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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: C-58/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, spanisches StGB


Vorschriften:

Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten Art. 4
Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten Art. 5 Abs. 2
Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten Art. 6
spanisches StGB Art. 270
spanisches StGB Art. 248 Abs. 2
spanisches StGB Art. 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Januar 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/84/EG - Informationsgesellschaft - Radiosendung - Zugangskontrollierte Dienste - Zugangskontrolldienste - Geschützte Dienste - Rechtlicher Schutz - Vorrichtungen, die einen unerlaubten Zugang ermöglichen. - Rechtssache C-58/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-58/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und M. Shotter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht vom Erlass dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls nicht vom Erlass dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrechtliche Regelung

2 Die Richtlinie verfolgt nach ihrem Artikel 1 das Ziel der "Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen".

3 Nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie ist "geschützter Dienst" "eine[r] der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

- Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

- Radiosendung im Sinne der drahtgebundenen oder drahtlosen, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

- Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft...

sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist".

4 Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen:

a) Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen."

5 Um sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden, sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die "wirksam, abschreckend und der potenziellen Wirkung der Zuwiderhandlung angemessen" sind.

6 Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine in ihrem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben; hierzu zählen Klagen auf Schadenersatz und das Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder einer sonstigen Präventivmaßnahme sowie gegebenenfalls der Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr."

7 Artikel 6 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 28. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

Nationale Regelung

8 Artikel 270 des spanischen Strafgesetzbuchs (im Folgenden: Strafgesetzbuch) lautet:

"Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von sechs bis zu vierundzwanzig Monaten wird bestraft, wer mit Gewinnerzielungsabsicht und zum Nachteil eines Dritten ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk sowie dessen Umgestaltung, Interpretation oder künstlerische Ausführung unabhängig von der Art des Trägers oder des Verbreitungsmittels ohne Zustimmung der Inhaber der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums oder ihrer Rechtsnachfolger ganz oder teilweise reproduziert, nachahmt, vertreibt oder öffentlich verbreitet.

...

Mit der gleichen Strafe werden bestraft die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Besitz jeder Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, die unbefugte Unterdrückung oder die Neutralisierung jeder technischen Vorrichtung zum Schutz von Informatikprogrammen zu erleichtern."

9 Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs bestimmt:

"Des Betrugs macht sich auch schuldig, wer mit Gewinnerzielungsabsicht und durch eine Datenverarbeitungsmanipulation oder ein ähnliches Mittel die unbefugte Übertragung eines Vermögenswertes zum Nachteil eines Dritten bewirkt".

10 Artikel 255 des Strafgesetzbuchs sieht vor:

"Mit Geldstrafe von drei bis zu zwölf Monaten wird bestraft, wer einen Betrug im Wert von über 50 000 ESP unter Verwendung von elektrischer Energie, Gas, Wasser, Telekommunikationsdiensten oder anderer Gegenstände, Energie oder Flüssigkeiten eines anderen mit einem der folgenden Mittel begeht:

1. durch Verwendung von Vorrichtungen, die zur Durchführung des Betrugs installiert worden sind;

2. durch arglistige Abänderung von Abrechnungsangaben oder Zählern;

3. durch Verwendung jedes anderen unerlaubten Mittels."

Vorverfahren

11 Da die für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie festgesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass diese der Kommission mitgeteilt worden wären, richtete die Kommission am 8. August 2000 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien. In ihrer Antwort vom 7. November 2000 gaben die spanischen Behörden an, dass die Richtlinie durch eine Änderung des Strafgesetzbuchs umgesetzt werde und sich die Umsetzungsarbeiten aufgrund der Wahlen im März 2000 und der anschließenden ministeriellen Umstrukturierung verzögert hätten.

12 Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 stellte die Kommission dem Königreich Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie den Standpunkt vertrat, dass das Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie verstoßen habe, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls nicht vom Erlass dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt habe. In dieser Stellungnahme wurde der Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nachzukommen.

13 In ihrer Antwort vom 1. Oktober 2001 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelten die spanischen Behörden der Kommission eine Kopie des Vorentwurfs der Ley Orgánica über die Reform des Strafgesetzbuchs, die insbesondere die Umsetzung der Richtlinie bezwecke. Danach erhielt die Kommission keine weitere Mitteilung der spanischen Regierung über den Fortschritt der Gesetzgebungsarbeiten.

14 Da die Kommission der Ansicht war, dass das Königreich Spanien die Vertragsverletzung nicht abgestellt habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Vertragsverletzung

15 Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, die Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht erfuellt zu haben, da die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen worden seien oder die Kommission jedenfalls nicht vom Erlass dieser Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden sei.

16 Die spanische Regierung macht erstens geltend, dass der Vorentwurf der Ley Orgánica über die Reform des Strafgesetzbuchs, der die Definition der in der Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten fast wörtlich übernehme, ausgearbeitet und von den zuständigen Stellen geprüft worden sei, und beruft sich zweitens darauf, dass die geltende spanische Regelung bereits Sanktionen vorsehe, die es erlaubten, einen Schutz wie den von der Richtlinie verlangten zu gewährleisten.

17 Die Artikel 248 Absatz 2, 255 und 270 des Strafgesetzbuchs stellten insoweit die Umsetzung der Richtlinie sicher, insbesondere was die Strafbewehrung der Verbote nach Artikel 4 der Richtlinie betreffe. Zusätzlich seien die Artikel 28 und 29 des Strafgesetzbuchs allgemein auf Personen anwendbar, die öffentlich auf die Site hinwiesen, auf der man die zur Dekodierung von Signalen in Betrugsabsicht erforderlichen Programme und Mittel erhalten könne. Zudem sehe Artikel 127 des Strafgesetzbuchs die Einziehung der Mittel vor, mit denen die Straftat begangen worden sei. Weiterhin sähen die Artikel 721 bis 747 der Zivilprozessordnung den Erlass von Sicherungsmaßnahmen vor, und die Artikel 334 ff. der Strafprozessordnung ermöglichten die Beschlagnahme und die Sicherung von Werkzeugen und Gegenständen, die im Zusammenhang mit der Straftat stuenden. Schließlich finde Artikel 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die zivilrechtliche Haftung Anwendung auf Nutzer, die in betrügerischer Absicht von zugangskontrollierten Diensten profitierten, sowie auf Personen, die Software herstellten oder ins Netz stellten, deren Zweck es sei, technologische Mittel zum Schutz eines Dienstes vor unbefugtem Gebrauch zu umgehen.

18 Die Kommission verweist darauf, dass die Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine Ley Orgánica nicht als taugliche und hinreichende Maßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie angesehen werden könne. Die Bestimmungen, auf die sich die spanische Regierung berufe, seien eindeutig unzureichend für eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie in die spanische Rechtsordnung, zumal Artikel 4 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs es nicht zulasse, dass "die Strafgesetze" "auf andere als die darin ausdrücklich vorgesehenen Fälle" angewandt würden.

19 Zu Artikel 270 des Strafgesetzbuchs führt die Kommission aus, dass er das geistige Eigentum betreffe, während mit der Richtlinie das Interesse der Anbieter von zugangskontrollierten Diensten daran geschützt werden solle, eine Vergütung für ihre Dienstleistungen zu erhalten. Was die Straftat des Computerbetrugs nach Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs angehe, so setze diese eine unbefugte Vermögensübertragung zum Nachteil eines Dritten voraus, während die Richtlinie auf die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf, die Vermietung oder den Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken sowie auf den Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung ihres Inverkehrbringens abstelle. Zu Artikel 255 des Strafgesetzbuchs trägt die Kommission vor, dass er auf betrügerische Entwendungen zum Privatgebrauch Anwendung finde, während die Richtlinie auf Straftaten kommerziellen Charakters abstelle.

20 In Bezug auf die von der spanischen Regierung hilfsweise genannten Bestimmungen macht die Kommission geltend, dass mit keiner von ihnen die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung umgesetzt werde, durch Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträgen der Anbieter von geschützten Diensten auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr nachgegangen werde.

21 Zur Untermauerung ihres Vorbringens, dass das spanische Recht bereits die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie enthalte, beruft sich die spanische Regierung auch auf zwei Urteile verschiedener Gerichte, mit denen von der Richtlinie erfasste Straftaten geahndet würden. Es handelt sich zum einen um das Urteil des Juzgado de lo Penal Nr. 1 von Cordoba (Spanien) vom 11. Februar 2002, in dem der Vertrieb von so genannten "Piratenkarten" zum Nachteil der Canal Satélite Digital SL als Betrug und Verletzung von geistigem Eigentum qualifiziert worden sei, wofür der Täter zu Haft- und Geldstrafe sowie zum Schadensersatz an die genannte Gesellschaft verurteilt worden sei. Zum anderen wird ein Urteil des Juzgado de lo Penal Nr. 9 von Barcelona (Spanien) angeführt, in dem der Verkauf von "Piratenkarten", die die unbefugte Dekodierung des Signals eines Kabelfernsehanbieters ermöglichten, an Dritte als Betrug qualifiziert worden sei.

22 Der Schutz des Anbieters von zugangskontrollierten Diensten, der sich aus dem Strafgesetzbuch ergebe, sei sogar noch wirksamer als der von der Richtlinie verlangte, und die Einführung neuer Klassifizierungen im Strafgesetzbuch könne Verwirrung stiften.

23 Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Urteile begrenzte Einzelfälle seien und außerdem nur die Anwendung von Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf den Verkauf oder den Vertrieb von nicht autorisierten Dekoderkarten oder "Piratenkarten" beträfen, was als Betrug qualifiziert werde. Zudem gebe es keine Rechtsprechung des spanischen Tribunal Supremo, die die von der spanischen Regierung vertretene Auslegung der nationalen Rechtsordnung stützen würde.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung können die beiden von ihr angeführten Gerichtsentscheidungen als solche keinen Beweis für die Umsetzung der Richtlinie in die spanische Rechtsordnung erbringen.

25 Wie die Kommission ausgeführt hat, handelt es sich um isolierte, begrenzte Urteile, die nur die Anwendung von Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf den Verkauf oder den Vertrieb von nicht autorisierten Dekoderkarten betreffen. Auch wenn es dabei um höchstrichterliche Entscheidungen ginge, müsste doch jedenfalls dargetan werden, dass die spanische Rechtsordnung Bestimmungen enthält, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele dadurch ermöglichen, dass alle von der Richtlinie und insbesondere von Artikel 4 erfassten Handlungen verboten werden.

26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9, und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 31).

27 Was aber die von der spanischen Regierung angeführten Bestimmungen angeht, so braucht nur darauf hingewiesen zu werden, dass sich Artikel 270 des Strafgesetzbuchs lediglich auf die Verletzung der Rechte des Inhabers eines Rechts am geistigen Eigentum bezieht, während die Richtlinie nicht für das geistige Eigentum gilt, sondern unzulässige Vorrichtungen betrifft. Artikel 248 des Strafgesetzbuchs verlangt eine Vermögensübertragung, während die Richtlinie allein auf den Besitz der genannten Vorrichtungen abstellt. Zu Artikel 255 des Strafgesetzbuchs ist festzustellen, dass er sich auf Betrug bezieht, während mit der Richtlinie objektive Handlungen verboten werden. Nach Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zudem die Förderung illegaler Vorrichtungen verbieten, doch gibt es im spanischen Recht kein entsprechendes Verbot. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, können die von der spanischen Regierung ergänzend angeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs sowie der Zivil- und der Strafprozessordnung diesem Mangel nicht abhelfen.

28 Daraus folgt, dass nach der spanischen Regelung nicht alle in der Richtlinie aufgeführten illegalen Tätigkeiten verboten sind und dass die von der spanischen Regierung genannten Bestimmungen für eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie in die spanische Rechtsordnung unzureichend sind. Auch wenn man das Strafrecht richtlinienkonform auslegt, so können doch die von der Kommission angeführten Lücken und Unzulänglichkeiten nicht ausgeglichen werden, ohne gegen die Grundsätze der Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit zu verstoßen, die es verhindern, dass Verhaltensweisen, die im Strafgesetzbuch nicht klar bezeichnet und ausdrücklich als Straftaten qualifiziert sind, bestraft werden.

29 Im Übrigen kann, wie die Kommission ebenfalls ausgeführt hat, die Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine Ley Orgánica nicht als taugliche und hinreichende Maßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie angesehen werden.

30 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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