung gehe, jeder von ihnen Kenntnisnahme von den Erklärungen der anderen Parteien gestattet werden. Das Erfordernis, Einsicht in die Akten der Kommission zu gewähren, bestehe erst recht, wenn die Parteien mit als glaubwürdig angesehenen Angaben konfrontiert würden und jeder von ihnen daher der Beweis obliege, daß es eine Erläuterung des Sachverhalts gebe, die zu ihrer Entlastung angeführt werden könne.

67 Abschließend beantragt die Rechtsmittelführerin, festzustellen, daß die Kommission ihr Recht auf Verteidigung verletzt hat, indem sie ihr die Kenntnisnahme von den Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwehrt hat, und daß diese Beeinträchtigung unabhängig davon, ob die ihr vorenthaltenen Schriftstücke tatsächlich entlastende Einzelheiten enthielten, die sie hätte anführen können, nicht in einem späteren Stadium behoben werden kann. In diesem Zusammenhang beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären.

68 Die Kommission trägt vor, in den Urteilen Distillers Company/Kommission und Kobor/Kommission habe das Gemeinschaftsgericht den auch vom Gericht erster Instanz angewandten Grundsatz angewandt, daß ein angeführter Verfahrensmangel jedenfalls dann, wenn er den Inhalt einer Entscheidung nicht habe berühren können, auch nicht zum Zwecke der Nichtigerklärung dieser Entscheidung geltend gemacht werden könne. Es handele sich dabei um eine Regel des gesunden Menschenverstands, da es offenkundig unverhältnismässig und ungerechtfertigt wäre, eine inhaltlich gültige Entscheidung deshalb, weil in dem zu ihrem Erlaß führenden Verfahren ein Mangel festgestellt worden sei, aufzuheben, obwohl dieser Mangel sich nicht auf den Entscheidungsinhalt ausgewirkt habe.

69 Das Gericht habe sich nicht dazu geäussert, ob die Rechtsmittelführerin einen Anspruch auf Einsicht in die fraglichen Schriftstücke gehabt habe. Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß sie einen Anspruch auf Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht anerkenne. Es lasse sich nicht daraus ein Anspruch ableiten, daß ein Unternehmen die von den anderen betroffenen Unternehmen vorgebrachten Argumente auf Ideen für die Art und Weise seiner Verteidigung hin durchsuche. Es bestehe keine Analogie zwischen dem Fall der Rechtsmittelführerin und der oben erwähnten Rechtssache Niederlande u. a./Kommission. In dieser Rechtssache habe es die Verweigerung der Einsicht in die Erklärungen der Unternehmen verhindert, daß das Königreich der Niederlande über alle Argumente, auf die es habe eingehen sollen, und alle für die endgültige Entscheidung als wichtig angesehenen Einzelheiten informiert gewesen sei. Diese besondere Situation liege hier aber nicht vor.

70 Unter Hinweis auf ihren Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik trägt die Kommission vor, die Akteneinsicht betreffe nur die von ihr im Untersuchungsverfahren gemäß den Artikeln 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 gesammelten Schriftstücke. In dem genannten Bericht habe sie sich keineswegs verpflichtet, Einsicht in alle bei ihr eingegangenen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu gestatten, sondern sie beziehe sich dort eindeutig auf die vor dem Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesammelten Schriftstücke. Im Anschluß an die Feststellung, daß oft Vertraulichkeit beantragt werde, macht die Kommission geltend, ein Unternehmen habe nur dann Anspruch auf Einsicht in die Antwort eines anderen Unternehmens auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wenn diese Antwort gegen es verwendet werden solle. Sie habe demnach nicht gegen die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin verstossen.

71 Zu dem Antrag auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung weist die Kommission darauf hin, daß die Rechtsmittelanträge nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nur die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben könnten. Da die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz keinen derartigen Antrag gestellt habe, sei der vorliegende Antrag lediglich als ein Antrag auf Nichtigerklärung anzusehen.

72 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung ist lediglich festzustellen, daß der Gerichtshof nach Artikel 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Nichtigkeitsklage begründet ist. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Rechtsmittelanträge u. a. die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtßzug gestellten Anträge zum Gegenstand haben. Demnach sind die Anträge der Rechtsmittelführerin jeder Nichtigkeitsklage immanent und können im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, durch das eine Nichtigkeitsklage abgewiesen wird, wirksam gestellt werden.

73 Im Hinblick auf die Prüfung des Rechtsmittels in der Sache ist zunächst festzustellen, daß sich das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils nicht zur Rechtmässigkeit der Weigerung der Kommission geäussert hat, der Rechtsmittelführerin die Antworten der anderen Hersteller auf der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugänglich zu machen. Unter Berufung auf die in den Urteilen Distillers Company/Kommission und Kobor/Kommission dargelegten Grundsätze hat es die Auffassung vertreten, die Prüfung dieser Frage wäre nur dann erforderlich, wenn die Möglichkeit bestuende, daß ohne diese Weigerung das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte; dies sei vorliegend nicht der Fall.

74 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß sie zu dem Ergebnis gelangt ist, ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung, Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu gewähren, hätte nicht zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung geführt. Liegt ein solcher Rechtsirrtum vor, so ist noch über die Rechtmässigkeit der Weigerung der Kommission zu entscheiden, der Rechtsmittelführerin Einsicht in die genannten Schriftstücke zu erteilen.

75 Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7, Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11, vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 89).

76 Somit soll durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verfahrensrechte gewährleistet werden, zu denen der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 3 und 7 bis 9 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) gehört.

77 Bei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, durch die Geldbussen oder Zwangsgelder verhängt werden, kann die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts im Verfahren vor Erlaß der Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verfahrensrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

78 In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den blossen Umstand geheilt, daß die Einsicht in einem späteren Stadium, insbesondere im Gerichtsverfahren wegen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, ermöglicht worden ist.

79 Wenn die verspätete Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken es dem Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, ermöglicht, aus den Akten Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente zur Untermauerung seiner Anträge abzuleiten, so versetzt sie das Unternehmen doch nicht in die Lage zurück, in der es sich befunden hätte, wenn es sich bei der Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Erklärungen gegenüber der Kommission auf dieselben Schriftstücke hätte berufen können. Durch sie wird also die vor Erlaß der Entscheidung eingetretene Verletzung der Verfahrensrechte nur unzulänglich behoben.

80 Jedoch ergibt sich im vorliegenden Fall aus Randnummer 56 des angefochtenen Urteils, daß die Rechtsmittelführerin nach der Verbindung der die Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung betreffenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt und ihnen nichts entnommen hat, worauf sie sich in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Entlastung hätte berufen können. Durch dieses Verhalten hat sie auf den Nachweis verzichtet, daß die genannten Antworten zu ihrer Verteidigung dienliche Einzelheiten enthielten und daher die Unmöglichkeit, vor Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von ihnen Kenntnis zu erlangen, ihre Verfahrensrechte beeinträchtigt hat; vielmehr hat sie stillschweigend, aber durchaus eindeutig eingeräumt, daß dies nicht der Fall war.

81 Dem kann nicht, wie die Rechtsmittelführerin es tut, entgegengehalten werden, daß dadurch die Verfahrensrechte letztlich nur unschuldigen Personen zuerkannt würden. Das betroffene Unternehmen braucht nämlich nicht zu beweisen, daß die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn sie Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhalten hätte, sondern lediglich, daß sie diese Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können.

82 Aus alledem ergibt sich, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Ansicht vertreten hat, ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung, Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu gewähren, hätte nicht zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung geführt.

83 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, ohne daß darüber befunden werden müsste, ob die Weigerung der Kommission, der Rechtsmittelführerin Einsicht in die Antworten der anderen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu geben, rechtmässig gewesen ist.

Zu dem Umstand, daß das Gericht nicht alle die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Urteile gleichzeitig erlassen hat

84 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht gleichzeitig über alle Klagen auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung befunden habe, obwohl es die betreffenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden habe. Ein solches Vorgehen beeinträchtige ihre Verfahrensrechte, da das Gericht ihre Verantwortlichkeit auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen beurteilt habe, die möglicherweise in späteren Urteilen in Frage gestellt worden wären. Der Rechtsverstoß wiege um so schwerer, als die später erlassenen Urteile u. a. die Klagen der grossen Vier betroffen hätten, die die Zuwiderhandlung ausgelöst und deren Durchführung organisiert hätten.

85 Hierzu ist zum einen zu bemerken, daß dem Gemeinschaftsgericht durch keine Vorschrift die Verpflichtung auferlegt wird, seine Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung ein und desselben Rechtsakts zu ein und demselben Zeitpunkt zu erlassen. Vielmehr ergibt sich aus den Artikeln 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 50 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich, daß die Verbindung von den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssachen eine reine Ermessensentscheidung darstellt und nachträglich wieder aufgehoben werden kann.

86 Zum anderen hat es die Rechtsmittelführerin auf jeden Fall versäumt, darzulegen, inwieweit ihre Verfahrensrechte durch den Erlaß der die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Urteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten beeinträchtigt worden sind oder inwiefern die im angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Zuge der späteren Urteile in Frage gestellt worden sind.

87 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dem Ergebnis, zu dem dieses bezueglich der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer abgestimmten Verhaltensweise gekommen ist

88 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen habe, daß es zu dem Ergebnis gelangt sei, sie habe sich an einer die Festlegung von Verkaufsmengenzielen oder von Quoten für die Jahre 1981 und 1982 betreffenden Verhaltensweise beteiligt. Unter Hinweis auf die Randnummern 222 und 207 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts stuenden im Widerspruch zu diesem Ergebnis, denn es könne nicht vermutet werden, daß sie an einem auf gegenseitiger Überwachung beruhenden System teilgenommen habe, wenn sie nicht gleichzeitig zu diesem Zweck eigene Angaben gemacht habe.

89 Die Irrtümlichkeit der Schlußfolgerung des Gerichts gehe auch aus den Angaben aller Beteiligten hervor, wonach sie durchaus gewusst habe, daß die anderen Hersteller weder ihre Produktionsmenge noch ihren Umsatz anhand der Daten aus dem Fides-System hätten berechnen können. Daß sie nicht bereit gewesen sei, die für die Teilnahme am Verkaufsmengenziel- oder Quotensystem erforderlichen Angaben zu machen, zeige, daß sie nicht darauf abgezielt habe, das Verhalten ihrer Konkurrenten auf dem Markt zu beeinflussen, und daß sie sich, sofern sie sich überhaupt je an einem Quotensystem beteiligt habe, 1981 und 1982 von diesem ferngehalten habe.

90 Die Kommission trägt vor, ob sich ein bestimmtes Unternehmen in bestimmter Hinsicht an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe, sei eine Tatsachenfrage, auf die kein Rechtsmittel gestützt werden könne. In den Randnummern 230 und 231 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin sich an der Festsetzung von Verkaufsmengenzielen und Quoten beteiligt habe. Da sich die Rechtsmittelführerin nach Ansicht des Gerichts mit ihrem Einverständnis eine Quote habe zuteilen lassen, habe sie in das in Randnummer 222 des angefochtenen Urteils genannte System der gegenseitigen Überwachung einbezogen werden können.

91 Ausserdem habe das Gericht zu Recht annehmen können, daß der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der Daten aus dem Fides-System eine Quote zugeteilt worden sei, da die Zahlenangaben über die tatsächliche Produktionsmenge, die für die meisten Hersteller vorgelegen hätten, eine Berechnung der Quote anderer Hersteller, darunter der Rechtsmittelführerin, zugelassen hätten, ohne daß letztere ihre Verkaufsmengen hätten mitteilen müssen.

92 Nach den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

93 Mit ihrem Vorbringen, daß ihr keine auf der Grundlage des Fides-Systems berechnete Quote habe zugeteilt werden können, begehrt die Rechtsmittelführerin eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Tatsachenfeststellungen des Gerichts und die von diesem angestellte Beweiswürdigung. Beides kann nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

94 Daß die Rechtsmittelführerin, wie in Randnummer 207 des angefochtenen Urteils festgestellt wird, keine Zahlenangaben über ihre Verkaufsmengen gemacht hat, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung in Randnummer 222 des angefochtenen Urteils, daß ein durch die gegenseitige Überwachung in den Sitzungen belegtes System der Begrenzung der monatlichen Verkäufe durchgeführt worden ist.

95 Das Gericht hat nämlich zu Recht annehmen können, daß angesichts eines nahezu alle Polypropylenhersteller einbeziehenden Quotensystems anhand der von den anderen Herstellern angegebenen Daten und der Statistiken des Fides-Systems die Quote der Rechtsmittelführerin habe ermittelt werden können, ohne daß das betroffene Unternehmen seine eigenen Produktionsdaten mitgeteilt habe. Desgleichen hat das Gericht zu Recht annehmen können, daß die fehlende Bereitstellung dieser Daten durch die Rechtsmittelführerin nicht nur diese nicht daran hinderte, sich an der gegenseitigen Überwachung zu beteiligen, sondern es auch den anderen Herstellern nicht verwehrte, ihrerseits die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin zu überwachen.

96 Somit ist auch der vierte Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig.

Fehlende Anwendung des vom Gerichtshof im Urteil Orkem/Kommission aufgestellten Grundsatzes durch das Gericht

97 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen seine Verpflichtung verstossen, den im Urteil Orkem/Kommission aufgestellten Rechtsgrundsatz anzuwenden. Die Polypropylen-Entscheidung sei, soweit sie sie selbst betreffe, auf Tatsachenfeststellungen gestützt, denen Angaben zugrunde lägen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensrechte von der Kommission erlangt worden seien. Die Kommission habe ihr nämlich eine Reihe von Fragen zugesandt, auf die sie nur so hätte antworten können, daß sie indirekt die Begehung einer Zuwiderhandlung gestanden hätte.

98 Davon abgesehen habe das Gericht seine Feststellungen auf unrechtmässig erlangte Angaben insbesondere zu den Kontakten zwischen den Herstellern, der Sitzung der EATP vom 22. November 1977 (Randnr. 71 des angefochtenen Urteils) und dem System der regelmässigen Sitzungen (Randnrn. 94, 95 und 97 des angefochtenen Urteils) gestützt. Ausserdem hätten das Gericht und die Kommission ihre Feststellungen zur Beteiligung der Rechtsmittelführerin auf Informationen gestützt, die sie ebenfalls rechtswidrig aufgrund gleichermassen illegaler Auskunftsverlangen bei anderen Herstellern erlangt hätten.

99 Die Rechtsmittelführerin beantragt deswegen, der Kommission aufzugeben, die Kopien der Auskunftsverlangen an alle in der Polypropylenakte als betroffen angesehenen Unternehmen und von deren Antworten vorzulegen, damit die Stichhaltigkeit der Schlußfolgerungen der Kommission wie des Gerichts beurteilt werden könne. Ferner beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als seine abschließenden Feststellungen auf rechtswidrig erlangte Informationen gestützt seien, und das Gericht zur Überprüfung seiner Feststellungen unter Berücksichtigung des in der Rechtssache Orkem/Kommission aufgestellten Grundsatzes zu verpflichten.

100 Die Kommission trägt vor, diese Frage sei vor dem Gericht nicht aufgeworfen worden und es handele sich dabei somit um ein im Rechtsmittelverfahren unzulässiges neues Vorbringen. Nach der EG-Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dürften nämlich im Rechtsmittelverfahren keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, es sei denn, das Urteil des Gerichts oder das Verfahren vor dem Gericht gäben Anlaß dazu, was hier aber nicht der Fall sei. Wenn eine Partei Argumente bis zum Rechtsmittel zurückhalten könnte, würde dadurch der Grundgedanke der Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Gerichtshof in Frage gestellt.

101 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, ist die fragliche Rüge vor dem Gericht nicht erhoben worden. Daher ist sie aus den in den Randnummern 57 und 58 dieses Urteils dargelegten Gründen für unzulässig zu erklären.

102 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Fehlende Herabsetzung der Geldbusse

103 Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen habe, daß es gegen seine Verpflichtung verstossen habe, die Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen und dabei insbesondere gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen zwischen den Herstellern zu unterscheiden. Bei Zuwiderhandlungen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt seien, sei bei der Festsetzung der Geldbusse die relative Bedeutung der jeweils begangenen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen.

104 Das Gericht habe nicht ihrer Weigerung Rechnung getragen, im Rahmen der Besprechungen über die Aufstellung eines Systems von Verkaufsmengenzielen irgendwelche Informationen von Gewicht bereitzustellen. Das Gericht hätte die Schuldhaftigkeit des Verhaltens jedes Beteiligten nach den bei diesem vorliegenden Gegebenheiten beurteilen müssen und nicht nach dem blossen Umstand, daß ein Unternehmen sich nicht von der rechtswidrigen Betätigung anderer Hersteller ferngehalten habe.

105 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin war für ihr Verhalten eine weniger schwere Geldbusse angezeigt als für dasjenige anderer Unternehmen, die häufiger und über einen längeren Zeitraum hinweg an Sitzungen teilgenommen, sich aktiv an lokalen Sitzungen beteiligt, ihre Wettbewerber über ihren Umsatz informiert und sich mit den Verkaufsmengenzielen und -quoten einverstanden erklärt hätten. Obwohl das Gericht ihre Beteiligung an dieser Betätigung klar von derjenigen der anderen betroffenen Unternehmen unterschieden habe, habe es doch nicht die Geldbusse gegen sie herabgesetzt.

106 Nachdem das Gericht zu der abschließenden Feststellung gelangt sei, daß sie vor 1983 die Beteiligung an jeglicher Durchführung von illegalen Verkaufsmengenzielen oder eines illegalen Quotensystems eingestellt habe, hätte es die Geldbusse herabsetzen müssen. Die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse sei auch im Hinblick auf die Verletzung der Verfahrensrechte und die irrtümliche Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ihre angebliche Beteiligung an einem System von Verkaufsmengenzielen und Quoten ab 1981 geboten gewesen, zumal diese Beteiligung die Zuwiderhandlung nach Ansicht des Gerichts erheblich schwerer gemacht habe.

107 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht entschieden, daß sie die Rolle der Rechtsmittelführerin bei der Zuwiderhandlung zutreffend festgestellt und daß sie diese Rolle bei der Bemessung der Geldbusse berücksichtigt habe. Aus Randnummer 256 des angefochtenen Urteils in der durch den Beschluß des Gerichts vom 9. März 1992 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules Chemicals/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) berichtigten Fassung gehe hervor, daß das Gericht mit der Feststellung der Kommission übereingestimmt habe, daß die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Festsetzung von Verkaufsmengenzielen bis 1983 angedauert habe. Das Gericht habe daher keinen Grund zur Herabsetzung der Geldbusse gehabt.

108 Schließlich sei das Vorbringen, mit dem angebliche Verletzungen der Verfahrensrechte und eine fehlende Beteiligung der Rechtsmittelführerin am System von Verkaufsmengenzielen und -quoten ab 1981 geltend gemacht würden, unbegründet und könne daher nicht zu einer Herabsetzung der Geldbusse Anlaß geben. Jedenfalls bestehe kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Verletzung der Verfahrensrechte und der Höhe der verhängten Geldbusse.

109 Erstens steht es nach ständiger Rechtsprechung dem Gerichtshof nicht zu, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgesetzt worden ist (u. a. Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache 320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 46).

110 Zweitens ist zwar gemäß der Rechtsprechung, soweit der Gerichtshof das Vorliegen einer von mehreren Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung bejaht hat, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (dahin gehend Urteil vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623). Doch hat das Gericht in Randnummer 323 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission die Rolle, die die Rechtsmittelführerin bei der Zuwiderhandlung gespielt habe, zutreffend festgestellt habe und daß sie in der Polypropylen-Entscheidung erklärt habe, sie habe diese Rolle bei der Bemessung der Geldbusse berücksichtigt. Somit ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, daß es insoweit einen Rechtsirrtum begangen habe.

111 Drittens ergibt sich aus Randnummer 232 des angefochtenen Urteils, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für die erste Hälfte des Jahres 1983 gekommen ist. Diese Feststellung wird durch Randnummer 256 des angefochtenen Urteils in der durch den genannten Beschluß Hercules Chemicals/Kommission berichtigten Fassung bekräftigt. In Randnummer 257 hat das Gericht ausgeführt, die Kommission sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis November 1983 angedauert habe. Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 314 im Rahmen seiner Ausführungen zur Bemessung der Geldbusse ausdrücklich festgestellt, daß die Kommission den Zeitraum, in dem die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, zutreffend beurteilt habe. Unter diesen Umständen brauchte das Gericht nicht die Geldbusse herabzusetzen, um einer angeblich kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen.

112 Viertens ist, ohne daß geprüft werden muß, ob eine eventuelle Verletzung der Verfahrensrechte eine Herabsetzung der Geldbusse gerechtfertigt hätte, festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin eine solche Verletzung nicht nachzuweisen vermocht hat.

113 Fünftens ist schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hinsichtlich ihrer Beteiligung an einem System von Verkaufsmengenzielen und Quoten ab 1981 irrig angewandt, zu allgemein und unbestimmt, als daß es sich rechtlich beurteilen ließe. Denn eine blosse abstrakte Anführung eines Klagegrundes in der Klageschrift entspricht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (dahin gehend u. a. Urteil vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnr. 18).

114 Somit ist auch der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

115 Da keiner der vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

116 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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