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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: C-59/97
Rechtsgebiete: Entscheidung 96/701/EG, Entscheidung 96/311/EG
Vorschriften:
Entscheidung 96/701/EG | |
Entscheidung 96/311/EG |
1 Aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl in der Fassung des Artikels 1 Nummer 19 der Verordnung Nr. 571/91 ergibt sich, daß dann, wenn die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der Informationen der mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beauftragten nationalen Stelle hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe Unregelmässigkeiten feststellt, der Beihilfeanspruch nicht anerkannt werden kann und die für den Erhalt des Vorschusses gestellte Sicherheit für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfuellt sind, für verfallen zu erklären ist. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des Unternehmens, das die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl beantragt, so sind die Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch nicht erfuellt, und die von dem Unternehmen für den Erhalt des Vorschusses gestellte Sicherheit kann nicht freigegeben werden.
Die genannte Bestimmung setzt voraus, daß die auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl gezahlten Vorschüsse durch eine Sicherheit gesichert bleiben, solange der Beihilfeanspruch nicht anerkannt worden ist. Geben also die zuständigen nationalen Behörden trotz ernsthafter Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des betroffenen Unternehmens die von diesem gestellte ursprüngliche Sicherheit unter Verstoß gegen diese Bestimmung frei, so ist die Stellung neuer Sicherheiten nach der Freigabe der ursprünglich gestellten Sicherheit ohne Bedeutung für den von diesen Behörden begangenen Rechtsverstoß.
2 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst worden seien, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun. Im Falle einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. März 1999. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992. - Rechtssache C-59/97.
Entscheidungsgründe:
1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 11. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag die Teilnichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 323, S. 26; im folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt, soweit diese sie betrifft.
2 Die Klage ist auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit gerichtet, als die Kommission für das Haushaltsjahr 1992 11 934 331 913 LIT als Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat. Diese finanzielle Korrektur bezieht sich auf 82 Fälle, in denen nach Ansicht der Kommission zu Unrecht Beihilfen als Vorschüsse an Unternehmen gezahlt worden waren, für die keine wirksamen Sicherheiten mehr bestanden und die von den nationalen Behörden noch nicht wiedererlangt worden waren.
Die Gemeinschaftsregelung
3 Die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) enthält die grundlegenden Vorschriften für diesen Bereich.
4 Artikel 11 der Verordnung Nr. 136/66 bildet die Grundlage für das System von Beihilfen, mit dem der Verbrauch von in der Gemeinschaft erzeugtem und auf den Markt gebrachtem Olivenöl gefördert werden soll. Er sah in der zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 1917/80 des Rates vom 15. Juli 1980 (ABl. L 186, S. 1) und Nr. 2210/88 des Rates vom 19. Juli 1988 (ABl. L 197, S. 1) vor:
"(1) Ist der Erzeugungsrichtpreis abzueglich der Erzeugungsbeihilfe höher als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl, so wird eine Verbrauchsbeihilfe für das in der Gemeinschaft erzeugte und auf den Markt gebrachte Olivenöl gewährt. Diese Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Bei der Berechnung dieser Beihilfe werden die monatlichen Erhöhungen des repräsentativen Marktpreises nicht berücksichtigt.
..."
5 Die im Haushaltsjahr 1991/92 geltenden allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wurden vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 12) erlassen; diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3461/87 des Rates vom 17. November 1987 (ABl. L 329, S. 1) geändert.
6 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3089/78 wird die Verbrauchsbeihilfe nur anerkannten Olivenölabfuellbetrieben gewährt; die Anerkennung setzt die Erfuellung der in Artikel 2 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen voraus. Nach den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 dieser Verordnung entsteht der Anspruch auf die Verbrauchsbeihilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl den Abfuellbetrieb verlässt, der die Beihilfe in noch festzusetzenden Zeitabständen beantragen muß.
7 Artikel 7 der Verordnung Nr. 3089/78 legt die Art der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten fest: "Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht.
..."
8 Artikel 8 dieser Verordnung lautet:
"Die Beihilfe wird ausgezahlt, wenn die von dem Mitgliedstaat, in dem die Abfuellung erfolgt, mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt hat.
Die Beihilfe kann jedoch bereits bei Vorlage des Beihilfeantrags im voraus gezahlt werden, falls eine ausreichende Sicherheit geleistet wird."
9 Die zu Beginn des Haushaltsjahres 1991/92 geltenden Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 (ABl. L 254, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/91 der Kommission vom 8. März 1991 (ABl. L 63, S. 19), geregelt.
10 Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 zahlt der Mitgliedstaat die Beihilfe grundsätzlich binnen 150 Tagen nach Antragstellung aus. Nach Artikel 11 dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 1 Nummer 19 der Verordnung Nr. 571/91 kann die Beihilfe jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch als Vorschuß gezahlt werden:
"(1) Die Beihilfe wird als Vorschuß vorab ausgezahlt, sobald der Antragsteller zusammen mit dem Beihilfeantrag eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, daß eine Sicherheit in gleicher Höhe gestellt worden ist.
(2) Die Sicherheit wird durch ein Institut geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird. Diese Sicherheit hat eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten.
(3) Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Beihilfeanspruch für die im Antrag ausgewiesenen Mengen anerkannt hat.
Wird der Beihilfeanspruch für die im Antrag ausgewiesenen Mengen oder einen Teil davon nicht anerkannt, so verfällt die Sicherheit für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfuellt sind.
Die mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beantragte Stelle teilt der Zahlstelle monatlich das Ergebnis ihrer Nachforschungen hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe mit.
..."
11 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 legt fest, welche Kontrollen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung Nr. 3089/78 durchgeführt werden müssen, damit gewährleistet ist, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht. Weiter heisst es in Artikel 12:
"(2) Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Beihilfeantrag setzt der Mitgliedstaat die Zahlung der Beihilfe für die Menge Olivenöl aus, die Gegenstand der Überprüfung ist, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Wiedereinziehung der möglicherweise zu Unrecht gewährten Beihilfen sowie die Zahlung etwaiger Geldstrafen sicherzustellen...
(3)...
Der von den Mitgliedstaaten erhobene Betrag wird von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen der Mitgliedstaaten von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen."
12 Schließlich heisst es in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5):
"Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzueglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so
...
b) fordert sie unverzueglich den Bürgen... zur Zahlung auf..."
13 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) wurde das System der Gemeinschaftsfinanzierung der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte eingeführt. Nach ihrem Artikel 3 finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung schließt die Kommission vor Ende des darauffolgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluß erforderlichen Belegen ab.
14 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 186, S. 1) sieht in Absatz 3, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 422/86 der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. L 48, S. 31) angefügt wurde, vor:
"Zusätzliche Angaben können der Kommission bis zu einem Zeitpunkt übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des Umfangs der Arbeiten, die erforderlich sind, um die betreffenden Angaben zu liefern, festgelegt wird. Erfolgt die Übermittlung der genannten Angaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, daß die Säumnis auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist."
Der Rechtsstreit
15 Die Kommission stellte im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1992 fest, daß die italienischen Behörden die Kontrollen mit erheblicher Verspätung durchführten und die Sicherheiten für zu Unrecht gezahlte Vorschüsse nicht einzogen. Sie forderte die italienischen Behörden daher am 24. September 1993 auf, ihr folgende Unterlagen über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl für das Haushaltsjahr 1992 zu übermitteln: die Liste der tatsächlichen Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahr und Unternehmen, mit Angabe der entsprechenden Mengen, die Liste der erfolgten Wiedereinziehungen, die Liste der Unternehmen, gegen die Klage erhoben worden war, und die Liste der Unternehmen, bei denen die Guardia di Finanza Kontrollen durchgeführt hatte.
16 Die zuständige nationale Behörde, die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (AIMA), nunmehr Ente per gli Interventi nel Mercato Agricolo (EIMA), übersandte in Beantwortung dieses Ersuchens am 19. November 1993 folgende Unterlagen: die Liste der erfolgten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahr und Unternehmen, mit Angabe der entsprechenden Mengen, die Liste der erfolgten Wiedereinziehungen, die Liste der Unternehmen, gegen die ein Zustellungsprotokoll der Agecontrol (der mit der Kontrolle des Beihilfeanspruchs beauftragten nationalen Einrichtung) und der Guardia di Finanza erstellt worden war, die Liste der Unternehmen, bei denen die Agecontrol die Kontrollen nicht hatte durchführen können und die Liste der Unternehmen, bei denen noch Kontrollen durch Agecontrol im Gang waren.
17 Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 teilten die Dienststellen des EAGFL den italienischen Behörden mit, daß sie auf der Grundlage der von diesen mit Schreiben vom 19. November 1993 übermittelten Angaben vorgeschlagen hätten, für das Haushaltsjahr 1992 eine finanzielle Berichtigung um 17 149 929 372 LIT wegen der nach den Feststellungen von Agecontrol zu Unrecht gewährten Beihilfen vorzunehmen.
18 Am 30. September 1994 übermittelten die italienischen Behörden eine Liste der Beträge, die ihnen inzwischen zurückgezahlt worden waren; sie machten geltend, diese Beträge seien von der von den Dienststellen des EAGFL vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung abzuziehen.
19 Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72, wonach die Kommission einen äussersten Termin für die Übermittlung der zusätzlichen Angaben durch die Mitgliedstaaten festsetzen kann, sah die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. Januar 1995, die der Italienischen Republik am 16. Januar 1995 zugestellt wurde, vor, daß zusätzliche Angaben der Mitgliedstaaten, die sich als notwendig für den Erlaß der Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1992 erweisen sollten, der Kommission spätestens am 28. Februar 1995 zu übermitteln waren.
20 Den Dienststellen des EAGFL gingen über die von den italienischen Behörden am 30. September 1994 übermittelten Angaben hinaus vor Ablauf dieser Frist keine zusätzlichen Angaben zu; mit Schreiben vom 15. Juni 1995 teilten sie den italienischen Behörden demgemäß mit, daß sie auf der Grundlage des Schriftwechsels und der verfügbaren Unterlagen die finanzielle Berichtigung betreffend die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl für das Haushaltsjahr 1992 auf 11 934 331 913 LIT, entsprechend den zu Unrecht gewährten oder noch nicht wiedereingezogenen Beträgen, veranschlagt hätten. Dieser Betrag sei so errechnet worden, daß von der Summe der mit dem Schreiben der AIMA vom 19. November 1993 mitgeteilten Beträge (17 149 929 432 LIT) die inzwischen wiedereingezogenen und von der EIMA in ihrem Schreiben vom 30. September 1994 mitgeteilten Beträge (5 215 597 519 LIT) abgezogen worden seien.
21 Mit Schreiben vom 6. Juli 1995 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) teilten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden offiziell mit, daß Ausgaben in Höhe von 11 934 331 913 LIT, die von Italien in der Rubrik 1220 (Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl) angemeldet worden waren, nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1992 übernommen werden könnten.
22 Mit Schreiben vom 18. September 1995 riefen die italienischen Behörden wegen dieser finanziellen Berichtigung die Schlichtungsstelle an. Gegen diese Berichtigung machten sie insbesondere geltend, daß bestimmte Beträge inzwischen wiedererlangt und dem EAGFL gutgeschrieben worden seien.
23 Die Kommission übermittelte dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 9. November 1995 ihre Stellungnahme zum Antrag auf Schlichtung. Sie machte geltend, beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1992 seien die bis zum 30. September 1994, dem Datum des entsprechenden Schreibens der italienischen Behörden, wiedereingezogenen Beträge berücksichtigt worden. Beträge, die danach wiedereingezogen worden seien und für das Haushaltsjahr 1992 zu finanziellen Berichtigungen durch die Dienststellen des EAGFL geführt hätten, müssten dem Staatshaushalt gutgeschrieben werden, da die Dienststellen des EAGFL nicht über die notwendigen Mittel verfügten, um sich an die Stelle der Rechnungsführung der AIMA zu setzen.
24 Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, daß sie bereit sei, für das Haushaltsjahr 1995 die Beträge zu berücksichtigen, die zu finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 geführt hätten und inzwischen von der AIMA wiedereingezogen und vor dem 15. Oktober 1995 an den EAGFL zurücküberwiesen worden seien. In dem Schreiben heisst es abschließend,
- die verlangten Informationen und Unterlagen müssten den Dienststellen des EAGFL spätestens bis zum 29. Februar 1996 übermittelt werden;
- wenn genaue Angaben und erbetene Beweise fehlten oder wenn letztere sich als unzureichend erweisen sollten, um den Dienststellen des EAGFL zu erlauben, sich davon zu vergewissern, daß diesem die fraglichen Beträge tatsächlich zurückerstattet worden seien, könnten diese Beträge nicht berücksichtigt werden;
- alle anderen wiedererlangten Beträge, die zu finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 geführt hätten, müssten dem Staatshaushalt gutgeschrieben werden, da die Dienststellen des EAGFL nicht mehr bereit seien, sich an die Stelle der Rechnungsführung der AIMA zu setzen.
25 Die Schlichtungsstelle legte am 19. Januar 1996 ihren Abschlußbericht in der Sache 95/IT/021 vor, in dem sie darauf hinwiesen, daß die Dienststellen der Kommission sich bereit erklärt hätten, die bis zum 15. Oktober 1995 an den EAGFL überwiesenen Beträge zu berücksichtigen; sie forderte die Beteiligten auf, miteinander im Gespräch zu bleiben und zu einer Lösung der ungeklärten Fragen zu kommen.
26 Die italienischen Behörden teilten der Kommission am 29. Februar 1996 mit, daß sie den im Schreiben vom 17. Januar 1996 genannten Termin des 29. Februar 1996 wegen der Komplexität der nötigen Berechnungen und Abgleiche nicht einhalten könnten, und baten um eine Verlängerung bis zum 31. März 1996.
27 Mit Schreiben vom 11. März 1996 gewährte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der verlangten Unterlagen bis zum 31. März 1996, stellte aber klar, daß nach diesem Tag vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt würden.
28 Die Kommission trägt vor, sie habe danach mehrere Versionen einer Fernkopie der italienischen Behörden vom 29. März 1996 erhalten, aus der sich ergebe, daß die Angaben zum Zeitpunkt der Gutschrift zugunsten des EAGFL nur für bestimmte Beträge gemacht werden könnten.
29 Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 teilten die Dienststellen des EAGFL mit, daß auf der Grundlage der übermittelten Angaben eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 743 129 209 LIT für sechs Vorgänge zugunsten von Italien im Rahmen des Haushaltsjahres 1995 dann vorgenommen werde, wenn sich die Dienststellen der Kommission die Gewißheit verschafft hätten, daß die fraglichen Beträge tatsächlich dem EAGFL gutgeschrieben worden seien.
30 Die Kommission erließ am 20. November 1996 die angefochtene Entscheidung, mit der auf der Grundlage der vor dem 28. Februar 1995, dem mit der Entscheidung vom 13. Januar 1995 festgesetzten Endtermin, übermittelten Angaben für das Haushaltsjahr 1992 eine finanzielle Berichtigung um 11 934 331 913 LIT betreffend die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl bestätigt wurde, wie in Punkt 4.7.3.1 des Zusammenfassenden Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen für den Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie (Dokument VI/6355/95 endg. der Kommission vom 27. März 1996), angegeben ist.
31 Mit ihrer am 11. Februar 1997 erhobenen Klage beantragt die Italienische Republik, diese Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, insbesondere in dem Teil, der die genannte finanzielle Berichtigung betrifft.
Die Klage
32 Die italienische Regierung bestreitet die Richtigkeit der Feststellungen in Punkt 4.7.3.1 des Zusammenfassenden Berichts der Kommission, wonach die finanzielle Berichtigung um 11 934 331 913 LIT 82 Fällen entspreche, in denen italienischen Unternehmen zu Unrecht Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl gezahlt worden seien, die nicht mehr durch wirksame Sicherheiten gedeckt seien und die die nationalen Behörden noch nicht wieder von den begünstigten Unternehmen wiedererlangt hätten. Unter den von der Kommission angesprochenen Fällen befänden sich im Gegensatz zum Vortrag der Kommission solche, in denen die als Vorschüsse gezahlten Beihilfen entweder bereits wiedererlangt und an den EAGFL zurücküberwiesen worden seien oder die noch immer durch Sicherheiten gedeckt seien, denn die AIMA habe immer im Einklang mit den in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2677/85 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheiten gehandelt. Folglich seien die streitigen Beträge im Einklang mit den in diesem Sektor geltenden Vorschriften gezahlt worden und hätten von der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 zu Lasten des EAGFL übernommen werden müssen.
33 Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft verschiedene Unternehmen, auf die sich 7 der 82 im Zusammenfassenden Bericht genannten Fälle beziehen. Der italienischen Regierung zufolge wurden die diesen Unternehmen gezahlten Vorschüsse auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl entgegen dem Vorbringen der Kommission von den nationalen Behörden wiedererlangt, um an den EAGFL zurücküberwiesen zu werden. Es handelte sich um folgende Beträge: 75 808 299 LIT für das Unternehmen Valdolio, 37 632 125 LIT für das Unternehmen P. I. O., 533 877 675 LIT für das Unternehmen Certo C., 90 938 022 LIT für das Unternehmen Ol. F.lli di Sensi (die von einer Beihilfe in Höhe von insgesamt 177 863 937 LIT wiedererlangt worden seien), 119 593 700 LIT für das Unternehmen Perilli, 55 989 901 LIT für das Unternehmen Vizzari sowie 7 923 300 LIT und 52 130 522 LIT für das Unternehmen Ol. Albanese.
34 Wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge zu den als Vorschüsse an vier der genannten Unternehmen, nämlich Valdolio, Ol. F.lli di Sensi, Vizzari und Ol. Albanese, gezahlten Beihilfen ausgeführt hat, hat die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Klage insoweit gegenstandslos geworden ist, da die mit der Klage beanstandeten Beträge von der Kommission für das Haushaltsjahr 1995 berücksichtigt worden sind. Streitig bleiben somit die als Vorschüsse an die drei anderen von der italienischen Regierung genannten Unternehmen, nämlich P. I. O., Certo C. und Perilli, gezahlten Beträge.
35 Die Kommission hat die Übernahme dieser Vorschüsse zu Lasten des EAGFL für das Haushaltsjahr 1992 wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt, weil die entsprechenden Belege nicht vor Ablauf der gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 hierfür festgesetzten Frist bis zum 28. Februar 1995 vorgelegt worden waren.
36 Hilfsweise macht die Kommission geltend, bezueglich der die Unternehmen P. I. O., Certo C. und Perilli betreffenden Angaben, die die italienischen Behörden nach dem 28. Februar 1995 übermittelt hätten, habe sie auf unklare Punkte und Widersprüche in den vorgelegten Zahlen hingewiesen, die weder den Schluß zuließen, daß die Rückzahlung erfolgt sei, noch die Vornahme einer Berichtigung zugunsten Italiens beim Rechnungsabschluß für die folgenden Haushaltsjahre erlaubten. Die italienische Regierung hat das Bestehen von Widersprüchen oder unklaren Punkten in den Unterlagen für die Unternehmen P. I. O., Certo C. und Perilli bestritten, ohne Beweismittel vorzulegen, die die Richtigkeit der Ergebnisse der Kommission und der von ihr daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen in Frage stellen könnten.
37 Hierzu genügt der Hinweis, daß der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 genannte äusserste Zeitpunkt von der Kommission unstreitig auf den 28. Februar 1995 festgesetzt worden war. Da sich die italienische Regierung nicht auf aussergewöhnliche Umstände berufen hat, folgt daraus, daß die nach diesem Zeitpunkt vorgelegten zusätzlichen Angaben als verspätet anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne zur Übermittlung von Informationen nach Ablauf der festgesetzten Frist und bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 14, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23).
38 Der erste Teil des Klagegrunds, mit dem die Nichtberücksichtigung der von den italienischen Behörden für das Haushaltsjahr 1992 vorgelegten Angaben bezueglich der Unternehmen Valdolio, P. I. O, Certo C., Ol. F.lli di Sensi, Perilli, Vizzari und Ol. Albanese gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.
39 Der zweite Teil des ersten Klagegrunds betrifft den an das Unternehmen Luccisano gezahlten Vorschuß auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl in Höhe von 32 113 434 LIT. Nach Ansicht der italienischen Regierung muß dieser Betrag für das Haushaltsjahr 1992 zu Lasten des EAGFL übernommen werden, da er Gegenstand einer Aufrechnung mit anderen Forderungen gewesen sei.
40 Die Kommission macht geltend, daß die von der zuständigen nationalen Behörde vor dem 28.Februar 1995 für das Unternehmen Luccisano vorgelegten Unterlagen nicht den Schluß zuließen, daß der angegebene Betrag dem EAGFL zurückerstattet worden sei. Erst mit Schreiben vom 18. September 1995 hätten die italienischen Behörden sie davon informiert, daß das Unternehmen Luccisano eine Aufrechnung der zurückzuzahlenden Beihilfen mit fälligen Forderungen beantragt habe; die Aufrechnung selbst sei erst kraft eines Dekrets vom 15. Dezember 1995 erfolgt. Zudem habe die Kommission die nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Belege für das Haushaltsjahr 1992 gemachten Angaben für das Haushaltsjahr 1995 berücksichtigt, soweit ihr diese Informationen vor dem 15. Oktober 1995 zugegangen seien, dem letzten Tag für die Vorlage der Belege für das Haushaltsjahr 1995.
41 Wie in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils dargelegt, haben die italienischen Behörden der Kommission die Unterlagen nach Ablauf der von dieser gesetzten Frist übermittelt, und die italienische Regierung hat sich nicht auf aussergewöhnliche Umstände zur Rechtfertigung der festgestellten Verspätung berufen.
42 Daher ist auch der zweite Teil des Klagegrunds, mit dem die Nichtberücksichtigung der von der italienischen Regierung bezueglich des Unternehmens Luccisano für das Haushaltsjahr 1992 vorgelegten Angaben gerügt wird, zurückzuweisen.
43 Der zweite Klagegrund betrifft die als Vorschuß an das Unternehmen Valle Picentino gezahlte Beihilfe in Höhe von 175 839 700 LIT. Die italienische Regierung macht geltend, daß die ursprünglich von der Gesellschaft Valle Picentino gestellte Sicherheit zu Recht durch Entscheidung der AIMA auf der Grundlage der von Agecontrol gelieferten Auskünfte freigegeben worden sei. Die Freigabe dieser Sicherheit sei daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht unter Verletzung von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 erfolgt.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung in ihren Schriftsätzen zunächst auf einen Bericht von Agecontrol vom 8. November 1990 Bezug genommen hatte, in dem festgestellt wird, daß es keine Unregelmässigkeiten oder Mängel gebe, die der Freigabe der Sicherheit oder der Gewährung der beantragten Vorschüsse entgegenstuenden. Sie hatte daraus abgeleitet, daß die Freigabe dieser Sicherheit im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 erfolgt sei.
45 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung ihren Standpunkt berichtigt und eingeräumt, daß nicht auf den Bericht von Agecontrol von 1990, der das Ölwirtschaftsjahr 1988/89 betroffen habe, sondern auf den Bericht vom 26. Januar 1993 betreffend das Wirtschaftsjahr 1991/92 abzustellen sei. In diesem Bericht habe Agecontrol Unregelmässigkeiten nur bezueglich eines Betrages von 759 300 LIT festgestellt und für den Restbetrag nur von einem Betrugsverdacht gesprochen. Der Bericht von Agecontrol sei der AIMA zugegangen, nachdem die ursprünglich gestellte Sicherheit freigegeben worden sei, weil deren Mindestgültigkeitsdauer, die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/85 sechs Monate betrage, abgelaufen gewesen sei.
46 Die italienische Regierung hat schließlich noch geltend gemacht, daß im September 1993 neue Sicherheiten auf Verlangen der AIMA gestellt worden seien, als gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft Valle Picentino ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil die Guardia di Finanza den Verdacht gehabt habe, daß Beihilfen in Höhe von insgesamt über 7 Milliarden LIT zu Unrecht an das Unternehmen gezahlt worden seien. Die Forderung in Höhe von 175 839 700 LIT, die die Dienststellen des EAGFL erhöben, sei demnach noch immer durch eine Sicherheit gedeckt, denn sie sei in der Forderung enthalten, die durch eine Hypothek in Höhe von 5 900 000 000 LIT auf den Grundbesitz der Gesellschaft und durch eine Bankgarantie für einen zusätzlichen Betrag von 1 531 926 352 LIT gedeckt sei. Folglich habe die zuständige nationale Stelle die Vorschriften der Verordnung Nr. 2677/85 beachtet.
47 Die Kommission macht geltend, nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 könne die Sicherheit nur freigegeben werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden den Beihilfeanspruch anerkannt hätten. Aus dem Bericht von Agecontrol für 1993 gehe jedoch hervor, daß ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des Unternehmens bestanden hätten. Agecontrol spreche in diesem Bericht insbesondere vom Verdacht eines Betruges in Form fiktiver Käufe von Olivenöl. Nach Ansicht der Kommission hätte die AIMA nach Erhalt eines solchen Berichts zusätzliche Auskünfte verlangen und die Freigabe der Sicherheit aussetzen müssen; sie hätte den Beihilfeanspruch nicht anerkennen dürfen, was gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 die unerläßliche Voraussetzung für die Freigabe der Sicherheiten sei. Folglich hätte die ursprünglich gestellte Sicherheit nicht freigegeben werden dürfen; die Stellung neuer Sicherheiten zu einem späteren Zeitpunkt könne hieran nichts ändern.
48 Nach dem in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3089/78 aufgestellten allgemeinen Grundsatz kann die Beihilfe nur ausgezahlt werden, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Abfuellung des Olivenöls erfolgt, die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe festgestellt haben. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/85 kann die Beihilfe jedoch als Vorschuß vorab ausgezahlt werden, wenn mit dem Beihilfeantrag eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß eine Sicherheit in gleicher Höhe gestellt worden ist. Aus Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ergibt sich, daß dann, wenn die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der Informationen der mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beauftragten nationalen Stelle hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe Unregelmässigkeiten feststellt, der Beihilfeanspruch nicht anerkannt werden kann und die Sicherheit für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfuellt sind, für verfallen zu erklären ist.
49 Im vorliegenden Fall ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Unternehmen Valle Picentino ursprünglich gestellte Sicherheit von den zuständigen nationalen Behörden nicht hätte freigegeben werden dürfen, weil ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens dieses Unternehmens bestanden.
50 Wie der Generalanwalt im übrigen in Nummer 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Stellung neuer Sicherheiten nach der Freigabe der ursprünglich gestellten Sicherheit ohne Bedeutung für die Verletzung von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 durch die italienischen Behörden. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl gezahlten Vorschüsse durch eine Sicherheit gesichert bleiben, solange der Beihilfeanspruch nicht anerkannt worden ist.
51 Der Klagegrund, daß die Entscheidung über die Freigabe der von der Gesellschaft Valle Picentino ursprünglich gestellten Sicherheit die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2677/85 nicht verletze, ist daher zurückzuweisen.
52 Mit dem dritten Klagegrund beanstandet die italienische Regierung die Ansicht der Kommission, daß Vorschüsse in Höhe von 8 530 112 463 LIT, die zu Unrecht auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl an 30 Unternehmen gezahlt worden seien, nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden könnten. Die Verfahren zur Wiedererlangung der geschuldeten Beträge seien im Gang, und die Sicherheiten bestuenden noch immer. Die italienische Regierung hat erklärt, sie behalte sich das Recht vor, das Bestehen dieser Sicherheiten zu beweisen, hat jedoch hierfür keine Beweismittel vorgelegt.
53 Die Kommission macht geltend, die diesen Betrag betreffende finanzielle Berichtigung sei rechtmässig, da die italienische Regierung selbst eingeräumt habe, daß dieser Betrag noch nicht wiedererlangt worden sei, und da die Klägerin auch im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage nicht in der Lage gewesen sei, den Beweis für das Bestehen der von ihr erwähnten Sicherheiten zu erbringen. Im übrigen hätten diese Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 von den zuständigen nationalen Behörden für verfallen erklärt werden müssen.
54 Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verteilung der Beweislast im Rahmen von Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten gegen Entscheidungen der Kommission über den Rechnungsabschluß des EAGFL hinzuweisen.
55 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst worden seien, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg.1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg.1993, I-5611, Randnr. 16). Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 17). Im Falle einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 18).
56 Die italienische Regierung hat eingewandt, daß die fraglichen Beihilfen deshalb noch nicht wiedereingezogen worden seien, weil die Verfahren noch liefen. Ferner hat sie behauptet, es bestuenden gültige Sicherheiten, ohne hierfür den Beweis zu führen. Damit hat sie nicht dargetan, daß die Kommission die Beihilfen irrig als nicht geschuldet angesehen hat; der dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
57 Der letzte Klagegrund betrifft den auf die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl an das Unternehmen Caruso Rosa gezahlten Vorschuß von 98 827 589 LIT. Die italienische Regierung macht geltend, die Freigabe der von dem Unternehmen Caruso Rosa gestellten Sicherheiten stehe im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85. In ihrem Bericht vom 26. April 1993 habe Agecontrol im Zusammenhang mit diesem Unternehmen von Unregelmässigkeiten gesprochen, habe jedoch den Betrag der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen nicht genau angeben können. Mangels sicherer Anhaltspunkte habe die Behörde es nicht für möglich gehalten, die Sicherheiten einzuziehen; diese seien daher freigegeben worden. Die italienische Regierung macht im übrigen geltend, daß die zusätzlichen Ermittlungen der Guardia di Finanza keine neuen Gesichtspunkte erbracht hätten, so daß die von der Kommission verlangte Verlängerung der Sicherheit unnütz gewesen sei.
58 Die Kommission entgegnet, solange die Kontrollen nicht abgeschlossen gewesen seien, hätten die Sicherheiten nicht freigegeben werden dürfen; die italienischen Behörden hätten daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/85 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Sicherheiten beschließen müssen.
59 Aus Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 ergibt sich, daß dann, wenn ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmässigkeit des Gebarens des Unternehmens bestehen, das die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl beantragt, die Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch nicht erfuellt sind und daß die von dem Unternehmen für den Erhalt des Vorschusses gestellte Sicherheit nicht freigegeben werden kann.
60 Der Klagegrund, mit dem die von der Kommission vorgenommene Berichtigung bezueglich des dem Unternehmen Caruso Rosa gezahlten Betrages als irrig geltend gemacht wird, ist demnach zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist die Klage der Italienischen Republik abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
62 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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