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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: C-518/99
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 16 Nr. 1
Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 2 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 104 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. April 2001. - Richard Gaillard gegen Alaya Chekili. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Anwendungsbereich - Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz. - Rechtssache C-518/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-518/99

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Cour d'appel Brüssel in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Richard Gaillard

gegen

Alaya Chekili

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes

- von R. Gaillard, vertreten durch C. Dabin-Serlez, avocat,

- von A. Chekili, vertreten durch L. Defalque und B. Lombart, avocats,

- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und X. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof beabsichtigt, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d'appel Brüssel hat mit Beschluss vom 22. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 1999, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen R. Gaillard (im Folgenden: Kläger) und A. Chekili (im Folgenden: Beklagter), beide wohnhaft in Belgien, über den Verkauf mehrerer in Frankreich belegener Grundstücke.

Das Brüsseler Übereinkommen

3 Artikel 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften" - des Titels II - Zuständigkeit" - gehört, bestimmt:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen."

4 Artikel 16, der den 5. Abschnitt - Ausschließliche Zuständigkeiten" - des Titels II des Brüsseler Übereinkommens bildet, bestimmt:

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;

..."

5 Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 lautet:

Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen... anzuwenden, die erhoben... worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat... in Kraft getreten ist."

6 Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 trat in Belgien am 1. April 1989 in Kraft.

Der Ausgangsrechtsstreit

7 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass der Kläger an den Beklagten mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 4. Oktober 1991 zwei Gebäude sowie mehrere in Frankreich belegene Grundstücke für insgesamt 30 000 000 BEF veräußerte. Der Käufer leistete dem Verkäufer am selben Tag eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Dieser Vertrag sollte nach seinen Allgemeinen Bedingungen spätestens vier Monate nach Vertragsschluss öffentlich beurkundet werden.

8 Da jedoch eine öffentliche Beurkundung nach Vertragsschluss nicht erfolgt ist, erhob der Kläger am 14. Dezember 1992 beim Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) Klage gegen den Beklagten auf Auflösung des Kaufvertrags und auf Schadensersatz gemäß den Allgemeinen Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags. Diese sehen zum einen vor, dass jede Partei bei Nichterfuellung der vertraglichen Verpflichtungen durch die andere Partei und erfolglos gebliebener Aufforderung nach Ablauf von fünfzehn Tagen die Zwangsvollstreckung oder Auflösung des Kaufvertrags beantragen kann, wobei bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers der Verkäufer die geleistete Anzahlung behalten darf, und zum anderen, dass der Käufer bei Zahlungsverzug an den Verkäufer Zinsen in Höhe von jährlich 10 % des Restbetrags zahlen muss.

9 Da sich das Gericht, gestützt auf Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, für unzuständig für die Entscheidung über diese Klage erklärt hatte, weil die Grundstücke, die Gegenstand des Kaufvertrags waren, in Frankreich belegen seien, legte der Kläger Berufung bei der Cour d'appel Brüssel ein, die das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Stellt die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz aufgrund dieser Auflösung eine Klage im Sinne des Artikels 16 des am 27. September 1968 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen und in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand [hat]"?

Zur Vorlagefrage

10 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz aufgrund dieser Auflösung unter Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens fällt, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen vorsieht.

11 Da die Beantwortung dieser Frage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtige, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den Mitgliedstaaten sowie den anderen Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

12 Der Kläger, die deutsche Regierung und die Kommission haben gegen die Absicht des Gerichtshofes, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, keine Einwände erhoben; die spanische Regierung hat sich jedoch dagegen ausgesprochen.

13 Um über die Vorlagefrage zu entscheiden, ist zum einen festzustellen, dass im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Begriff Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" im Sinne des Artikels 16 Nummer 1 dieses Übereinkommens im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ist (Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8).

14 Zum anderen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Artikel 16 des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens nicht weiter ausgelegt werden darf, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17/18, Reichert und Kockler, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

15 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11).

16 Außerdem reicht es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Urteile Lieber, Randnr. 13, und Dansommer, Randnr. 22).

17 Hierzu ist dem Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, 120, im Folgenden: Schlosser-Bericht) zu entnehmen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Lieber, Randnr. 14).

18 Selbst wenn sich die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache möglicherweise auf das Eigentum an dieser unbeweglichen Sache auswirkt, beruht sie gleichwohl auf einem persönlichen Anspruch, den der Anspruchsteller aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ableitet, und kann daher nur gegen den Vertragspartner erhoben werden. Durch diese Klage möchte eine Vertragspartei wegen Nichterfuellung des Vertrages durch die andere Partei von ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dieser entbunden werden; außerdem kann die Entscheidung des Gerichts über diese Klage nur zu Lasten der Partei wirken, der gegenüber die Auflösung erklärt worden ist. Diese Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittelbar auf eine unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten.

19 Die im Ausgangsverfahren streitige Auflösungsklage ist daher keine Klage, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zum Gegenstand hat, sondern eine persönliche Klage.

20 Ebenso verhält es sich mit der Schadensersatzklage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der einer Partei durch die Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache wegen der Nichterfuellung der vertraglichen Verpflichtungen durch die andere Partei entstanden ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlosser-Bericht, S. 120, und Urteil Lieber).

21 Diese Auslegung wird zudem durch den Schlosser-Bericht bestätigt (S. 122), nachdem bei gemischten Klagen - wie der Klage einer Partei auf Rückgabe einer unbeweglichen Sache, wenn ihr Vertragspartner die ihm aus dem Kaufvertrag über diese unbewegliche Sache obliegenden Verpflichtungen nicht erfuellt - sehr viel dafür spricht, dass der persönliche Charakter solcher Klagen überwiegt und daher Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommen unanwendbar ist.

22 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz wegen dieser Auflösung nicht unter Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens fällt, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte vorsieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der deutschen und spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel durch Urteil vom 22. Dezember 1999 vorgelegte Frage beschlossen:

Die Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache und auf Schadensersatz wegen dieser Auflösung fällt nicht unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollsreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen vorsieht.

Ende der Entscheidung

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