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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-58/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag,


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 48
EWG-Vertrag Art. 52
EWG-Vertrag Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das in den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag auf den von ihnen geregelten besonderen Gebieten angewandt wird, impliziert, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Zugang zu den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung unter den Bedingungen gestatten, die in den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind.

Ein Mitgliedstaat verstösst daher gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Artikeln, wenn er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erlangter Befähigungsnachweise mit inländischen Befähigungsnachweisen, die den Zugang zu bestimmten medizinischen Hilfsberufen eröffnen, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten vornimmt, indem er die Anerkennung bei den letztgenannten vom Vorhandensein eines Gegenseitigkeitsabkommens abhängig macht, während dies im Hinblick auf die erstgenannten nicht verlangt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - ARTIKEL 48, 52 UND 59 EWG-VERTRAG - ITALIENISCHEN STAATSANGEHOERIGEN VORBEHALTENE ANERKENNUNG IM AUSLAND ERWORBENER BERUFLICHER DIPLOME - AUSUEBUNG MEDIZINISCHER HILFSBERUFE. - RECHTSSACHE C-58/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorbehält, in Italien die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, die zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe berechtigen, zu erlangen.

2 Die damit in Frage gestellten nationalen Vorschriften sind in dem italienischen Gesetz Nr. 752 vom 8. November 1984 (GURI Nr. 311 vom 12. 11. 1984, S. 9427), ergänzt durch die Durchführungsverordnung vom 16. Juli 1986 (GURI Nr. 302 vom 31. 12. 1986, S. 24), enthalten.

3 Im Anschluß an eine Beschwerde eines belgischen Staatsangehörigen, der in Italien vergeblich die Anerkennung eines in Belgien und im Vereinigten Königreich erworbenen Diploms der Osteopathie und der Heilgymnastik beantragt hatte, und an eine an das Europäische Parlament gerichtete Petition forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 19. September 1988 gemäß dem in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren auf, sich zu äussern. Mangels einer Antwort gab die Kommission am 15. Juni 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, durch die sie die Italienische Republik aufforderte, binnen einer Frist von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da die Kommission auch daraufhin keine Antwort erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage eingereicht.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht zur Begründung ihrer Klage zwei Argumente geltend. Erstens beruft sie sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung - wie die durch das betroffene italienische Gesetz für den Zugang zu den genannten Berufstätigkeiten als Arbeitnehmer (Artikel 48 EWG-Vertrag) oder als Selbständiger (Artikel 52 EWG-Vertrag) sowie im Rahmen von Dienstleistungen (Artikel 59 EWG-Vertrag) eingeführte - ein Hindernis für die Ausübung der durch den EWG-Vertrag garantierten Freiheiten darstelle.

6 Zweitens beruft sie sich darauf, daß die italienische Verordnung vom 16. Juli 1986 die Anerkennung von ausländischen Diplomen zu Unrecht von dem Vorhandensein eines Gegenseitigkeitsabkommens mit dem betroffenen Staat abhängig mache. Die Kommission bestreitet nicht, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu den betroffenen Berufen fehle, die für die Ausübung dieser Berufe notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen festlegen und die Vorlage des entsprechenden Diploms verlangen könnten. Sie ist jedoch der Ansicht, der aufnehmende Mitgliedstaat könne von dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Diploms sei, nicht den Besitz des zu diesem Zweck im Aufnahmestaat vorgesehenen Diploms verlangen, ohne die Kenntnisse und Qualifikationen zu berücksichtigen, die in jenem anderen Mitgliedstaat erworben und durch ein Diplom bestätigt worden seien (Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097).

7 Unter Bezugnahme auf die an die Kommission gerichtete Beschwerde des belgischen Staatsangehörigen, dem die Anerkennung seiner Diplome in Italien verweigert worden war, macht die italienische Regierung geltend, daß das Tribunale amministrativo regionale del Lazio den erwähnten ministeriellen Bescheid aufgehoben habe, da er im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gestanden habe. Sie fügt hinzu, daß sich die Wirkungen dieses Urteils auf die zukünftige Anwendung des Gesetzes auf ähnliche Fälle erstreckten, so daß jede gegen die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung in Zukunft ausgeschlossen sei.

8 Es steht fest, daß die von der Kommission beanstandeten nationalen Vorschriften mit den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag unvereinbar sind.

9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das in den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag auf den von ihnen geregelten besonderen Gebieten angewandt wird, impliziert, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Zugang zu den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung unter den Bedingungen gestatten, die in den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359; vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631; vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299).

10 Sodann ist hervorzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu bestimmten Berufen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten von einer Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig macht, gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstösst (Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945).

11 Ferner muß die Beurteilung der Gleichwertigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Diploms ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Qualifikationen dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, deren Abschluß es bescheinigt, bei seinem Besitzer vermuten lässt (Urteil vom 15. Oktober 1987, a. a. O., Randnr. 13).

12 Schließlich kann sich die Italienische Republik nicht ihrer Verpflichtung, ihre nationalen Rechtsvorschriften den Erfordernissen des EWG-Vertrages anzupassen, dadurch entziehen, daß sie auf eine bestimmte Verwaltungs- oder Gerichtspraxis oder auf die zukünftige Gleichstellung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit den italienischen Staatsangehörigen verweist. Die diskriminierenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. November 1984 erhalten nämlich einen Zustand der Ungewißheit bezueglich der Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, und somit eine für die Betroffenen unklare tatsächliche Situation aufrecht.

13 Sonach ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie Vorschriften aufrechterhält, die italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorbehalten, in Italien die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, die zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe berechtigen, zu erlangen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen, indem sie Vorschriften aufrechterhält, die italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorbehalten, in Italien die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, die zurAusübung medizinischer Hilfsberufe berechtigen, zu erlangen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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