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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: C-53/08
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

16. September 2008

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-53/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 12. Februar 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schriftsatz, der am 21. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Slowenien, vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

2 Mit Schriftsatz, der am 3. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Litauen, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

3 Mit Schriftsatz, der am 11. Juni 2008 (Fax vom 6. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Tschechien, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

4 Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2008 (Fax vom 11. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Polen, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

5 Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2008 (Fax vom 10. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Ungarn, vertreten durch R. Somssich, J. Fazekas und K. Veres als Bevollmächtigte, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

6 Mit Schriftsatz, der am 13. Juni 2008 (Fax vom 11. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

7 Mit Schriftsatz, der am 19. Juni 2008 (Fax vom 16. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Slowakei, vertreten durch J. Corba als Bevollmächtigten, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

8 Mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2008 (Fax vom 16. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Lettland, vertreten durch L. Ostrovska als Bevollmächtigte, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

9 Mit Schriftsatz, der am 24. Juni 2008 (Fax vom 16. Juni) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten, in der Rechtssache C-53/08 Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich beantragt.

10 Die gemäß Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung eingereichten Anträge auf Zulassung als Streithelfer werden nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Republik Slowenien, die Republik Litauen, die Republik Tschechien, die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Republik Slowakei, die Republik Lettland und die Bundesrepublik Deutschland werden in der Rechtssache C-53/08 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Rechtssache C-53/08 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

3. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

4. Den Streithelfern werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 16. September 2008

Ende der Entscheidung

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