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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: C-539/03
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen Art. 6 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

13. Juli 2006

"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In mehreren Vertragsstaaten begangene Verletzungshandlungen"

Parteien:

In der Rechtssache C-539/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden mit Entscheidung vom 19. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2003, in dem Verfahren

Roche Nederland BV u. a.

gegen

Frederick Primus,

Milton Goldenberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilesic,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Roche Nederland BV u. a., vertreten durch P. A. M. Hendrick, O. Brouwer, B. J. Berghuis und K. Schillemans, advocaten,

- von F. Primus und M. Goldenberg, vertreten durch W. Hoyng, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Roche Nederland BV und acht anderen Gesellschaften des Roche-Konzerns auf der einen und Herrn Primus und Herrn Goldenberg auf der anderen Seite über die von Letzteren behauptete Verletzung eines ihnen gehörenden europäischen Patents.

Rechtlicher Rahmen

Brüsseler Übereinkommen

3 Artikel 2 Absatz 1 in Titel II ("Zuständigkeit") 1. Abschnitt ("Allgemeine Vorschriften") des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen."

4 Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:

"Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden."

5 Artikel 6 in Titel II 2. Abschnitt ("Besondere Zuständigkeiten") des Übereinkommens bestimmt:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;

..."

6 Artikel 16, der in Titel II den 5. Abschnitt ("Ausschließliche Zuständigkeiten") des Übereinkommens bildet, bestimmt:

"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

...

4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;

..."

7 Artikel V d des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls, das gemäß Artikel 65 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, lautet:

"Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist."

8 Nach Artikel 22 in Titel II 8. Abschnitt ("Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren") des Übereinkommens kann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind, und sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar für unzuständig erklären. Absatz 3 dieser Vorschrift lautet:

"Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten."

9 Nach Artikel 27 Nummer 3 in Titel III ("Anerkennung und Vollstreckung") 1. Abschnitt ("Anerkennung") des Übereinkommens wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn "die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist".

Münchner Übereinkommen

10 Durch das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden: Münchner Übereinkommen) wird, wie es in Artikel 1 heißt, ein "den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen".

11 Abgesehen von den gemeinsamen Regeln für die Erteilung unterliegt ein europäisches Patent weiterhin den nationalen Vorschriften jedes Vertragsstaats, für den es erteilt worden ist. Artikel 2 Absatz 2 des Münchner Übereinkommens bestimmt insoweit:

"Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent ..."

12 Zu den Rechten des Inhabers eines europäischen Patents bestimmt Artikel 64 Absätze 1 und 3 des Münchner Übereinkommens:

"(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, ... dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.

...

(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Herr Primus und Herr Goldenberg, beide wohnhaft in den Vereinigten Staaten von Amerika, sind Inhaber des europäischen Patents Nr. 131 627.

14 Am 24. März 1997 erhoben sie bei der Rechtbank Den Haag Klage gegen die Roche Nederland BV, eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, sowie acht weitere Gesellschaften des Roche-Konzerns, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, Deutschland Frankreich, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Österreich und Schweden ansässig sind (im Folgenden: Roche u. a.). Die Kläger warfen all diesen Gesellschaften die gleiche Verletzung der ihnen durch ihr Patent gewährten Rechte vor, und zwar die Vermarktung von Immundosierungskits in den Ländern, in denen die beklagten Gesellschaften ansässig sind.

15 Die nicht in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften des Roche-Konzerns rügten die Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts. In der Sache vertraten sie die Auffassung, dass keine Verletzung des in Rede stehenden Patents vorliege und dass dieses ungültig sei.

16 Mit Urteil vom 1. Oktober 1997 bejahte die Rechtbank Den Haag ihre Zuständigkeit und wies die Klagen von Herrn Primus und Herrn Goldenberg ab. Im Berufungsverfahren änderte der Gerechtshof Den Haag dieses Urteil mit Urteil vom 27. Juni 2002 ab und untersagte Roche u. a. insbesondere, die Rechte aus dem fraglichen Patent in allen in diesem Patent genannten Ländern zu verletzen.

17 Der Hoge Raad, bei dem Kassationsklage erhoben wurde, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1. Besteht zwischen den Patentverletzungsklagen, die ein Inhaber eines europäischen Patents gegen einen im Staat des angerufenen Gerichts niedergelassenen Beklagten und mehrere in anderen Vertragsstaaten als dem Staat des angerufenen Gerichts niedergelassene Beklagte erhebt, von denen der Patentinhaber behauptet, dass sie das Patent in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten verletzen, ein Zusammenhang, wie er für die Anwendbarkeit von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verlangt wird?

2. Unter welchen Umständen liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn die erste Frage nicht oder nicht uneingeschränkt bejaht wird, und kommt es dabei z. B. darauf an,

- ob die Beklagten zu ein und demselben Konzern gehören,

- ob bei den Beklagten ein gemeinsames Handeln vorliegt, dem eine gemeinsame Geschäftspolitik zugrunde liegt, und, wenn ja, ist insoweit der Ort, an dem die Geschäftspolitik erarbeitet wurde, maßgeblich,

- ob die beanstandeten Verletzungshandlungen der Beklagten dieselben oder nahezu dieselben sind?

Zu den Vorlagefragen

18 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin gehend auszulegen ist, dass er im Rahmen von Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents, die gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen erhoben werden, insbesondere dann anwendbar ist, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben.

19 Abweichend von der Grundregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen ist, kann nach Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat.

20 Im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 12) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass zur Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen muss, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

21 Das Erfordernis eines Zusammenhangs ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens. Der Gerichtshof hat es aus dieser Bestimmung abgeleitet, damit die darin vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten nicht das Bestehen des Grundsatzes selbst in Frage stellen kann (Urteil Kalfelis, Randnr. 8). Dieses Erfordernis ist später im Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 48) bekräftigt worden und hat im Rahmen der Ausarbeitung des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die das Brüsseler Übereinkommen abgelöst hat, eine ausdrückliche Bestätigung erfahren.

22 Die Formulierung, die der Gerichtshof im Urteil Kalfelis verwendet hat, greift den Wortlaut von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens auf, wonach Klagen im Zusammenhang stehen, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dieser Artikel 22 ist im Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92 (Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 58) dahin ausgelegt worden, dass es für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen zwei Klagen ausreichend ist, dass bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen besteht.

23 Im Urteil Tatry ist der Begriff der "widersprechenden" Entscheidungen im Kontext von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens damit weiter aufgefasst worden als der Begriff der "unvereinbaren" Entscheidung im Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 22) im Kontext von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens; nach dieser Bestimmung wird eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Im Urteil Hoffmann hatte der Gerichtshof nämlich entschieden, dass zur Klärung der Frage, ob zwei Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmung miteinander unvereinbar sind, zu prüfen ist, ob sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen.

24 Herr Primus und Herr Goldenberg sowie die niederländische Regierung machen geltend, dass die im Urteil Tatry im Kontext von Artikel 22 des Brüsseler Übereinkommens vorgenommene weite Auslegung des Adjektivs "widersprechend" auf den Kontext des Artikels 6 Nummer 1 des Übereinkommens erstreckt werden müsse. Roche u. a. sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, deren Argumentation sich der Generalanwalt in den Nummern 79 ff. seiner Schlussanträge angeschlossen hat, tragen dagegen vor, dass diese Übertragung in Anbetracht der Unterschiede, die in Bezug auf den Regelungszweck und die Stellung der beiden fraglichen Bestimmungen in der Systematik des Brüsseler Übereinkommens bestünden, unzulässig und eine engere Auslegung vorzuziehen sei.

25 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass der Begriff der "widersprechenden" Entscheidungen zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens in einem weiten Sinne zu verstehen ist, so ist jedoch festzustellen, dass derartige Entscheidungen im Zusammenhang mit Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents, die in verschiedenen Vertragsstaaten gegen mehrere Personen, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten ihren Wohnsitz haben, aufgrund von dort begangenen Handlungen erhoben werden, nicht möglich sind.

26 Wie der Generalanwalt in Nummer 113 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten.

27 Bei der Fallgestaltung, auf die das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage abzielt, also bei Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents, die gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen erhoben werden, kann aber nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, da verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind.

28 Etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen der betreffenden Gerichte läge daher nicht dieselbe Sachlage zugrunde.

29 Außerdem sieht das Münchner Übereinkommen zwar gemeinsame Regeln für die Erteilung eines europäischen Patents vor, doch ergibt sich aus seinen Artikeln 2 Absatz 2 und 64 Absatz 1 eindeutig, dass ein solches Patent weiterhin dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten unterliegt, für die es erteilt worden ist.

30 Insbesondere ergibt sich aus Artikel 64 Absatz 3 des Münchner Übereinkommens, dass jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen ist, das in jedem der Staaten, für die es erteilt worden ist, gilt.

31 Folglich läge, wenn bei mehreren Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen Verletzung eines in jedem dieser Staaten erteilten europäischen Patents gegen Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Staaten haben, aufgrund von dort angeblich begangenen Handlungen erhoben werden, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde.

32 Etwaige abweichende Entscheidungen können folglich nicht als einander widersprechend qualifiziert werden.

33 Daher ist selbst bei Zugrundelegung der weitesten Auslegung des Begriffes der "widersprechenden" Entscheidungen als Kriterium für den für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erforderlichen Zusammenhang festzustellen, dass ein solcher Zusammenhang bei Klagen wegen Verletzung desselben europäischen Patents nicht gegeben sein kann, die jeweils gegen eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aufgrund von Handlungen, die diese dort begangen haben soll, erhoben werden.

34 Diese Schlussfolgerung kann auch bei der Fallgestaltung, auf die das vorlegende Gericht in seiner zweiten Vorlagefrage abzielt, nicht in Frage gestellt werden, d. h., wenn beklagte Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben, so dass die gleiche Sachlage gegeben wäre.

35 Es fehlte nämlich dennoch an derselben Rechtslage (vgl. Randnrn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils), so dass auch bei einer solchen Fallgestaltung keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestünde.

36 Auch wenn auf den ersten Blick prozessökonomische Erwägungen für eine Konzentration solcher Klagen bei einem einzigen Gericht sprechen mögen, so ist doch festzustellen, dass die Vorteile, die eine solche Konzentration für eine geordnete Rechtspflege haben würde, nicht nur begrenzt, sondern gleichzeitig auch Quelle neuer Risiken wären.

37 Eine Zuständigkeit, die nur auf die vom vorlegenden Gericht genannten tatsächlichen Kriterien gestützt wäre, würde zu einer Häufung der potenziellen Gerichtsstände führen und könnte daher die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn. 24 bis 26, vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 41, und vom heutigen Tag in der Rechtssache C-4/03, GAT, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).

38 Diese Beeinträchtigung wäre umso erheblicher, als die Anwendung der fraglichen Kriterien dem Kläger eine breite Auswahl eröffnen würde, wodurch einer Praxis des "forum shopping" Vorschub geleistet würde, die mit dem Übereinkommen verhindert werden soll und der der Gerichtshof im Urteil Kalfelis gerade entgegentreten wollte (vgl. Randnr. 9 des Urteils Kalfelis).

39 Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die betreffenden Kriterien erfüllt sind, wofür der Kläger die Beweislast trägt, wäre das angerufene Gericht verpflichtet, in der Sache zu entscheiden, bevor es seine Zuständigkeit feststellen könnte. Aus dieser Vorprüfung könnten sich zusätzliche Kosten und eine Verlängerung der Verfahrensdauer ergeben, falls dieses Gericht mangels Vorliegens derselben Sachlage und damit eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen den Klagen seine Zuständigkeit verneinen müsste und deshalb eine neue Klage bei einem Gericht eines anderen Staates erhoben werden müsste.

40 Schließlich könnte, falls das vom Kläger angerufene Gericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht genannten Kriterien bejahen könnte, die Konzentration der Patentverletzungsklagen bei diesem Gericht eine zumindest teilweise Zersplitterung der patentrechtlichen Streitigkeiten nicht verhindern, falls, was in der Praxis häufig geschieht und im Ausgangsverfahren der Fall ist, inzident die Frage der Gültigkeit des in Rede stehenden Patents aufgeworfen würde. Denn diese Frage fällt unabhängig davon, ob sie klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, in die in Artikel 16 Nummer 4 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung vorgenommen worden ist oder als vorgenommen gilt (Urteil GAT, Randnr. 31). Diese ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Erteilungstaats ist für den Bereich des europäischen Patents in Artikel V d des dem Brüsseler Übereinkommen beigefügten Protokolls bekräftigt worden.

41 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass er im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Verletzung eines europäischen Patents, der gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen geführt wird, auch dann nicht anwendbar ist, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der zuletzt durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist so auszulegen, dass er im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Verletzung eines europäischen Patents, der gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen geführt wird, auch dann nicht anwendbar ist, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben.



Ende der Entscheidung

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