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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: C-512/06 P
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

26. Oktober 2007

"Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Wortzeichen map&guide"

Parteien:

In der Rechtssache C-512/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 15. Dezember 2006,

PTV Planung Transport Verkehr AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die PTV Planung Transport Verkehr AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM (MAP&GUIDE) (T-302/03, Slg. 2006, II-4039, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juli 2003 über die Anmeldung der Wortmarke "map&guide" als Gemeinschaftsmarke (Sache R 1046/2001-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Unter der Überschrift "Absolute Eintragungshindernisse" sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor:

"(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Am 15. Februar 2001 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM die Wortmarke "map&guide" als Gemeinschaftsmarke an.

4 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 ("Computersoftware"), 41 ("Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware") und 42 ("Erstellen von Programmen für die EDV") des Abkommens von Nizza über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

5 Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2001 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Computersoftware und die Dienstleistung des Erstellens von Programmen für die EDV mit der Begründung zurück, dass das Zeichen "map&guide" für diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe. Die Anmeldung für die Dienstleistung der Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware wies er hingegen nicht zurück.

6 Am 19. Dezember 2001 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Zeichen "map&guide" keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Eine Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei nicht nötig.

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

7 Mit am 4. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie machte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

8 Das Gericht hat in den Randnrn. 32 bis 37 des angefochtenen Urteils zunächst die einschlägige Regelung und die Rechtsprechung zu Marken ohne Unterscheidungskraft in Erinnerung gebracht.

9 In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat es entschieden, dass "der dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander übergehen ([...] Urteile [vom 16. September 2004,] SAT.1/HABM, [C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317,] Randnrn. 23 und 27, und [vom 15. September 2005,] BioID/HABM, [C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975,] Randnr. 60)".

10 Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Zweite Beschwerdekammer des HABM festgestellt habe, das Zeichen "map&guide" werde vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf die Waren und Dienstleistungen selbst verstanden.

11 Zur Frage, ob die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung zwischen dem semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens und den fraglichen Waren und Dienstleistungen hinreichend konkret und unmittelbar ist, um zu belegen, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise unmittelbar eine Identifizierung dieser Waren und Dienstleistungen erlaubt und deshalb beschreibenden Charakter hat (Randnr. 40 des angefochtenen Urteils), hat das Gericht ausgeführt:

"41 Dabei ist der beschreibende Charakter eines Zeichens ebenso wie seine Unterscheidungskraft nach ständiger Rechtsprechung zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung des maßgeblichen Publikums zu beurteilen ([...] Urteil [vom 20. September 2001,] Procter & Gamble/HABM, [C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251,] Randnr. 39, und Urteil [...] vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, HABM/Erpo Möbelwerk, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 43).

...

47 Zum Verhältnis zwischen dem Sinngehalt des Zeichens map&guide und den fraglichen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass das Zeichen nur den Gegenstand bestimmter der in der Anmeldung beanspruchten Waren ('Computersoftware') und Dienstleistungen ('Erstellen von Programmen für die EDV') beschreibt. Im englischen Sprachraum der Gemeinschaft kann das Zeichen nämlich Computersoftware und das Erstellen von Computerprogrammen bezeichnen, deren Funktion darin besteht, (Stadt-)Pläne und (Reise-)Führer darzustellen. Daraus folgt, dass es der semantische Gehalt des Zeichens map&guide dem maßgeblichen Publikum erlaubt, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine unmittelbare und konkrete Verbindung zu der Ware Computersoftware und der Dienstleistung des Erstellens von EDV-Programmen herzustellen, die die Funktionen eines (Stadt-)Plans und (Reise-)Führers bieten.

...

51 Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Zeichen map&guide aus Sicht des maßgeblichen Publikums, das ganz allgemein aus den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern besteht, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nach der einem beschreibenden Zeichen zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehlt ([...] Urteile [vom 12. Februar 2004,] Campina Melkunie, [C-265/00, Slg. 2004, I-1699,] Randnr. 19, und Koninklijke KPN Nederland, [C-363/99, Slg. 2004, I-1619,] Randnr. 86), hat die Beschwerdekammer daher zu Recht entschieden, dass das Zeichen map&guide nicht unterscheidungskräftig ist.

...

53 Da die [streitige] Entscheidung jedoch auf der zutreffenden Beurteilung beruht, dass das Zeichen map&guide wegen des Bestehens einer unmittelbaren und konkreten Verbindung zwischen seinem Sinngehalt und den fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, ist die Beschwerdekammer gleichwohl fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall dieses Zeichens ein absolutes Eintragungshindernis gegeben ist.

54 Im Übrigen ergibt sich aus der oben in Randnummer 41 angeführten Rechtsprechung, dass die Unterscheidungskraft einer Marke in Bezug auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist. Demnach ist der Umstand, dass der Prüfer die Unterscheidungskraft des Zeichens map&guide im Hinblick auf die Dienstleistung 'Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware' bejaht hat, entgegen der Ansicht der Klägerin für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens für andere Waren und Dienstleistungen wie 'Computersoftware' und 'Erstellen von Programmen für die EDV' nicht erheblich."

12 Das Gericht hat daher in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung, nach der das Zeichen "map&guide" keine Unterscheidungskraft hat, bestätigt und die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

13 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14 Das HABM beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und

- der PTV Planung Transport Verkehr AG die Kosten aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel

15 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass das Zeichen "map&guide" keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

16 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, dass das Gericht das dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse falsch ausgelegt habe. Zweitens habe es zum einen das Kriterium der unmittelbaren Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen falsch angewandt (erstes Argument). Zum anderen hätte es zu dem Schluss gelangen müssen, dass keine unmittelbare und konkrete Verbindung zwischen dem Wortzeichen und den betroffenen Waren oder Dienstleistungen bestehe (zweites Argument).

17 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, mit dem eine falsche ?uslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Allgemeininteresses gerügt wird

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht sei in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 im Licht des Allgemeininteresses, das jedem von ihnen zugrunde liege, auszulegen seien.

19 Fehlerhaft sei jedoch die Feststellung des Gerichts in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils, dass der Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermögliche, ineinander übergingen.

20 Das Allgemeininteresse, das den wesentlichen Grund für das jeweilige Eintragungshindernis darstelle, habe mit der Hauptfunktion der Marke nichts zu tun. Das Allgemeininteresse bestehe nämlich, was die Unterscheidungskraft eines Zeichens angehe, darin, die Entstehung ungerechtfertigter Monopolrechte zu verhindern, die sich bei Schutz eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft ergeben könnten, und, was die Herkunftsfunktion einer Marke betreffe, darin, durch die Marke die Unterscheidbarkeit bestimmter Waren oder Dienstleistungen von denjenigen eines anderen Unternehmen sicherzustellen.

21 Der in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils gewählte Prüfungsansatz sei somit teilweise verfehlt.

22 Das HABM macht geltend, dass in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nämlich die Urteile SAT.1/OHMI und BioID/OHMI, wiedergegeben werde, die eindeutig sei und auf dem Grundgedanken beruhe, dass das Allgemeininteresse, das den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 genannten Gründen, die die Eintragung eines Zeichens als Marke verhinderten, variiere. Die Rechtsmittelführerin vertrete die entgegengesetzte Auffassung, ohne diese näher zu begründen. Dem HABM seien daher keine Argumente ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, so dass der erste Teil des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Vorab ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

24 Nach der in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung gehen das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, ineinander über.

25 Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 falsch ausgelegt habe, weil das Allgemeininteresse bei einem Zeichen, das keine Unterscheidungskraft habe, wie es hier der Fall sei, darin bestehe, dass dieses Zeichen nicht als Marke eingetragen werde, so dass dieses Allgemeininteresse und die Hauptfunktion der Marke nicht ineinander übergehen könnten.

26 Insoweit genügt die Feststellung, dass durch den Umstand, dass das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils auf das dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse Bezug genommen und ausgeführt hat, dass dieses und die Hauptfunktion der Marke nach der in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ineinander übergehen, weder die Würdigung des Gerichts in den Randnrn. 40 bis 49 des angefochtenen Urteils noch seine Schlussfolgerung in Randnr. 51 des Urteils, dass das Zeichen "map&guide" keine Unterscheidungskraft habe, in Frage gestellt wird.

27 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

Zum ersten Argument, mit dem die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der unmittelbaren Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht wird

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Verbindung zwischen dem Zeichen "map&guide" und Computersoftware bzw. Dienstleistungen des Erstellens von Programmen für die EDV sei nicht, wie dies aus Randnr. 47 des angefochtenen Urteils hervorgehe, konkret und unmittelbar und erlaube keine unmittelbare Identifizierung im Sinne der in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils angeführten Beurteilungskriterien. Das Zeichen wäre beschreibend, wenn es die betreffenden Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnen oder Merkmale beschreiben würde, die ihnen unmittelbar anhafteten, was hier nicht der Fall sei. Denn das Zeichen "map&guide" bezeichne weder die Computersoftware noch Dienstleistungen des Erstellens von Programmen für die EDV direkt, noch treffe es eine Aussage über ein mit der Ware oder Dienstleistung unmittelbar verknüpftes Beschaffenheitsmerkmal.

29 Zu dem von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen zusätzlichen Kriterium, nämlich der Beschreibung von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen "anhaftenden" Merkmalen, trägt das HABM zum einen vor, dass im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 beschreibende Zeichen nicht nur die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen selbst, sondern auch beschreibende Hinweise auf deren Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder sonstige wesentliche Merkmale umfassten, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin nicht begründe, warum im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nur Hinweise auf Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die dieser anhafteten, relevant sein sollten.

30 Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass der betreffende Verbraucher den Gehalt des fraglichen Wortzeichens nicht als Hinweis auf die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehe, weil Wortmarken, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend seien, zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle.

- Würdigung durch den Gerichtshof

31 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass, wenn das Gericht die in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils angeführten Beurteilungskriterien korrekt angewandt hätte, die Verbindung zwischen dem semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens und den Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall nur dann konkret und unmittelbar wäre und eine unmittelbare Identifizierung erlauben würde, wenn es sich um Begriffe handelte, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichneten oder Merkmale beschrieben, die diesen unmittelbar anhafteten. Anders als das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sei dies hier nicht der Fall.

32 Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die vom Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, was die Verbindung zwischen dem Gehalt des angemeldeten Zeichens und den fraglichen Waren und Dienstleistungen angeht, in keiner Weise Bezug darauf nimmt, dass dieses Zeichen Begriffe verwenden muss, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnen oder Merkmale beschreiben, die diesen unmittelbar anhaften.

33 Die Auslegung, die die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils angeführten Kriterien vorschlägt, ist somit darauf zurückzuführen, dass sie diese Randnummer falsch gelesen hat.

34 Es ist daher festzustellen, dass weder die Würdigung des Gerichts in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils noch diejenige in Randnr. 51 des Urteils, die dahin geht, dass das Wortzeichen "map&guide" keine Unterscheidungskraft hat, durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt werden.

35 Folglich ist das erste Argument des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Zum zweiten Argument, mit dem die fehlende unmittelbare und konkrete Verbindung zwischen dem Wortzeichen und den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen geltend gemacht wird

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Der Rechtsmittelführerin zufolge ist eine Verbindung zwischen dem Aussagegehalt des Wortzeichens "map&guide" und den Waren der Klasse "Computersoftware" bzw. den Dienstleistungen der Klasse "Erstellen von Programmen für die EDV" nicht vorhanden, sondern wird erst durch eine gedankliche Konstruktion hergestellt. Denn das Wortzeichen "map&guide" bezeichne weder diese Waren noch diese Dienstleistungen direkt, weil diese Waren bzw. Dienstleistungen lediglich Bestandteil einer Sachgesamtheit (Computer, Bildschirm, Abspielgerät usw.) sein könnten.

37 Das HABM führt aus, dass das Erkennen eines Zusammenhangs zwischen verschiedenen Bestandteilen immer eine gedankliche Konstruktion sei, hält dieses Argument aber für unzulässig, weil es auf eine Beanstandung der Tatsachenwürdigung des Gerichts abziele, und daher keine Rechtsfrage sei, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof unterläge.

- Würdigung durch den Gerichtshof

38 Zum zweiten Argument ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung wendet.

39 Gemäß Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweise. Der Gerichtshof ist nur zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, C-188/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

40 Da im vorliegenden Fall keine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise geltend gemacht worden ist, ist das zweite Argument des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

41 Zum Rechtsmittelgrund insgesamt ist daher festzustellen, dass das Gericht die Tragweite des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht verkannt hat.

42 Nach alledem ist der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte einzige Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Art. 9 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr auf Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die PTV Planung Transport Verkehr AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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