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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1993
Aktenzeichen: C-56/91
Rechtsgebiete: EWGV, Entscheidung 90/644/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173 Abs. 1
Entscheidung 90/644/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen festgestellt, daß in einem Mitgliedstaat mit dem Gemeinschaftsrecht über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbare Praktiken angewandt werden, und hat dieser Mitgliedstaat immer das Ersuchen der Kommission zurückgewiesen, Untersuchungen an Ort und Stelle vornehmen zu können, so kann diese im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL davon ausgehen, daß diese Praktiken auch nach dem von den Feststellungen des Gerichtshofes erfassten Zeitraum fortgeführt wurden, und in Ermangelung eines vom fraglichen Mitgliedstaat beigebrachten Gegenbeweises die Übernahme der im fraglichen Sektor getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL ablehnen.

2. Ändern nationale Behörden nachträglich Zahlenangaben ab, denen für die Berechnung des Betrages, den der betreffende Mitgliedstaat dem EAGFL nach der Regelung über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor schuldet, entscheidende Bedeutung zukommt, so haben sie genügend konkrete Informationen zu liefern, die eine solche Änderung rechtfertigen können.

3. Informiert die Kommission die zuständigen nationalen Stellen aufgrund einer Beschwerde gegen den vollständigen Verfall einer von einem Bürger wegen des Erwerbs von Interventionserzeugnissen gestellten Kaution von der Möglichkeit, die endgültig verfallene Kaution neu zu berechnen, und macht sie diese Neuberechnung nur davon abhängig, daß die vom Bürger eingegangene Hauptverpflichtung beachtet werde, so kann den nationalen Stellen beim Rechnungsabschluß des EAGFL nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie eine der Information der Kommission entsprechende Methode angewandt haben, auch wenn diese Information nicht in Ordnung oder unvollständig gewesen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1993. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAGFL-RECHNUNGSABSCHLUSS - HAUSHALTSJAHR 1988. - RECHTSSACHE C-56/91.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 8. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Griechische Republik (Klägerin) gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 90/644/EWG der Kommission vom 30. November 1990 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben (ABl. L 350, S. 82) beantragt.

2 Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, sie habe die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845 und 2873) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, in denen den Anträgen des klagenden Mitgliedstaats stattgegeben und die Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1983 und 1984, denen zufolge bestimmte Beträge im Sektor Weichweizen und im Sektor Oliventresteröl nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt worden sind, teilweise für nichtig erklärt haben. Zum anderen bemängelt die Klägerin, daß die Kommission die folgenden Beträge nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat:

° 869 296 279 DR als Erstattungen bei der Ausfuhr von Futtermitteln;

° 215 156 000 DR im Zusammenhang mit der Mitverantwortungsabgabe für Getreide (Wirtschaftsjahr 1987/88);

° 245 233 DR wegen unzulässiger Herabsetzung der beim Verkauf von Interventionsfleisch zur Verarbeitung gestellten und für verfallen erklärten Kaution;

° 216 800 DR wegen nicht für verfallen erklärter Kaution (Milchsektor);

° 511 862 586 DR wegen schlechter Qualität von bei der Interventionsstelle eingelagerten Tabaken;

° 528 931 426 DR als Auswirkungen einer im Haushaltsjahr 1987 wegen der Qualität von bei der Interventionsstelle eingelagerten Tabaken vorgenommenen Berichtigung auf das Haushaltsjahr 1988.

3 Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin den Klagegrund, der sich auf den Nichtverfall der Kaution (im Milchsektor) bezieht, fallengelassen, weil sich die Parteien darauf verständigt haben, diesen Punkt im Rahmen eines späteren Rechnungsabschlusses erneut zu prüfen; desgleichen hat sie auf die Klagegründe verzichtet, die sich auf die schlechte Qualität der von der Interventionsstelle eingelagerten Tabake und die Folgen der erwähnten finanziellen Berichtigung beziehen, weil die Parteien dazu Einvernehmen erzielt haben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur unrichtigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87 (Griechenland/Kommission)

5 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe das erwähnte Urteil unrichtig durchgeführt. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1983 insoweit teilweise für nichtig erklärt, als die Kommission den Betrag nicht zu Lasten der EAGFL anerkannt ° und die Gemeinschaft so ungerechtfertigt bereichert ° hatte, der den beim Verkauf von zwei Partien von 30 000 t Weichweizen eingenommenen und an den EAGFL weitergeleiteten Beträgen entsprach.

6 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes nicht den in der streitigen Entscheidung angegebenen Betrag von 596 040 000 DR zu Lasten des EAGFL, sondern alle sich auf den fraglichen Verkauf beziehenden Ausgaben, d. h. von 875 045 976 DR, anerkennen müssen.

7 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Verkauf von zwei Partien Weichweizen nicht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erfolgt war und daß die Kommission daher die entsprechenden Kosten ° den theoretischen Preis der Partien zuzueglich der Auslagen, die durch ihre Herausnahme aus der Intervention entstanden ° zu Recht nicht zu Lasten des EAGFL anerkannte.

8 Allerdings waren die aufgrund der genannten Verkäufe eingegangenen Beträge an den EAGFL weitergeleitet worden. Die Kommission konnte also, sollte es nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des EAGFL kommen, nicht die Übernahme der mit diesen Verkäufen verbundenen Kosten insgesamt ablehnen und gleichzeitig den Verkaufserlös behalten.

9 Demnach war die Kommission nach dem erwähnten Urteil nur verpflichtet, den Betrag zu Lasten des EAGFL anzuerkennen, der dem beim Verkauf der beiden Partien Weichweizen erzielten und an den EAGFL weitergeleiteten Erlös entsprach, d. h. insgesamt 596 040 000 DR.

10 Es gibt weder einen Streit darüber, daß dieser Betrag stimmt, noch darüber, daß er tatsächlich dem EAGFL angerechnet worden ist. Dieser Antragspunkt ist also zurückzuweisen.

Zur unrichtigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission)

11 Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1984 für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Betrag, der den Kosten der Lagerung einer Partie Tresteröl für die Zeit vom 14. März bis 7. August 1984 entspricht, nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat. Diese Daten beziehen sich auf ein von den griechischen Behörden an die Kommission gerichtetes Auskunftsersuchen betreffend die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts bzw. auf dessen Beantwortung durch die Kommission, die ohne Rechtfertigung mit mehrmonatiger Verspätung erfolgte.

12 Der damalige Rechtsstreit ging auf einen im Wege der Ausschreibung im Juli 1983 erfolgten Verkauf der erwähnten Partie Tresteröl zurück, bei dem die Lieferung erst im Oktober 1984 vorgenommen wurde.

13 Nach Gemeinschaftsrecht war der Käufer verpflichtet, das Öl innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses abzunehmen. Mit Rücksicht auf das Ersuchen der griechischen Behörden, einige Punkte der Regelung zu verdeutlichen, hat die Kommission die 60-Tage-Frist erst ab ihrer Beantwortung des Ersuchens, d. h. dem 8. November 1983 berechnet. Weil es aber nicht zu der Abnahme gekommen ist, hat es die Kommission beim Rechnungsabschluß für das fragliche Haushaltsjahr abgelehnt, die Lagerkosten zu Lasten des EAGFL anzuerkennen, die vom 1. Februar 1984, dem ersten Tag des auf den Ablauf der für die Abnahme geltenden 60-Tage-Frist folgenden Monats, bis zu der im Oktober 1984 durchgeführten Lieferung entstanden sind. Dabei handelt es sich um insgesamt 270 Tage, denen ein Betrag von 17 604 833 DR entspricht.

14 In dem erwähnten Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung der Kommission für zutreffend erklärt, dabei freilich auch festgestellt, daß der unter Randnummer 11 erwähnte Zeitraum nicht berücksichtigt werden dürfe. Daraufhin hat die Kommission zu Lasten des EAGFL einen Betrag von 9 389 270 DR anerkannt.

15 Die Klägerin macht geltend, die Berechnungen der Kommission seien nicht richtig; es hätte eine grössere Anzahl von Tagen als tatsächlich geschehen zu Lasten des EAGFL anerkannt werden müssen. So hätte zum einen die Abnahmefrist von 60 Tagen nicht ab dem 8. November 1983 berechnet werden dürfen, sondern erst ab dem 20. Dezember 1983, d. h. ab dem Telex, in dem die Kommission bestätigt habe, daß der EAGFL die Lagerkosten bis zum Ablauf der Abnahmefrist trage. Zum anderen sei das Auskunftsersuchen vom 14. März 1984 am 9. August und nicht am 7. August 1984 beantwortet worden.

16 Dem kann nicht gefolgt werden. Was den ersten Punkt angeht, so hat der Gerichtshof unter Randnummer 48 des damaligen Urteils die Ansicht der Klägerin zu dem vor dem 14. März 1984 liegenden Zeitraum ausdrücklich zurückgewiesen, denn er hat einen Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten durch den EAGFL erst ab dem genannten Datum anerkannt. In bezug auf den zweiten Punkt beanstandet die Klägerin offenkundig nicht die Durchführung des Urteils, sondern das Urteil selbst.

17 Demnach stehen die Berechnungen der Kommission mit dem Urteil des Gerichtshofes in Einklang; dieser Antragspunkt ist also zurückzuweisen.

Zu den Auslagen, die nicht als Erstattungen bei der Ausfuhr von Futtermitteln anerkannt wurden

18 Mit der angegriffenen Entscheidung hat es die Kommission wegen der ° über die zentrale Einrichtung für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse (KYDEP) vorgenommenen ° staatlichen Interventionen am Markt abgelehnt, Ausgaben als Erstattungen bei der Ausfuhr von Futtermitteln im Haushaltsjahr 1988 zu Lasten des EAGFL anzuerkennen. Die KYDEP habe nämlich parallel und im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht eine innerstaatliche Landwirtschaftspolitik betrieben, bei der Futtermittel gekauft und unter dem Einstandspreis an Zuechter und Bearbeiter verkauft worden seien; die dabei entstandenen Verluste seien mit öffentlichen Mitteln ausgeglichen worden.

19 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Ablehnung der Finanzierung mit Gemeinschaftsmitteln auf Berichte und Protokolle gestützt, die sich auf frühere Zeiträume, also nicht auf das Haushaltsjahr 1988 bezogen hätten, um das es in der angegriffenen Entscheidung gehe. Unterlagen zu Zeiträumen, die einem bestimmten Haushaltsjahr vorausgegangen seien, könnten aber, weil jedes Haushaltsjahr eigenständig sei, keine zulässige Grundlage dafür abgeben, die Anerkennung von Ausgaben im Rahmen des fraglichen Haushaltsjahres abzulehnen. Im vorliegenden Fall habe der Staat im Haushaltsjahr 1988 keine Zahlungen für Tätigkeiten der KYDEP im Futtermittelbereich geleistet.

20 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) aufgrund von Belegen, die die Kommission vorgelegt hatte, festgestellt, daß die KYDEP von 1981 bis 1984 für Rechnung des Staates Interventionen auf dem Getreidemarkt vorgenommen hat und daß ihre Verluste vom Staat ausgeglichen worden sind. Desgleichen ist der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) davon ausgegangen, daß die griechischen Behörden auch im Haushaltsjahr 1986 die Tätigkeit der KYDEP kontrolliert und deren Verluste ausgeglichen haben. Entsprechende Feststellungen finden sich im Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-61/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2444).

21 Fest steht ausserdem, daß die griechischen Behörden immer, auch für das Haushaltsjahr 1988, das wiederholte Ersuchen der Kommission zurückgewiesen haben, Untersuchungen an Ort und Stelle vornehmen zu können und so insbesondere das Funktionieren des Futtermittelmarktes in Griechenland sowie die finanziellen Beziehungen zwischen der KYDEP und dem Staat zu prüfen.

22 Unter diesen Umständen handelte die Kommission nicht rechtirrig, als in Ermangelung eines Gegenbeweises sie von der Fortdauer der unzulässigen Interventionen der KYDEP insbesondere auf dem Markt für Futtermittel ausgegangen ist.

23 Im übrigen bestreitet die Klägerin nicht, daß die KYDEP wegen ihrer Interventionen im Futtermittelbereich 1988 Verluste gemacht hat und daß diese in der Buchführung der KYDEP als "Forderungen gegenüber dem Staat" erscheinen. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, der Staat habe während dieses Jahres die Tätigkeit der KYDEP in dem genannten Bereich nicht subventioniert. Dies belegt aber nicht, daß die KYDEP während des von der angegriffenen Entscheidung erfassten Zeitraums keine gemeinschaftsrechtswidrigen Interventionen auf dem Futtermittelmarkt vorgenommen hat.

24 Nach alledem ist auch dieser Antragspunkt zurückzuweisen.

Zu den im Zusammenhang mit der Mitverantwortungsabgabe für Getreide nicht anerkannten Ausgaben

25 Um zu einem besseren Gleichgewicht des Getreidemarkts zu gelangen, und das Wachstum in den Griff zu bekommen, hat die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 139, S. 29) ab 1. Juli 1986 eine Mitverantwortungsabgabe eingeführt. Sie wird auf in der Gemeinschaft erzeugte Getreidearten erhoben, wenn es zur ersten Verarbeitung, zum Ankauf durch die Interventionsstellen oder zur Ausfuhr in Form von Körnern kommt. Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 ist die Abgabe auf 722 DR pro Tonne festgesetzt worden; die Mitverantwortungsabgabe wird von den zuständigen innerstaatlichen Einrichtungen erhoben und als Einnahme an den EAGFL abgeführt.

26 Beim Rechnungsabschluß prüft die Kommission, ob die Mitverantwortungsabgabe ordnungsgemäß und vollständig erhoben und an den EAGFL weitergeleitet worden ist. Dabei wendet sie eine von ihr entwickelte und den Mitgliedstaaten mitgeteilte Berechnungsmethode an, die auf einer Reihe statistischer Angaben beruht, die die Mitgliedstaaten selbst dem statistischen Amt der Gemeinschaften (Eurostat) mitgeteilt haben und die einen vollständigen und zuverlässigen Eindruck davon vermitteln können, wie weit die Abgabe in jedem Mitgliedstaat tatsächlich erhoben wird. Die gegebenenfalls vorzunehmende finanzielle Berichtigung hängt von den Getreidemengen ab, für die die Abgabe nicht erhoben worden ist.

27 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die streitige finanzielle Berichtigung anhand der statistischen Angaben vorgenommen, die von den griechischen Behörden mehr als ein Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres mitgeteilt und von Eurostat am 6. Dezember 1989 veröffentlicht worden sind. Sie hat es abgelehnt, die geänderten Angaben zu berücksichtigen, die von diesen Behörden am 6. Februar 1990 vorgelegt worden sind.

28 Die Klägerin macht geltend, die zuerst gemachten Angaben seien nur vorläufig, die später mitgeteilten endgültig gewesen; die Kommission hätte aber nach der bei der Statistik geltenden Praxis letztere berücksichtigen müssen.

29 Die Kommission ist der Auffassung, man habe Daten nicht als vorläufig ansehen können, die aufgrund von Auskünften erstellt worden seien, die die griechischen Behörden mehr als ein Jahr nach der Ernte der streitigen Getreidemengen mitgeteilt hätten. Diese Behörden hätten übrigens die vorgenommenen Änderungen nicht erklärt. Die Berücksichtigung der neuen Zahlen wäre zudem für die Klägerin nicht vorteilhaft; die Getreidemenge, für die die Abgabe nicht erhoben worden sei, vergrössere sich so vielmehr um 21 000 t; es käme danach zu einer umfangreicheren finanziellen Berichtigung als der angegriffenen.

30 Der vorliegende Fall entspricht demjenigen, in dem das Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnrn. 9 bis 14) ergangen ist. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof festgestellt, die innerstaatlichen Behörden müssten, wenn sie nachträglich die Zahlenangaben änderten, die für die Berechnung der Mitverantwortungsabgabe von entscheidender Bedeutung seien, zur Rechtfertigung der Änderung genügend konkrete Informationen liefern.

31 Wie in der damaligen Rechtssache hat die Klägerin ihr Vorbringen aber nicht konkret belegt, sondern sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt. Sie ist überdies nicht imstande gewesen, die Unrichtigkeit des Vorbringens der Kommission darzutun, eine Berücksichtigung der neuen Zahlen hätte die streitige finanzielle Berichtigung spürbar vergrössert.

32 Daher ist auch dieser Antragspunkt zurückzuweisen.

Zur unzulässigen Herabsetzung der Kaution, die beim Verkauf von Interventionsfleisch zur Verarbeitung gestellt worden ist

33 Nach Gemeinschaftsrecht ist beim Verkauf von Interventionsfleisch zur Verarbeitung eine Kaution zu hinterlegen, die nur freigegeben wird, wenn die Verarbeitung in der vorgesehenen Frist erfolgt und wenn auch der Nachweis dafür fristgerecht erbracht worden ist. Die Regelung ist jedoch, namentlich in Form einer für den Kautionsverfall geltenden Abstufung, in gewisser Weise abgemildert worden, und dies insbesondere für den Fall, daß eine Hauptverpflichtung, d. h. eine Verpflichtung, die für das mit der Verordnung verfolgte Ziel wesentlich ist (wie die zur Verarbeitung des Fleisches), tatsächlich erfuellt worden ist, es aber zu einer geringfügigen Überschreitung der festgesetzten Frist gekommen ist, deren Einhaltung eine Nebenverpflichtung darstellt, oder eine untergeordnete Verpflichtung ° dazu rechnen alle anderen Erfordernisse ° nicht eingehalten worden ist (Verordnung [EWG] Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Artikel 20 bis 28 [ABl. L 205, S. 5] und Verordnung [EWG] Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft, Artikel 5 Absatz 3 [ABl. L 251, S. 60], in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1809/87 (ABl. L 170, S. 23).

34 Die Klägerin führt aus, die zuständigen Behörden hätten eine von der Firma Thraki A. E. hinterlegte Kaution mit der Begründung für verfallen erklärt, sie habe bei bestimmten, am 12. April 1986 bei der italienischen Interventionsstelle gekauften Fleischmengen die Verarbeitungsfristen nicht eingehalten. Auf Beschwerde dieser Firma habe die Kommission am 20. November 1987 der griechischen Interventionsstelle ein Schreiben mit folgendem Inhalt gesandt:

"Die Dienststellen der Kommission stellen fest, daß die griechische Interventionsstelle die Vorschriften der Verordnung Nr. 2182/87 anscheinend ordnungsgemäß angewandt hat. Die Kommission ist aber der Meinung, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in diesem Fall angewandt werden könnte. Sofern sich bestätigt, daß die Grundbedingung, also die Verarbeitung des Fleisches, erfuellt worden ist, kann also der Betrag der verfallenen Kaution gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2182/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1809/87 neu berechnet werden."

35 Aufgrund dieses Schreibens hätten die griechischen Behörden den Betrag der verfallenen Kaution von 868 909 DR auf 623 676 DR herabgesetzt. Beim Rechnungsabschluß habe es die Kommission aber abgelehnt, den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen, d. h. 245 233 DR zu Lasten des EAGFL anzuerkennen.

36 Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission hätte den streitigen Betrag berücksichtigen müssen, weil die griechischen Behörden die von der Kommission selbst angegebene Berechnungsmethode angewandt hätten.

37 Die Kommission meint dagegen, das Schreiben habe nur ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringen sollen, den Nichtverfall der Kaution ° sogar dann, wenn die notwendigen Belege bei ihr nicht fristgerecht eingingen ° unter der ausdrücklichen Bedingung anzuerkennen, daß die Verarbeitung sowie die entsprechenden Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Zu der Kontrolle sei es aber erst am 26. Januar 1988, also zwei Jahre nach Unterzeichnung der Verträge und damit offensichtlich nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen, gekommen.

38 Das Vorbringen der Kommission entspricht nicht dem Inhalt des fraglichen Schreibens, denn ihm zufolge hing die Möglichkeit der Neuberechnung der Kaution allein von der tatsächlichen Verarbeitung des Fleisches ab. Den griechischen Behörden kann also nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie eine dem Inhalt des genannten Schreibens entsprechende Methode angewandt haben, auch wenn diese nicht in Ordnung oder unvollständig gewesen ist.

39 Dieser Antragsteil ist also begründet. Daher muß die Entscheidung 90/644 der Kommission für nichtig erklärt werden, soweit in ihr zu Lasten des EAGFL der Betrag nicht anerkannt worden ist, um den die griechische Interventionsstelle die von der Firma Thraki A. E. beim Ankauf von Interventionsfleisch zur Verarbeitung gestellte Kaution herabgesetzt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Griechenland mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung 90/644/EWG der Kommission vom 30. November 1990 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission zu Lasten des EAGFL den Betrag nicht anerkannt hat, um den die griechische Interventionsstelle die von der Firma Thraki A. E. beim Ankauf von Interventionsfleisch zur Verarbeitung gestellte Kaution herabgesetzt hat.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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