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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.04.1994
Aktenzeichen: C-58/93
Rechtsgebiete: Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, Verordnung 2211/78/EWG
Vorschriften:
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko Art. 41 Abs. 1 | |
Verordnung 2211/78/EWG |
1. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind.
Artikel 41 Absatz 1 ist sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet, unmittelbar angewandt zu werden; dies bedeutet, daß die einzelnen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung zu berufen.
2. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, ist so auszulegen, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Zum einen ist nämlich ein solcher Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des genannten Artikels anzusehen, wenn er aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist, nachdem bei ihm eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit eröffnet. Zum anderen ist eine solche Beihilfe zumindest bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit bereits dem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats angehört, als Leistung bei Invalidität anzusehen, die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und daher des genannten Abkommens fällt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. APRIL 1994. - ZOUBIR YOUSFI GEGEN BELGISCHEN STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE BRUXELLES - BELGIEN. - KOOPERATIONSABKOMMEN EWG-MAROKKO - ARTIKEL 41, ABSATZ 1 - UNMITTELBARE WIRKUNG - ANWENDUNGSBEREICH - BEIHILFE FUER BEHINDERTE. - RECHTSSACHE C-58/93.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 24. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 27. April 1976 in Rabat, geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1; im folgenden: das Abkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Herrn Yousfi, eines marokkanischen Staatsangehörigen, gegen den belgischen Staat, in dem es um die Versagung einer Beihilfe für Behinderte geht.
3 Nach den Akten wurde Herr Yousfi, der Sohn eines in Belgien beschäftigten marokkanischen Staatsangehörigen ist, in diesem Mitgliedstaat geboren und wohnt dort.
4 Während Herr Yousfi in Belgien als Arbeitnehmer beschäftigt war, erlitt er am 31. Juli 1984 einen Arbeitsunfall. Der Umfang des Körperschadens, der ihm entstand, und der Betrag der ihm zu gewährenden Entschädigung sind noch nicht festgesetzt worden. Herrn Yousfi wird zur Zeit von seinem Vater Unterhalt gewährt.
5 Am 15. Oktober 1990 beantragte Herr Yousfi in Belgien eine Beihilfe für Behinderte nach dem Gesetz vom 27. Februar 1987 (Moniteur belge vom 1. April 1987, S. 4832).
6 Nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes hat Anspruch auf eine Beihilfe für Behinderte nur, wer Belgier, staatenlos, Flüchtling oder von unbestimmter Staatsangehörigkeit ist und in den fünf der Antragstellung vorangehenden Jahren tatsächlich und ständig in Belgien gewohnt hat.
7 Am 15. Februar 1991 wiesen die zuständigen belgischen Behörden den Antrag von Herrn Yousfi mit der Begründung zurück, daß er marokkanischer Staatsangehöriger sei; daraufhin erhob er Klage beim Tribunal du travail Brüssel.
8 Vor diesem Gericht machte Herr Yousfi geltend, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Grundsatz eingeführt habe, daß keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung der marokkanischen Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen dürfe. Ferner gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) hervor, daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfalten könne und daß der Begriff der sozialen Sicherheit in ihr analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen sei, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) verwendet werde. Schließlich stellten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Beihilfen für Behinderte Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung dar. Daher untersage es Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens den Behörden eines Mitgliedstaats, diese Beihilfen einem Antragsteller unter Berufung auf seine marokkanische Staatsangehörigkeit zu versagen.
9 Der belgische Staat machte demgegenüber geltend, daß Herr Yousfi keiner der im belgischen Recht vorgesehenen Kategorien der Empfänger der Beihilfe für Behinderte angehöre und daß es keine internationale Übereinkunft zwischen Belgien und Marokko über die Gegenseitigkeit auf dem Gebiet der Beihilfen für Behinderte gebe. Zudem könne sich Herr Yousfi nicht mit Erfolg auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, wie ihn der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber ausgelegt habe, stützen, da im Gegensatz zu der jungen Arbeitsuchenden gewährten Arbeitslosenunterstützung, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei, Beihilfen für Behinderte, die unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Unterstützung finanziert würden, nicht zur sozialen Sicherheit gehörten und daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fielen.
10 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail Brüssel dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt die belgische Regelung über Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Februar 1987) in den sachlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten, im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko?
2. Ist, falls die erste Frage bejaht wird, diese Bestimmung im nationalen Recht unmittelbar anwendbar?
11 Vorab sind das Ziel und die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens darzulegen.
12 Ziel des Abkommens ist es nach seinem Artikel 1, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird nach Titel I auf wirtschaftlichem, technischem und finanziellem Gebiet, nach Titel II auf dem Gebiet des Handelsverkehrs und nach Titel III auf sozialem Gebiet eingeführt.
13 Artikel 41, der zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehört, sieht in seinem Absatz 1 vor, daß den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen vorbehaltlich der folgenden Absätze, die die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten, die Familienzulagen für die innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen und den Transfer von Renten nach Marokko betreffen, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.
14 Aus dem Kontext des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen im wesentlichen Auskunft darüber begehrt, ob Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens so auszulegen ist, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
15 Um diese Frage beantworten zu können, ist erstens zu prüfen, ob sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens berufen kann, und zweitens, ob diese Bestimmung auch auf den Fall anwendbar ist, daß ein marokkanischer Wanderarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er einen Unfall erlitten hat und in dem er seit mehr als fünf Jahren wohnt, eine Beihilfe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art beantragt.
Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens
16 Hierzu hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Kziber bereits entschieden, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind. Ferner hat der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, daß das Ziel des Abkommens, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien u. a. im Bereich der Arbeitskräfte zu fördern, bestätigt, daß das in Artikel 41 Absatz 1 verankerte Diskriminierungsverbot geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen unmittelbar zu regeln.
17 Der Gerichtshof ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt (Randnr. 23), daß Artikel 41 Absatz 1 sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet ist, unmittelbar angewandt zu werden.
18 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Gerichtshof ausdrücklich darum gebeten hat, diese Rechtsprechung zu überdenken, ist, wie dies der Generalanwalt in den Abschnitten 6 und 7 seiner Schlussanträge getan hat, darauf hinzuweisen, daß die in der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Erklärungen keinen neuen Beurteilungsgesichtspunkt ergeben haben, der den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, seinen in dem genannten Urteil Kziber eingenommenen Standpunkt zu ändern.
19 Die unmittelbare Wirkung, die Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens somit beizulegen ist, bedeutet, daß die einzelnen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung zu berufen.
Zur Bedeutung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens
20 Um die Bedeutung des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens niedergelegten Diskriminierungsverbots zu klären, ist zum einen zu prüfen, ob eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens Arbeitnehmer im Sinne dieses Artikels ist, und zum anderen, ob eine Beihilfe für Behinderte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art in den Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung fällt.
21 Was erstens den Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 27), daß er sowohl aktive Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet.
22 Die Absätze 2 und 4 des Artikels 41 verweisen nämlich in bezug auf die Zusammenrechnung und die Möglichkeit, Leistungen nach Marokko zu transferieren, ausdrücklich auf Systeme wie die der Altersrenten oder Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit, wenn diese aufgrund eines Arbeitsunfalls gezahlt werden.
23 Der Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens umfasst daher einen marokkanischen Staatsangehörigen wie den Kläger des Ausgangsverfahrens, der nach einem Arbeitsunfall, den er in dem Mitgliedstaat erlitten hat, in dem er seit mehr als fünf Jahren wohnt, arbeitsunfähig geworden ist und eine Beihilfe für Behinderte beantragt.
24 Was zweitens den Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, ergibt sich aus dem angeführten Urteil Kziber (Randnr. 25), daß dieser analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen ist, der in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.
25 Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 auch vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) unter den Zweigen der sozialen Sicherheit, für die sie gilt, Leistungen, die dem Schutz der Behinderten dienen, nicht gesondert aufgeführt hat, fallen Beihilfen für Behinderte nach ständiger Rechtsprechung (erstmals Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnr. 15, und zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 10) wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, doch in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
26 Wie der Gerichtshof entschieden hat (siehe insbesondere Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, Randnr. 14), erfuellt eine nationale Regelung über Leistungen für Behinderte nämlich in Wahrheit die doppelte Aufgabe, zum einen, den völlig ausserhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehenden Behinderten ein Mindesteinkommen zu sichern und zum anderen, den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit, die dauernd arbeitsunfähig sind, ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen.
27 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt (Urteil Newton, a. a. O., Randnr. 15), daß die genannte Regelung für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit bereits dem System der sozialen Sicherheit des Staates angehört, dessen betreffende Regelung in Anspruch genommen wird, dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen ist, selbst wenn sie für andere Gruppen von Begünstigten anders einzuordnen sein sollte.
28 Da der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens gemäß dem angeführten Urteil Kziber keinen anderen Inhalt haben kann, als ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 beigelegt wird, fallen Beihilfen für Behinderte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art unter den Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne dieses Artikels des Abkommens.
29 Nach alledem ist dem Tribunal du travail Brüssel zu antworten, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens so auszulegen ist, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Kostenentscheidung:
Kosten
30 Die Auslagen der deutschen, der belgischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 24. Februar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 27. April 1976 in Rabat, geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978, ist so auszulegen, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ende der Entscheidung
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