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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: C-564/08 P
Rechtsgebiete: EG, EWR-Abkommen, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EG Art. 81
EWR-Abkommen Art. 53
Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. November 2009

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Maßgebliche Umsätze und Marktanteile - Wert des Eigenverbrauchs - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-564/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Dezember 2008,

SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtenes Urteil) und die Herabsetzung der Geldbuße, die ihr mit der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen C. Conradty Nürnberg GmbH, Hoffmann & Co. Elektrokohle AG, Le Carbone Lorraine SA, Morgan Crucible Company plc, Schunk GmbH und Schunk Kohlenstofftechnik GmbH, gesamtschuldnerisch haftend, sowie SGL Carbon AG (Sache C.38.359 - Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) (ABl. 2004, L 125, S. 45; im Folgenden: streitige Entscheidung) auferlegt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 17

2 Art. 15 Abs. 2 Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) bestimmt:

"Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen, ...

...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

..."

Die Leitlinien

3 In der Präambel der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 1998 "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien) heißt es:

"Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

4 In Nr. 1 Teil A der Leitlinien heißt es:

"Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.

...

Es wird auch nötig sein, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

...

Bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle), sollten in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß der selben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.

..."

Die Mitteilung über Zusammenarbeit

5 In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4; im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wie folgt zusammengefasst:

"1 ... SGL ... ist ein deutsches Unternehmen, das u. a. Kohlenstoff- und Graphitprodukte für die elektrotechnische und mechanische Nutzung herstellt.

...

3 Am 2. August 2002 richtete die Kommission ... an ... die [Rechtsmittelführerin] Auskunftsverlangen betreffend ihr Verhalten auf dem fraglichen Markt. ...

...

6 Am 23. Mai 2003 sandte die Kommission auf der Grundlage der ihr zugegangenen Informationen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die [Rechtsmittelführerin] und die anderen betroffenen Unternehmen ... In ihrer Antwort wies die [Rechtsmittelführerin] darauf hin, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreite.

7 Nach Anhörung [einiger] der betroffenen Unternehmen ... erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ..., die der [Rechtsmittelführerin] mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 zugestellt wurde. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 45) veröffentlicht.

8 In der Entscheidung führte die Kommission aus, dass deren Adressaten an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und ab 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] teilgenommen hätten, die aus der unmittelbaren und mittelbaren Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, der Aufteilung von Märkten insbesondere durch die Zuteilung von Kunden und abgestimmten Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen, Preiserhöhungen und Boykottmaßnahmen) gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber bestanden habe (Randnr. 2 der Entscheidung).

9 Die Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

'Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung - während der angegebenen Zeiträume - an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und - ab 1. Januar 1994 - Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

...

- [SGL]: von Oktober 1988 bis Dezember 1999.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

...

- [SGL]: 23 640 000 EUR.

...'

10 Bei der Bemessung der Geldbußen stufte die Kommission die Zuwiderhandlung aufgrund ihrer Art, ihrer Auswirkungen auf den EWR-Markt für die betroffenen Produkte, auch wenn diese Auswirkungen nicht genau messbar seien, und des Umfangs des relevanten räumlichen Marktes als besonders schwerwiegend ein (Randnr. 288 der Entscheidung).

11 Um die besondere Bedeutung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmens und damit seiner tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, teilte die Kommission die betroffenen Unternehmen entsprechend ihrer nach ihren Marktanteilen bestimmten Bedeutung auf dem fraglichen Markt in drei Kategorien ein (Randnrn. 289 bis 297 der Entscheidung).

12 Infolgedessen wurden ... und ... als die zwei größten Marktteilnehmer mit Marktanteilen von mehr als 20 % der ersten Kategorie zugeordnet. ... und die [Rechtsmittelführerin] wurden als mittelgroße Marktteilnehmer mit Marktanteilen zwischen 10 % und 20 % der zweiten Kategorie zugeordnet. ... und ... wurden als kleine Marktteilnehmer mit Marktanteilen von weniger als 10 % der dritten Kategorie zugeordnet (Randnrn. 37 und 297 der Entscheidung).

13 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen setzte die Kommission den anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrag auf ... 21 Mio. Euro für ... und die [Rechtsmittelführerin] ... fest (Randnr. 298 der Entscheidung).

14 In Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung war die Kommission der Ansicht, dass alle betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung von langer Dauer begangen hätten. Wegen einer Zuwiderhandlungsdauer von 11 Jahren und 2 Monaten erhöhte die Kommission den gegen die [Rechtsmittelführerin] ... festgesetzten Ausgangsbetrag um 110 %. ...

15 Der anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße wurde daher auf ... 44,1 Mio. Euro für die [Rechtsmittelführerin] ... festgesetzt (Randnr. 301 der Entscheidung).

16 Die Kommission stellte weder erschwerende Umstände zu Lasten noch mildernde Umstände zu Gunsten der betroffenen Unternehmen fest (Randnr. 316 der Entscheidung).

...

18 [D]ie Kommission setzte die Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit verhängt worden wäre, ... für die [Rechtsmittelführerin], die als letzte die Zusammenarbeit aufgenommen hatte, um 20 % herab (Randnrn. 322 bis 338 der Entscheidung).

19 In der [streitigen] Entscheidung wies die Kommission unter 'Zahlungsfähigkeit und andere Faktoren' das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] zurück, mit dem diese den Beweis dafür zu erbringen versuchte, dass sie nicht in der Lage sei, die Geldbuße zu zahlen, erinnerte aber daran, dass sie gegen die [Rechtsmittelführerin] vor kurzer Zeit bereits drei beachtliche Geldbußen wegen Teilnahme an Kartellaktivitäten festgesetzt habe.

20 So seien gegen die [Rechtsmittelführerin] mit den Entscheidungen 2002/271/EG vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden) (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Sache Graphitelektroden) und 2006/460/EG vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.667 - Spezialgraphit) (ABl. 2006, L 180, S. 20, im Folgenden: Sache Spezialgraphit) eine Geldbuße von 80,2 Mio. Euro für die Beteiligung der [Rechtsmittelführerin] am Graphitelektrodenkartell und zwei Geldbußen von 18,94 Mio. Euro und von 8,81 Mio. Euro, zusammen 27,75 Mio. Euro, für ihre Beteiligung am Kartell betreffend isostatischen Graphit und am Kartell betreffend stranggepressten Graphit festgesetzt worden (Randnr. 358 der Entscheidung).

21 Berücksichtige man die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der [Rechtsmittelführerin] und die Tatsache, dass die ihr vorgeworfenen verschiedenen Kartellaktivitäten gleichzeitig stattgefunden hätten, sei es unter diesen besonderen Umständen nicht erforderlich, gegen die [Rechtsmittelführerin] den vollen Betrag der Geldbuße zu verhängen, um eine abschreckende Wirkung sicherzustellen; daher sei die Geldbuße um 33 % vermindert und auf 23,64 Mio. Euro festgesetzt worden (Randnr. 360 der Entscheidung).

..."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7 Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob SGL Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

8 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

9 SGL beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- das ihr gegenüber in Art. 2 der streitigen Entscheidung verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen;

- hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

11 SGL macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Zum einen sei die Rüge zur betraglichen Einbeziehung von Eigenverbrauchsumsätzen in die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, und zum anderen habe das Gericht durch eine fehlerhafte Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Höhe der Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Rüge zur betraglichen Einbeziehung von Eigenverbrauchsumsätzen in die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

12 SGL trägt vor, dass sie im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vor dem Gericht die fehlerhafte Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße gerügt habe, der wegen der Berücksichtigung der Eigenverbrauchsumsätze überhöht festgesetzt worden sei.

13 Das Gericht habe in den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen von Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung falsch ausgelegt, als es in dieser Rüge ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel gesehen habe.

14 Zu dieser Rüge sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht deshalb ergänzend vorgetragen worden, weil sich die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen angewandten Kriterien erst im Verlauf des Verfahrens herauskristallisiert hätten.

15 Hätte das Gericht die Eigenverbrauchsumsätze bei der Bewertung des Marktanteils von SGL nicht mit einbezogen, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegen die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei. Unter diesen Umständen leide das angefochtene Urteil jedenfalls an einem Begründungsmangel.

16 Die Kommission macht geltend, dass SGL in der Klageschrift, die sie beim Gericht eingereicht habe, zwei Gesichtspunkte der streitigen Entscheidung beanstandet habe, nämlich erstens, dass die ihr auferlegte Geldbuße überhöht sei, und zwar im Licht des Gesamtvolumens des betroffenen Marktes, des Volumens von Märkten, die von früheren Kartellentscheidungen betroffen gewesen seien und der mit jenen Entscheidungen verhängten Geldbußen, und zweitens, dass die ihr auferlegte Geldbuße im Verhältnis zu dem Betrag der Geldbuße, die den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen auferlegt worden sei, überhöht sei. Die für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen gewählte Referenz hingegen, nämlich den Umsatz, der Eigenverbrauch einschließe, habe SGL mit keinem Wort beanstandet.

17 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht habe SGL vorgetragen, dass die Bedeutung des in Rede stehenden Kartellverstoßes wesentlich geringer sei, als es die herangezogenen Marktzahlen zum Ausdruck brächten. Zudem sei das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht auf Gründe gestützt worden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Denn die Tatsache, dass Eigenverbrauch in die Umsätze der verschiedenen Unternehmen einbezogen worden sei, sei in der Entscheidung zum Ausdruck gekommen. Wenn SGL der Ansicht gewesen wäre, dass der Eigenverbrauch einschließende Umsatz eine ungeeignete Referenz darstelle, hätte sie dies in der Klageschrift zum Ausdruck bringen müssen.

18 Zudem habe sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auch nicht ergeben, dass die in Rede stehenden Umsatzzahlen, selbst wenn man den Eigenverbrauch von der Berechnung der Marktanteile ausnehme, Hinweise auf eine Überschreitung des der Kommission insoweit zustehenden Ermessens geliefert hätten. Insoweit habe SGL nur vage Vermutungen angestellt, die die vom Gericht vorgenommene Beurteilung nicht in Frage stellen könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Zu diesem Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass SGL erstmals in der mündlichen Verhandlung den Betrag von 291 Mio. Euro, auf den die Kommission den Gesamtwert des Markts für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte im Europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 1998 geschätzt habe, bestritten und insbesondere gerügt habe, dass die Kommission bei der Ermittlung der Umsätze und der Marktanteile der betroffenen Unternehmen den Wert des Eigenverbrauchs berücksichtigt habe.

20 In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass es sich hierbei um ein neues Angriffsmittel handele und dass das Vorbringen in Bezug auf die geschätzte Höhe des Gesamtwerts des relevanten Markts nicht auf neuen, erst während des Verfahrens zutage getretenen Gründen beruhe. Die bloße Behauptung von SGL, sie habe die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße schon in der Klageschrift beanstandet, berechtige nicht zu der Annahme, dass die fragliche Rüge eine Erweiterung eines bereits vorher, unmittelbar oder implizit, in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstelle und mit diesem eng zusammenhänge.

21 Soweit SGL die Auffassung vertritt, das Gericht habe ihre Rüge, dass der Eigenverbrauch bei der Berechnung ihres Umsatzes sowie ihres Marktanteils und damit bei der Berechnung des Grundbetrags der ihr aufzuerlegenden Geldbuße nicht zu berücksichtigen sei, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, ist daran zu erinnern, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

22 Wie sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, könnte eine Partei, wenn es ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteile vom 11. November 2004, Ramondin u. a./Kommission, C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60, sowie vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 96).

23 In der vorliegenden Rechtssache hatte die Rechtsmittelführerin zwar in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift vorgetragen, dass die streitige Entscheidung auf einer falschen Beurteilung ihres Marktanteils beruhe, sie beanstandete aber nur, dass sie anders als die übrigen kartellangehörigen Unternehmen behandelt worden sei, die sich ihrer Ansicht nach in der gleichen Lage befunden hätten wie sie. Die Rechtsmittelführerin hatte in ihrer Klageschrift hingegen nicht vorgetragen, dass der Wert ihres Eigenverbrauchs bei den Berechnungen in Bezug auf die Umsätze und die Marktanteile der dem Kartell angehörenden Unternehmen nicht einbezogen werden dürfe. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ist SGL auf die Frage eingegangen, ob dieser Wert bei der Bestimmung ihres Umsatzes und ihres Marktanteils zu berücksichtigen ist.

24 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Gericht die fragliche Rüge, wie SGL meint, als bloße Ergänzung des Vorbringens in der Klageschrift hätte ansehen müssen.

25 Folglich muss bestimmt werden, welche Bedeutung dem Faktor Eigenverbrauch im Rahmen der streitigen Entscheidung zukommt.

26 Unter der Überschrift "Angebot von elektrotechnischen und mechanischen Kohlenstoff- und Graphitprodukten" wird in Randnr. 37 der streitigen Entscheidung der Markt für diese Produkte beschrieben. Dort wird u. a. ausgeführt, dass in dem betreffenden Wirtschaftszweig Konzentrationstendenzen festzustellen gewesen seien und sich das Kartell 1998, dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr, in dem alle von der streitigen Entscheidung erfassten Unternehmen an diesem beteiligt gewesen seien, auf mehr als 90 % des Markts für die betreffende Produktgruppe erstreckt habe, dessen Gesamtwert "einschließlich des Eigenverbrauchs" 291 Mio. Euro betragen habe. In der Tabelle unter Randnr. 37 der streitigen Entscheidung wird noch einmal betont, dass die geschätzten Umsätze der beteiligten Unternehmen im Jahr 1998 den Wert des "Eigenverbrauchs" umfassten.

27 In der Anmerkung 2 zu Randnr. 37 der streitigen Entscheidung wird "Eigenverbrauch" definiert als "die weitere Verarbeitung oder unternehmens- bzw. konzerninterne Verwendung eines Produkts in der Weise, dass das Produkt zu einem anderen Produkt oder zum Teil eines anderen Produkts wird, das an Dritte verkauft wird". Weiter heißt es dort: "Eigenverbrauch kann - muss aber nicht - mit einem Innenumsatz, d. h. einem Umsatz innerhalb der Unternehmensgruppe, zu dem das Unternehmen gehört, einhergehen. Der Wert des Eigenverbrauchs wurde anhand eines Prozentsatzes des Verkaufswerts des an unabhängige Dritte verkauften Endprodukts berechnet, wobei diesem Prozentsatz die relativen Kosten der verschiedenen Bestandteile des Endprodukts zugrunde gelegt wurden. Von dieser Berechnung ausgenommen wurde der Wert des Eigenverbrauchs von Kohlenstoff- und Graphitblöcken, da dieser Wert bereits im ausgewiesenen Umsatz des aus Kohlenstoff- und Graphitblöcken hergestellten Produkts enthalten ist."

28 Ferner geht aus den Randnrn. 15, 19, 23, 28, 32 und 35 der streitigen Entscheidung hervor, dass der Kommission die jeweiligen Umsatzzahlen und prozentualen Marktanteile, einschließlich des Eigenverbrauchs, von den betreffenden Unternehmen genannt worden waren.

29 In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte erläuterte die Kommission in den Randnrn. 291 bis 295 der streitigen Entscheidung die Einbeziehung des Eigenverbrauchs in die vorgenommenen Berechnungen. So führte sie in Randnr. 292 dieser Entscheidung aus, dass der Wert des Eigenverbrauchs bei den Umsatz- und Marktanteilsdaten berücksichtigt werden müsse, da andernfalls vertikal integrierte Unternehmen zu Unrecht begünstigt würden. Ohne Berücksichtigung dieses Werts bliebe der tatsächliche Vorteil, den ein vertikal integriertes Unternehmen aus dem Kartell gezogen habe, unberücksichtigt, so dass dem Unternehmen keine Geldbuße auferlegt würde, die seiner Stellung auf dem von dem Verstoß betroffenen Produktmarkt entspreche.

30 Dass die Berücksichtigung des Eigenverbrauchs bei der Ermittlung des Umsatzes und der Marktanteile in einem Kontext wie dem des vorliegenden Falls sachdienlich ist, hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission (C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 62), anerkannt, wonach vertikal integrierte Unternehmen bei einer Nichtberücksichtigung des Werts interner Lieferungen hinsichtlich der Bewertung des Vorteils, den sie aus dem Kartell ziehen, zwangsläufig ungerechtfertigt begünstigt würden.

31 Die Berücksichtigung der Eigenverbrauchsumsätze ist daher ein wesentlicher Bestandteil der streitigen Entscheidung, so dass jede Beanstandung dieser Berechnungsmethode seitens der Rechtsmittelführerin, die ein an dem Kartell beteiligtes Unternehmen war, vor dem Gericht bereits mit der Klageschrift spezifisch hätte vorgebracht werden müssen.

32 Unter diesen Umständen kann die dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragene Rüge nicht als eine bloße Ergänzung der Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße geltend gemacht wurde, angesehen werden.

33 Was schließlich die Behauptung von SGL betrifft, dass sich die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen angewandten Kriterien erst im Verlauf des Verfahrens herauskristallisiert hätten, genügt die Feststellung, dass die Berechnungsfaktoren, die die Kommission als maßgeblich ansah, nämlich die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen und den Umfang des relevanten räumlichen Markts, in den Randnrn. 276 bis 288 der streitigen Entscheidung genannt werden, so dass diese Faktoren nicht als neue Gründe angesehen werden können.

34 Demzufolge hat das Gericht die Rüge von SGL in Bezug auf die Berücksichtigung des Werts des Eigenverbrauchs zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

35 Da das Gericht folglich mit der Zurückweisung dieser Rüge keinen Rechtsfehler begangen hat, verstößt das angefochtene Urteil - entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin - auch weder gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, noch ist es mit einem Begründungsmangel behaftet.

36 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wegen fehlerhafter Ermessensnachprüfung durch das Gericht in Bezug auf die Höhe der Geldbuße

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 SGL rügt Rechtsfehler des Gerichts bei der Bewertung der Berechnung der Höhe der ihr auferlegten Geldbuße. Eine Kategorisierung der an dem Kartell beteiligten Unternehmen werde nämlich ad absurdum geführt, wenn die konkrete Einordnung dieser Unternehmen in die jeweilige Kategorie so erfolge, dass deutliche Größenunterschiede nicht beachtet würden.

38 Die Einteilung dieser Unternehmen, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen sei, nämlich in Marktanteilstranchen von 10 %, sei weder schlüssig noch objektiv gerechtfertigt. Bei einer solchen Einteilung könne die sehr unterschiedliche Größe der Marktanteile der betreffenden Unternehmen nicht angemessen in Übereinstimmung mit Nr. 1 Teil A Abs. 6 der Leitlinien berücksichtigt werden. Im Übrigen könne der vom Gericht vorgenommene Vergleich des Durchschnittswerts der Marktanteile der Unternehmen einer Kategorie mit dem Durchschnittswert der Marktanteile der Unternehmen einer anderen Kategorie nicht zu einem Ergebnis führen, das mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehe.

39 Derartige Durchschnittswerte könnten nämlich sehr weit von den realen Zahlen abweichen, wenn die Kategorien zu weit gefasst würden. Dadurch würden die Unternehmen benachteiligt, deren Marktanteile innerhalb einer weit gefassten Kategorie von Unternehmen unterhalb des Durchschnittswerts lägen.

40 Nach Auffassung der Kommission gibt es keine Rechtsgrundlage für ein Gebot, die Kategorien zur Einteilung der an einem Kartell beteiligten Unternehmen anhand eines spezifischen Prozentsatzes festzulegen. Die Einteilung in Kategorien müsse anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen, d. h. anhand der Verteilung der einschlägigen Marktanteile zwischen den betreffenden Unternehmen.

41 Die gleichmäßige Verteilung der Marktanteile sei nur eines der vom Gericht berücksichtigten Elemente gewesen. Im Übrigen sei eine Einteilung der Unternehmen nach Kategorien auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Marktanteile über ein größeres Spektrum relativ gleichmäßig verteilt seien.

42 Außerdem beruhe jede Einteilung der Unternehmen in Kategorien, nach welcher Methode auch immer, auf Erwägungen hinsichtlich der Schwere des kollektiven Verstoßes insgesamt, wobei es sich um ein für alle dem Kartell angehörenden Unternehmen identisches Element handele. Unter diesen Umständen habe das Gericht zu Recht die Entscheidung gebilligt, die Grundbeträge der diesen Unternehmen aufzuerlegenden Geldbußen im Wege der Pauschalisierung festzusetzen und die genannten Unternehmen in drei Kategorien einzuteilen.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Die differenzierte Behandlung von an einem Kartell beteiligten Unternehmen bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen gehört untrennbar zur Ausübung der der Kommission insoweit zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 44).

44 Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin, ohne die Befugnis der Kommission, die dem Kartell angehörenden Unternehmen anhand ihrer Umsätze und Marktanteile in Kategorien einzuteilen, als solche in Abrede zu stellen, geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Entscheidung, bei einer derartigen Einteilung Kategorien in 10%-Schritten zu bilden, was überzogen sei, zu einer ungleichen und unausgewogenen Einstufung geführt habe.

45 Bei der Prüfung dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass der in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils erwähnte Wertungsspielraum nicht nur die Befugnis umfasst, die einem Kartell angehörenden Unternehmen in unterschiedliche Kategorien einzuteilen, sondern auch die Befugnis, die Zahlenwerte zur Abgrenzung dieser Kategorien festzulegen.

46 Demzufolge war die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall sechs Unternehmen von der streitigen Entscheidung betroffen waren, berechtigt, eine solche Einteilung vorzunehmen und zu diesem Zweck die Einstufungsparameter im Wege der Pauschalisierung festzulegen.

47 Wie aus den Randnrn. 289 bis 291 der streitigen Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen beteiligten Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb berücksichtigt. Insoweit entschied sich die Kommission dafür, die betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien entsprechend ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt einzuordnen. Die Vergleiche, die die Kommission auf diese Weise angestellt hat, stützten sich auf die Umsatz- und Marktanteilsdaten in Bezug auf die in Rede stehenden Produkte.

48 Bei der Einteilung der betroffenen Unternehmen nach ihrer relativen Größe hat die Kommission die beiden größten Anbieter elektrotechnischer und mechanischer Kohlenstoff- und Graphitprodukte der ersten Kategorie zugeordnet, in dem Unternehmen mit einem Marktanteil von über 20 % zusammengefasst waren. SGL und ein anderes Unternehmen wurden der zweiten Kategorie zugewiesen, der Unternehmen mit einem Marktanteil zwischen 10 % und 20 % angehörten. Zwei weitere Unternehmen wurden der dritten Kategorie zugeordnet, in der Unternehmen mit einem Marktanteil unter 10 % erfasst wurden (vgl. Randnrn. 297 und 298 der streitigen Entscheidung).

49 In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe, darauf beschränken müsse, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt sei.

50 In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils bemerkt das Gericht, dass eine Einteilung der Unternehmen in drei Kategorien, bei denen zwischen großen, mittleren und kleinen Marktteilnehmern unterschieden werde, als eine nicht sachwidrige Vorgehensweise für die Berücksichtigung ihrer relativen Bedeutung auf dem Markt anzusehen sei. Zudem betont das Gericht in dieser Randnummer, dass die Marktanteile der Mitglieder des Kartells im vorliegenden Fall auf einer Skala von 0 % bis 30 % relativ gleichmäßig verteilt seien und der Methode der Kommission, die Schwellenwerte für die Bildung der Kategorien bei 10 % und bei 20 % anzusetzen, die innere Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden könne.

51 Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht in den Randnrn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils eingehend mit der ersten Kategorie von Unternehmen befasst und ist insoweit in Randnr. 76 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass deren Zusammensetzung und der entsprechende Grundbetrag der Geldbuße als schlüssig und objektiv gerechtfertigt angesehen werden könnten.

52 In Bezug auf die Einstufung der Rechtsmittelführerin in die zweite Kategorie und die sich daraus ergebenden Auswirkungen hat das Gericht in den Randnrn. 82 bis 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der für diese Kategorie festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße die zu dieser Kategorie gehörenden Unternehmen, bei denen es sich um mittlere Marktteilnehmer handele, gegenüber den Unternehmen der anderen Kategorien nicht benachteilige.

53 Im Rahmen seiner Prüfung, ob die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Einteilung in Kategorien und die Abgrenzung der drei Unternehmenskategorien voneinander, die die Kommission zwecks Festsetzung des jeweiligen Grundbetrags der Geldbuße geschaffen hatte, begründet sind, hat sich das Gericht in den vorgenannten Randnummern u. a. mit den Durchschnittswerten in Bezug auf den Umsatz und die Marktanteile für die Unternehmen der jeweiligen Kategorie sowie mit den Verhältnisgrößen auseinandergesetzt, die sich bei einem Vergleich dieser Durchschnittswerte zwischen den verschiedenen Kategorien ergeben. In Randnr. 88 des angefochtenen Urteils ist es infolgedessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die darauf bezogene Argumentation von SGL darauf hinauslaufe, den Grundsatz der Einteilung der Unternehmen in Kategorien, wie sie die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommen habe, in Abrede zu stellen.

54 Zudem hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die zweite Kategorie von Unternehmen "in schlüssiger und objektiver Weise" gebildet worden sei und dabei auch die individuellen Marktanteile, insbesondere im Verhältnis zur dritten Kategorie, berücksichtigt worden seien.

55 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts ergibt sich, dass dieses eingehend geprüft hat, ob die Kommission die Einteilung der am Kartell beteiligten Unternehmen in drei Kategorien und die Abgrenzung der drei Unternehmenskategorien voneinander schlüssig und objektiv vorgenommen hatte. Das Gericht hat außerdem geprüft, ob die Zusammenfassung von Unternehmen in einer Kategorie im Vergleich zu den anderen Kategorien schlüssig und objektiv war.

56 Darüber hinaus kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht prüfen, ob eine andere Methode, die von unterschiedlichen Referenzwerten ausgeht und auf eine abweichende Einteilung hinausläuft, von der Kommission und vom Gericht hätte in Betracht gezogen werden müssen.

57 Die Einteilung der am Kartell beteiligten Unternehmen in drei Kategorien und die pauschalierende Festsetzung der Grundbeträge, die die Kommission vorgenommen hatte und die das Gericht gebilligt hat, standen demzufolge im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

58 In Bezug auf die Rüge von SGL, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei, genügt der Hinweis, dass sich die Kontrolle durch den Gerichtshof, was die Höhe der Geldbuße betrifft, die einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen auferlegt wurde, im Rechtsmittelverfahren insbesondere darauf richtet, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128, vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission, C-359/01 P, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 47, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 244).

59 Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung durch das Gericht, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129, und British Sugar/Kommission, Randnr. 48).

60 Unter diesen Umständen kann kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht festgestellt werden.

61 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

62 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß ihres Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da SGL mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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