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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: C-516/06 P
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2988/74


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2988/74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. Dezember 2007(*)

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission - Geldbuße - Vollstreckung - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-516/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 11. Dezember 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und F. Amato als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Ferriere Nord SpA, Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J. Makarczyk, P. Kuris und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Ferriere Nord/Kommission (T-153/04, Slg. 2006, II-3889, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission (im Folgenden: streitige Handlungen) über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1, im Folgenden: Betonstahlmattenentscheidung) gegen die Ferriere Nord SpA (im Folgenden: Ferriere Nord) verhängten Geldbuße für nichtig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) sieht in ihrem Art. 4 ("Vollstreckungsverjährung") vor:

"(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist."

3 Art. 5 ("Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung") dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1 Buchst. a:

"(1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird".

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, stellte die Kommission in der von ihr erlassenen Betonstahlmattenentscheidung u. a. die Beteiligung von Ferriere Nord an einer Reihe von Zuwiderhandlungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Betonstahlmatten fest und verhängte gegen sie eine Geldbuße von 320 000 ECU.

5 Nach Art. 4 der Betonstahlmattenentscheidung musste die gegen Ferriere Nord verhängte Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung gezahlt werden. Ferner hieß es, dass nach Ablauf dieser Frist auf den Betrag der Geldbuße automatisch Zinsen fällig würden, und zwar zu dem um 3,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Betonstahlmattenentscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wurde, d. h. zum Satz von insgesamt 12,5 %.

6 Am 18. Oktober 1989 reichte Ferriere Nord beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Betonstahlmattenentscheidung ein.

7 Am 26. Oktober 1989 wurde auf Anweisung von Ferriere Nord und mit Zustimmung der Kommission eine Bankbürgschaft für die Geldbuße und die Zinsen ausgestellt.

8 Die Klage von Ferriere Nord wurde mit Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission (T-143/89, Slg. 1995, II-917), abgewiesen.

9 Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde mit Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission (C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411), zurückgewiesen.

10 Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 beantragte Ferriere Nord bei der Kommission eine Neubewertung im Sinne einer Herabsetzung des Betrags der Geldbuße samt Zinsen und berief sich dafür auf die starke Abwertung der italienischen Lira in der Zeit zwischen dem Erlass der Betonstahlmattenentscheidung und dem Ergehen des Urteils vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, sowie auf die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens von fast acht Jahren. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit Schreiben vom 11. September 1997 abgelehnt.

11 Mit Einschreiben vom 2. Dezember 1997 wiederholte Ferriere Nord ihren Antrag. Im selben Schreiben wies sie darauf hin, dass sie im Übrigen einen Betrag in italienischer Lira gezahlt habe, der dem Betrag der Geldbuße von 320 000 ECU nach dem 1989 geltenden Umrechnungssatz entspreche. Dieser Betrag wurde am 15. Dezember 1997 auf dem Konto der Kommission mit einem Wert von 249 918 ECU gutgeschrieben.

12 Das Schreiben vom 2. Dezember 1997 wurde von der Kommission nicht beantwortet.

13 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen zum weiteren Verlauf getroffen:

"14 Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte die Kommission [Ferriere Nord] mit, dass sich der von dieser am 27. Februar 2004 geschuldete Restbetrag auf insgesamt 564 402,26 Euro belaufe (nämlich den Betrag der Geldbuße von 320 000 ECU abzüglich der am 15. Dezember 1997 gezahlten 249 918 ECU und zuzüglich der Zinsen für die Zeit vom 17. November 1989 bis zum 27. Februar 2004). Die Kommission mahnte [Ferriere Nord], ihre Schuld schnellstmöglich zu begleichen, und wies darauf hin, dass sie nach erfolgter Zahlung der Aufhebung der Bankbürgschaft zustimmen würde.

15 Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 antwortete [Ferriere Nord] der Kommission, dass die Forderungen im Schreiben vom 5. Februar 2004 unbegründet und verspätet seien. Sie berief sich insbesondere darauf, dass die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckung am 18. September 2002 abgelaufen sei und die Kommission die Forderung unter diesen Umständen sowohl ihr als auch der bürgenden Bank gegenüber nicht mehr geltend machen könne.

16 Mit Fax vom 13. April 2004 antwortete die Kommission [Ferriere Nord], dass, was die Verjährung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 angehe, diese Bestimmung im vorliegenden Fall aufgrund des Bestehens der Bankbürgschaft nicht anwendbar sei, die jederzeit abrufbar sei und die Wirkung einer vorläufigen Zahlung habe, so dass die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sei. Ferner räumte die Kommission ein, [Ferriere Nord] nach dem die Betonstahlmattenentscheidung bestätigenden Urteil des Gerichtshofes nicht zur Begleichung ihrer Schuld gemahnt zu haben, und gestand insoweit zu, dass die Verzinsungspflicht fünf Monate nach Verkündung dieses Urteils, also am 17. Dezember 1997, endete. Deshalb forderte sie von [Ferriere Nord] nur noch 341 932,32 Euro statt der im Schreiben vom 5. Februar 2004 geforderten 564 402,26 Euro. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung bis zum 30. April 2004 die Bankbürgschaft in Anspruch nehmen werde."

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Mit Klageschrift, die am 23. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Ferriere Nord die Nichtigerklärung der streitigen Handlungen.

15 Das Gericht hat sich zunächst in den Randnrn. 37 bis 53 des angefochtenen Urteils mit der Frage beschäftigt, ob die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung bei Erlass der streitigen Handlungen am 5. Februar 2004 und am 13. April 2004 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt war. Nachdem es dies bejaht hat, hat es sich wie folgt zur Zulässigkeit der Klage geäußert:

"54 Es ist daran zu erinnern, dass Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG diejenigen Handlungen sind, die qualifiziert und endgültig in die Rechtsstellung ihrer Adressaten eingreifen (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnrn. 33 bis 43, und vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2268).

55 Aus den Ausführungen zur Verjährung (oben, Randnrn. 37 bis 53) ergibt sich, dass die Kommission aufgrund der Verjährung ihrer Befugnis zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung nicht mehr berechtigt war, von [Ferriere Nord] die Zahlung des noch ausstehenden Betrages zu fordern, und dass sich [Ferriere Nord] ab dem 18. September 2002 vor jeglicher Forderung der Kommission im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Entscheidung sicher fühlen durfte.

56 Mit den [streitigen] Handlungen hat die Kommission [Ferriere Nord] aber zur Zahlung des Restbetrags aufgefordert und ihr angedroht, die Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Somit greifen die [streitigen] Handlungen, für die zunächst die Rechtmäßigkeitsvermutung gilt, qualifiziert und endgültig in die Rechtsstellung von [Ferriere Nord] ein und stellen insoweit Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG dar, die definitionsgemäß keine wiederholenden Verfügungen sind.

57 Die Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen."

16 Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 begründet sei. Demzufolge hat es die streitigen Handlungen für nichtig erklärt.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

17 Mit ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Kommission,

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die Klage von Ferriere Nord auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen für zulässig erklärt wird,

- die im ersten Rechtszug von Ferriere Nord erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen für unzulässig zu erklären und mithin abzuweisen und

- Ferriere Nord die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

18 Ferriere Nord beantragt,

- das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

19 Die Kommission stützt ihre Rechtsmittelanträge auf den einzigen Rechtsmittelgrund "Verstoß gegen Art. 230 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 249 EG; Begründungsmangel oder -fehler; Unzuständigkeit des Gerichts".

20 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils das Kriterium für die Beurteilung, ob es sich um eine anfechtbare Handlung handle, genannt habe, nicht dargetan, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt sei. Vielmehr habe es in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils das Ergebnis seiner Analyse der Verjährungsfrage wiederholt. Diese Analyse sei aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage unerheblich, da die Frage, ob eine Handlung Rechtswirkungen erzeuge oder nicht, nichts mit der Frage zu tun habe, ob die darin enthaltenen Thesen oder Schlussfolgerungen begründet seien oder nicht.

21 Die bloße Zahlungsaufforderung erzeuge aus sich heraus keine Rechtswirkungen. Das Gericht habe deshalb seine Schlussfolgerung, dass die streitigen Handlungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, nicht oder allenfalls offenkundig falsch begründet. Diese Begründung würde, wenn man ihr Vorliegen unterstelle, auf einem Fehler bei der Auslegung des Begriffs der "anfechtbaren Handlung" im Sinne von Art. 230 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 249 EG beruhen.

22 Außerdem habe das Gericht über den Rechtsstreit entschieden, obwohl es unzuständig gewesen sei.

23 Wenn die Kommission trotz der Weigerung von Ferriere Nord die Zahlung des Restbetrags hätte durchsetzen wollen, so hätte sie auf die Zwangsvollstreckung zurückgreifen müssen und dafür, wie in Art. 256 Abs. 2 EG vorgesehen, ein Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht gemäß den im betreffenden Staat geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts einleiten müssen. Nach Art. 256 Abs. 4 EG seien für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

24 Ferriere Nord macht geltend, da der Eintritt der Verjährung einen rechtlichen Tatbestand darstelle, der zum Erlöschen der zuvor bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße geführt habe, habe die Rechtswirkung der im Schreiben vom 5. Februar 2004 enthaltenen Mahnung darin bestanden, ein bereits erloschenes Recht mit unmittelbarer und autonomer Auswirkung auf die Rechtsstellung von Ferriere Nord "wieder aufleben zu lassen" (oder in dem Versuch, dies zu tun).

25 Außerdem habe das Fax vom 13. April 2004 im Vergleich zu allen anderen vorangegangenen Handlungen einen neuen und zusätzlichen Inhalt gehabt, da die Kommission darin mitgeteilt habe, dass sie den gegenüber Ferriere Nord geltend gemachten Gesamtbetrag durch die Herabsetzung der Zinsen geändert habe. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2988/74, nach dem die Vollstreckungsverjährung "durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert wird", unterbrochen werde, gelte aber die Herabsetzung der Zinsen als "Entscheidung".

26 Wäre das Schreiben vom 5. Februar 2004 nach Art. 230 EG nicht anfechtbar, so läge darin eine Lücke des Gemeinschaftsrechts und eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wie sie sonst die eingetretene Verjährung hätte geltend machen können.

27 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Aus Randnr. 56 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass nach Ansicht des Gerichts dadurch qualifiziert in die Rechtsstellung von Ferriere Nord eingegriffen wurde, dass die Kommission sie mit den streitigen Handlungen zur Zahlung des Restbetrags aufgefordert und ihr die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft angedroht hat.

29 Wie sich jedoch aus den Feststellungen des Gerichts zu den streitigen Handlungen in den Randnrn. 14 und 16 des angefochtenen Urteils ergibt, sind diese Handlungen Aufforderungen zur Befolgung einer früheren Entscheidung, nämlich der Betonstahlmattenentscheidung. Als solche können sie unabhängig davon, ob sie vor oder nach Eintritt einer etwaigen Verjährung ergangen sein mögen, nicht als Handlungen angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt haben, die die Interessen von Ferriere Nord beeinträchtigten. In Wirklichkeit stellen sie nämlich nur Vorbereitungshandlungen für reine Vollstreckungshandlungen dar. Weder erstere noch letztere sind aber anfechtbare Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-46/03, Slg. 2005, I-10167, Randnr. 25, und Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 55).

30 Dass sich in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2988/74 der Ausdruck "Entscheidung" findet, kann an dieser Auslegung nichts ändern. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass es sich bei einer Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung unter allen Umständen um eine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission Ferriere Nord mit den streitigen Handlungen keine Entscheidung mitgeteilt hat, "durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes" im Sinne der erstgenannten Bestimmung "geändert wird".

31 Im Übrigen kann das bloße Zugeständnis der Kommission im Fax vom 13. April 2004, dass die Verzinsungspflicht fünf Monate nach Verkündung des Urteils vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, ende, nicht eine Handlung, die aus den oben in Randnr. 29 genannten Gründen keine anfechtbare Handlung ist, in eine solche umwandeln. Dieser Umstand als solcher kann nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet wären, die Interessen von Ferriere Nord verglichen mit der Lage, wie sie sich aus der Betonstahlmattenentscheidung ergibt, zu beeinträchtigen.

32 Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass ein Rechtsvakuum entstünde, wenn die streitigen Handlungen nach Art. 230 EG nicht anfechtbar wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Kommission, mit der einer Person wie Ferriere Nord eine Zahlung auferlegt wird, in Art. 256 EG geregelt ist, der in seinem Abs. 4 Bestimmungen enthält, die einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass Ferriere Nord für den Fall, dass die Kommission letztlich die auf Anweisung von Ferriere Nord ausgestellte Bankbürgschaft abrufen würde, keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die nachteiligen Folgen eines solchen Vorgehens erlangen könnte.

33 Obwohl die Voraussetzung, dass verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden müssen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, im Licht des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen ist, kann jedenfalls eine solche Auslegung doch nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den EG-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 81).

34 Nach alledem hat das Gericht die streitigen Handlungen rechtsfehlerhaft als anfechtbare Handlungen im Sinne des Art. 230 EG angesehen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen ist in Anbetracht von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

36 Da das Rechtsmittel und die Unzulässigkeitseinrede der Kommission begründet sind, hat Ferriere Nord die gesamten vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Ferriere Nord/Kommission (T-153/04), wird aufgehoben.

2. Die Klage der Ferriere Nord SpA auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße ist unzulässig.

3. Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Ende der Entscheidung

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