Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: C-56/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 187
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Möglichkeit vor, Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren, unter Befreiung von den Einfuhrabgaben wiedereinzuführen.

Artikel 187 Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach [d]er gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag... nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet [wird]", ist dahin auszulegen, dass die Abfertigungszollstellen dann, wenn ein Einführer nachgewiesen hat, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 die Rückwarenregelung Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben. Diese Behörden müssen sich daher mittels des Formblatts INF 1 an die Überwachungszollstelle wenden, damit diese ihnen den Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitteilt.

Artikel 15 des Zollkodex über die Geheimhaltungspflicht steht der Anwendung dieses Verfahrens nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 35-36 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. Mai 2003. - IHW Rebmann GmbH gegen Hauptzollamt Weiden. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Rückwarenregelung - Artikel 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt worden waren - Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben - Beweislast für den auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil in den wiedereingeführten Erzeugnissen. - Rechtssache C-56/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-56/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

IHW Rebmann GmbH

gegen

Hauptzollamt Weiden

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der IHW Rebmann GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Glashoff,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der IHW Rebmann GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 23. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 22. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der IHW Rebmann GmbH (im Folgenden: Rebmann) und dem Hauptzollamt Weiden über die Höhe der bei der Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen als Rückwaren in die Gemeinschaft geschuldeten Zölle.

Rechtlicher Rahmen

3 Aktiver Veredelungsverkehr im Sinne des Artikels 114 des Zollkodex liegt vor, wenn Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Aus den Veredelungsvorgängen entstehen die so genannten Veredelungserzeugnisse".

4 Wer Veredelungsvorgänge durchführen möchte, muss eine Bewilligung beantragen. Die Zollbehörden setzen ihm eine Frist, innerhalb deren er die Veredelungserzeugnisse wiederausgeführt haben muss. Der Inhaber der Bewilligung kann die Veredelungserzeugnisse auch einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen und sie u. a. in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführen, indem er die Abgaben auf die eingeführten und in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführten Waren entrichtet.

5 Gemeinschaftswaren, die ausgeführt worden sind und anschließend wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, sind so genannte Rückwaren". Nach den Artikeln 185 und 186 des Zollkodex können sie unter Befreiung von den Einfuhrabgaben innerhalb von drei Jahren wiedereingeführt werden.

6 Artikel 187 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt, dass auch für die Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren, die Rückwarenregelung in Anspruch genommen werden kann und dass sie unter Befreiung von den Einfuhrabgaben wiedereingeführt werden können. Die Befreiung gilt allerdings nur für den Wertanteil des Erzeugnisses, der auf die in der Gemeinschaft erfolgte Veredelung entfällt, während auf dem Wertanteil des Erzeugnisses, der auf die zur Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Einfuhrwaren entfällt, Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Hierzu sieht Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex vor:

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet, wobei der Zeitpunkt der Wiederausfuhr als Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt."

7 Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des Zollkodex muss eine schriftliche Anmeldung zum Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über dieses Verfahren erforderlich sind. Artikel 62 Absatz 2 des Zollkodex sieht vor, dass den Anmeldungen alle Unterlagen beizufügen sind, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

8 In einigen Bestimmungen werden allerdings den Zollbehörden bestimmte Aufgaben bei der Einholung der für den Erlass ihrer Entscheidung erforderlichen Angaben zugewiesen. So bestimmt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) allgemein: Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen."

9 Artikel 611 der Durchführungsverordnung, der zu Unterabschnitt 4 Handelspolitische Maßnahmen" des Abschnitts über die Durchführungsvorschriften zum Nichterhebungsverfahren im Kapitel über die aktive Veredelung gehört, sieht ein Auskunftsblatt INF 1" vor. Gemäß Artikel 611 Absatz 2 Buchstabe b, wird dieses Auskunftsblatt verwendet für die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens".

10 Artikel 613 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Durchführungsverordnung bestimmt:

(1) Wird gemäß Artikel 611 Absatz 2 Buchstabe b) die Überführung aller oder eines Teils der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so ersuchen die Zollbehörden, die die Zollanmeldung annehmen sollen, die Überwachungszollstelle mittels eines von ihr bescheinigten Auskunftsblatts INF 1 um Mitteilung folgender Angaben:

- in Feld 9 a) der Höhe der Einfuhrabgaben, die nach Artikel 121 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erheben sind;

- in Feld 9 b) der Höhe der nach Artikel 589 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

- der Menge, des Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Ursprungs der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind.

...

(5) Die Überwachungszollstelle, an die das Auskunftsblatt INF 1 gerichtet ist, erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 10 des Auskunftsblatts, bescheinigt es, behält die Durchschrift und sendet das Original zurück. Nach Ablauf der für ihre Archive geltenden Aufbewahrungsfristen ist sie jedoch nicht mehr verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen."

11 Das Auskunftsblatt INF 1, für das Anhang 82 ein Muster enthält, weist verschiedene Felder auf, darunter

- Feld 8 Erforderliche Elemente für die Anwendung der besonderen Maßnahmen der Handelspolitik";

- Feld 9, das in vier Kästchen a bis d unterteilt ist, von denen die ersten drei für die Angabe jeweils der Beträge der Zölle, der Abgaben gleicher Wirkung und der anderen Abgaben bestimmt sind und im letzten Kästchen die Währung angegeben werden kann, in der diese Beträge ausgedrückt sind;

- Feld 10, in dem gegebenenfalls die Anwendung besonderer Maßnahmen der Handelspolitik angegeben werden kann.

12 Artikel 848 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 3 der Durchführungsverordnung über Rückwaren sieht vor:

(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn

- für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift

b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfuellt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können;

...

(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise der Nämlichkeit der Waren vorzulegen."

13 Artikel 15 des Zollkodex betrifft die Geheimhaltungspflicht und bestimmt:

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen von den Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu gehalten oder befugt sind."

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

14 In der Zeit zwischen dem 13. Dezember 1994 und dem 17. März 1995 meldete Rebmann 20 Sendungen aus der Tschechischen Republik mit insgesamt 158 neuen Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke und eines bestimmten Typs mit Ursprung in Deutschland als Rückwaren zur Überführung in den freien Verkehr an. Sie legte jeweils eine Rückwarenerklärung sowie eine mit dem Ausfuhrvermerk der deutschen Zollstelle versehene Warenrechnung vor.

15 Die Zollbehörden stellten jedoch fest, dass diese Fahrzeuge ihren Ursprung nicht vollständig in der Gemeinschaft hatten, sondern sich dort im aktiven Veredelungsverkehr befunden hatten. Da keine Unterlagen vorlagen, anhand deren sich der auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallende Wertanteil in diesen Erzeugnissen hätte feststellen lassen, erhoben die Zollbehörden die Einfuhrabgaben auf deren Gesamtwert.

16 Dagegen wandte sich Rebmann und trug vor, dass die Abgaben nicht aus dem auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil in diesen Fahrzeugen berechnet werden dürften, da es sich um Veredelungserzeugnisse handele, auf die die Rückwarenregelung angewandt werden könne. Da nicht sie die aktive Veredelung vorgenommen habe, verfüge sie allerdings nicht über den Abrechnungsschlüssel", der die Bewertung der Gemeinschaftsanteile ermöglichte. Sie forderte die Zollbehörden auf, sich die erforderlichen Angaben bei der Überwachungszollstelle zu beschaffen.

17 Die Zollbehörden kamen dieser Aufforderung mit der Begründung nicht nach, dass nach Artikel 62 des Zollkodex der Einführer nachweisen müsse, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des geltenden Zollverfahrens vorlägen, und dass außerdem nach Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben nach den im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für die in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Nichtgemeinschaftswaren anwendbaren Regeln festgesetzt würden. Sie beriefen sich ferner darauf, dass Artikel 15 des Zollkodex über die Geheimhaltungspflicht verbiete, dass sie ohne Einwilligung des Ausführers den Betrag der Abgaben für den auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil in den wiedereingeführten Erzeugnissen mitteilten.

18 Im Rahmen ihrer zum Bundesfinanzhof eingelegten Revision erklärt Rebmann, dass sie lediglich nachweisen müsse, dass es sich bei einem eingeführten Erzeugnis um ein Veredelungserzeugnis handele, das dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt gewesen sei. Gemäß Artikel 613 der Durchführungsverordnung hätten dann die Zollbehörden unter Verwendung der vom Ausführer der Veredelungserzeugnisse gemachten Angaben den Betrag der geschuldeten Abgaben festzusetzen.

19 Der Bundesfinanzhof äußert in seinem Vorlagebeschluss Zweifel hinsichtlich der Auslegung der von den Zollbehörden herangezogenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie der Möglichkeit, Zölle auf den auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil in den wiedereingeführten Erzeugnissen zu erheben.

20 Er meint, dass die Verweisung in Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex auf die im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln so ausgelegt werden könne, dass sie nicht nur die Vorschriften für die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags, sondern auch die Verfahren in Bezug auf Art und Weise der Festsetzung der Abgaben umfasse. Nach dieser Auslegung sei die Zollstelle, bei der die Überführung der wiedereingeführten Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr beantragt werde, nach Artikel 613 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verpflichtet, die Überwachungszollstelle mittels eines Auskunftsblatts INF 1 um die Mitteilung der in dieser Bestimmung genannten Angaben zu ersuchen, um auf dieser Grundlage die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben nach Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex berechnen zu können. Artikel 2 der Durchführungsverordnung könne für diese Auslegung sprechen. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass einer solchen Auslegung des Artikels 187 Absatz 2 des Zollkodex dessen Artikel 15 über die Geheimhaltungspflicht entgegenstehen könnte.

21 Der Bundesfinanzhof äußert ferner die Auffassung, dass eine unterschiedliche Verfahrensweise bei Veredelungserzeugnissen, die entweder unmittelbar im Anschluss an den aktiven Veredelungsverkehr oder nach einem zwischengeschalteten Zollverfahren zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet würden, und bei solchen Veredelungserzeugnissen, die nach einer Wiedereinfuhr als Rückwaren zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet würden, unter zollrechtlichen Aspekten kaum zu rechtfertigen sei. Während nämlich im ersten Fall die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden nach den Artikeln 610 bis 615 der Durchführungsverordnung ausdrücklich vorgeschrieben sei, wäre diese Zusammenarbeit im zweiten Fall nach der engen Auslegung des Artikels 187 des Zollkodex nicht zulässig. Der Bundesfinanzhof weist hierzu darauf hin, dass im einen wie im anderen Fall Geheimhaltungsinteressen des Inhabers des aktiven Veredelungsverkehrs in gleicher Weise betroffen sein könnten, wenn nicht er selbst, sondern ein Anderer die Veredelungserzeugnisse zur Überführung in den freien Verkehr anmelde. Im Übrigen dürfte der mit der Einholung der notwendigen Informationen mittels des Formblatts INF 1 durch die Abfertigungszollstelle verbundene Verwaltungsaufwand in beiden Fällen gleich sein.

22 Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Ist Artikel 187 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern möglich, von der Abfertigungszollstelle bei der überwachenden Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Artikel 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23 Nur Rebmann und die Kommission haben Stellungnahmen abgegeben. Die deutsche Regierung hat allerdings eine Reihe schriftlicher Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

24 Rebmann trägt vor, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Einführer die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen nicht nachweisen müsse, sondern dass diese Abgaben von den Zollbehörden nach dem in Artikel 613 der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Verfahren festgesetzt werden könnten. Dieses Ergebnis werde sowohl durch den Wortlaut des Artikels 187 Absatz 2 des Zollkodex selbst als auch dadurch gestützt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, Erzeugnisse mit Abgaben zu belasten, bei denen feststehe, dass ein Teil ihres Wertes auf den aktiven Veredelungsverkehr entfalle.

25 Nach Ansicht von Rebmann steht Artikel 15 des Zollkodex der von ihr vorgeschlagenen Lösung nicht entgegen. Die Überwachungszollstelle brauche in Feld 9 des Auskunftsblatts INF 1 nämlich nur den Betrag der geschuldeten Abgaben anzugeben. Mit dieser Angabe erübrige sich die in Artikel 613 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung vorgesehene Angabe der Menge, des Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Ursprungs der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind", für die im Auskunftsblatt INF 1 kein Raum vorgesehen sei. Die Angabe des Betrages der geschuldeten Abgaben allein liefere dem Wiedereinführer keine Informationen, deren Weitergabe dem Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs schaden könnten.

26 Nach Ansicht der Kommission hingegen wird nach dem klaren Wortlaut des Artikels 187 Absatz 2 des Zollkodex in dieser Bestimmung nur auf die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs anwendbaren Regeln über die Berechnung der Einfuhrabgaben verwiesen, nicht aber auf die Verfahrensvorschriften über die Ermittlung jener Tatsachen, die Grundlage der Berechnung seien. Sie weist auf den Form- und Verfahrenscharakter des Zollrechts hin, der für die Rechtssicherheit in Bezug auf das Verhältnis zwischen Verwaltung und Abgabenschuldnern erforderlich sei. Demnach sei es gerechtfertigt, dass nach Artikel 62 des Zollkodex im Ausgangsverfahren Rebmann nicht nur die Rückwareneigenschaft der Kraftfahrzeuge, sondern auch den auf den aktiven Veredelungsverkehr entfallenden Wertanteil der Fahrzeuge nachweisen müsse, für den bei der Wiedereinfuhr kein Zoll zu erheben sei.

27 Die Kommission betont darüber hinaus, dass die vom Ausführer gelieferten Informationen vertraulich und durch Artikel 15 des Zollkodex geschützt seien.

28 In der Sitzung hat die Kommission ihren Standpunkt leicht verändert und ausgeführt, dass das Zollrecht auch unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Charakters auszulegen sei. Da das Zollrecht den Schutz der Hersteller in der Gemeinschaft vor Einfuhren aus Drittländern bezwecke, rechtfertige dies die Einhaltung der Regel der Vertraulichkeit.

Antwort des Gerichtshofes

29 Artikel 187 Absatz 1 des Zollkodex, der die Möglichkeit vorsieht, Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren, unter Befreiung von den Einfuhrabgaben wiedereinzuführen, verlangt keineswegs, dass der Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs diese Erzeugnisse selbst wieder einführt.

30 Auch ist Artikel 187 Absatz 2 des Zollkodex, wonach [d]er gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag... nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet [wird]", wie der Generalanwalt in den Nummern 41 und 42 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, als Verweisung auf sämtliche im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln einschließlich derjenigen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen auszulegen. Demnach ist nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass der Wiedereinführer der Veredelungserzeugnisse selbst unter allen Umständen alle Angaben für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben liefert.

31 Diese Auslegung wird bestätigt durch den Wortlaut des Artikels 611 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung, wonach die Verwendung des Auskunftsblatts INF 1 für die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vorgesehen ist, ohne dass danach unterschieden würde, ob der Anmelder der Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs ist oder nicht.

32 Artikel 62 des Zollkodex steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar muss nach dieser Bestimmung eine Zollanmeldung alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Also hat grundsätzlich der Anmelder die Angaben zu liefern, die für die Berechnung der Zölle erforderlich sind, die bei der Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen als Rückwaren erhoben werden können. Jedoch muss die Anwendung dieses Artikels notwendig unter Berücksichtigung sämtlicher für die aktive Veredelung geltenden Regeln, zu denen diejenigen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen gehören, erfolgen.

33 Im Übrigen ist der allgemeinen Bestimmung des Artikels 2 der Durchführungsverordnung Rechnung zu tragen, wonach dann, wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet sind, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.

34 Somit ist davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Einführer nachweist, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Durchführungsverordnung die Rückwarenregelung Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, die Zollbehörden das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Durchführungsverordnung vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben.

35 Artikel 15 des Zollkodex steht der Anwendung dieses Verfahrens nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Weitergabe der Angaben zulässig, soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht... dazu gehalten oder befugt sind". Genau das kann der Fall sein bei den von Artikel 613 der Durchführungsverordnung erfassten Angaben, die die Überwachungszollstelle mittels des Formblatts INF 1 der Abfertigungszollstelle mitzuteilen hat, und zwar erst recht, wenn nur der Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitgeteilt zu werden braucht.

36 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass Artikel 187 Unterabsatz 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Abfertigungszollstellen dann, wenn ein Einführer nachgewiesen hat, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Durchführungsverordnung die Rückwarenregelung Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Durchführungsverordnung vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben. Diese Behörden müssen sich daher mittels des Formblatts INF 1 an die Überwachungszollstelle wenden, damit diese ihnen den Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitteilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22. Januar 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 187 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Abfertigungszollstellen dann, wenn ein Einführer nachgewiesen hat, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Durchführungsverordnung die Rückwarenregelung gemäß Artikel 848 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben. Diese Behörden müssen sich daher mittels des Formblatts INF 1 an die Überwachungszollstelle wenden, damit diese ihnen den Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitteilt.

Ende der Entscheidung

Zurück