Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: C-515/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 313/97 der Kommission, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission Art. 4 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission Art. 17 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission Art. 17 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 313/97 der Kommission Art. 15 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 24
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 146 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 20 Abs. 4
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2005. - Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsdrittland - Begriff -Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland - Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft - Rechtsmissbrauch. - Rechtssache C-515/03.

Parteien:

In der Rechtssache C515/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2003, in dem Verfahren

Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schrömbges und O. Wenzlaff,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch M. Blaesing als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 (ABl. L 134, S. 14) insbesondere hinsichtlich der Anpassungen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH (im Folgenden: Eichsfelder) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch, das Eichsfelder aus Deutschland nach Polen ausgeführt hatte.

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

4. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, dass es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.

...

In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen finden Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

5. Die Artikel 16 bis 18 der Verordnung Nr. 3665/87 legen weitere Bedingungen für die Erzeugnisse fest, für die ein Anspruch auf differenzierte Erstattung je nach Bestimmung besteht, insbesondere was den Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Einfuhrdrittland anbelangt.

6. Zur Zahlung der Erstattung sieht Artikel 17 der Verordnung vor:

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

...

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

7. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 hat der Begünstigte, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

8. Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

9. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87, der durch die Verordnung (EG) Nr. 313/97 der Kommission vom 20. Februar 1997 (ABl. L 51, S. 31) in die Verordnung eingefügt wurde, sieht vor:

Wird festgestellt, dass die ausgeführten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

- nach einer Be oder Verarbeitung in einem Drittland, die nicht den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und

- ein auf Null festgesetzter oder verringerter Einfuhrzollsatz angewandt wird,

wird keine Erstattung gewährt oder die gewährte Erstattung ist vom Ausführer nach Aufforderung des zahlenden Mitgliedstaats zurückzuzahlen.

Dieser Absatz gilt nur für die in Anhang V genannten, in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse [zu denen Rindfleisch zählt]. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass bei anderen als den in Anhang V genannten Erzeugnissen Verkehrsverlagerungen drohen, setzen sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

...

10. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) bestimmt:

Die Erstattung gilt... als zu Unrecht gewährt und ist zurückzuzahlen, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch nach erfolgter Zahlung, feststellen, dass

...

d) die ausgeführten, in Anhang V genannten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden,

- nachdem sie einer Be oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und

- eine gegenüber der nicht präferenziellen Abgabe verringerte oder auf Null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt wird.

...

11. Zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt waren die in den beiden vorstehenden Randnummern dieses Urteils aufgeführten Bestimmungen noch nicht in Kraft.

12. Artikel 146 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

Der passive Veredelungsverkehr ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

...

- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt oder für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen gewährt wird.

13. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) sieht vor:

Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14. Eichsfelder führte 20 134 kg Rindfleisch ohne Knochen nach Polen aus. Die Einfuhr der Ware, die an die Appelt GmbH verkauft worden war, nach Polen machte die Zahlung von Zollabgaben erforderlich. Eichsfelder beantragte beim Hauptzollamt die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für diese Ware und legte als Nachweis über die Abfertigung zum freien Verkehr in Polen die Kopie eines Zolldokuments vom 30. Dezember 1995 vor. Mit Bescheid vom 1. Februar 1996 gewährte das Hauptzollamt Eichsfelder eine differenzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 36 653,23 DM.

15. In Polen wurden aus dem Rindfleisch Rouladen hergestellt, die anschließend gemäß einem Vertrag vom 3. Oktober 1995 zwischen dem Hersteller der Rouladen und der Appelt GmbH nach Deutschland ausgeführt wurden. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wurden die normalen Zollabgaben entrichtet. Danach wurden die Zollabgaben für das nach Polen eingeführte Rindfleisch auf Antrag des Herstellers der Rouladen vom polnischen Zollamt erstattet.

16. Mit Berichtigungsbescheid vom 27. Oktober 1999 stellte das Hauptzollamt fest, dass Ermittlungen der polnischen Behörden ergeben hätten, dass die Ware, für die die Ausfuhrerstattungen gezahlt worden waren, nach der im Vertrag vom 3. Oktober 1995 vorgesehenen Verarbeitung nach Deutschland ausgeführt worden sei. Das Hauptzollamt vertrat daher die Ansicht, dass die Ware letztlich nicht nach Polen ausgeführt worden sei, und forderte die gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von 18 740,50 Euro von Eichsfelder zurück.

17. Eichsfelder legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, der vom Hauptzollamt mit Entscheidung vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob Eichsfelder am 26. November 2002 Klage beim Finanzgericht Hamburg.

18. Vor diesem Gericht machte Eichsfelder u. a. geltend, dass die Ware, für die die Ausfuhrerstattung gezahlt worden sei, in Polen einer wesentlichen Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex unterzogen worden sei und dass daher der Erstattungsanspruch gegeben sei, unabhängig davon, in welchem Zollregime die Verarbeitung stattgefunden habe. Der Anspruch könne selbst dann nicht in Frage gestellt werden, wenn die Ware im Rahmen eines Veredelungsverkehrs verarbeitet und wieder nach Deutschland ausgeführt worden wäre.

19. Das Hauptzollamt trug dagegen vor dem Finanzgericht Hamburg vor, dass die einzelnen Schritte der Überführung der Ware in den freien Verkehr, also die Ausfuhr nach Polen, die Verarbeitung zu Rouladen und die Ausfuhr nach Deutschland unter Rückvergütung der polnischen Zollabgaben, als Veredelungsverkehr angesehen werden müssten, der bereits beim Abschluss des Vertrages vom 3. Oktober 1995 vereinbart worden sei. Waren, die sich in einem Veredelungsverfahren befänden, seien aber nicht in den freien Verkehr übergeführt worden. Da das Charakteristikum der Ausfuhr fehle, habe Eichsfelder keinen Anspruch auf die ihr gewährte Erstattung.

20. Das Finanzgericht Hamburg ist der Ansicht, dass es angesichts der Wiederausfuhr der Ware in die Gemeinschaft kurz nach ihrer Einfuhr nach Polen und der Rückvergütung der polnischen Zollabgaben zweifelhaft sei, ob die Ware nach Polen eingeführt worden sei, um sie dort in den Verkehr zu bringen. Möglicherweise sei das Ziel der Ausfuhrerstattung nicht erreicht worden.

21. Eine andere Beurteilung könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass die Erstattungsware in einem Drittland einer unumkehrbaren und im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex wesentlichen Be oder Verarbeitung unterzogen worden sei. In diesem Fall könnte man zu dem Schluss gelangen, dass die Ware als solche aufgrund dieser Be oder Verarbeitung nicht mehr existiere, was ihre missbräuchliche Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft unmöglich gemacht hätte. Diese Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2000 in der Rechtssache C114/99 (Roquette Frères, Slg. 2000, I8823) im Fall von einheitlichen Erstattungen vertreten habe, könne auf den vorliegenden Fall übertragen werden, bei dem es sich um einen Rechtsstreit über eine differenzierte Erstattung handele.

22. Eine solche Auslegung werde dadurch bestätigt, dass nach den Ereignissen des Ausgangsverfahrens Bestimmungen erlassen worden seien, die ausdrücklich vorsähen, dass die Erstattung zu Unrecht gewährt worden sei, wenn die zuständigen Behörden feststellten, dass die ausgeführten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt würden, ohne dass sie einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex unterzogen worden seien, und dass auf die Erzeugnisse eine gegenüber der nicht präferenziellen Abgabe verringerte oder auf null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt werde.

23. Dies sei der Zweck des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 313/97 und des Artikels 20 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung Nr. 800/1999. Da diese Bestimmungen der Missbrauchsbekämpfung in der Gemeinschaft dienten, dürften sie bei der Auslegung des zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Rechts zu berücksichtigen sein. Würden diese Bestimmungen auf den Rechtsstreit angewandt, so schiede eine Rückforderung der Ausfuhrerstattungen aus, da die fragliche Ware in Polen wesentlich verarbeitet und unter Erhebung der normalen Eingangsabgaben wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden sei.

24. Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn es nach Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland einer wesentlichen Be oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 unterzogen und sodann unter Zollrückvergütung und Zahlung der normalen Eingangsabgaben in die Gemeinschaft zurückverbracht wird?

Zur Vorlagefrage

25. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 aufgestellte Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Ausfuhrerstattung, nämlich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des fraglichen Erzeugnisses zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland, erfüllt ist, wenn dieses Erzeugnis nach Entrichtung der Einfuhrabgaben in diesem Land dort einer wesentlichen Be oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex unterzogen und anschließend unter Rückvergütung der in diesem Land entrichteten Zölle und Zahlung der Eingangsabgaben der Gemeinschaft wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht wird.

26. Das System der differenzierten Ausfuhrerstattungen hat das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrags hat zum Ziel, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen (Urteile vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75, Milch-, Fett- und Eier-Kontor, Slg. 1976, 771, Randnr. 5, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 89/83, Dimex, Slg. 1984, 2815, Randnr. 8, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C347/93, Boterlux, Slg. 1994, I3933, Randnr. 18).

27. Der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung würde verkannt, wenn es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichte, dass die Ware lediglich abgeladen worden ist, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen. Aus diesem Grund macht Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 die Zahlung der differenzierten Erstattung von der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland abhängig, da die Erfüllung dieser Förmlichkeiten dem Erzeugnis im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebiets garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Dimex, Randnrn. 9 und 10).

28. Die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses besteht insbesondere in der Zahlung der geltenden Einfuhrzölle, die, wenn sie durch die Einfuhrzolldokumente nachgewiesen wird, eine Gewähr dafür bietet, dass das Erzeugnis im Bestimmungsland angekommen ist. Dies ergibt sich im Übrigen aus der siebzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999, die zwar zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsrechtsstreits noch nicht in Kraft war, die aber insoweit den Umfang des in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 aufgestellten Erfordernisses der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr nur bekräftigt (vgl. in diesem Sinne zum Rückgriff auf bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 800/1999 Urteil Roquette Frères, Randnr. 20).

29. Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor, dass das in Artikel 17 Absatz 3 aufgestellte Erfordernis in bestimmten Fällen auch für einheitliche Erstattungen gelten kann. In ihrer vierten Begründungserwägung heißt es: Bestimmte Ausfuhren können zu Missbräuchen Anlass geben. Um diese zu verhindern, ist die Zahlung der Erstattung bei solchen Ausfuhren außer von der Bedingung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auch von der Bedingung abhängig zu machen, dass das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und - gegebenenfalls - dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist.

30. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung regelt daher zwei Fälle, in denen die Zahlung einer einheitlichen oder differenzierten Erstattung von der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des fraglichen Erzeugnisses zum freien Verkehr in dem Bestimmungsdrittland abhängig ist:

- wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen und

- wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird.

31. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Missbrauch durch die Wiedereinfuhr des zuvor exportierten Erzeugnisses in die Gemeinschaft nicht vorliegen kann, wenn das Erzeugnis einer wesentlichen und unumkehrbaren Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex unterzogen worden ist, die dazu geführt hat, dass es als solches nicht mehr existiert und ein neues Erzeugnis geschaffen worden ist, das unter eine andere Tarifposition fällt. In einer solchen Situation kann die Zahlung einer Ausfuhrerstattung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von dem Erfordernis abhängig gemacht werden, zusätzliche Beweise vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis, das einer solchen Verarbeitung unterzogen wurde, tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères, Randnrn. 18 bis 21).

32. Bei dieser Auslegung hat der Gerichtshof Artikel 20 der Verordnung Nr. 800/1999 berücksichtigt, obwohl diese erst nach den Ereignissen im Ausgangsverfahren in Kraft getreten ist. Dieser Artikel sieht in seinem Absatz 4 insbesondere vor, dass die Erstattung u. a. dann als zu Unrecht gewährt gilt, wenn das Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ohne dass es einer wesentlichen Be oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex unterzogen wurde. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann nämlich nach dieser Bestimmung der Verdacht auf Wiedereinfuhr dadurch entkräftet werden, dass das Erzeugnis, für das eine einheitliche Erstattung gewährt werde, einer wesentlichen Be oder Verarbeitung unterzogen worden sei (vgl. Urteil Roquette Frères, Randnr. 20).

33. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich Folgendes:

- Nach Zahlung der Einfuhrzölle im Bestimmungsdrittland, die durch ein Zolldokument der zuständigen Zollbehörden nachzuweisen ist, gilt ein Erzeugnis als in dieses Land eingeführt.

- Die wesentliche Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses im Drittland im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex beweist, dass dieses Erzeugnis im Drittland verwertet wurde und dass es tatsächlich Zugang zum Markt des Bestimmungsgebiets gefunden hat, indem es dort zum freien Verkehr abgefertigt wurde.

- Eine derartige Be- oder Verarbeitung, durch die ein neues Erzeugnis geschaffen wurde, beseitigt die Gefahr einer missbräuchlichen Wiedereinfuhr des ursprünglichen Erzeugnisses in die Gemeinschaft unter Verstoß gegen den Zweck des Systems der einheitlichen und der differenzierten Erstattung, die von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 berücksichtigt wird und von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung verhindert werden soll.

34. Die Kommission und das Hauptzollamt machen gleichwohl geltend, dass im Ausgangsverfahren das nach Polen eingeführte Rindfleisch verarbeitet und anschließend unter Rückerstattung der Einfuhrabgaben durch die zuständigen polnischen Stellen wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden sei. Diese Rückerstattung zeige, dass die Einfuhr des Erzeugnisses nicht endgültig zur Erfüllung der Zollformalitäten geführt habe und dass das Erzeugnis letztlich nicht zum freien Verkehr in Polen abgefertigt worden sei. Die Parteien des Vertrages vom 3. Oktober 1995 hätten vielmehr mit der Abfertigung zum freien Verkehr in Polen die Tatsache verschleiern wollen, dass das Erzeugnis in den passiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sei, um der Anwendung des Artikels 146 Absatz 1 des Zollkodex zu entgehen, wonach der passive Veredelungsverkehr für Gemeinschaftswaren, deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führe, nicht zulässig sei.

35. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden, soweit damit geltend gemacht werden soll, dass die Rückerstattung der Einfuhrabgaben zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Ausfuhrerstattung führt.

36. Wie Eichsfelder nämlich zu Recht vorträgt, wird diese Schlussfolgerung von keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 3665/87 gestützt. Sobald die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland erfüllt worden sind, zu denen insbesondere die Zahlung der Einfuhrzölle zählt, steht fest, dass die Ware unter den Preisverhältnissen des Drittlandsmarktes, die bei der Festsetzung der Höhe der Erstattung berücksichtigt worden sind, Zugang zu diesem Markt hat. Wenn eine spätere Rückvergütung der Zölle an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als den Exporteur zur Folge hätte, dass die Rechtsgrundlage für die Ausfuhrerstattung rückwirkend entfiele, so würde dies eine Rechtsunsicherheit für den Exporteur bedeuten, die im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit fragwürdig wäre; sein Anspruch auf Erstattungen hinge von Ereignissen und wirtschaftlichen Verhaltensweisen ab, die nicht in seiner Macht stünden.

37. Eine solche Situation muss aber von einem Sachverhalt abgegrenzt werden, bei dem der Exporteur selbst an einem missbräuchlichen Verhalten beteiligt gewesen ist.

38. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt insoweit, dass Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden,... zur Folge [haben], dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.

39. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Nachweis eines Missbrauchs zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und dass er zum anderen ein subjektives Element voraussetzt, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C110/99, EmslandStärke, Slg. 2000, I11569, Randnrn. 52 und 53).

40. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

41. Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, dass die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 aufgestellte Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Ausfuhrerstattung, nämlich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des fraglichen Erzeugnisses zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland, erfüllt ist, wenn dieses Erzeugnis nach Entrichtung der Einfuhrabgaben in diesem Land dort einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex unterzogen wird, auch wenn das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis anschließend unter Rückvergütung der in diesem Land entrichteten Zölle und Zahlung der Eingangsabgaben der Gemeinschaft wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht wird.

42. Auch unter diesen Umständen kann jedoch die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung angeordnet werden, wenn das nationale Gericht zu der Auffassung gelangt, dass nach den Regeln des nationalen Rechts der Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Exporteurs erbracht worden ist.

Kosten

43. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Ausfuhrerstattung, die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 insbesondere hinsichtlich der Anpassungen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde geänderten Fassung aufgestellt wird, nämlich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung des fraglichen Erzeugnisses zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland, ist erfüllt, wenn dieses Erzeugnis nach Entrichtung der Einfuhrabgaben in diesem Land dort einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen wird, auch wenn das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis anschließend unter Rückvergütung der in diesem Land entrichteten Zölle und Zahlung der Eingangsabgaben der Gemeinschaft wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht wird.

Auch unter diesen Umständen kann jedoch die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung angeordnet werden, wenn das nationale Gericht zu der Auffassung gelangt, dass nach den Regeln des nationalen Rechts der Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Exporteurs erbracht worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück