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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: C-56/06
Rechtsgebiete: Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, EG


Vorschriften:

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen Protokoll Nr. 4 Art. 7 Abs. 1 lit. b
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. Juni 2007

"Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen - Begriff der Ursprungserzeugnisse - Altkleider"

Parteien:

In der Rechtssache C-56/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2006, in dem Verfahren

Euro Tex Textilverwertung GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Euro Tex Textilverwertung GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Gläser,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und B. Schima als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen), und insbesondere des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 (ABl. L 221, S. 1, im Folgenden: Protokoll Nr. 4).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Euro Tex Textilverwertung GmbH (im Folgenden: Euro Tex) und dem Hauptzollamt Duisburg (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen Feststellung der Richtigkeit von Ursprungsnachweisen, die für Ausfuhren gebrauchter Textilien nach Polen vorgelegt wurden.

Gemeinschaftsrecht

3 Das Protokoll Nr. 4 definiert den Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und enthält Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen.

4 Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 bestimmt:

"Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

..."

5 Art. 6 des Protokolls Nr. 4 sieht vor:

"(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind.

...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7."

6 Schließlich heißt es in Art. 7 des Protokolls Nr. 4:

"(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

...

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

..."

7 Art. 7 des Protokolls Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 durch den Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Polen vom 29. Dezember 2000 über die Änderung des dem Europa-Abkommen mit Polen beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. 2001, L 19, S. 29, im Folgenden: geändertes Protokoll Nr. 4) geändert.

8 In Art. 7 Abs. 1 Buchst. j des geänderten Protokolls Nr. 4, der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Teil ersetzt, fehlt das Wort "einfaches", stattdessen wird nur noch von "Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)" gesprochen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass Euro Tex im maßgeblichen Zeitraum einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln, Befördern und Behandeln von Bekleidung und anderen Textilien betrieb.

10 Die von der Bevölkerung in Straßencontainern deponierten Artikel wurden anschließend in mehreren Schritten ausgesondert und sortiert. Die als noch verwendbar angesehenen Artikel wurden nach einer Reihe von Kriterien stufenweise selektiert. Die mit dem Aussondern und Sortieren beschäftigten Mitarbeiter von Euro Tex hatten u. a. die Aufgabe, bevorzugt besonders "modische" Sachen entsprechend den Anforderungen der Kundenkreise herauszusuchen.

11 In den Jahren 1998 bis 1999 lieferte Euro Tex ausgesonderte und sortierte Textilien an Einzelhändler in Polen. Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne der Zollpräferenzregelungen des Assoziierungsabkommens zu führen, gab sie für die gelieferten Waren auf den Handelsrechnungen Ursprungserklärungen ab oder legte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor.

12 Nach einer Außenprüfung bei Euro Tex, die auf Ersuchen der polnischen Verwaltung stattfand, stellte das Hauptzollamt mit Verfügung vom 19. Juli 2001 fest, dass dieses Unternehmen nicht in der Lage war, den Ursprung der Waren nachzuweisen. Die deutschen Behörden nahmen außerdem die Warenverkehrsbescheinungen EUR.1 zurück und teilten mit, dass sie das Ergebnis der Außenprüfung den polnischen Behörden bekannt geben würden.

13 Den gegen diese Verfügung von Euro Tex eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2002 als unbegründet zurück. Darin kam das Hauptzollamt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Alttextilien nach dem Protokoll Nr. 4 nicht als vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt angesehen werden könnten, da sie weiter getragen werden sollten. Zudem stelle das hier gegebene Sortieren nur eine Minimalbehandlung dar, die keinen Einfluss auf den Ursprung dieser Waren habe.

14 Euro Tex erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Hauptzollamts an die polnischen Zollbehörden, dass die fraglichen Ursprungserklärungen und Ursprungszeugnisse unrichtig seien.

15 Das Finanzgericht Düsseldorf, das Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 hegt, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Überschreiten die im Beschluss näher dargelegten Sortiertätigkeiten diejenigen, die von einem einfachen Sortieren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 erfasst werden?

16 Die Zweifel des Finanzgerichts Düsseldorf ergeben sich insbesondere aus den Unterschieden, die es zwischen verschiedenen Sprachfassungen des Protokolls Nr. 4 sieht. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts legten nämlich einige Sprachfassungen dieses Protokolls nahe, dass zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten zu unterscheiden sei, während andere Fassungen darauf hinzudeuten schienen, dass alle von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 erfassten Tätigkeiten per Definition "einfach" seien.

17 So laute z. B. die deutsche Fassung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 "einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)" und die französische Fassung "opérations simples de dépoussiérage, de criblage, de triage, de classement, d'assortiment (y compris la composition de jeux de marchandises)", während in der englischen Fassung von "simple operations consisting of removal of dust, sifting or screening, sorting, classifying, matching (including the making-up of sets of articles)" die Rede sei.

Zur Vorlagefrage

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Licht der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten zu unterscheiden ist. Einfache Sortiertätigkeiten seien nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 Be- oder Verarbeitungen, die nicht ausreichten, um einer Ware die "Ursprungseigenschaft" zu verleihen, während komplexere Sortiertätigkeiten nach Art. 6 des Protokolls Nr. 4 Be- oder Verarbeitungen seien, die ausreichten, um diese Eigenschaft zu verleihen. Sollte eine solche Unterscheidung zu treffen sein, möchte das Finanzgericht Düsseldorf weiter wissen, ob die von Euro Tex ausgeübten Sortiertätigkeiten zur zweiten Kategorie gehören, also zu den komplexeren Tätigkeiten.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

19 Euro Tex macht geltend, dass die im Alttextilrecycling verrichteten Sortiertätigkeiten völlig anders geartet seien als das, was unter "einfachem Sortieren" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zu verstehen sei. Diese Bestimmung betreffe nämlich nur sehr einfache Tätigkeiten, die keine spezifischen Kenntnisse verlangten und keine echte Verwertung der Waren einschlössen. Das Sortieren von Alttextilien hingegen führe zu einer wirklichen Verwertung dieser Artikel. Denn es bedürfe einer ganzen Reihe von Unterscheidungsvorgängen, für die die Mitarbeiter des Recyclingunternehmens im Übrigen spezifische Kenntnisse besitzen müssten (wie z. B. die Fähigkeit, Stoffqualitäten und Moderichtungen zu erkennen). Diese Mitarbeiter würden dafür im Unternehmen eigens an- und eingelernt.

20 Da die im Ausgangsverfahren fraglichen Sortiertätigkeiten den behandelten Waren die Ursprungseigenschaft verleihen könnten, sei die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf zu bejahen.

21 Dagegen kann nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Wortlaut des Protokolls Nr. 4 nicht zwischen einfachem Sortieren und komplexeren Sortiertätigkeiten unterschieden werden. Das ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls und speziell aus der englischen und der niederländischen Fassung.

22 Eine solche Auslegung der fraglichen Bestimmung stehe auch mit den Normen der Anlage D.1 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden: Übereinkommen von Kyoto) im Einklang, von dem mehrere Anlagen mit dem Beschluss 77/415/EWG des Rates vom 3. Juni 1977 (ABl. L 166, S. 1) im Namen der Gemeinschaft angenommen worden seien.

Antwort des Gerichtshofs

23 Die Vorlagefrage betrifft die Einordnung der im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten als einfach oder komplex. Hierzu haben sich die Parteien des Ausgangsverfahrens für ihre Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 im Wesentlichen auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung berufen.

24 Es ist festzustellen, dass einige Sprachfassungen dieser Bestimmung in der Tat sowohl in dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch in dem von der Kommission vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden könnten. Das gilt u. a. für die deutsche ("einfaches"), die französische ("les opérations simples de"), die spanische ("las operaciones simples de"), die italienische ("le semplici operazioni di") und die portugiesische ("simples operações de") Fassung.

25 Aus anderen Sprachfassungen ergibt sich jedoch, dass die in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten per Definition "einfach" sind. Dies lässt sich aus den Formulierungen "simple operations consisting of" in der englischen Fassung, "enkle foranstaltninger som" in der dänischen Fassung, "eenvoudige verrichtingen zoals" in der niederländischen Fassung und "enkel behandling bestående i" in der schwedischen Fassung schließen.

26 Wie die Kommission vorgetragen hat, steht die Auslegung, dass alle in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 genannten Tätigkeiten als einfach gelten, daher zu keiner Sprachfassung des Protokolls in Widerspruch, während die von Euro Tex vorgeschlagene Auslegung - nämlich zwischen einfachen und komplexen Sortiertätigkeiten zu unterscheiden - nicht mit den in der vorstehenden Randnummer angeführten Sprachfassungen übereinstimmen würde.

27 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssen; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Codan, C-236/97, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28, vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, C-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

28 Nach seinem vierten und sechsten Erwägungsgrund ist das der Beschluss Nr. 1/97 auf die "Erleichterung des Handels" und die "Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten" sowie darauf gerichtet, "die Arbeit der Beteiligten und der Zollverwaltung zu erleichtern". Wie die Kommission ausgeführt hat, wäre es den Zielen der Vereinfachung und Rechtssicherheit abträglich, wenn man von den nationalen Behörden verlangen würde, zwischen einfachem und komplexem Sortieren, Entstauben, Sieben usw. zu unterscheiden, ohne dass im Protokoll Kriterien oder Parameter für eine solche Unterscheidung angegeben wären.

29 Zudem wird dieses Verständnis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 dadurch gestützt, dass mit dem Beschluss Nr. 4/2000 das in dieser Bestimmung enthaltene Adjektiv "einfach" gestrichen worden ist.

30 Demnach lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 noch dem Zweck dieses Protokolls eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Sortiertätigkeiten entnehmen.

31 Hinzu kommt schließlich, dass sich eine solche Unterscheidung auch nicht auf das Übereinkommen von Kyoto, das die Beteiligten in ihren Erklärungen anführen, stützen lässt.

32 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens wird nach Norm 3 in Anlage D.1 des Übereinkommens von Kyoto der Ursprung der Ware nämlich durch den Ort bestimmt, an dem ihre "letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung" stattgefunden hat. Norm 6 in dieser Anlage bestimmt, dass "Arbeitsvorgänge, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen", nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung gelten. Insoweit nennt Norm 6 u. a. "Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitungen für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken" und das "Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden". Somit wird dort keine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Tätigkeiten erwähnt.

33 Daher ist auf die vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zulässt, so dass Sortiertätigkeiten wie die in der Vorlageentscheidung dargelegten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 lässt eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zu, so dass Sortiertätigkeiten wie die im Vorlagebeschluss dargelegten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen.



Ende der Entscheidung

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