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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: C-52/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

11. Dezember 2008

"Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, die faktisch eine Monopolstellung innehat - Erhebung einer Gebühr für die Fernsehübertragung von Musikwerken - Methode zur Berechnung dieser Gebühr - Beherrschende Stellung - Missbrauch"

Parteien:

In der Rechtssache C-52/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Marknadsdomstol (Schweden) mit Entscheidung vom 2. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2007, in dem Verfahren

Kanal 5 Ltd,

TV 4 AB

gegen

Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Kanal 5 Ltd und TV 4 AB, vertreten durch C. Wetter und P. Karlsson, advokater, im Beistand von M. Johansson, jur. kand.,

- von Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa, vertreten durch A. Calissendorff, L. Johansson und E. Arbrandt, sodann durch K. Cederlund und M. Jonson, advokater,

- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Arbault als Bevollmächtigten im Beistand von U. Öberg, avocat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 82 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kanal 5 Ltd (im Folgenden: Kanal 5) und der TV 4 AB (im Folgenden: TV 4) einerseits sowie der Förening Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa (schwedische Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts für Musik, im Folgenden: STIM) andererseits wegen des von STIM angewandten Vergütungsmodells für die Fernsehübertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke.

Rechtlicher Rahmen

3 In Schweden wird das Urheberrecht durch das Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (Gesetz [1960:729] über das Urheberrecht an literarischen und künstlerischen Werken) geregelt.

4 Nach § 42a und § 42e dieses Gesetzes können Fernsehgesellschaften, die urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, Lizenzvereinbarungen mit einer Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts schließen und danach eine allgemeine Berechtigung erhalten, diese Werke im Fernsehen zu übertragen.

5 § 23 Konkurrenslagen (1993:20) (Wettbewerbsgesetz [1993:20], im Folgenden: KL) sieht vor:

"Das Konkurrensverk (schwedische Wettbewerbsbehörde) kann einem Unternehmen aufgeben, eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote in §§ 6 oder 19 oder Art. 81 EG oder Art. 82 EG abzustellen.

Wenn das Konkurrensverk ... beschließt, eine derartige Verfügung nicht zu treffen, kann sie auf Antrag eines Unternehmens, das von der Zuwiderhandlung betroffen ist, vom Marknadsdomstol erlassen werden. ..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6 Kanal 5 und TV 4 sind private Fernsehgesellschaften.

7 STIM ist ein Verband, der in Schweden auf den Markt der Überlassung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken zum Zwecke ihrer Übertragung im Fernsehen faktisch eine Monopolstellung innehat.

8 Seine Mitglieder sind Urheber und Musikverlage.

9 Diese schließen mit dem Verband eine Beitrittsvereinbarung, wodurch sie ihren Anspruch auf Vergütung für öffentliche Aufführungen (Aufführungsrechte) sowie für die Aufnahme und die Vervielfältigung (mechanische Rechte) ihrer Werke auf STIM übertragen.

10 Für die Aufführungsrechte verlangt STIM von Kanal 5 und TV 4 eine Vergütung, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen beläuft, die sich aus der Ausstrahlung von für die Allgemeinheit bestimmten Sendungen oder, subsidiär, der Werbung und/oder den Abonnements ergeben.

11 Die Prozentsätze hängen von dem im Fernsehen ausgestrahlten Musikanteil ab.

12 Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender Sveriges Television (im Folgenden: SVT) zahlt STIM eine Pauschalgebühr, deren Betrag im Voraus vereinbart wird.

13 Kanal 5 und TV 4 beantragten im Oktober 2004 gemäß § 23 Abs. 1 KL beim Konkurrensverk den Erlass einer Abstellungsverfügung mit der Begründung, dass STIM seine beherrschende Stellung missbrauche.

14 Mit Entscheidung vom 28. April 2005 wies das Konkurrensverk diesen Antrag mit der Begründung zurück, es gebe keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung.

15 Kanal 5 und TV 4 erhoben vor dem vorlegenden Gericht gemäß § 23 Abs. 2 KL Klage gegen STIM.

16 Vor diesem Hintergrund hat der Marknadsdomstol beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 82 EG dahin auszulegen, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn eine Urheberrechtsorganisation, die in einem Mitgliedstaat faktisch eine Monopolstellung innehat, gegenüber kommerziellen Fernsehsendern für das Recht der Verbreitung von Musik in für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehsendungen ein Vergütungsmodell anwendet oder es ihnen aufzwingt, wonach die Vergütung sich auf einen Teil der Einnahmen der Fernsehsender aus solchen für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehsendungen beläuft?

2. Ist Art. 82 EG dahin auszulegen, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn eine Urheberrechtsorganisation, die in einem Mitgliedstaat faktisch eine Monopolstellung innehat, gegenüber kommerziellen Fernsehsendern für das Recht der Verbreitung von Musik in für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehsendungen ein Vergütungsmodell anwendet oder es ihnen aufzwingt, wonach die Vergütung sich auf einen Teil der Einnahmen der Fernsehsender aus für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehsendungen beläuft, falls es an einem klaren Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Leistung der Urheberrechtsorganisation, nämlich der Erlaubnis zur Übertragung urheberrechtlich geschützter Musik, fehlt, was z. B. oft bei Nachrichten- und Sportsendungen sowie dann der Fall ist, wenn die Einnahmen aufgrund der Ausweitung des Programmangebots, von Investitionen in Technik und der Entwicklung kundenangepasster Lösungen zunehmen?

3. Ist es für die Antwort auf die erste und die zweite Frage von Bedeutung, dass es möglich ist, sowohl die übertragene Musik als auch den Zuschaueranteil festzustellen und zu quantifizieren?

4. Ist es für die Antwort auf die die erste und die zweite Frage von Bedeutung, dass das Vergütungsmodell (Einnahmenmodell) nicht in vergleichbarer Weise auf ein öffentlich-rechtliches Unternehmen angewandt wird?

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1 bis 3

17 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob es einen nach Art. 82 EG verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die in einem Mitgliedstaat auf dem Markt der Überlassung urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke zum Zwecke ihrer Übertragung im Fernsehen faktisch eine Monopolstellung innehat, für die Vergütung dieser Leistung ein Vergütungsmodell anwendet, wonach sich die entsprechenden Gebühren auf der Grundlage der Einnahmen der Gesellschaften, die diese Werke im Fernsehen übertragen, und in Abhängigkeit von der Menge der im Fernsehen übertragenen Musik berechnen, und zum anderen, ob es auf diese Bewertung einen Einfluss haben kann, wenn nach einer anderen Methode die Nutzung der genannten Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden kann.

18 Nach Art. 82 Abs. 1 EG ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

19 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 EG einnimmt, ist der Bestimmung des betroffenen Marktes und der Abgrenzung des wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes, auf dem dieses Unternehmen gegebenenfalls missbräuchliche Praktiken anwenden kann, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern, grundlegende Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, Slg. 1998, I-7791, Randnr. 32).

20 Zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Markt gibt das vorlegende Gericht an, dass es sich um den Markt der Überlassung urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke in Schweden zum Zwecke ihrer Übertragung im Fernsehen handelt.

21 Es weist außerdem darauf hin, dass STIM auf diesem Markt faktisch eine Monopolstellung innehat.

22 Daraus folgt, dass STIM auf dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Markt eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bronner, Randnr. 35) und dass diese, da sie sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Dusseldorp u. a., C-203/96, Slg. 1998, I-4075, Randnr. 60, Bronner, Randnr. 36, vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 43, und vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 79).

23 Schließlich stellt das vorlegende Gericht klar, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergütungsmodell die Nutzung von musikalischen Werken einheimischer wie ausländischer Urheber betreffe, dass ein Teil der Werbekunden von Kanal 5 und TV 4 in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden seine Niederlassung habe und dass Kanal 5 vom Vereinigten Königreich aus gesendet werde.

24 Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob STIM seine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 EG missbräuchlich ausnutzt, indem er das genannte Modell auf Kanal 5 und TV 4 anwendet.

25 Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff, der die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Rückgriff auf Mittel behindern, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, und vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69).

26 Auch wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung nicht durch diese Stellung das Recht verliert, seine eigenen kommerziellen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden, und ihm in vertretbarem Maße die Möglichkeit eingeräumt werden muss, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz dieser Interessen für angemessen hält, ist ein derartiges Verhalten jedoch nicht zulässig, wenn es gerade auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 189, und vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C-468/06 bis C-478/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).

27 In diesem Zusammenhang ist somit zu ermitteln, ob der Inhaber einer solchen Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem tatsächlichen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte (Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnr. 249).

28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein derartiger Missbrauch vorliegen, wenn ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (vgl. Urteile vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission, 26/75, Slg. 1975, 1367, Randnr. 12, und United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnr. 250).

29 Im Ausgangsverfahren ist somit zu prüfen, ob die von STIM verlangten Gebühren in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihm erbrachten Leistung stehen, die beinhaltet, dass STIM den Fernsehgesellschaften, die mit ihm Lizenzvereinbarungen geschlossen haben, das von ihm verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung stellt.

30 Da diese Gebühren eine Vergütung für die Übertragung der durch das Urheberrecht geschützten musikalischen Werke im Fernsehen zugunsten ihrer Urheber sein sollen, ist die besondere Art dieses Rechts zu berücksichtigen.

31 In diesem Zusammenhang ist es sachgerecht, ein angemessenes Gleichgewicht zu finden zwischen dem Interesse der Urheber urheberrechtlich geschützter Musikwerke an einer Vergütung für die Fernsehübertragung dieser Werke und dem Interesse der Fernsehgesellschaften an einer Übertragung der genannten Werke unter angemessenen Bedingungen.

32 In Bezug auf Gebühren, die als urheberrechtliche Vergütung für die öffentliche Darbietung aufgezeichneter Musikwerke in einer Diskothek erhoben wurden und deren Betrag auf der Grundlage des Umsatzes dieser Diskothek berechnet wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass derartige Gebühren als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen sind und dass ihre Erhebung als solche kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 82 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 1987, Basset, 402/85, Slg. 1987, 1747, Randnrn. 15, 16, 18 und 21).

33 Hinsichtlich der Missbräuchlichkeit des Satzes entsprechender Gebühren, deren Höhe sich ebenfalls nach einem Prozentsatz des Umsatzes einer Diskothek bemaß, hat der Gerichtshof entschieden, dass die umfassende Natur der Gebühren nur insoweit unter dem Gesichtspunkt des in Art. 82 EG ausgesprochenen Verbots beanstandet werden könnte, als auch andere Methoden geeignet wären, dasselbe legitime Ziel des Schutzes der Interessen der Urheber, Komponisten und Musikverleger zu verwirklichen, ohne dass sie zugleich zu einer Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der geschützten Musikwerke führen würden (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, Slg. 1989, 2521, Randnr. 45).

34 Auch die Anwendung des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Vergütungsmodells durch STIM ist an sich kein Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG und daher grundsätzlich als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen.

35 Es lässt sich nämlich nicht bestreiten, dass STIM mit der Erhebung von Gebühren als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Nutzern ihrer Musikwerke (vgl. in diesem Sinne Urteil Tournier, Randnr. 31).

36 Im Übrigen müssen diese Gebühren, die die für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken zur Übertragung im Fernsehen geschuldete Gegenleistung darstellen, insbesondere im Hinblick auf den Wert dieser Nutzung im Wirtschaftsverkehr untersucht werden.

37 Soweit diese Gebühren auf der Grundlage der Einnahmen der Fernsehgesellschaften berechnet werden, stehen sie grundsätzlich in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von STIM erbrachten Leistung.

38 Außerdem haben der Inhaber des Urheberrechts und seine Rechtsnachfolger ein legitimes Interesse daran, Gebühren, die für die Gestattung der Aufführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes geschuldet werden, nach der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Zahl der Aufführungen zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Coditel u. a., 62/79, Slg. 1980, 881, Randnr. 13, und Tournier, Randnr. 12).

39 Das von STIM angewandte Vergütungsmodell berücksichtigt, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Musikwerke tatsächlich im Fernsehen übertragen werden, da die Höhe der Vergütung, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht nur je nach Einnahmen der Fernsehgesellschaften, sondern auch je nach übertragener Musikmenge variiert.

40 Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass die Anwendung eines derartigen Vergütungsmodells unter bestimmten Umständen missbräuchlich sein könnte, insbesondere dann, wenn es eine andere Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden können und die geeignet ist, dasselbe legitime Ziel des Schutzes der Interessen der Urheber, Komponisten und Musikverleger zu verwirklichen, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke führen würde.

41 Folglich ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 82 EG dahin auszulegen ist, dass eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, diese nicht missbräuchlich ausnutzt, wenn sie für die Vergütung der Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen gegenüber kommerziellen Fernsehsendern ein Vergütungsmodell anwendet, wonach die Höhe der Vergütung einem Teil der Einnahmen dieser Sender entspricht, vorausgesetzt, dass dieser Teil alles in allem in angemessenem Verhältnis zu der Menge urheberrechtlich geschützter Musikwerke steht, die im Fernsehen tatsächlich übertragen worden ist oder übertragen werden kann, und es keine andere Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden können, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der genannten Werke führen würde.

Zur vierten Frage

42 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstellt, wenn eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke erhebt, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich-rechtliche Unternehmen handelt, unterschiedlich berechnet.

43 Nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. c EG kann ein Missbrauch insbesondere in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern bestehen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.

44 In Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer derartigen Praxis im Ausgangsrechtsstreit wird das vorlegende Gericht erstens zu prüfen haben, ob STIM dadurch, dass er die Gebühren, die Kanal 5 und TV 4 als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen schulden, anders berechnet als die von SVT geschuldeten, ihnen gegenüber unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet, und zweitens, ob diese Fernsehgesellschaften hierdurch im Wettbewerb benachteiligt werden.

45 Bei dieser Prüfung muss das genannte Gericht insbesondere berücksichtigen, dass SVT im Gegensatz zu Kanal 5 und TV 4 weder über Werbeeinnahmen noch über Einnahmen aus Abonnements verfügt und die von SVT geschuldete Gebühr ohne Rücksicht auf die im Fernsehen tatsächlich übertragene Menge urheberrechtlich geschützter Musikwerke erhoben wird.

46 Außerdem wird das vorlegende Gericht auch zu prüfen haben, ob Kanal 5 und TV 4 oder eine dieser beiden Gesellschaften Wettbewerber von SVT auf dem gleichen Markt sind.

47 Für die Feststellung, ob es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstellt, wenn eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen erhebt, unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich-rechtliche Unternehmen handelt, wird das vorlegende Gericht schließlich zu prüfen haben, ob sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnr. 184, Tournier, Randnrn. 38 und 46, vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 69, und Sot. Lélos kai Sia u. a., Randnr. 39). Eine derartige Rechtfertigung könnte sich insbesondere aus der Aufgabe und der Art der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Unternehmen ergeben.

48 Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 82 EG dahin auszulegen ist, dass eine Organisation zur Verwaltung des Urheberrechts dadurch, dass sie die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen erhebt, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich-rechtliche Unternehmen handelt, unterschiedlich berechnet, ihre beherrschende Stellung im Sinne des genannten Artikels missbrauchen kann, wenn sie gegenüber diesen Gesellschaften unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt, es sei denn, dass sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen lässt.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, diese nicht missbräuchlich ausnutzt, wenn sie für die Vergütung der Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen gegenüber kommerziellen Fernsehsendern ein Vergütungsmodell anwendet, wonach die Höhe der Vergütung einem Teil der Einnahmen dieser Sender entspricht, vorausgesetzt, dass dieser Teil alles in allem in angemessenem Verhältnis zu der Menge urheberrechtlich geschützter Musikwerke steht, die im Fernsehen tatsächlich übertragen worden ist oder übertragen werden kann, und es keine andere Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden können, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der genannten Werke führen würde.

2. Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur Verwaltung des Urheberrechts dadurch, dass sie die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen erhebt, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich-rechtliche Unternehmen handelt, unterschiedlich berechnet, ihre beherrschende Stellung im Sinne des genannten Artikels missbrauchen kann, wenn sie gegenüber diesen Gesellschaften unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt, es sei denn, dass sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen lässt.

Ende der Entscheidung

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