Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: C-552/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/220/EWG, Richtlinie 2001/18/EG


Vorschriften:

Richtlinie 90/220/EWG Art. 19
Richtlinie 2001/18/EG Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1
Richtlinie 2001/18/EG Art. 36 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Februar 2009

"Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen - Ort der Freisetzung - Vertraulichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-552/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2007, in dem Verfahren

Commune de Sausheim

gegen

Pierre Azelvandre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Commune de Sausheim, vertreten durch D. Le Prado, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Papaioannou, V. Karra und I. Chalkias als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Zadra und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft so, wie es vom vorlegenden Gericht formuliert ist, Art. 19 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15).

2 Im Ausgangsrechtsstreit wird eine Verwaltungsentscheidung angefochten, die im Jahr 2004 erging. Nach Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 17. Oktober 2002 nachzukommen. Nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 wurde die Richtlinie 90/220 zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18 zu prüfen.

3 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Commune de Sausheim (im Folgenden: Gemeinde Sausheim) und Herrn Azelvandre wegen der Weigerung der Gemeinde, Herrn Azelvandre Schreiben des Präfekten und Standortblätter zu Versuchen der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen (im Folgenden: GVO) zu übermitteln.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

4 Art. 1 der Richtlinie 2001/18 bestimmt:

"Entsprechend dem Vorsorgeprinzip ist das Ziel dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

- bei der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft

- beim Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkt oder in Produkten in der Gemeinschaft."

5 Nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bedeutet "absichtliche Freisetzung" jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen.

6 In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sind die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. GVO dürfen nur im Einklang mit Teil B bzw. Teil C absichtlich freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden.

(2) Vor der Anmeldung gemäß Teil B oder Teil C hat der Verantwortliche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls erforderlichen Informationen sind in Anhang III aufgeführt. ..."

7 Zum "Standardzulassungsverfahren" sieht Art. 6 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/18 vor:

"(1) Unbeschadet des Artikels 5 hat jede Person vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, eine diesbezügliche Anmeldung vorzulegen.

(2) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

a) eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang III, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO erforderlich sind ..."

8 In Art. 9 der Richtlinie heißt es:

"(1) Die Mitgliedstaaten hören unbeschadet der Artikel 7 und 25 die Öffentlichkeit und gegebenenfalls Gruppen zu der vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung an. Dabei legen die Mitgliedstaaten Regelungen für diese Anhörung fest, einschließlich einer angemessenen Frist, um der Öffentlichkeit oder Gruppen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Unbeschadet des Artikels 25

- machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Informationen über sämtliche Freisetzungen von GVO gemäß Teil B in ihrem Hoheitsgebiet zugänglich;

..."

9 Zum "Anmeldungsverfahren" sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vor:

"Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:

a) die nach den Anhängen III und IV erforderlichen Informationen; diese Informationen müssen der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung der GVO als Produkte oder in Produkten Rechnung tragen und Angaben über im Rahmen von Freisetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gewonnene Daten und Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen der Freisetzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt enthalten".

10 Art. 25 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen an Dritte keine vertraulichen Informationen weitergeben, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht oder im Rahmen eines Informationsaustausches mitgeteilt werden, und müssen das geistige Eigentum in Bezug auf die erhaltenen Daten schützen.

(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.

(4) Auf keinen Fall können folgende Informationen vertraulich behandelt werden, wenn sie gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 13, 17, 20 oder 23 vorgelegt werden:

- eine allgemeine Beschreibung des/der GVO, der Name und die Anschrift des Anmelders, Zweck der Freisetzung, Ort der Freisetzung sowie beabsichtigte Verwendungszwecke;

- ...

- die Umweltverträglichkeitsprüfung."

11 Art. 31 der Richtlinie über Informationsaustausch und Berichterstattung sieht in seinem Abs. 3 vor:

"Unbeschadet des Absatzes 2 und des Abschnitts A 7 des Anhangs IV

a) richten die Mitgliedstaaten öffentliche Register ein, in denen der Ort der gemäß Teil B vorgenommenen Freisetzung der GVO festgehalten wird;

b) richten die Mitgliedstaaten auch Register ein, in denen der Standort der gemäß Teil C angebauten GVO festgehalten werden soll, insbesondere um die Überwachung der etwaigen Auswirkungen dieser GVO auf die Umwelt ... zu ermöglichen. Unbeschadet dieser Bestimmungen ... sind diese Standorte in der von den zuständigen Behörden als angemessen angesehenen Weise und gemäß den nationalen Vorschriften

- den zuständigen Behörden zu melden und

- der Öffentlichkeit bekannt zu geben."

12 Anhang III der Richtlinie 2001/18 enthält Erläuterungen zu den Informationen, die in den Anmeldungen nach Teil B oder Teil C der Richtlinie, d. h. nach ihren Art. 5 bis 24, enthalten sein müssen.

13 Die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) sieht in ihrem Art. 3 Abs. 2 vor:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu einer derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:

- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;

- die öffentliche Sicherheit;

...

- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums;

...

- Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.

..."

14 Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 (ABl. L 41, S. 26), die nach ihrem Art. 10 Abs. 1 bis zum 14. Februar 2005 umzusetzen war, bestimmt in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b, e und h, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung, auf Rechte des geistigen Eigentums bzw. auf den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Mit Schreiben vom 21. April 2004 beantragte Herr Azelvandre beim Bürgermeister der Gemeinde Sausheim, ihm die öffentliche Bekanntmachung, das Standortblatt, das eine Lokalisierung der bepflanzten Parzelle ermöglicht, und das Begleitschreiben des Präfekten zu jeder im Gebiet der Gemeinde erfolgten absichtlichen Freisetzung von GVO zu übermitteln. Er verlangte auch die Übermittlung des Standortblatts für jede neue, im Jahr 2004 im Gebiet der Gemeinde erfolgende Freisetzung.

16 Da eine Antwort ausblieb, beantragte Herr Azelvandre mit Schreiben vom 1. Juni 2004 beim Ausschuss für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten (Commission d'accès aux documents administratifs, CADA) die Übermittlung der in seinem Schreiben vom 21. April 2004 genannten Unterlagen. Dieser Ausschuss befürwortete in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004 die Übermittlung der öffentlichen Bekanntmachung und der ersten Seite des Begleitschreibens des Präfekten. Er sprach sich jedoch gegen die Übermittlung des Standortblatts und der Karte der Freisetzungsstandorte aus, weil dies die Privatsphäre und die Sicherheit der betroffenen Betriebsinhaber beeinträchtige. Den Antrag auf Übermittlung der Standortblätter für alle neuen, im Jahr 2004 erfolgenden Freisetzungen erklärte der Ausschuss für unzulässig.

17 Daraufhin übermittelte der Bürgermeister von Sausheim am 24. Mai und 4. August 2004 die öffentlichen Bekanntmachungen zu den fünf im Gemeindegebiet durchgeführten Freisetzungsversuchen und die Begleitschreiben des Präfekten zu zweien dieser Bekanntmachungen.

18 Am 16. September 2004 erhob Herr Azelvandre Klage beim Tribunal administratif de Strasbourg, mit der er beantragte, die stillschweigende Entscheidung des Bürgermeisters von Sausheim, seinen Antrag auf Übermittlung der Schreiben des Präfekten und der Standortblätter zu allen auf dem Gemeindegebiet erfolgten Freisetzungen von GVO abzulehnen, für nichtig zu erklären und dem Bürgermeister aufzugeben, diese Unterlagen zu übermitteln.

19 Mit Urteil vom 10. März 2005 erklärte das Tribunal administratif de Strasbourg die stillschweigende Entscheidung des Bürgermeisters von Sausheim, die Übermittlung der Schreiben des Präfekten zu den anderen Feldversuchen und die Standortblätter zu den fünf Versuchen (mit Ausnahme der personenbezogenen Daten) an Herrn Azelvandre abzulehnen, für nichtig und gab dem Bürgermeister auf, Herrn Azelvandre diese Unterlagen zu übermitteln.

20 Die Gemeinde Sausheim legte am 30. Mai 2005 beim Conseil d'État ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, mit dem sie dessen Aufhebung beantragte.

21 Der Conseil d'État hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Pflichten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung von GVO, wie sie sich insbesondere aus Art. 19 der Richtlinie 90/220 ergeben.

22 Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist als "Ort, an dem die Freisetzung der genetisch modifizierten Organismen erfolgt", der nach Art. 19 der Richtlinie 90/220 nicht vertraulich behandelt werden darf, die Parzelle oder ein größeres geografisches Gebiet zu verstehen, das der Gemeinde, in deren Gebiet die Freisetzung erfolgt, oder einem noch größeren Gebiet (Canton, Département) entspricht?

2. Kann der Mitteilung der Grundbuchangaben des Freisetzungsorts, wenn dieser Ort so zu verstehen sein sollte, dass er die Parzelle bezeichnen muss, auf der Grundlage des Art. 95 EG oder der Richtlinie 2003/4 oder eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse entgegengehalten werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23 Nach Ansicht der Gemeinde Sausheim ist unter "Freisetzungsort" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18 das Gebiet der Gemeinde zu verstehen, in dem die Versuche durchgeführt werden.

24 Die französische Regierung trägt vor, der Freisetzungsort könne ein größeres geografisches Gebiet als die Parzelle betreffen, wie z. B. die Gemeinde oder den Kanton.

25 Nach Auffassung der griechischen Regierung ist der Freisetzungsort als eine im Grundbuch eingetragene und als solche identifizierte Parzelle zu definieren oder, wenn es kein Grundbuch gebe, als eine bestimmte und mit Hilfe des Geografischen Informationssystems im nationalen System zur Identifizierung der Parzellen genau lokalisierte Parzelle.

26 Die niederländische Regierung macht geltend, der Begriff des Freisetzungsorts dürfe nur in bestimmten Fällen als Parzelle verstanden werden. Bei der Bestimmung des Begriffsinhalts verfügten die Verwaltungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten über ein gewisses Ermessen.

27 Nach Ansicht der polnischen Regierung ist unter dem Freisetzungsort nicht die Parzelle, sondern ein größeres geografisches Gebiet zu verstehen, das so bestimmt werden müsse, dass ein angemessener Zugang der Öffentlichkeit zur Informationen über die Freisetzungen von GVO in die Umwelt gewährleistet sei und gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen der diese Freisetzungen durchführenden Wirtschaftsteilnehmer geschützt würden.

28 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, dass der Freisetzungsort anhand der Daten zu bestimmen sei, die der Anmelder nach den Verfahren der Teile B und C der Richtlinie 2001/18 den nationalen Behörden im Einzelfall vorlege.

Antwort des Gerichtshofs

29 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2000/18, wonach eine Reihe von Informationen zu absichtlichen Freisetzungen von GVO in die Umwelt nicht vertraulich behandelt werden dürfen, Teil eines Gefüges von Vorschriften ist, die für solche Freisetzungen verschiedene Verfahren vorsehen. Diesen Vorschriften liegen die in den Erwägungsgründen 5, 6, 8 und 10 der Richtlinie ausdrücklich angeführten Ziele dieser Richtlinie zugrunde, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Grundsätze der Vorbeugung und der Vorsorge sowie die Transparenz der Maßnahmen zur Vorbereitung und zur Durchführung dieser Freisetzungen.

30 Zu diesem letztgenannten Ziel ist festzustellen, dass sich das mit dieser Richtlinie eingeführte System der Transparenz insbesondere in Art. 9 sowie in den Art. 25 Abs. 4 und 31 Abs. 3 der Richtlinie widerspiegelt. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur Mechanismen der Anhörung der allgemeinen Öffentlichkeit und gegebenenfalls bestimmter Gruppen zu einer geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO schaffen, sondern auch ein Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über eine solche Freisetzung gewähren und öffentliche Register einrichten lassen, in denen die Standorte der Freisetzungen von GVO verzeichnet sein müssen.

31 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 und 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen auch, dass die darin erwähnten Rechte in engem Zusammenhang mit den Informationen stehen, die im Rahmen des Anmeldungsverfahrens vorzulegen sind, das nach den Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2001/18 für jede absichtliche Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen durchzuführen ist.

32 Aus diesem Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folgt, dass die interessierte Öffentlichkeit, soweit die Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt, die Übermittlung sämtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen kann.

33 Hinsichtlich der Art dieser Daten sieht Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18 vor, dass vor einer absichtlichen Freisetzung von GVO der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, eine Anmeldung vorzulegen ist, die eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang III der Richtlinie enthalten muss. Diese Informationen müssen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie außerdem der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung der GVO Rechnung tragen.

34 Die Mitgliedstaaten müssen unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18 dafür Sorge tragen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit die absichtliche Freisetzung von GVO keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und eine angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit einer solchen Freisetzung durchführen.

35 Der Ausführlichkeitsgrad dieser Daten variiert, wie in Anhang III der Richtlinie 2001/18 ausgeführt, je nach den Merkmalen der geplanten absichtlichen Freisetzung von GVO. In diesem Zusammenhang enthält der die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen betreffende Anhang III B der Richtlinie eingehende Bestimmungen über die vom Anmelder vorzulegenden Informationen.

36 Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgeführt werden müssen, zählt die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, die Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, und die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten.

37 Bezüglich der Freisetzung genetisch veränderter Organismen mit Ausnahme höherer Pflanzen nennt Anhang III A Teil III B unter den Daten, die in der mit der Anmeldung einzureichenden technischen Akte enthalten sein müssen, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden.

38 Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Wie aus den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.

39 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der "Ort der Freisetzung" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18 durch alle Informationen über den Standort der Freisetzung bestimmt wird, die der Anmelder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6, 7, 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat.

Zur zweiten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

40 Die Gemeinde Sausheim trägt vor, die nationalen Behörden dürften nach Art. 95 EG und der Richtlinie 2003/4 beschließen, dass die Informationen über den Standort von Versuchen der absichtlichen Freisetzung von GVO aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vertraulich behandelt werden könnten.

41 Die französische Regierung macht geltend, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/04, sollte der Gerichtshof entscheiden, dass der Ort der Freisetzung die Parzelle sei, dahin ausgelegt werden müsse, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall prüfen dürften, ob Belange insbesondere des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, unabhängig von den Interessen des Anmelders, einer Offenlegung der Ortsangaben entgegenstünden.

42 Nach Ansicht der griechischen Regierung kann ein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, sollte unter "Ort der Freisetzung" eine Parzelle zu verstehen sein, nur ausnahmsweise der Mitteilung der Grundbuchangaben über den Freisetzungsort entgegengehalten werden, und auch nur dann, wenn er nicht allgemein formuliert, sondern vielmehr hinreichend begründet sei.

43 Die polnische Regierung trägt vor, der Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung könne, wenn mit dem Begriff des Freisetzungsorts die Parzelle gemeint sei, auf der Grundlage der Richtlinie 2003/4 und des Art. 95 EG grundsätzlich der Mitteilung der Grundbuchangaben entgegengehalten werden.

44 Nach Ansicht der Kommission sieht das Gemeinschaftsrecht keinen Vorbehalt zugunsten der öffentlichen Ordnung oder anderer Art vor, der Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 entgegengehalten werden könnte.

Antwort des Gerichtshofs

45 Zur Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ist daran zu erinnern, dass Art. 25 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/18 ein System einführt, das genau regelt, welche der verschiedenen Daten, die im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Anmeldung und des Informationsaustauschs mitgeteilt werden, vertraulich behandelt werden dürfen.

46 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass vertrauliche Informationen, die gemäß der Richtlinie der Kommission und der zuständigen Behörde mitgeteilt oder ausgetauscht wurden, sowie Informationen, die einer Wettbewerbsstellung schaden könnten, nicht weitergegeben werden dürfen und dass Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Daten geschützt werden müssen. Die zuständige Behörde entscheidet nach Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen in Anbetracht der von diesem gegebenen "nachprüfbaren Begründung" vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet ihn über ihre Entscheidung.

47 Mit der Gesamtheit dieser Bestimmungen hat die Richtlinie 2001/18 daher das Recht der Öffentlichkeit auf Akteneinsicht und etwaige Ausnahmen von diesem Recht in dem betreffenden Bereich erschöpfend geregelt.

48 Zur Information über den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.

49 Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können.

50 Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, kann die Befürchtung, es könne zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55). Insbesondere hat der Gerichtshof zur absichtlichen Freisetzung von GVO in Randnr. 72 seines Urteils vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-0000), entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, selbst wenn die von der Französischen Republik angeführten Unruhen tatsächlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zurückzuführen sein sollten, nicht im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben.

51 Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Eine solche Prüfung kann nämlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgeführt werden, da andernfalls die möglichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschlichen Gesundheit und die Umwelt nicht gebührend beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).

52 Zu den Richtlinien 90/313 und 2003/4 ist, wie die Generalanwältin in Nr. 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zu ergänzen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine abweichende Bestimmung dieser Richtlinien berufen kann, um den Zugang zu Informationen zu versagen, die nach den Richtlinien 90/220 und 2001/18 öffentlich zugänglich sein müssen.

53 Zur Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 95 EG genügt die Feststellung, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

54 Nach alledem können die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4, nach denen ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden kann, wenn die Weitergabe der angeforderten Informationen bestimmte Interessen, darunter die öffentliche Ordnung, beeinträchtigen kann, den sich aus Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 ergebenden Transparenzerfordernissen nicht entgegengehalten werden.

55 Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Der "Ort der Freisetzung" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18/EG Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates wird durch alle Informationen über den Standort der Freisetzung bestimmt, die der Anmelder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Freisetzung erfolgen soll, im Rahmen der Verfahren nach den Art. 6 bis 8, 13, 17, 20 oder 23 dieser Richtlinie vorgelegt hat.

2. Der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 genannten Informationen kann kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden.



Ende der Entscheidung

Zurück