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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1997
Aktenzeichen: C-55/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1
EGV Art. 168a
EGV Art. 92 Abs. 3 a
EGV Art. 92 Abs. 3 c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.

Somit ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, ausser wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen. Ausserdem ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997. - Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit. - Rechtssache C-55/97 P.

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