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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1997
Aktenzeichen: C-59/96 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV, Verordnung (EWG) Nr. 17/62


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1
EGV Art. 168a
EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV)
Verordnung (EWG) Nr. 17/62 Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden.

6 Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine endgültige Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen des behaupteten Verstosses. Die Kommission muß, wenn sie mit einer Beschwerde befasst wird, vielmehr die ihr vorgetragenen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob sie eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und dem Beschwerdeführer gegenüber angeben, weshalb sie das Verfahren einstellen wolle. Daß für eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise selbst dann, wenn sie erwiesenermassen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen sollte, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages hätte gewährt werden können, falls sich der Kommission eine solche Möglichkeit geboten hätte, genügt als Begründung für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen diese Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die sich nicht endgültig zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 äussert.

Im übrigen kann ein Unternehmen, das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt zu sein glaubt, stets, insbesondere, wenn die Kommission seiner Beschwerde nicht stattgibt, vor den nationalen Gerichten seine Rechte aus den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages geltend machen, die in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen.

Insoweit hindern Verwaltungsschreiben über die Einstellung des Verfahrens, da sie nur auf die der Kommission bekannten Tatsachen gestützt sind, eine Beurteilung der Kommission wiedergeben und ein von deren Dienststellen durchgeführtes Untersuchungsverfahren beenden, die innerstaatlichen Gerichte, vor denen die Unvereinbarkeit der fraglichen Vereinbarungen mit Artikel 85 geltend gemacht wird, nicht daran, diese Vereinbarungen aufgrund der ihnen vorliegenden Tatsachen abweichend zu beurteilen. Die in Verwaltungsschreiben mitgeteilte Ansicht bindet zwar die innerstaatlichen Gerichte nicht, stellt aber einen tatsächlichen Umstand dar, den diese Gerichte bei ihrer Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit Artikel 85 vereinbar sind, berücksichtigen können.

7 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Gründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen blossen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

8 Die Kommission ist nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern verfügt über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. September 1997. - Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 17 - Zurückweisung einer Beschwerde - Begründung. - Rechtssache C-59/96 P.

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