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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: C-57/00 P
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 88 Abs. 1
EGV Art. 87 Abs. 2 Buchst. c
EGV Art. 253
EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG), wonach Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden. Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, besteht somit keine Vermutung, dass diese Bestimmung seit der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden wäre.

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ist als eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen. Die durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile können nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile sein, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung einer physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind.

Diese Bestimmung kann hingegen nicht - ohne sowohl ihren Ausnahmecharakter als auch ihren Zusammenhang und Zweck zu verkennen - dahin ausgelegt werden, dass sie es erlaubte, den wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer, so unbestreitbar er auch sein mag, vollständig auszugleichen; dieser wirtschaftliche Rückstand ist das Ergebnis konkreter wirtschaftspolitischer Entscheidungen, die die Deutsche Demokratische Republik getroffen hat.

Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden.

So ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht zur Überwindung der mit der politischen und wirtschaftlichen Teilung Deutschlands verbundenen Sondersituation bestimmt. Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer in den Genuss von Beihilfen jeder Art gelangen könnte.

Die Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik könnten nur dann als durch die Teilung Deutschlands wirtschaftlich benachteiligt angesehen werden, wenn die Existenz der politisch-wirtschaftlichen Grenze zwischen den beiden Teilen Deutschlands diese in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in einer Art und Weise behindert hätte, die sie gegenüber den anderen Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgehoben hätte.

( vgl. Randnrn. 23-25, 39-43 )

2. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Wenn eine Entscheidung in einem wohlbekannten Kontext erlassen wurde und sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, darf sie eine summarische Begründung enthalten.

( vgl. Randnrn. 76-77 )

3. Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

( vgl. Randnr. 93 )

4. Damit staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, verlangt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG) anders als Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c, dass diese dazu bestimmt sind, eine beträchtliche Störung zu beheben, die das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beeinträchtigt und nicht nur das einer der Regionen oder eines der Gebietsteile dieses Staates. Als Ausnahmebestimmung ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nämlich eng auszulegen.

( vgl. Randnrn. 97-98 )

5. Anträge, mit denen die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, sind gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

( vgl. Randnr. 124 )


Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003. - Freistaat Sachsen (C-57/00 P) und Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH (C-61/00 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie. - Verbundene Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P

Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt J. Sedemund, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-57/00 P),

Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-61/00 P),

Rechtsmittelführer,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Oppermann als Bevollmächtigten,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 26. Februar 2002, in der der Freistaat Sachsen durch Rechtsanwalt T. Lübbig, die Volkswagen AG und die Volkswagen Sachsen GmbH durch Rechtsanwalt M. Schütte, die Kommission durch K.-D. Borchardt im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller und die Bundesrepublik Deutschland durch T. Oppermann und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Freistaat Sachsen zum einen sowie die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) und die Volkswagen Sachsen GmbH (im Folgenden: VW Sachsen) zum anderen haben mit Rechtsmittelschriften, die am 23. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 96/666/EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (ABl. L 308, S. 46, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Die Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Mai 2000 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

3 Das angefochtene Urteil erging auf Klagen, die der Freistaat Sachsen zum einen sowie Volkswagen und VW Sachsen zum anderen am 26. August und 13. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hatten, mit denen sie die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begehrten.

4 Mit Beschlüssen vom 1. und 3. Juli 1998 wurden die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom Gericht als Streithelfer zur Unterstützung der Kläger bzw. der Kommission zugelassen.

5 Parallel zu den beim Gericht erhobenen Klagen hat die Bundesrepublik Deutschland mit Klageschrift, die am 16. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und dort unter der Nummer C-301/96 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Dieses Verfahren wurde vom Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 1997 bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ausgesetzt.

6 Der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits ist in dem angefochtenen Urteil folgendermaßen dargestellt:

1 Mit Schreiben vom 31. Dezember 1988 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass sie nach ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1988 über die Aufstellung eines allgemeinen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen) auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) in ihrer Sitzung vom 22. Dezember 1988 die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Rahmens festgelegt habe, die in der Anlage des Schreibens wiedergegeben seien. Sie forderte die Mitgliedstaaten auf, ihr binnen eines Monats mitzuteilen, ob sie mit dem Gemeinschaftsrahmen einverstanden seien.

2 Der Gemeinschaftsrahmen wurde in einer Mitteilung (89/C 123/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. 1989, C 123, S. 3). Er sollte nach seinem Unterabschnitt 2.5 ,am 1. Januar 1989 in Kraft treten und ,für zwei Jahre gültig sein.

3 Nach Abschnitt 1, vierter Absatz, war Ziel des Gemeinschaftsrahmens u. a. die Herstellung eines höheren Maßes an Disziplin bei der Gewährung von Beihilfen, um die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb in diesem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu schaffen. Die Kommission betonte in diesem Abschnitt, dass sie nur dann eine wirksame Wettbewerbspolitik betreiben könne, wenn sie zu einzelnen Beihilfefällen vor der Gewährung Stellung beziehen könne.

4 Unterabschnitt 2.2 Absatz 1 des Gemeinschaftsrahmens lautet:

,Anmeldepflichtig gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Beihilfen staatlicher Einrichtungen, die (einem) Unternehmen des Kfz-Sektors im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens innerhalb einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden, wenn der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU übersteigt. Beihilfen, die außerhalb einer genehmigten Regelung gewährt werden sollen, unterliegen ungeachtet ihres Umfangs und ihrer Intensität ausnahmslos der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag... Vorhaben der Mitgliedstaaten zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen sind der Kommission so rechtzeitig mitzuteilen, dass ihr ausreichend Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung steht.

5 Unter Abschnitt 3 des Gemeinschaftsrahmens, der die Leitlinien für die Beurteilung der Beihilfefälle betrifft, führt die Kommission u. a. folgendes aus:

,- Regionalbeihilfen

...

Die Kommission ist sich des wertvollen Beitrags zur Entwicklung wirtschaftlich benachteiligter Regionen bewusst, der mit der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Teilen geleistet werden kann. Deshalb befürwortet sie in der Regel Investitionsbeihilfen, die als Beitrag zur Überwindung von Strukturschwächen in benachteiligten Regionen der Gemeinschaft gewährt werden. Mit der vorherigen Anmeldung solcher Beihilfen müsste die Kommission in Zukunft die Möglichkeit erhalten, deren Nutzwirkungen auf die regionale Entwicklung (d. h. ihr Beitrag zur dauerhaften Entwicklung einer Region durch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und die wirtschaftliche Einbindung auf regionaler und kommunaler Ebene) den möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den gesamten Sektor (wie z. B. die Entstehung umfangreicher Überschusskapazitäten) gegenüberzustellen. Bei dieser Bewertung soll die grundlegende Bedeutung der Regionalbeihilfen für die Herstellung des Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt, sondern gewährleistet werden, dass andere Gesichtspunkte des Gemeinschaftsinteresses, wie z. B. die Entwicklung der Industrie der Gemeinschaft, ebenfalls berücksichtigt werden.

6 Nachdem die Bundesregierung der Kommission ihre Absicht mitgeteilt hatte, den Gemeinschaftsrahmen nicht anzuwenden, erließ letztere gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag die Entscheidung 90/381/EWG vom 21. Februar 1990 zur Änderung der deutschen Beihilferegelung zugunsten der Kfz-Industrie (ABl. L 188, S. 55). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:

,(1) Die Bundesrepublik Deutschland meldet der Kommission ab dem 1. Mai 1990 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag alle aufgrund der im Anhang aufgeführten Beihilferegelungen gewährten Beihilfen für Projekte mit einem Kostenumfang von mehr als 12 Millionen ECU an Unternehmen des Kraftfahrzeugsektors gemäß der Begriffsbestimmung in Unterabschnitt 2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie. Die Anmeldungen sind gemäß den in den Unterabschnitten 2.2 und 2.3 genannten Erfordernissen vorzunehmen. Die Bundesrepublik legt der Kommission ferner die in dem Gemeinschaftsrahmen geforderten Jahresberichte vor.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt über die nicht erschöpfende Aufstellung der Beihilferegelungen im Anhang hinaus auch für sonstige Beihilferegelungen, die von der Kfz-Industrie in Anspruch genommen werden können.

(3) Im Rahmen des Berlin-Förderungsgesetzes gewährte Beihilfen an Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie in Berlin sind von der mit dem Gemeinschaftsrahmen eingeführten Anmeldungspflicht freigestellt, jedoch in den vorzulegenden Jahresberichten aufzuführen.

7 Die Kommission genehmigte in einem an die deutsche Regierung gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1990 die Regelung über regionale Beihilfen für das Jahr 1991 gemäß dem 19. Rahmenplan auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 (im Folgenden: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe), wies aber darauf hin, dass bei der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen der in einigen Industriebereichen bestehende Gemeinschaftsrahmen beachtet werden müsse. Im 19. Rahmenplan (Teil I Punkt 9.3, S. 43) heißt es, dass die Kommission ,Entscheidungen getroffen [hat], die die Gewährung von Beihilfen auch im Rahmen genehmigter Systeme, z. B. der Regionalhilfe, an bestimmte Sektoren untersagen oder an die Vorabgenehmigung jedes einzelnen Fördervorhabens knüpfen...

Solche Regelungen bestehen in folgenden Bereichen:

a)...

- Kraftfahrzeugindustrie, sofern der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU übersteigt.

8 Mit dem Beitritt der aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hervorgegangenen fünf neuen Bundesländer, darunter des Freistaates Sachsen, zur Bundesrepublik Deutschland wurde am 3. Oktober 1990 die Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands proklamiert.

9 Die Kommission teilte den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 mit, dass sie eine Verlängerung des Gemeinschaftsrahmens für erforderlich halte.

10 Diese Entscheidung der Kommission war ebenfalls Gegenstand einer Mitteilung (91/C 81/05), die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1991, C 81, S. 4) veröffentlicht wurde. In dieser Mitteilung heißt es u. a.:

,... glaubt die Kommission, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie in seiner derzeitigen Form verlängert werden sollte. Die einzige Änderung besteht darin, dass, wie die Kommission entschieden hat, die Meldepflicht in der Bundesrepublik Deutschland nun auch für West-Berlin und das Territorium der ehemaligen DDR gilt [Artikel 1 Absatz 3 der Kommissionsentscheidung vom 21. Februar 1990, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 20. Juli 1990, gilt nicht mehr seit dem 1. Januar 1991].

Nach zwei Jahren will die Kommission den Gemeinschaftsrahmen erneut prüfen. Sollten sich dann Änderungen als erforderlich erweisen (oder der Gemeinschaftsrahmen hinfällig werden), wird die Kommission vor einer Entscheidung [die] Mitgliedstaaten hören.

11 Die Kommission genehmigte mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 und 11. April 1991 an die deutsche Regierung die Anwendung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe auf die neuen Bundesländer, wies aber noch einmal darauf hin, dass bei der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen der in einigen Industriebereichen bestehende Gemeinschaftsrahmen beachtet werden müsse. Ebenso genehmigte sie mit Schreiben vom 9. Januar 1991 die Ausweitung der bestehenden Regionalbeihilferegelungen auf die neuen Bundesländer und stellte dabei klar, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens zu beachten seien.

12 Am 23. Dezember 1992 entschied die Kommission, ,den Gemeinschaftsrahmen nicht zu ändern, und ,bis zu der nächsten von der Kommission zu organisierenden Überprüfung fortgelten zu lassen. Diese Entscheidung wurde in einer Mitteilung (93/C 36/06) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1993, C 36, S. 17) veröffentlicht.

13 Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, dass diese Entscheidung so auszulegen ist, ,dass mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte. Dieser Zeitraum war am 31. Dezember 1994 abgelaufen.

14 Nach Verkündung dieses Urteils teilte die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1995 den Mitgliedstaaten mit, sie habe im Interesse der Gemeinschaft am 5. Juli 1995 beschlossen, ihre Entscheidung vom 23. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Januar 1995 an zu verlängern, so dass der Gemeinschaftsrahmen ohne Unterbrechung anwendbar bleibe. Diese Verlängerung finde nur bis zum Abschluss des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung, dessen gleichzeitige Einleitung sie beschlossen habe (vgl. Randnr. 15). Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.

15 In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im Übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen (vgl. Mitteilung 95/C 284/03). Die neue Fassung des vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmens sah in Unterabschnitt 2.5 folgendes vor: ,Der Gemeinschaftsrahmen tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten in Kraft, spätestens jedoch zum 1. Januar 1996. Beihilfevorhaben, die von den zuständigen Behörden bis zu diesem Datum noch nicht genehmigt sind, unterliegen der Anmeldungspflicht ab 1. Januar 1996. Die deutsche Regierung stimmte dieser Wiedereinführung des Gemeinschaftsrahmens mit Schreiben vom 15. August 1995 zu."

7 In dem angefochtenen Urteil ist der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt folgendermaßen dargestellt:

16 Mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 brach der Absatz und damit die Fertigung von Trabant-Fahrzeugen in Sachsen zusammen. Zur Erhaltung der Kraftfahrzeugindustrie in dieser Region nahm die Volkswagen AG... Verhandlungen mit der Treuhandanstalt auf, die im Oktober 1990 zu einer Grundsatzvereinbarung führten. Diese Vereinbarung sah u. a. vor:

- gemeinsame Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft, der Sächsischen Automobilbau GmbH (nachstehend: SAB), deren Gesellschaftskapital zu 87,5 % zunächst von der Treuhandanstalt und zu 12,5 % von Volkswagen gehalten werden sollte;

- Übernahme der (seinerzeit noch in Bau befindlichen) Lackieranlage und der bestehenden Endmontage in Mosel (nachstehend: Mosel I) durch SAB;

- Übernahme der alten Motorenfertigung in Chemnitz (im Folgenden: Chemnitz I) durch die Volkswagen Sachsen GmbH... eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Volkswagen;

- Übernahme der Zylinderkopffertigung in Eisenach durch VW Sachsen und

- Errichtung eines neuen Fahrzeugwerks in Mosel mit den vier Hauptfertigungsbereichen Presswerk, Rohbau, Lackiererei und Endmontage (im Folgenden: Mosel II) und Neubau eines Motorenwerks in Chemnitz (im Folgenden: Chemnitz II) durch VW Sachsen.

17 Ursprünglich war die Übernahme und Umstrukturierung von Mosel I und Chemnitz I als vorübergehende Lösung gedacht, um zu vermeiden, dass die bestehende Belegschaft bis zu der für 1994 vorgesehenen Inbetriebnahme von Mosel II und Chemnitz II arbeitslos würde.

18 Mit Schreiben vom 19. September 1990 forderte die Kommission die deutsche Regierung auf, ihr gemäß dem Gemeinschaftsrahmen die staatlichen Beihilfen für diese Investitionsvorhaben mitzuteilen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 und 14. März 1991 unterstrich sie, dass solche Beihilfen nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission gewährt werden dürften. Diese Frage stand auch auf der Tagesordnung zweier bilateraler Zusammenkünfte in Bonn am 31. Januar 1991 und 7. Februar 1991.

19 Mit zwei Bescheiden vom 22. März 1991 bewilligte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe der VW Sachsen bestimmte Investitionszuschüsse für Mosel II und Chemnitz II (im Folgenden: Bescheide von 1991). Insgesamt beliefen sich diese Zuschüsse auf 757 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1994, und auf 147 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1996.

20 Mit Bescheid vom 18. März 1991 bewilligte das Finanzamt Zwickau-Land der VW Sachsen bestimmte Investitionszulagen gemäß dem Investitionszulagengesetz von 1991.

21 Der Volkswagen-Konzern beantragte weiter, gemäß dem Fördergebietsgesetz von 1991 Sonderabschreibungen vornehmen zu dürfen.

22 Mit Schreiben vom 25. März 1991 übermittelten die deutschen Behörden der Kommission eine Reihe von Informationen über die in den Randnummern 19 bis 21 genannten Beihilfen, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass genauere Informationen ihnen noch nicht vorlägen und dass beabsichtigt sei, diese Beihilfen im Rahmen der von der Kommission für die neuen Bundesländer genehmigten Beihilferegelungen zu gewähren. Die Kommission erklärte mit Schreiben vom 17. April 1991, dass das Schreiben der deutschen Behörden vom 25. März 1991 eine Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstelle, dass aber noch weitere Informationen erforderlich seien.

23 Mit Schreiben vom 29. Mai 1991 machten die deutschen Behörden geltend, dass der Gemeinschaftsrahmen auf die neuen Bundesländer zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. März 1991 nicht anwendbar gewesen sei. Da die fraglichen Beihilfen vor dem 31. März 1991 genehmigt worden seien, könne die Kommission die einzelnen dazugehörigen Akten nur im Rahmen der Regionalbeihilferegelungen prüfen (vgl. Randnr. 7). Die Kommission wies diesen Standpunkt der deutschen Behörden bei einem bilateralen Treffen am 10. Juli 1991 zurück und verlangte mit Schreiben vom 16. Juli 1991 weitere detaillierte Informationen. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 17. September 1991 legte die Kommission dieser mit Schreiben vom 27. November 1991 weitere Fragen vor.

24 Im Oktober und Dezember 1991 erhielt der Volkswagen-Konzern für Mosel II und Chemnitz II Investitionszuschüsse in Höhe von 360,8 Millionen DM und Investitionszulagen in Höhe von 10,6 Millionen DM.

25 Mit Entscheidung vom 18. Dezember 1991 (ABl. 1992, C 68, S. 14...), die der deutschen Regierung am 14. Januar 1992 zugestellt wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über die Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfen für die Finanzierung der Investitionen in Mosel I und II, Chemnitz I und II und dem Werk in Eisenach mit dem Gemeinsamen Markt.

26 In dieser Entscheidung kam die Kommission u. a. zu folgendem Ergebnis:

,Die von Ihren Behörden vorgesehenen Beihilfevorhaben geben aus folgenden Gründen Anlass zu Bedenken:

- sie wurden der Kommission nicht gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet;

- die hohe Intensität der Beihilfen zur Förderung von Investitionen, die zu einer spürbaren Ausweitung der Kapazität auf dem europäischen Kfz-Markt führen, könnte Wettbewerbsverfälschungen herbeiführen;

- mit den bisher vorliegenden Begründungen wären die relativ hohe Intensität der Regionalbeihilfen, die Gewährung indirekter Investitionsbeihilfen und vorübergehender Betriebsbeihilfen durch die Treuhand allein mit dem Hinweis auf die Strukturnachteile [für den Volkswagen-Konzern] in den neuen Bundesländern nicht zu rechtfertigen; gemessen an den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie wäre die Gesamtbeihilfeintensität als unangemessen hoch und damit unvereinbar einzustufen.

27 Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 erklärte sich die Bundesregierung bereit, weitere Beihilfezahlungen bis zum Abschluss des förmlichen Prüfungsverfahrens auszusetzen.

28 Mit Schreiben vom 24. April 1992 forderte die Kommission die deutschen Behörden, die Treuhandanstalt und Volkswagen auf, ihr weitere Informationen zu übermitteln. Nach einer Zusammenkunft am 28. April 1992 und auf die Schreiben der Kommission vom 14. Mai 1992, 5. Juni 1992, 21. August 1992 und 17. November 1992 hin übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 1992, 3. und 12. Juni 1992, 20. und 29. Juli 1992, 8. und 25. September 1992, 16. und 21. Oktober 1992 sowie 4. und 25. November 1992 sowie Volkswagen mit Schreiben vom 15. Juni 1992, 30. Oktober 1992, 12. Juni 1993 und 20. Juni 1993 zusätzliche Informationen. Die Parteien trafen sich zu weiteren Gesprächen am 16. Juni 1992, 9. September 1992, 12. und 16. Oktober 1992, 3. Dezember 1992 sowie 8. und 11. Juni 1993.

29 Am 13. Januar 1993 beschloss Volkswagen, wesentliche Teile der ursprünglich für Mosel und Chemnitz vorgesehenen Investitionen aufzuschieben. Vorgesehen war nun, dass die Lackieranlage und die Endmontage in Mosel II erst 1997 zum Einsatz kommen sollten und dass das Motorenwerk Chemnitz II erst 1996 seine Produktion aufnehmen solle. Die Kommission erklärte sich damit einverstanden, ihre Beurteilung auf der Grundlage der neuen Investitionspläne von Volkswagen zu überprüfen.

30 Am 30. März 1993 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991 (im Folgenden: Bescheide von 1993). Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für die nunmehr vorgesehene Investition belief sich auf 708 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und auf 195 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997.

31 Einige Einzelheiten der neuen Investitionsvorhaben von Volkswagen wurden der Kommission bei einer Zusammenkunft am 5. Mai 1993 vorgestellt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1993 übermittelte Deutschland ebenfalls eine Reihe von Informationen; Volkswagen ergänzte sie durch Schreiben vom 24. Juni 1993 und 6. Juli 1993 sowie durch ein Telefax vom 10. November 1993. Diese neuen Informationen wurden zudem bei Zusammenkünften am 18. Mai 1993, 10. Juni 1993, 2. Juli 1993 und 22. Juli 1993 geprüft. Neue Informationen über die von Volkswagen geplanten Kapazitäten wurden durch ein Schreiben der deutschen Regierung vom 15. Februar 1994 und ein Telefax vom 25. Februar 1994 übermittelt.

32 Bei einer Besichtigung der Werke Anfang April 1994 und bei Gesprächen am 11. Mai 1994 sowie am 2., 7. und 24. Juni 1994 konnte die Kommission neue Informationen über diese Projekte einholen. Außerdem wurden ihr bei diesen Gesprächen Unterlagen übergeben. Weitere Unterlagen wurden von den deutschen Behörden und Volkswagen am 10. Mai 1994, 30. Juni 1994 sowie am 4. und 12. Juli 1994 übermittelt.

33 Am 24. Mai 1994 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei neue Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991 und 1993 (nachstehend: Bescheide von 1994). Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für die jetzt vorgesehene Investition belief sich auf 648 Millionen DM für Mosel II, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und auf 167 Millionen DM für Chemnitz II, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997.

34 Mit Vertrag vom 21. Juni 1994 und Ergänzungsvertrag vom 1. November 1994 erwarb Volkswagen von der Treuhandanstalt deren Anteil von 87,5 % am Gesellschaftskapital der SAB.

35 Am 27. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/1068/EG über Beihilfen für Investitionen des Volkswagen-Konzerns in den neuen Bundesländern (ABl. L 385, S. 1; im Folgenden: Entscheidung Mosel I). In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. Folgendes fest (Abschnitt IV, vierter Absatz, der Begründungserwägungen):

,Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission sämtliche Investitionsvorhaben von Volkswagen in Sachsen als Ganzes gesehen und wollte auch über alle Beihilfeelemente zusammen entscheiden. 1993 stellte Volkswagen die Investitionen für die neuen Werke zurück, argumentierte aber auch dann noch, dass Fertigungstechnik, Arbeitsaufwand und andere entscheidende Größen hiervon nicht berührt würden. Bei einer Werksbesichtigung in diesem Jahr wurde jedoch klar, was Experten bestätigten, dass sich diese Auffassung nicht länger halten lässt. Volkswagen gab der Kommission gegenüber auch zu, dass die alten Pläne inzwischen überholt sind und an neuen gearbeitet wird. Die neuen Pläne für die neuen Auto- und Motorenwerke Mosel II und Chemnitz II sind eng verzahnt mit der Entwicklung des Golf A 4, der in Produktion gehen soll, wenn auch Mosel II die Fertigung aufnimmt, d. h. 1997. Die endgültige Fassung der neuen Pläne wird erst zum Jahresende 1994 vorliegen. Soweit bekannt, beinhalten die neuen Pläne wesentliche Änderungen in der Technologie und Produktionsstruktur. Es ist offensichtlich, dass die ursprüngliche Verbindung zwischen den Investitionen in den alten Treuhandwerken und Neubauplänen auf der grünen Wiese heute nicht mehr besteht. Die Kommission hat daher beschlossen, sich vorerst nur mit der Umstrukturierungshilfe für die bestehenden Werke zu befassen - hier kann sie sich anhand der vorliegenden Informationen eine klare Meinung bilden - und über die Neubauprojekte erst zu entscheiden, wenn Volkswagen und Deutschland feste Investitions- und Beihilfepläne vorlegen können.

36 Wie sich aus der Entscheidung Mosel I ergibt, wurden die Lackiererei und die Endmontage Mosel I gemäß der Vereinbarung mit der Treuhandanstalt modernisiert und umgebaut (vgl. Randnr. 16). In der Anfangszeit bis 1992 wurden in Mosel I die Modelle VW Polo und Golf A 2 endmontiert, deren Teile in anderen Werken des Volkswagen-Konzerns hergestellt und vollständig zerlegt an Mosel geliefert wurden. Von Juli 1992 an konnte durch die Verbindung der gerade umgebauten Lackiererei und Endmontage des Werks Mosel I mit dem gerade in Betrieb genommenen neuen Karosseriewerk Mosel II die Produktion des Modells Golf A 3 in Mosel aufgenommen werden, wobei die Pressarbeiten anderweitig durchgeführt wurden. Anschließend wurde im Januar 1993 die Logistik von Wolfsburg nach Mosel I verlegt, und in der Umgebung siedelten sich neue Zulieferer an, die die für Mosel I und Chemnitz I erforderlichen Teile liefern konnten. Das neue Presswerk Mosel II nahm seinen Betrieb im März 1994 neben dem Werk Mosel I auf.

37 Die Kommission erklärte in Artikel 1 der Entscheidung Mosel I u. a. verschiedene Beihilfen, die bis Ende 1993, dem Zeitpunkt, zu dem die Umstrukturierung abgeschlossen sein sollte, gewährt worden waren, in Höhe von 487,3 Millionen DM für Mosel I und in Höhe von 84,8 Millionen DM für Chemnitz I für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dagegen wurden verschiedene später gewährte Beihilfen, insbesondere diejenigen, die als Beihilfen für Ersatzbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen eingestuft wurden, die laut der Entscheidung Mosel I nach dem Gemeinschaftsrahmen unter keinen Umständen genehmigt werden konnten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt (vgl. Entscheidung Mosel I, Abschnitte IX und X).

38 Die deutsche Regierung unterrichtete die Kommission in der Folge mehrmals mündlich über Verzögerungen bei der Fertigstellung der Vorhaben Mosel II und Chemnitz II. Die Kommission erinnerte die deutschen Behörden in einem Schreiben vom 12. April 1995 daran, dass sie die Pläne von Volkswagen für diese neuen Werke mitteilen müssten, damit die Kommission die betreffenden Beihilfen prüfen könne. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 4. August 1995 forderte die Kommission dringend die erforderlichen Informationen an und kündigte eine einstweilige Anordnung und eine spätere abschließende Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen für den Fall an, dass Deutschland der Aufforderung nicht nachkommen sollte. In Beantwortung dieses Schreibens unterrichtete Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 22. August 1995, dass die Investitionspläne von Volkswagen noch immer nicht abgeschlossen seien.

39 Am 31. Oktober 1995 erließ die Kommission die Entscheidung 96/179/EG, mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (ABl. 1996, L 53, S. 50).

40 Auf diese Entscheidung hin wurden der Kommission bei einem Gespräch am 20. November 1995 einige Informationen über das Projekt und die Produktionskapazität übermittelt. Diese wurden in einem Schreiben vom 13. Dezember 1995 bestätigt und bei einer Besichtigung des Vorhabens am 21. und 22. Dezember 1995 erläutert. Am 15. Januar 1996 richtete die Kommission weitere Fragen an die deutschen Behörden. Nach einem Gespräch vom 23. Januar 1996 wurden ihr die meisten noch ausstehenden Informationen mit Schreiben vom 1. und 12. Februar 1996 übermittelt.

41 Am 21. Februar 1996 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei Bescheide zur Änderung der Bescheide von 1991, 1993 und 1994 (im Folgenden: Bescheide von 1996). Die Investitionszuschüsse für Mosel II beliefen sich nun auf insgesamt 499 Millionen DM, verteilt auf die Jahre 1991 bis 1997, und für Chemnitz II auf 109 Millionen DM, verteilt auf die Jahre 1992 bis 1997.

42 Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 wies die Kommission die deutschen Behörden darauf hin, dass ihr noch verschiedene Informationen fehlten. Diese wurden ihr bei einer Unterredung am 25. März 1996 übermittelt und am 2. und 11. April 1996 erörtert. Ein zusätzliches Treffen fand am 29. Mai 1996 statt.

43 Am 26. Juni 1996 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung..., deren verfügender Teil lautet:

,Artikel 1

Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) [des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen)] vereinbar:

- die von Deutschland an [den Volkswagen-Konzern] gewährte Beihilfe für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszuschüssen bis zu 418,7 Millionen DM;

- die von Deutschland an [den Volkswagen-Konzern] gewährte Beihilfe für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel (Mosel II) und Chemnitz (Chemnitz II) in Form von Investitionszulagen bis zu 120,4 Millionen DM.

Artikel 2

Die folgenden, von Deutschland geplanten Beihilfen für die verschiedenen Investitionsvorhaben der Volkswagen AG in Sachsen sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden:

- die geplante Investitionsbeihilfe an [den Volkswagen-Konzern] für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel II und Chemnitz II in Form von Sonderabschreibungen auf Investitionen im Rahmen des Fördergebietsgesetzes mit einem nominellen Wert von 51,67 Millionen DM;

- die geplante Investitionsbeihilfe an [den Volkswagen-Konzern] für [dessen] Investitionsvorhaben in Mosel II in Form von Investitionszuschüssen in Höhe von 189,1 Millionen DM, die über den in Artikel 1 erster Gedankenstrich genannten Betrag hinausgeht.

Artikel 3

Deutschland gewährleistet, dass die Kapazität der Werke in Mosel 1997 ein Niveau von 432 Einheiten/Tag nicht überschreitet...

Darüber hinaus übermittelt und erklärt Deutschland der Kommission Jahresberichte über die Verwirklichung der förderfähigen Investitionen in Höhe von 2 654,1 Millionen DM in Mosel II und Chemnitz II und über die tatsächlich erfolgten Beihilfezahlungen, um sicherzustellen, dass die kombinierte effektive Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, 22,3 % für Mosel II und 20,8 % für Chemnitz II nicht überschreitet...

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

44 Nach einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden von Volkswagen an den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen vom 8. Juli 1996 zahlte der Freistaat Sachsen an Volkswagen im Juli 1996 90,7 Millionen DM Investitionszuschüsse, die in der [streitigen] Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren."

Das angefochtene Urteil

8 Der Randnummer 97 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht die von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Klagegründe und Argumente jeweils einer von drei Hauptgruppen zugeteilt hat, mit denen erstens Verstöße gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG), zweitens gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und drittens gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wurden. Es hat darüber hinaus entschieden, dass die Vorwürfe der Sachverhaltsverfälschung sowie der mangelhaften Begründung der streitigen Entscheidung zudem auch erschöpfend geprüft werden könnten, wenn sie formell der einen oder anderen dieser drei Gruppen zugeordnet seien.

9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen abgewiesen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens auferlegt.

10 Die Rechtsmittelführer stützen die gegen das angefochtene Urteil eingelegten Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe: erstens auf einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, zweitens auf einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), drittens auf einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, viertens auf einen Verstoß gegen die Artikel 92 Absatz 3 und 93 EG-Vertrag und fünftens auf eine vom Gericht angenommene teilweise Klagerücknahme.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag

11 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

129 Nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ,Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

130 Diese Vorschrift ist mit der Herstellung der Einheit Deutschlands keineswegs implizit außer Kraft getreten, sondern sowohl im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 als auch im Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 aufrechterhalten worden. Zudem ist eine gleich lautende Vorschrift in Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c des [EWR-]Abkommens... aufgenommen worden.

131 Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, lässt sich daher nicht annehmen, dass diese Bestimmung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden ist, wie die Kommission im Gegensatz zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis (vgl. insbesondere die Entscheidung in den Fällen Daimler-Benz und Tettau) in der Sitzung geltend gemacht hat.

132 Da es sich jedoch um eine Ausnahme von dem in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag eng auszulegen.

133 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind zudem bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, deren Teil sie ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, 3792, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, 1062).

134 Der Ausdruck ,Teilung Deutschlands bezieht sich im vorliegenden Fall historisch auf die Errichtung der Trennungslinie zwischen der Ostzone und den Westzonen im Jahr 1948. Daher sind ,durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung dieser Grenze - beispielsweise die Umschließung bestimmter Regionen (vgl. die Daimler-Benz-Entscheidung), die Unterbrechung der Verkehrswege (vgl. die Tettau-Entscheidung) oder für einige Unternehmen der Verlust ihrer natürlichen Absatzgebiete, so dass sie einer Unterstützung bedürfen, um sich den neuen Verhältnissen anzupassen oder um diese nachteilige Lage überstehen zu können (vgl. in diesem Sinne, allerdings zu Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag, Urteil [vom 10. Mai 1960 in den Rechtssachen 3/58 bis 18/58, 25/58 und 26/58] Barbara Erzbergbau u. a./Hohe Behörde [Slg. 1960], 415) - entstanden sind.

135 Dagegen verkennen die Kläger und die deutsche Regierung sowohl den Ausnahmecharakter des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag als auch dessen Zusammenhang und Zweck, wenn sie meinen, dass diese Bestimmung es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer bis zu dem Punkt vollständig auszugleichen, an dem diese Länder einen Entwicklungsstand erreicht haben, der dem der alten Bundesländer vergleichbar ist.

136 Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Die Teilung Deutschlands als solche hat sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ostzone und der Westzonen nur am Rande ausgewirkt, sie zu Beginn zudem in gleicher Weise getroffen und die anschließende günstige Wirtschaftsentwicklung in den alten Bundesländern nicht verhindert.

137 Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der Teilung Deutschlands als solcher, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Staaten diesseits und jenseits der Grenze errichtet wurden.

138 Daraus folgt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Abschnitt X, dritter Absatz, der [streitigen] Entscheidung den Grundsatz aufgestellt hat, dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht auf Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte angewandt werden sollte und die Freistellungsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsrahmen genügten, um den Problemen in den neuen Bundesländern zu begegnen.

139 Die Kläger machen in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass die Begründung widersprüchlich sei, weil die Kommission an anderen Stellen der [streitigen] Entscheidung die streitigen Investitionen als ,Erweiterungsinvestitionen qualifiziert habe. Der Ausdruck ,Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte wird nämlich im Rahmen einer Entgegnung auf ein allgemeines Vorbringen der deutschen Regierung (vgl. Abschnitt V, erster Absatz, unter 1 der [streitigen] Entscheidung) verwendet und bezieht sich daher nicht spezifisch auf die Beihilfen für die Investitionsprojekte von Volkswagen in den Werken Mosel II und Chemnitz II, sondern auf sämtliche Beihilfen zur Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Bundesländer.

140 Soweit es um die Frage geht, ob die streitigen Beihilfen - abgesehen davon, dass sie der wirtschaftlichen Entwicklung des Freistaats Sachsen dienen - speziell dazu bestimmt sind, die durch die Teilung Deutschlands verursachten Nachteile auszugleichen, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, der beantragt, Beihilfen in Abweichung von den Regeln des EG-Vertrags gewähren zu dürfen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist und aufgrund dessen insbesondere alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 [in der Rechtssache C-364/90], Italien/Kommission [Slg. 1993, I-2097], Randnr. 20).

141 Die Akten des Gerichts enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die deutsche Regierung oder die Kläger im Verwaltungsverfahren besondere Argumente zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Teilung Deutschlands und der Lage der sächsischen Automobilindustrie nach der Herstellung der Einheit vorgetragen hätten.

142 Die Kommission hat daher zu Recht geltend gemacht, dass die Parteien konkret nichts vorgetragen hätten, was die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte.

143 Die Kläger und die deutsche Regierung, die auf ihre schriftsätzlichen Äußerungen zu diesen Fragen in der Rechtssache C-301/96 verwiesen hat, haben vor dem Gericht zwar geltend gemacht, dass sich die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Freistaat Sachsen durch die Teilung Deutschlands entstanden seien, durch einen Vergleich der deutschen Automobilproduktion in dieser Region vor 1939 und der im Jahr 1990 nachweisen lasse. Der Rückgang der sächsischen Automobilindustrie im Vergleich zur westdeutschen im Allgemeinen sei namentlich durch die Teilung des deutschen Marktes und den damit zusammenhängenden Verlust der traditionellen Absatzgebiete dieser Industrie im Westen als Folge dieser Teilung bedingt gewesen.

144 Soweit diese Argumentation vor dem Gericht zuzulassen ist, obwohl sie nicht im Vorverfahren vorgetragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 93), ist sie zurückzuweisen.

145 Selbst unterstellt, dass der Wegfall der traditionellen Absatzgebiete der sächsischen Automobilindustrie durch die Hindernisse im innerdeutschen Handel bedingt war, bedeutet dies noch nicht, dass die schlechte Wirtschaftslage dieser Industrie im Jahr 1990 unmittelbare Folge dieses, wie unterstellt wird, auf die Teilung Deutschlands im Jahr 1948 zurückgehenden Verlustes der Absatzgebiete gewesen ist. Die von den Klägern dargestellten Schwierigkeiten beruhen in erster Linie auf der anderen Wirtschaftsorganisation des ostdeutschen Systems, die nicht ,durch die Teilung Deutschlands im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ,verursacht worden sind.

146 Allein der Vergleich der Lage der sächsischen Automobilindustrie in den Jahren vor 1939 mit der im Jahr 1990 genügt daher nicht, um einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Nachteilen, unter denen diese Industrie zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Beihilfen litt, und der ,Teilung Deutschlands im Sinne der genannten Bestimmung nachzuweisen.

147 Was die [Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1964 über Beihilfen zugunsten der wirtschaftlichen Eingliederung des Saargebiets in die Bundesrepublik Deutschland (Bulletin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Nr. 2-1965, S. 33; im folgenden: Saargebiets-Entscheidung)] betrifft, so haben die Parteien sie im Rahmen dieses Verfahrens weder vorgelegt noch einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Kläger sind den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Entscheidung auf einer anderen Auffassung der Kommission in der Vergangenheit beruhte und dass diese Auffassung, selbst wenn sie bewiesen wäre, die Gültigkeit der rechtlichen Beurteilungen im Jahr 1996 in Frage stellte.

148 Somit haben die Kläger und die Streithelferin nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die Kommission die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums mit der Feststellung überschritten hätte, dass die streitigen Beihilfen nicht den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erfuellten."

Zum ersten Teil

12 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes behaupten die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag weder mit dem Wortlaut noch mit dem historischen Hintergrund, dem Sinn und Zweck und schließlich der systematischen Stellung dieser Bestimmung vereinbar sei.

Zum Wortlaut des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag

- Vorbringen der Beteiligten

13 Was den Wortlaut des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag betrifft, so tragen die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei und dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Teilung Deutschlands" auf die Folgen gerichtet sei, die sich aus dem Nebeneinander zweier unterschiedlicher politisch-wirtschaftlicher Systeme ergäben, und nicht auf physisch-verkehrstechnische Kriterien verweise.

14 Die Rechtsmittelführer sowie die deutsche Regierung stützen ihr Vorbringen zunächst darauf, dass die Gemeinschaftsorgane den Begriff der Teilung Deutschlands" im Rahmen des Protokolls über den innerdeutschen Handel als Synonym für die Unterscheidung entgegengesetzter wirtschaftlicher Systeme verwendet hätten; ferner habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) in Bezug auf Zypern das Wort partition" (Teilung) als Synonym für das Wort division" (Teilung) verwendet; schließlich hätten die Gemeinschaftsorgane im Zusammenhang mit der Spaltung Europas in zwei Blöcke aus Anlass der Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 2654/85 des europäischen Abgeordneten Pordea den Begriff Teilung Europas" verwendet (ABl. 1988, C 236, S. 4). Dies zeige, dass mit dem Begriff Teilung Deutschlands" nicht die bloße physische Errichtung der Grenze zwischen Ost und West gemeint gewesen sei, sondern die politisch-wirtschaftliche Spaltung des europäischen Kontinents.

15 Die deutsche Regierung führt weiter aus, dass der Begriff Teilung Deutschlands" im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht ausschließlich - wie es das Gericht ohne jede Begründung und historisch unzutreffend getan habe - auf das Jahr 1948 bezogen werden könne. Dieser Begriff könne nur als Bezugnahme auf einen Prozess begriffen werden, der sich von 1945 bis 1990 permanent fortentwickelt und vertieft habe. Da das Gericht aus dieser Feststellung anschließend für das Verständnis der Teilungsklausel wichtige Folgerungen abgeleitet habe, sei ihm ein Rechtsfehler unterlaufen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse.

16 Die deutsche Regierung beanstandet die Feststellung des Gerichts, dass Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag eng auszulegen sei, da eine solche Auslegung auf eine Missachtung von Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung hinauslaufe.

17 Nach Ansicht der Kommission hingegen enthalten weder die deutsche noch die französische oder die englische Fassung dieser Bestimmung irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff Teilung" nicht nur eine staatliche Teilung, sondern primär eine Teilung in unterschiedliche Politik-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme gemeint sein könnte.

18 Das Vorbringen zum Protokoll über den innerdeutschen Handel sei entweder unzulässig, da es nicht vor dem Gericht vorgetragen worden sei, oder unbegründet, da es nicht besage, dass der Ausdruck Teilung Deutschlands" das Auseinanderfallen einer ehemals einheitlichen Volkswirtschaft in zwei unterschiedliche politisch-wirtschaftliche Systeme bezeichne.

19 Im Übrigen sei der Hinweis auf die faktische Teilung Zyperns nicht maßgebend, da diese international nicht anerkannt sei. Die Antwort auf die schriftliche Anfrage von Herrn Pordea sei politischer Art und daher ohne jede Verbindlichkeit.

- Würdigung durch den Gerichtshof

20 Zunächst ist zu der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß den Artikeln 42 § 2 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gegen das auf das Protokoll über den innerdeutschen Handel gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführer und der deutschen Regierung erhoben hat, festzustellen, dass dieses Vorbringen kein neues Angriffsmittel darstellt, sondern ein Argument zur Stützung eines bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Angriffsmittels. Demnach ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

21 In Bezug auf die Auslegung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag hat das Gericht in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck Teilung Deutschlands" sich auf die Nachteile beziehe, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung der innerdeutschen Grenze entstanden seien.

22 Diese Auslegung durch das Gericht entspricht derjenigen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857) und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139) vorgenommen hat.

23 Der Gerichtshof hat nämlich zunächst in Randnummer 49 des Urteils Deutschland/Kommission vom 19. September 2000 darauf hingewiesen, dass Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag als eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen ist, und sodann in Randnummer 52 ausgeführt, dass die durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile sein können, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung einer physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind.

24 Diese Bestimmung kann hingegen nicht - wie die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung meinen - dahin ausgelegt werden, dass sie es erlaubte, den wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer, so unbestreitbar er auch sein mag, vollständig auszugleichen; dieser wirtschaftliche Rückstand ist das Ergebnis konkreter wirtschaftspolitischer Entscheidungen, die die Deutsche Demokratische Republik getroffen hat.

25 In Randnummer 54 des Urteils Deutschland/Kommission vom 19. September 2000 hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, nicht durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden ist, und in Randnummer 55 dieses Urteils ausgeführt, dass somit die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung beruht, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden.

26 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Rechtsmittelführern und der deutschen Regierung herangezogenen Protokoll über den innerdeutschen Handel von 1957, da das Protokoll nicht den Zweck hatte, die Existenz unterschiedlicher politisch-wirtschaftlicher Systeme zu überwinden, sondern verhindern sollte, dass die Errichtung der Zollaußengrenze im Gebiet der Gemeinschaft den Handel zwischen den beiden Wirtschaftszonen in Bezug auf den freien Warenverkehr übermäßig behinderte.

27 Das erwähnte Urteil Anastasiou u. a., das die Teilung des zypriotischen Hoheitsgebiets betrifft, und die Antwort auf die schriftliche Anfrage von Herrn Pordea sind hier nicht einschlägig, da sie keine Auslegung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verwendeten Begriffes der Teilung Deutschlands" enthalten.

Zum historischen Hintergrund und zum Sinn und Zweck des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag

- Vorbringen der Beteiligten

28 Zum historischen Hintergrund und zum Sinn und Zweck des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag weisen die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung darauf hin, dass diese Bestimmungen, die bereits im EWG-Vertrag enthalten gewesen seien, auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag von Amsterdam aufrechterhalten worden seien, was darauf hindeute, dass die Mitgliedstaaten sie als Ausnahme zur Überwindung der mit der politischen und wirtschaftlichen Teilung verbundenen Sondersituation Deutschlands konzipiert hätten.

29 Insoweit ist die vom Gericht in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung nach Ansicht der Rechtsmittelführer und der deutschen Regierung mit der Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands unvereinbar. Demnach könnten sie - sollten sie nicht nutzlos sein - nicht nur auf die durch die Umschließung bestimmter Regionen, die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der bestehenden Absatzgebiete jenseits der innerdeutschen Grenze verursachten Nachteile Anwendung finden.

30 Außerdem sei Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag von der Kommission in ihrer Saargebiets-Entscheidung angewandt worden.

31 Die vom Gericht hierzu in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils angestellten prozessualen Erwägungen stellten einen Verstoß u. a. gegen Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts dar.

32 Die Kommission habe nämlich erst in der Gegenerwiderung ihre eigene frühere Entscheidung in Frage gestellt, indem sie darauf hingewiesen habe, dass die Saargebiets-Entscheidung nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag getroffen worden sei, während sie in ihrer Klageerwiderung eingeräumt habe, dass diese Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erlassen worden sei. Daher wäre es die Pflicht des Gerichts gewesen, von seinen Befugnissen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung Gebrauch zu machen und die Vorlage dieser Entscheidung anzuordnen.

33 Im Übrigen sei Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in der Vergangenheit nicht nur auf den unmittelbaren deutsch-deutschen Grenzbereich angewandt worden, da diese Bestimmung fast einem Drittel des deutschen Hoheitsgebiets zugute gekommen sei. Zudem sei ein Nachweis konkreter Nachteile durch die physische Grenzziehung zwischen den deutschen Staaten nicht Voraussetzung der Zonenrandförderung gewesen; diese habe auch zur Erhaltung gesunder industrieller Strukturen gewährt werden können.

34 Die Kommission erkennt insoweit zwar an, dass Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu der hier maßgeblichen Zeit noch immer in Kraft gewesen sei, sie bestreitet jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfuellt gewesen seien. Sie erinnert im Übrigen daran, dass sie diese Bestimmung in ihrer Entscheidung 92/465/EWG vom 14. April 1992 über eine Beihilfe des Landes Berlin (Deutschland) an die Daimler-Benz AG (ABl. L 263, S. 15, im Folgenden: Daimler-Benz-Entscheidung) und in der Entscheidung vom 13. April 1994 über eine Beihilfe an Hersteller von Glas- und Porzellanwaren in Tettau (ABl. C 178, S. 24, im Folgenden: Tettau-Entscheidung) angewandt, ihre Anwendung auf grenzferne Beihilfen in den neuen Bundesländern jedoch ausnahmslos abgelehnt habe.

35 Das Vorbringen zur Saargebiets-Entscheidung sei unzulässig, da die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug weder einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der Vorlage dieser Entscheidung gestellt noch entsprechende rechtzeitige Einwendungen erhoben hätten.

36 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dieses Vorbringen wäre, auch wenn das Gericht gegen Artikel 64 der Verfahrensordnung verstoßen haben sollte, unerheblich. Denn dieser Verstoß könnte nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da dieser angebliche Fehler nicht zu einem Schaden für die Rechtsmittelführer geführt habe. Selbst wenn die im Rahmen der Saargebiets-Entscheidung gewährten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt worden sein sollten, wäre dies folgenlos, da das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Rechtsmittelführer den Nachweis schuldig geblieben seien, dass diese Auffassung, selbst wenn sie bewiesen wäre, die Gültigkeit der rechtlichen Beurteilungen im Jahr 1996 in Frage stellen würde. Auch im Rechtsmittelverfahren hätten sie diesen Nachweis nicht erbracht.

37 Zur Zonenrandförderung führt die Kommission aus, nicht nur hätten die alten Bundesländer, um in den Genuss einer solchen Förderung zu gelangen, den Nachweis konkreter, durch die innerdeutsche Grenze bedingter Nachteile führen müssen, sondern diese Förderung habe auch von der Grenze weit entfernten Gebieten nicht zugute kommen können. Die Volkswagen-Werke in Sachsen seien aber über 100 Kilometer von dieser Grenze entfernt.

38 Zur Aufrechterhaltung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag von Amsterdam erklärt die Kommission, dass diese Bestimmung nur wegen der hier geltenden Einstimmigkeitsregel und einer Forderung der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden sei. Dass ähnliche Bestimmungen im EWR-Abkommen enthalten seien, finde seinen Grund in dem Erfordernis der Beachtung des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

- Würdigung durch den Gerichtshof

39 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ist weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden. Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, besteht somit keine Vermutung, dass diese Bestimmung seit der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden wäre (vgl. Urteil Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnrn. 47 und 48).

40 Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag - entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils - zur Überwindung der mit der politischen und wirtschaftlichen Teilung Deutschlands verbundenen Sondersituation bestimmt wäre.

41 Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer in den Genuss von Beihilfen jeder Art gelangen könnte.

42 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erlaubt es aber nicht, den wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer, so unbestreitbar er sein mag, vollständig auszugleichen, sollen nicht sowohl der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch deren Zusammenhang und Zweck verkannt werden (vgl. Randnr. 24 des vorliegenden Urteils und Urteil Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 53).

43 Wie der Generalanwalt in den Nummern 46 und 47 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, könnten daher die Regionen Mosel und Chemnitz nur dann als durch die Teilung Deutschlands wirtschaftlich benachteiligt angesehen werden, wenn die Existenz der politisch-wirtschaftlichen Grenze zwischen den beiden Teilen Deutschlands diese in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in einer Art und Weise behindert hätte, die sie gegenüber den anderen Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgehoben hätte.

44 Die Regionen Mosel und Chemnitz liegen aber über 100 km von der ehemaligen innerdeutschen Grenze entfernt, und sie erlebten - wie die deutsche Regierung im Übrigen eingeräumt hat - nach 1945/49 einen unter den Bedingungen des kommunistischen Wirtschaftssystems bemerkenswerten Wiederaufbau.

45 Die von den Rechtsmittelführern und der deutschen Regierung herangezogene Saargebiets-Entscheidung ändert an dieser Feststellung nichts.

46 Zunächst ist hierzu festzustellen, dass das Gericht nicht dadurch gegen Artikel 64 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die Vorlage einer Abschrift dieser Entscheidung aufgegeben hat.

47 Es ist nämlich allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19). Da die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung im Übrigen keine auf die Vorlage der Saargebiets-Entscheidung gerichteten prozessleitenden Maßnahmen beantragt haben, ist ihr Vorbringen, das Gericht hätte eine solche Vorlage anordnen müssen, zurückzuweisen.

48 Demnach hat das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung den Nachweis schuldig geblieben seien, dass diese Entscheidung auf einer anderen Auffassung der Kommission in der Vergangenheit beruht habe.

49 Ohnehin lässt die Saargebiets-Entscheidung keinen anderen Schluss zu.

50 Wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, hat die Kommission nämlich, sei es gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag, sei es gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, bestimmte Beihilfen erstens für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- oder Demontagegeschädigte, zweitens zugunsten der Zonenrandgebiete, drittens zugunsten Berlins wegen dessen besonderer Lage und schließlich zugunsten des Saarlandes zur Erleichterung seiner wirtschaftlichen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt.

51 Entgegen der Behauptung der deutschen Regierung wurden diese Beihilfen jedoch nicht nur zugunsten des Saarlandes gewährt, und insbesondere ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Kommission für die Genehmigung der diesem Land gewährten Beihilfen gestützt hat, nicht eindeutig angegeben. Wie der Generalanwalt in Nummer 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag alternativ genannt, und da in der Saargebiets-Entscheidung auch auf Beihilfen für die Zonenrandgebiete und Berlin Bezug genommen wird, lässt sich aus der Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht ableiten, dass diese nur hinsichtlich des Saarlandes erfolgt sei; vielmehr könnte sie auch nur hinsichtlich der Zonenrandgebiete und Berlin erfolgt sein.

52 Jedenfalls kann die Frage, ob die Kommission Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in der streitigen Entscheidung richtig ausgelegt hat und ob diese Entscheidung somit gültig ist, nicht davon abhängen, wie die Kommission diese Bestimmung in der Vergangenheit ausgelegt haben mag.

53 Die Gültigkeit der streitigen Entscheidung ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu prüfen, und nicht am Maßstab einer angeblichen früheren Praxis.

Zur systematischen Stellung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag

- Vorbringen der Beteiligten

54 Zur systematischen Auslegung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag tragen die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung vor, dass die verkehrswirtschaftliche Überwindung der teilungsbedingten Nachteile in Deutschland Gegenstand einer Sonderbestimmung des Vertrages in Teil 3 Titel IV über die Verkehrspolitik, nämlich des Artikels 82 EG-Vertrag (jetzt Artikel 78 EG), sei. Rein verkehrswirtschaftliche Maßnahmen Deutschlands zur Überwindung der früheren Teilung seien somit in erster Linie von dieser Bestimmung erfasst.

55 Die Kommission trägt vor, dass die Bezugnahme auf Artikel 82 EG-Vertrag unerheblich sei. Das Gericht habe nämlich die teilungsbedingten Nachteile nicht nur auf verkehrswirtschaftliche Folgen beschränkt. Außerdem beziehe sich diese Bestimmung nicht auf staatliche Beihilfen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

56 Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführer und der deutschen Regierung in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht auf die nachteiligen Folgen für die - im Übrigen nur beispielhaft erwähnten - Verkehrswege beschränken wollte, da es in dieser Randnummer auch andere Folgen wie die Umschließung bestimmter Regionen oder den Verlust natürlicher Absatzgebiete erwähnt hat.

57 Im Übrigen gestattet zwar Artikel 82 EG-Vertrag den deutschen Stellen, nationale verkehrspolitische Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die von der Verkehrspolitik der Gemeinschaft abweichen, doch dürfen solche Maßnahmen nicht von den Regeln über staatliche Beihilfen für Verkehrsinfrastrukturen abweichen.

58 Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

Vorbringen der Beteiligten

59 Mit dem zweiten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes tragen Volkswagen und VW Sachsen vor, das Gericht habe in Randnummer 136 des angefochtenen Urteils in das im Vertrag vorgesehene Gleichgewicht zwischen den Organen eingegriffen, indem es eigene Feststellungen zu den Ursachen der wirtschaftlichen Nachteile der neuen Bundesländer getroffen habe, die die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht getroffen habe. Die Prüfung, ob die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag geplante Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfuelle, obliege indes zunächst der Kommission. Das Gericht könne nicht seine eigenen Feststellungen an die Stelle derjenigen setzen, die die Kommission getroffen habe.

60 So sei das Gericht mit der Feststellung, Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag könne keine Anwendung finden, weil die wirtschaftliche Benachteiligung nicht durch die Teilung Deutschlands verursacht worden sei, über eine Auslegung dieses Teilungsbegriffes hinausgegangen und habe diese Vorschrift auf den konkreten Fall angewandt. Eine solche Anwendung sei jedoch nach den sowohl in der Bestimmung selbst als auch in Artikel 93 EG-Vertrag niedergelegten Regeln in erster Linie dem Mitgliedstaat und in zweiter Linie, in Form einer Missbrauchskontrolle, der Kommission vorbehalten.

61 Die Kommission erklärt, sie könne nicht erkennen, wodurch das angefochtene Urteil in das Gleichgewicht zwischen den Gemeinschaftsorganen eingreifen könnte, so dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorläge. Entgegen dem Vorbringen von Volkswagen und VW Sachsen habe das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung nicht ergänzt, sondern die Begründung der Kommission bestätigt. Im Übrigen sei die Kommission in diesem Bereich nicht auf eine bloße Missbrauchskontrolle von Ermessensentscheidungen der Mitgliedstaaten beschränkt.

Würdigung durch den Gerichtshof

62 Das Gericht hat sich in Randnummer 136 des angefochtenen Urteils damit begnügt, ein von der Kommission vorgetragenes Argument wiederzugeben, wonach die allgemein schlechte Wirtschaftslage in den neuen Bundesländern keine unmittelbare Folge der Teilung Deutschlands, sondern des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik sei.

63 Der Umstand, dass dieses Argument in der streitigen Entscheidung nicht ausführlich dargestellt ist, bewirkt nicht, dass das Gericht daran gehindert wäre, zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Feststellung eines Rückstands in der Wirtschaftsentwicklung der neuen Bundesländer genüge für die Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag, auszuführen, dass zwischen dieser Situation und der Teilung Deutschlands kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe.

64 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

65 Unter diesem Umständen ist festzustellen, dass dem Gericht in Bezug auf die Auslegung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag kein Rechtsfehler unterlaufen ist, und demzufolge ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

66 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

149 Zu der Rüge der mangelhaften Begründung ist festzustellen, dass die nach Artikel 190 EG-Vertrag... vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann und die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46).

150 Die [streitige] Entscheidung enthält nur eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Kommission die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Sachverhalt abgelehnt hat.

151 Die [streitige] Entscheidung ist jedoch in einem der deutschen Regierung und den Klägern wohlbekannten Kontext erlassen worden und entspricht der ständigen Entscheidungspraxis namentlich gegenüber diesen Parteien. Eine solche Entscheidung kann summarisch begründet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 35).

152 Die deutsche Regierung hat nämlich im Verkehr mit der Kommission seit 1990 wiederholt auf Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag Bezug genommen und dabei auf die Bedeutung dieser Bestimmung für den Wiederaufbau des ehemaligen Ostdeutschlands hingewiesen (vgl. u. a. das Schreiben von Bundeskanzler Kohl an Präsident Delors vom 9. Dezember 1992).

153 Die dazu von der deutschen Regierung vorgetragenen Argumente sind von der Kommission in verschiedenen Schreiben oder Entscheidungen zurückgewiesen worden (vgl. u. a. Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Interessierten betreffend das Vorhaben der deutschen Regierung, der Adam Opel AG Beihilfen für ihr Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern zu gewähren [ABl. 1993, C 43, S. 14], Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten betreffend das Vorhaben der deutschen Behörden, der Rhône-Poulenc Rhotex GmbH Beihilfen zu gewähren [ABl. 1993, C 210, S. 11], Entscheidung 94/266/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Vorhaben zur Vergabe einer Beihilfe an die SST-Garngesellschaft mbH, Thüringen [ABl. 1994, L 114, S. 21], die Entscheidung Mosel I und die Entscheidung 94/1074/EG der Kommission vom 5. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH, Thüringen [ABl. L 386, S. 13]).

154 Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Entscheidung Mosel I zu, mit der die Kommission einige der streitigen Beihilfen in Höhe von 125,2 Millionen DM für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte, nachdem sie mit der gleichen Begründung wie in der [streitigen] Entscheidung festgestellt hatte, dass diese Beihilfen nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag fallen könnten. Dabei haben weder die Kläger noch die Bundesrepublik Deutschland gegen diese frühere Entscheidung Klage erhoben.

155 Zwar gab es zwischen der Kommission, den deutschen Behörden und den Klägern zwischen dem Erlass der Entscheidung Mosel I und dem der [streitigen] Entscheidung zahlreiche Kontakte, bei denen deutlich wurde, dass die unterschiedlichen Standpunkte bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag auf die streitigen Beihilfen fortbestanden (vgl. die Abschnitte V und VI der [streitigen] Entscheidung), doch wurde dabei kein spezielles oder neues Argument namentlich zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Teilung Deutschlands und der Lage der sächsischen Automobilindustrie nach der Herstellung der Einheit vorgetragen (vgl. Randnr. 141).

156 Somit waren die Kläger und die Streithelferin hinreichend über die Gründe für die [streitige] Entscheidung unterrichtet; die Kommission brauchte diese mangels speziellerer Argumente auch nicht eingehender zu begründen.

157 Nach alledem sind die Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag und einer mangelhaften Begründung zurückzuweisen."

Vorbringen der Beteiligten

67 Die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung sind der Meinung, dass die streitige Entscheidung weder für die Rechtsmittelführer noch für das Gericht erkennen lasse, aus welchen Erwägungen die Kommission die Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag abgelehnt habe.

68 Volkswagen und VW Sachsen vertreten die Ansicht, der Verweis des Gerichts auf andere Entscheidungen, die ebenfalls unter einem Begründungsmangel litten, sei nicht geeignet, die streitige Entscheidung für die Betroffenen nachvollziehbar zu machen. Im Übrigen müsse eine Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus sich heraus nachvollziehbar sein, und dieser Mangel könne nicht durch einen Hinweis auf Entscheidungen geheilt werden, die nicht geeignet seien, nähere Erkenntnisse über die Erwägungen der Kommission zu vermitteln, aufgrund deren sie die Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag abgelehnt habe. Im Übrigen seien die vom Gericht in Randnummer 153 des angefochtenen Urteils zitierten Entscheidungen nicht in der streitigen Entscheidung aufgeführt und auch nicht übermittelt worden.

69 Außerdem habe das Gericht gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, indem es außer Acht gelassen habe, dass eine von der Kommission erlassene Entscheidung nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für das Gericht nachvollziehbar sein müsse, damit dieses die Erfuellung der Begründungspflicht überprüfen könne.

70 Nach Ansicht von Volkswagen und VW Sachsen geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die streitige Entscheidung keine Begründung für die Ablehnung der Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag enthält. Die Kommission hätte aber die streitige Entscheidung über die Auslegung dieser Bestimmung besonders begründen müssen, da die deutschen Behörden und die Kommission bezüglich dieser Auslegung unterschiedlicher Auffassung gewesen seien und da der Kommission außerdem die Bedeutung ihrer Stellungnahme zu dieser Frage in vollem Umfang bekannt gewesen sei.

71 Die Kommission schickt voraus, dass ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden könne, die sich auf die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht bezögen. In der Rechtsmittelinstanz prüfe der Gerichtshof weder Tatfragen nach, noch nehme er eine eigene rechtliche Tatsachenwürdigung vor. Die Frage, ob eine Begründung nachvollziehbar sei und vom Gericht überprüft werden könne, sei eine Tatsachenfrage, die nur das Gericht selbst abschließend beurteilen könne.

72 Stehe eine Entscheidung in einem bestimmten Kontext, so reiche es für die Beachtung des Artikels 190 EG-Vertrag aus, dass in der Entscheidung auf diesen Kontext hingewiesen werde. Die Kommission erklärt, dass die Rechtsmittelführer an den zum Erlass der Entscheidung Mosel I und der streitigen Entscheidung führenden Verfahren beteiligt gewesen seien, so dass ihr Vorbringen zu diesem Punkt zurückzuweisen sei.

73 Soweit Volkswagen und VW Sachsen rügten, dass die den Kontext der streitigen Entscheidung bildenden Entscheidungen der Kommission selbst unzureichend begründet seien, machten sie in Wahrheit geltend, dass das Gericht eine Tatsache unrichtig festgestellt und unzutreffend gewürdigt habe. Dieses Vorbringen sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

74 Nach Ansicht der Kommission stellen die von ihr in der streitigen Entscheidung zitierten Entscheidungen, darunter die Daimler-Benz-Entscheidung und die Tettau-Entscheidung, im vorliegenden Fall einen Kontext dar, den das Gericht zu Recht festgestellt und gewürdigt habe.

75 Zur Entscheidung Mosel I weist die Kommission darauf hin, dass sie einem Teil der betreffenden Beihilfen die Genehmigung ausdrücklich verweigert und im Übrigen die Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verneint habe. Gegen diese Entscheidung hätten die Rechtsmittelführer nicht geklagt, obwohl sie durch sie beschwert gewesen seien und sie angesichts ihrer Auslegung dieser Bestimmung hätten anfechten müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

76 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

77 Das Gericht hat somit zu Recht entschieden, dass die streitige Entscheidung ausreichend begründet war. Auch wenn diese Entscheidung nämlich insoweit eine summarische Begründung enthält, wird in ihr erstens dargelegt, dass sie in einem wohlbekannten Kontext erlassen werde und sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfüge.

78 Zweitens wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die zuvor vorgetragenen Argumente zur Begründung der Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag in der Vergangenheit, insbesondere in der Entscheidung Mosel I, die von den Rechtsmittelführern und der deutschen Regierung nicht angefochten worden sei, aus den gleichen Gründen zurückgewiesen worden seien.

79 Schließlich geht aus der streitigen Entscheidung hervor, dass trotz der Kontakte zwischen der deutschen Regierung und den Rechtsmittelführern auf der einen und der Kommission auf der anderen Seite, bei denen die weiterhin unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zutage getreten waren, im Verwaltungsverfahren kein spezifischer Vortrag erfolgte (vgl. Urteil Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnrn. 104 bis 108).

80 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

81 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

166 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden ,Beihilfen... zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats.

167 Nach der aus dem systematischen Zusammenhang erkennbaren Zielsetzung dieser Bestimmung muss die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen und nicht nur das eines seiner Regionen oder Gebietsteile. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Grundsatz, dass Ausnahmen wie Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eng auszulegen sind. Das von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens angeführte Urteil [vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79] Philip Morris/Kommission [Slg. 1980, 2671] enthält zu dem hier streitigen Punkt keine Aussage.

168 Somit ist das Vorbringen der Kläger nicht schlüssig und daher zurückzuweisen. Die Kläger verweisen nämlich lediglich auf die Wirtschaftslage des Freistaats Sachsen und behaupten nicht einmal, dass diese zu einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geführt habe.

169 Im Übrigen hängt die Frage, ob die Herstellung der Einheit Deutschlands eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen hat, von der Bewertung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Sachverhalte ab, die im gemeinschaftlichen Kontext vorzunehmen ist. Bei einer solchen Bewertung verfügt die Kommission im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 26). Die gerichtliche Nachprüfung muss sich insoweit darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf der Gemeinschaftsrichter nicht seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63).

170 Im vorliegenden Fall haben die Kläger konkret nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätte, als sie in den nachteiligen Auswirkungen der Herstellung der Einheit Deutschlands auf die deutsche Wirtschaft allein, so sehr es zu solchen auch gekommen sein mag, keinen Grund für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag auf eine Beihilferegelung gesehen hat.

171 Auch wenn die Begründung der [streitigen] Entscheidung kurz ist, ist sie angesichts des Kontexts der Rechtssache, der früheren Entscheidungen, insbesondere der Entscheidung Mosel I, und mangels besonderer Argumente im Verwaltungsverfahren ausreichend. Die Ausführungen in den Randnummern 140 bis 142 und 149 bis 156 gelten entsprechend auch für die Begründung der Entscheidung der Kommission, die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

172 Somit sind die Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag und einer mangelhaften Begründung zurückzuweisen."

Vorbringen der Beteiligten

82 Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden die Auslegung durch das Gericht, wonach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nur Anwendung finden könne, wenn das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats betroffen sei. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Bestimmung rechtfertigten die vom Gericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass der Zusammenbruch der ehemals volkseigenen Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit nicht als eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben" der Bundesrepublik Deutschland zu subsumieren sei. Der Begriff der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" sei vom Vertragsgeber bewusst weit formuliert worden, um die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf eine bestimmte Erscheinungsform schwerer wirtschaftlicher Krisen zu beschränken. Ob die genannte schwere wirtschaftliche Krise auf dem Zusammenbruch eines bestimmten Wirtschaftssektors, der gesamtkonjunkturellen Lage oder dem wirtschaftlichen Niedergang eines für den Gesamtstaat bedeutsamen Teilgebiets beruhe, werde durch den Wortlaut des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nicht vorentschieden.

83 Die deutsche Regierung führt ergänzend aus, eine Störung im Sinne dieser Bestimmung sei beträchtlich, wenn sie entweder die gesamte Wirtschaft oder zumindest mehrere Regionen oder Wirtschaftsbereiche in Mitleidenschaft ziehe.

84 Außerdem lasse die extreme Einengung einer Norm wie des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag im Ergebnis außer Acht, dass es sich hier anders als bei der Teilungsklausel des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht um eine Legalausnahme handele, die bei Vorliegen ihrer Tatbestandsmerkmale ohne weiteres zur Anwendung komme. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag sei eine Regelung, deren Anwendung im Ermessen der Kommission stehe. Hier widerspreche es allerdings dem Sinn der Norm, durch eine möglichst enge Auslegung den Handlungsspielraum zu verkürzen, den der Vertragsgeber diesem Organ habe einräumen wollen.

85 Die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung tragen ferner vor, dass es angesichts der Tatsache, dass die Herstellung der Einheit Deutschlands den wirtschaftlichen Neuaufbau fast eines Drittels des deutschen Territoriums notwendig mache, nicht vertretbar sei, die offenkundig und gerichtsbekannt schwere wirtschaftliche Störung in den neuen Bundesländern nicht unter den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zu subsumieren. Zudem sei auch den Gemeinschaftsorganen hinreichend bekannt gewesen, dass die wirtschaftlichen Folgen der Herstellung der Einheit nicht auf das Territorium dieser Bundesländer beschränkt geblieben seien.

86 Indem das Gericht im Übrigen ohne jede Begründung erkläre, dass Ausnahmen eng auszulegen seien, habe es willkürlich den vom Vertragsgeber gewollten Auslegungsspielraum dieser Norm verkürzt. Auch Ausnahmeregelungen seien unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie von Wortlaut und Sinn der Regelung anzuwenden.

87 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig, teilweise unerheblich und im Übrigen auch unbegründet.

88 Zunächst sei die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag unzulässig, da sich der Freistaat Sachsen vor dem Gericht darauf nicht berufen habe. Daher sei seine Rüge gemäß den Artikeln 42 § 2 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nunmehr verspätet.

89 Ferner sei dieser Rechtsmittelgrund auch unerheblich, da die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung nicht rügten, dass die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt und/oder das Gericht insoweit falsch entschieden hätte. Selbst wenn diese Bestimmung nur auf eine ein Teilgebiet eines Mitgliedstaats betreffende Störung anwendbar gewesen wäre, wie es die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung vortrügen, könnte dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

90 Ein Rechtsmittel sei nämlich auch dann unbegründet, wenn das Urteil, um das es dabei gehe, sich aus anderen als den vom Gericht angestellten rechtlichen Erwägungen als richtig erweise. Mangels Rüge eines Ermessensfehlers könne der dritte Rechtsmittelgrund daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

91 Schließlich sei dieser Rechtsmittelgrund im Übrigen auch unbegründet. Anders als Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betreffe Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben nicht eines Gebietes", sondern eines Mitgliedstaats" als Ganzem.

92 Soweit die Rechtsmittelführer und die deutsche Regierung ergänzend behaupteten, dass die Wirtschaftsprobleme der neuen Bundesländer finanzielle Opfer der gesamten Bundesrepublik Deutschland erforderten, rügten sie damit eine angeblich unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das Gericht, so dass dieses Vorbringen unzulässig sei. Da diese Opfer jedenfalls unstreitig nicht zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben geführt hätten, sei dieses Vorbringen unerheblich.

Würdigung durch den Gerichtshof

93 Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 112).

94 Es steht fest, dass der Freistaat Sachsen vor dem Gericht einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nicht geltend gemacht hat (vgl. insbesondere Randnr. 95 des angefochtenen Urteils).

95 Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund, was den Freistaat Sachsen angeht, zurückzuweisen.

96 Zum Vorbringen von Volkswagen und VW Sachsen, das Gericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Anwendung finden könne, wenn das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats betroffen sei, geht aus Randnummer 167 des angefochtenen Urteils eindeutig hervor, dass das Gericht insoweit nicht auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern auf das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats Bezug genommen hat.

97 Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, verlangt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag anders als Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und nicht von Gebieten, da die Störung des Wirtschaftslebens von Gebieten nicht notwendig das Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen würde.

98 Das Gericht hat demnach unter Hinweis darauf, dass die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eng auszulegen sei, in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen müsse und nicht nur das einer seiner Regionen oder eines seiner Gebietsteile.

99 Zum Vorbringen von Volkswagen, VW Sachsen und der deutschen Regierung, weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Bestimmung rechtfertigten die vom Gericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass der Zusammenbruch der ehemals volkseigenen Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit nicht als eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben" der Bundesrepublik Deutschland zu subsumieren sei, hat das Gericht in den Randnummern 169 und 170 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Frage nach dem Ausmaß der Störung des Wirtschaftslebens im Anschluss an die Herstellung der Einheit von der Bewertung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Sachverhalte abhänge, wobei die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, und dass ihm konkret nichts dafür vorgetragen worden sei, dass diese insoweit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätte.

100 Diese Feststellung des Gerichts ist nicht zu beanstanden, so dass die deutsche Regierung zu Unrecht die Meinung vertritt, dass im Kontext eines bekannten Sachverhalts allein die Bezugnahme auf die Norm ausreiche, um darzutun, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag erfuellt gewesen seien.

101 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes beschränken sich Volkswagen, VW Sachsen und die deutsche Regierung zudem darauf, die Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Zweifel zu ziehen, ohne auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür zu liefern, dass dieses den Sachverhalt verfälscht hätte.

102 Die Tatsachenwürdigung durch das Gericht stellt aber, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 330).

103 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Artikel 92 Absatz 3 und 93 EG-Vertrag

104 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

203 Entgegen dem Vorbringen der Kläger lassen sich die streitigen Beihilfemaßnahmen nicht als Teil eines von der Kommission bereits genehmigten Programms regionaler Beihilfen und damit als von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit ansehen.

204 Durch die Bezugnahme in dem auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe erlassenen 19. Rahmenplan auf bestimmte Sektoren, in denen jedes Fördervorhaben an die vorherige Genehmigung der Kommission geknüpft ist (vgl. Randnr. 7), hat Deutschland zur Kenntnis genommen, dass die Genehmigung der in diesem Plan vorgesehenen Regionalbeihilfen sich nicht auf die fraglichen Sektoren, insbesondere nicht auf den Kraftfahrzeugsektor, erstreckte, sofern der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU überstieg.

205 Bestätigt wird dies u. a. durch das Schreiben der Kommission vom 2. Oktober 1990 über die Genehmigung der Regionalbeihilferegelung des 19. Rahmenplans für 1991 (vgl. Randnr. 7) und durch das Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 1990 über die Genehmigung der Anwendung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe auf die neuen Bundesländer (vgl. Randnr. 11), in denen die Kommission die deutsche Regierung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass bei der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen der in bestimmten Industriebereichen bestehende Gemeinschaftsrahmen beachtet werden müsse; ferner durch die Schreiben vom 14. Dezember 1990 und 14. März 1991, in denen die Kommission nachdrücklich darauf hinwies, dass die neuen Beihilfen für Volkswagen nicht gewährt werden dürften, wenn sie ihr nicht mitgeteilt und von ihr genehmigt worden seien (vgl. Randnr. 18), und durch die Tatsache, dass alle Bescheide von 1991 ,unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EG-Kommission ergangen sind. Die Kläger vertreten zu Unrecht die Ansicht, dass dieser Hinweis gegenstandslos sei, weil durch die Genehmigung des 19. Rahmenplans die Beihilfen bereits bewilligt worden seien. Diese Genehmigung erstreckte sich nämlich, wie in Randnummer 204 festgestellt, nicht auf den Kraftfahrzeugsektor. Im Übrigen ist die Ansicht der Kläger nicht zutreffend, dass die Vorlage der Schreiben in der Anlage zur Gegenerwiderung verspätet und unzulässig sei. Diese Schreiben sind nämlich sowohl in Abschnitt II der [streitigen] Entscheidung als auch in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfungsverfahrens angeführt worden. Sie sind außerdem als Entgegnung auf erstmals in der Erwiderung erhobene Einwände vorgelegt worden.

206 Angesichts dessen könnte die Aussetzung der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens zwischen Januar und April 1991, selbst wenn sie bewiesen wäre, rechtlich nicht zur Folge haben, dass die Beihilfen für den Kraftfahrzeugsektor als von der Genehmigung des 19. Rahmenplans erfasst anzusehen wären. Somit ist im Gegenteil davon auszugehen, dass Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfen in vollem Umfang anwendbar geblieben ist.

207 Nach alledem bestand jedenfalls die Pflicht, die streitigen Beihilfen der Kommission vorab mitzuteilen; die Beihilfen durften nicht ausgezahlt werden, bevor das Verfahren mit einer abschließenden Entscheidung beendet war.

208 Dagegen ist die Frage, ob der Gemeinschaftsrahmen für Deutschland im März 1991 verbindlich war, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

209 Auch wenn die Regeln des Gemeinschaftsrahmens, die die Kommission den Mitgliedstaaten als ,eine zweckdienliche Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hat, nicht verbindlich sind und die Staaten nur verpflichten, wenn sie ihnen zugestimmt haben (vgl. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, Randnrn. 30 bis 33), hindert nichts die Kommission daran, die ihr mitzuteilenden Beihilfen im Rahmen des ihr bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag eingeräumten weiten Ermessens anhand dieser Regeln zu prüfen.

210 Ergänzend ist jedoch festzustellen, dass die Auffassung der Kläger, die 1996 durchgeführte Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt habe nur anhand der 1991 vorliegenden Erkenntnisse erfolgen dürfen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts keine Stütze findet. Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, 4551, Randnr. 33) ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich von Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte. In gleicher Weise hat das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94 (British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81) entschieden.

211 Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, ,die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, im Übrigen verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist die Kommission folglich nicht streng an die Wettbewerbsverhältnisse gebunden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bestanden. Sie muss eine Würdigung unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen vornehmen und der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs und den Auswirkungen der betreffenden Beihilfe auf diesen Rechnung tragen.

212 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission Umständen Rechnung getragen hat, die nach dem Erlass eines Plans zur Einführung oder Änderung einer Beihilfe eingetreten sind. Dass der betroffene Mitgliedstaat die geplanten Maßnahmen unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor Erlass einer das Prüfungsverfahren abschließenden Entscheidung durchgeführt hat, ist hierbei ohne Bedeutung.

213 Das Vorbringen der Kläger, dass eine solche Praxis mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei, ist zurückzuweisen. Zwar soll die Kommission in dem vorgeschalteten Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag über eine angemessene Frist verfügen, doch muss sie dabei mit der gebotenen Eile handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen wegen der von den Mitgliedstaaten erhofften Wirkungen der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann. Die Kommission muss daher in einer angemessenen Frist Stellung nehmen, die der Gerichtshof auf zwei Monate festgesetzt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz/Kommission, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4; vgl. auch Artikel 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1). Im Übrigen trifft die Kommission die gleiche allgemeine Pflicht, mit der gebotenen Eile zu handeln, wenn sie die Eröffnung eines kontradiktorischen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschließt; ihre Untätigkeit in einem solchen Fall kann u. U. vom Gemeinschaftsrichter im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) mit Sanktionen belegt werden.

214 Die Frage eines eventuellen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt sich im vorliegenden Fall zudem nicht. Die Länge des Zeitraums zwischen dem Erlass der ersten Bewilligungsbescheide (März 1991) und dem der [streitigen] Entscheidung (26. Juni 1996) beruht zum einen darauf, dass die streitigen Maßnahmen nicht vollständig mitgeteilt worden sind, zum anderen auf den anschließenden Änderungen, die die Kläger an ihren Vorhaben vorgenommen haben, die wiederum eine Änderung der Bewilligungsbescheide zur Folge hatten, und zum dritten auf den erheblichen Schwierigkeiten der Kommission, von der deutschen Regierung und den Klägern die Informationen zu erhalten, die sie für den Erlass einer Entscheidung brauchte (vgl. Randnrn. 16 bis 42).

215 Insbesondere aus der Entscheidung Mosel I ergibt sich, dass die Kommission Anfang 1993 zu einer Entscheidung über sämtliche Investitionsvorhaben von Volkswagen, wie sie ihr ursprünglich mitgeteilt worden waren, in der Lage war. Auf ein ausdrückliches Ersuchen von Volkswagen vom 31. Januar 1993 beschränkte die Kommission ihre Beurteilungen auf die Beihilfen für Mosel I und Chemnitz I. Erst als die Kommission 1995 den deutschen Behörden androhte, eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden unvollständigen Unterlagen zu erlassen, wurden ihr schließlich die Informationen mitgeteilt, die sie benötigte. Erst im Laufe des Jahres 1996 war die Kommission schließlich in der Lage, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu erlassen.

216 In der Zwischenzeit waren die ursprünglichen Vorhaben von den Klägern dreimal umgestaltet und die Bescheide von 1991 folglich durch die Bescheide von 1993, 1994 und 1996 geändert worden. Auch wenn die Parteien über den Umfang dieser Änderungen streiten, steht fest, dass sie zumindest zu einer erheblichen Verkleinerung der Projekte und insbesondere zu einem Aufschub der Inbetriebnahme der Lackiererei und Endmontage von Mosel II und Chemnitz II um drei bis vier Jahre geführt haben.

217 Somit sind die Kläger zu Unrecht der Ansicht, dass die Kommission Pläne, die 1993, 1994 oder 1996 erstellt worden sind, nur anhand der ihr 1991 zur Verfügung stehenden Erkenntnisse habe beurteilen dürfen. Die Kommission hat im Gegenteil zu Recht die eingetretenen Änderungen in ihre Beurteilung einbezogen.

218 Selbst wenn die Kommission die durch die Bescheide von 1991 gewährten Beihilfen zunächst genehmigt hätte, hätte sie sie zudem nach ihrer Änderung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erneut prüfen können. Nach dieser Vorschrift wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Selbst wenn es 1991 keine Überkapazitäten im Kraftfahrzeugsektor gegeben haben sollte, hätte die Kommission somit den von 1993 an aufgetretenen Überkapazitäten grundsätzlich Rechnung tragen dürfen.

219 Nach alledem sind die Argumente der Kläger zur Notwendigkeit einer ex-ante-Betrachtung und zur Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens insgesamt zurückzuweisen."

Vorbringen der Beteiligten

105 Nach Auffassung der Rechtsmittelführer hat das Gericht mit der Feststellung, dass für die streitigen Beihilfen - die zum 19. Rahmenplan gehört hätten, den die Kommission mit einem Schreiben vom 2. Oktober 1990 an die deutsche Regierung genehmigt gehabt habe - eine Verpflichtung zur Einzelanmeldung bestanden habe, gegen die Artikel 92 Absatz 3 und 93 EG-Vertrag verstoßen.

106 Die Rechtsmittelführer erinnern hierzu daran, dass die Kommission mit mehreren Schreiben die Anwendung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe sowie die Ausweitung der bestehenden Regionalbeihilferegelungen auf die neuen Bundesländer genehmigt habe. Ungeachtet dessen, dass die Kommission in ihren Schreiben darauf hingewiesen habe, dass die deutschen Behörden bei der Anwendung der Beihilfen betreffenden Programme, die in bestimmten Sektoren, darunter dem Kraftfahrzeugsektor, geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen müssten, sei der Gemeinschaftsrahmen von Januar bis April 1991 keine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gewesen.

107 Er sei nämlich nur während eines Zeitraums von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 1990 anwendbar gewesen, da der Verlängerung seiner Geltungsdauer erst im April 1991 zugestimmt worden sei. Da es sich bei dem Gemeinschaftsrahmen um eine zweckdienliche Maßnahme im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EG-Vertrag handele, sei er daher erst ab April 1991, also nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen am 22. März 1991 anwendbar gewesen.

108 Unter diesen Umständen seien die streitigen Beihilfen als Teil einer von der Kommission allgemein genehmigten Beihilferegelung anzusehen und daher als bestehende Beihilfen zu qualifizieren gewesen.

109 Folglich hätten sie nicht angemeldet werden müssen. Da es sich um bestehende Beihilfen handele, hätte sich Kommission auf die Prüfung beschränken müssen, ob die einzelne Beihilfe von der allgemeinen Regelung gedeckt sei und den in der Entscheidung, mit der diese Regelung genehmigt worden sei, aufgestellten Voraussetzungen entspreche.

110 Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer teilweise unerheblich und teilweise unzutreffend. Im Wesentlichen trägt sie vor, sie sei zum einen nicht gehalten gewesen, bei Erlass der streitigen Entscheidung am 26. Juni 1996 die Sach- und Rechtslage vom März 1991 zugrunde zu legen. Zum anderen wären auch dann, wenn insoweit auf jene Lage abzustellen gewesen wäre, die streitigen Beihilfen anzumelden und von ihr uneingeschränkt zu prüfen gewesen. Schließlich wäre, selbst wenn auf einen Zeitpunkt abzustellen wäre, zu dem die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung des Gemeinschaftsrahmens noch nicht vorgelegen habe, die Kommission nicht gehindert gewesen, diese Vorschrift dennoch anzuwenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

111 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer beruht auf der Prämisse, dass die Genehmigung der streitigen Beihilfen, die von der Regionalbeihilferegelung des 19. Rahmenplans erfasst gewesen seien, vorgelegen habe, da der Gemeinschaftsrahmen von Januar bis April 1991 nicht anwendbar gewesen sei.

112 Das Gericht ist jedoch, angesichts der ihm vorgelegten und in den Randnummern 204 und 205 des angefochtenen Urteils erwähnten Beweismittel, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfen für den Kraftfahrzeugsektor, selbst wenn der Gemeinschaftsrahmen nicht anwendbar gewesen sein sollte, nicht von der Genehmigung der Regionalbeihilferegelung des 19. Rahmenplans erfasst seien.

113 Wie in Randnummer 102 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, stellt die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

114 Es ist festzustellen, dass das Gericht ohne Sachverhaltsverfälschung zu der Auffassung gelangt ist, dass die Pflicht bestand, die streitigen Beihilfen der Kommission vorab mitzuteilen, so dass sie nicht ausgezahlt werden durften, bevor das Verfahren mit einer abschließenden Entscheidung beendet war.

115 Somit schloss die Genehmigung der Regionalbeihilferegelung des 19. Rahmenplans durch die Kommission auf jeden Fall die Beihilfen u. a. für den Kraftfahrzeugsektor von ihrem Geltungsbereich aus.

116 Wie sich aus dem in Randnummer 7 des angefochtenen Urteils angeführten und in Randnummer 6 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Zitat aus dem 19. Rahmenplan ergibt, hatte die deutsche Regierung dies im Übrigen so verstanden.

117 Da die Genehmigung nicht die Beihilfen im Kraftfahrzeugsektor umfasste, mussten die streitigen Beihilfen demnach angemeldet werden, und zwar entweder nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens oder, wenn dieser nicht anwendbar gewesen sein sollte, nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag.

118 Das Gericht hat in Randnummer 207 des angefochtenen Urteils daher zu Recht festgestellt, dass die Pflicht bestand, die streitigen Beihilfen der Kommission vorab mitzuteilen, und dass die Beihilfen nicht ausgezahlt werden durften, bevor das Verfahren mit einer abschließenden Entscheidung beendet war.

119 Da es somit nicht auf die Frage ankommt, ob der Gemeinschaftsrahmen von Januar bis April 1991 anwendbar war, und da das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführer den Nachweis zum Ziel hat, dass dieser nicht anwendbar gewesen sei, ist der vierte Rechtsmittelgrund demnach zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Folgen der vom Gericht angenommenen teilweisen Klagerücknahme

120 Das Gericht hat in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

In der Sitzung vom 30. Juni 1999 haben [Volkswagen und VW Sachsen] beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, soweit er die Nichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der [streitigen] Entscheidung betrifft, mit dem die Investitionsbeihilfen in Form von Sonderabschreibungen auf Investitionen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und insoweit Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung anzuwenden. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass dieser Antrag nach Ansicht der Kommission als teilweise Klagerücknahme zu verstehen und daher Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung anzuwenden ist."

121 In Randnummer 309 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf entsprechenden Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt...."

122 Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils lautet:

Es wird festgestellt, dass [Volkswagen und VW Sachsen] ihre Klage insoweit zurückgenommen haben, als diese die Nichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der [streitigen] Entscheidung... betrifft."

Vorbringen der Beteiligten

123 Volkswagen und VW Sachsen beanstanden diese Randnummern und diese Nummer des Tenors des angefochtenen Urteils mit der Begründung, sie hätten die Feststellung beantragt, dass ihnen selbst im Fall des Obsiegens wegen einer Änderung der deutschen Steuergesetzgebung eine nachträgliche Anwendung der Sonderabschreibungen nicht mehr möglich gewesen wäre. In Wirklichkeit hätten sie daher beantragt, insoweit die Erledigung der Hauptsache zu erklären, und zugleich eine Kostenentscheidung nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts angeregt.

Würdigung durch den Gerichtshof

124 Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, mit denen die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn. 65 und 66, und vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 31).

125 Demzufolge ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

126 Da alle Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind demnach die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

127 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Freistaat Sachsen, Volkswagen und VW Sachsen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

128 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind der Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten in der Rechtssache C-57/00 P.

3. Die Volkswagen AG und die Volkswagen Sachsen GmbH tragen die Kosten in der Rechtssache C-61/00 P.

4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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