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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.1997
Aktenzeichen: C-51/95 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Ein Importeur von Äpfeln mit Ursprung in Chile kann sich nicht mit der Begründung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, daß er eine Ausgleichsabgabe nach der Verordnung Nr. 846/93 für Waren habe entrichten müssen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung auf dem Weg nach der Gemeinschaft befunden hätten, wenn die Kommission als Sonderüberwachungsmaßnahme, die durch die Verordnung Nr. 384/93 erlassen wurde, das Erfordernis von Einfuhrlizenzen mit Stellung einer Sicherheit, die bei Nichteinfuhr verfällt, aufrechterhalten hat.

Insoweit bezieht sich zum einen der Vorbehalt der "Ausnahmefälle" im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, in denen von der Einführung der Ausgleichsabgabe abgesehen werden kann, nur auf die Fälle, in denen zwar alle Bedingungen für eine Abgabenerhebung erfuellt sind, diese jedoch wegen des unerheblichen Volumens der Angebote zu anormal niedrigen Preisen nicht geboten ist, und zum anderen hindert die Einführung von Sonderüberwachungsmaßnahmen die Kommission nicht daran, später die fragliche Ausgleichsabgabe einzuführen, da diese beiden Maßnahmen unterschiedliche Ziele verfolgen, ohne sich jedoch deswegen zu widersprechen, so daß ihre Kumulierung den Wirtschaftsteilnehmer nicht in unverhältnismässiger oder unerträglicher Weise beeinträchtigen kann und er mit dieser Möglichkeit rechnen muß.

Im übrigen ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72, der bestimmt, daß die Schutzmaßnahmen der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung tragen, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden, und der bewirkt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen können, daß ihre Erzeugnisse vorbehaltlich unbestreitbarer öffentlicher Interessen bei ihrer Ankunft im Gebiet der Gemeinschaft nicht zurückgewiesen werden, auf die Einführung einer Ausgleichsabgabe nicht analog anwendbar. Eine solche Abgabe ist nämlich nicht mit einer Schutzmaßnahme vergleichbar, und eine Befreiung der Transitgüter von ihrer Erhebung würde dem System der Referenzpreise jede Wirksamkeit nehmen.

Schließlich konnte das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Chile kein berechtigtes Vertrauen bei dem betroffenen Importeur schaffen, da es keineswegs dazu bestimmt war, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72 über die Ausgleichsabgaben zu ändern.

4 Ein Rechtsmittel muß nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Ein zur Stützung eines Rechtsmittels vorgetragener Rechtsmittelgrund, in dessen Rahmen sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt, lediglich auf seine Argumente zu verweisen, die er in einem anderen Zusammenhang vorgetragen hat, entspricht nicht diesem Erfordernis und ist folglich als nicht ausreichend substantiiert und somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.


Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Februar 1997. - Unifruit Hellas EPE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Sondermaßnahmen zur Überwachung der Einfuhr con Äpfeln - Ausgleichsabgabe - Kumulierung - Produkte auf dem Weg nach der Gemeinschaft - Grundsatz des Vertrauensschutzes. - Rechtssache C-51/95 P.

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