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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: C-525/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG
Richtlinie 93/36/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-525/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Dezember 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, C. Loggi und K. Wiedner als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter), C. Gulmann, R. Schintgen und J. Klucka,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/78/EWG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/36), der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/78 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50) und den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absätze 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 3231 des Präsidenten des Ministerrats vom 24. Juli 2002 über dringende Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden in Italien aus der Luft (GURI Nr. 177 vom 30. Juli 2002, S. 42, im Folgenden: streitiger Beschluss) erlassen hat, wonach abweichend von den Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Liefer und Dienstleistungsaufträge, insbesondere den gemeinsamen Bekanntmachungs und Teilnahmevorschriften der Titel III und IV der Richtlinie 93/36 und III und V der Richtlinie 92/50, für den Erwerb von Flugzeugen für die Bekämpfung von Waldbränden und den Bezug von Feuerlöschdienstleistungen sowie den Erwerb von Technologie und Informatikanlagen und von Funksende und empfangsgeräten auf das Verfahren der freihändigen Auftragsvergabe zurückgegriffen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen gemeinsamen Vorschriften erfüllt sind und jedenfalls ohne dass irgendeine Form der Bekanntmachung, die einen Wettbewerb zwischen den potenziellen Bietern ermöglichen könnte, gewährleistet ist.

Sachverhalt

2. Der streitige Beschluss wurde gemäß dem Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 28. Juni 2002 erlassen, mit dem zum Zweck der Waldbrandbekämpfung aus der Luft bis zum 31. Oktober 2002 der Notstand für ganz Italien ausgerufen wurde (GURI Nr. 161 vom 11. Juli 2002, S. 4).

3. Dieser Beschluss erlaubte dem Corpo forestale dello Stato (Staatliche Forstverwaltung) zum einen, Fluggeräte zur Bekämpfung von Waldbränden "abweichend von den in Artikel 4 [des Beschlusses] genannten Rechtsvorschriften freihändig" zu erwerben, also u. a. abweichend von den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/50 und 93/36, und zum anderen, ebenfalls freihändig Funksende und empfangsgeräte zur Kommunikation mit den Flugzeugen zur Brandbekämpfung zu beschaffen. Außerdem durfte der Dipartimento della protezione civile (Abteilung für Zivilschutz) danach Ausrüstungsgegenstände zur Verbesserung der Technologie und Informatikanlagen freihändig erwerben sowie Dienstleistungen zum Löschen von Waldbränden aus der Luft freihändig beziehen und einsetzen.

4. Auf der Grundlage des streitigen Beschlusses erließ der Ministero delle Politiche agricole e forestali (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft) am 28. Oktober 2002 das Dekret Nr. 1619/2002, das einen freihändig im Sinne dieses Beschlusses an die Agusta SpA vergebenen Auftrag über die Lieferung von zwei Hubschraubern, dazu gehörenden Geräten, technische Unterstützung, Ersatzteile und alles weitere für den Betrieb dieser Flugzeuge Erforderliche genehmigte und durchführbar machte.

Vorprozessuales Verfahren

5. Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Bestimmungen des streitigen Beschlusses, die in Fällen, die nicht unter die Richtlinien 92/50 und 93/36 fallen, die freihändige Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zulassen, gegen die Artikel 43 EG und 49 EG verstoßen, forderte sie die Italienische Republik mit Mahnschreiben vom 19. Dezember 2002 auf, binnen eines Monats zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung Stellung zu nehmen.

6. Die in Beantwortung dieses Schreibens übersandte Stellungnahme der italienischen Regierung überzeugte die Kommission nicht, daher erließ sie am 3. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die Italienische Republik aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen eines Monats nach deren Zustellung nachzukommen und insbesondere bestimmte Vorschriften des streitigen Beschlusses aufzuheben oder zu ändern sowie die Handlungen und Maßnahmen, die zur Vergabe der öffentlichen Aufträge aufgrund dieser Vorschriften erlassen wurden, aufzuheben, ihnen jede Wirkung zu nehmen und die Durchführung etwa bereits vergebener Aufträge auszusetzen.

7. Da die Kommission die Antwort der Italienischen Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme für unzureichend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

8. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I 305, Randnr. 8 ).

9. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, dass die Italienische Republik in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage davon ausgegangen ist, dass die Klage zulässig sei, während sie in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht hat, dass sie gegenstandslos sei, da der streitige Beschluss bereits keine Wirkung mehr entfaltet habe, bevor die Kommission seine Rechtmäßigkeit beanstandet oder seine Aufhebung verlangt habe.

10. Ebenfalls unbeachtlich ist der von der Kommission ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage geltend gemachte Umstand, dass die Italienische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht anerkannt hat, da das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen abhängt, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einer Handlung des abgeleiten Rechts obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C 71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I 5991, Randnr. 14, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C 83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I 445, Randnr. 23).

11. Erstens ist festzustellen, dass sich die vorliegende Klage - wie aus den Anträgen in der Klageschrift hervorgeht - auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absätze 1 bis 3 des streitigen Beschlusses beschränkt und nicht darauf abzielt, die in Anwendung dieses Beschlusses vorgenommenen Handlungen in Frage zu stellen, die jedoch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch ausdrücklich genannt waren.

12. Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Kommission, wenn sie ihre Befugnisse aus Artikel 226 Absatz 2 EG wahrnimmt, kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zukommt, die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C 431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I 2189, Randnr. 21, und vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C 20/01 und C 28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I 3609, Randnr. 29).

13. Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Vertragsverletzungsklage nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).

14. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C 173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I 6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C 114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I 3783, Randnr. 9).

15. Der streitige Beschluss entfaltete jedoch bereits keine Rechtswirkungen mehr, als der Notstand endete, der durch das Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 28. Juni 2002 bis zum 31. Oktober 2002 für ganz Italien ausgerufen worden war, da die Anwendungsdauer des Beschlusses auf den in diesem Dekret festgelegten Zeitraum beschränkt war.

16. Der streitige Beschluss, der seit dem 1. November 2002 nicht mehr in Kraft war, entfaltete folglich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - und selbst bevor das Mahnschreiben abgeschickt wurde - keine Wirkungen mehr. Da die der Italienischen Republik mit der vorliegenden Klage vorgeworfene Vertragsverletzung nur diesen Beschluss betrifft, konnte sie, wenn sie denn vorgelegen haben sollte, jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist nicht mehr vorliegen.

17. Nach alledem ist die Klage der Kommission als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

18. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Italienische Republik hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Folglich hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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