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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: C-59/99
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 181 a.F. | |
EGV Art. 238 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Manuel Pereira Roldão & Filhos Ldª, Instituto Superior Técnico und King, Taudevin & Gregson (Holdings) Ltd. - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren. - Rechtssache C-59/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-59/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch F. de Sousa Fialho und O. Couvert-Castéra als Bevollmächtigte, dann durch H. van Lier und A. Caeiros als Bevollmächtigte, im Beistand von E. Braga, advogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda, Marinha Grande (Portugal),
Instituto Superior Técnico, Lissabon (Portugal), Prozeßbevollmächtigte: J. L. da Cruz Vilaça und T. Aragão Morais, advogados,
und
King, Taudevin & Gregson (Holdings) Ltd,
eklagte,
betreffend eine gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) erhobene Klage der Kommission auf Rückzahlung eines Vorschusses, den sie den Beklagten im Rahmen des Vertrages IN 90/91 PO/UK für Tätigkeiten zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) bewilligt hatte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. März 2001, in der die Kommission durch A. Caeiros im Beistand von E. Braga und das Instituto Superior Técnico durch L. Pais Antunes und P. Farinha Alves, advogados, vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) vereinbarten Schiedsklausel Klage gegen die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda (im Folgenden: MPR Lda), das Instituto Superior Técnico (im Folgenden: IST) und die King, Taudevin & Gregson (Holdings) Ltd (im Folgenden: KTG Ltd) auf Rückzahlung eines Betrages von 357 813 Euro, den die Kommission im Rahmen des Vertrages IN 90/91 PO/UK (im Folgenden: Vertrag) als Vorschuss gewährt hatte, nebst 185 833,78 Euro an am 1. Januar 1999 angefallenen Zinsen und den laufenden Zinsen bis zur vollständigen Rückzahlung erhoben.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2 Der Vertrag wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einerseits und der MPR Lda, dem IST und der KTG Ltd (im Folgenden: Beklagte) andererseits im Rahmen eines Vorhabens zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) geschlossen.
3 Nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages unterliegt dieser portugiesischem Recht. Der Gerichtshof ist nach der Schiedsklausel in Artikel 12 des Anhangs II des Vertrages für die Entscheidung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ausschließlich zuständig.
4 Die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens sollten am 1. Januar 1993 beginnen und am 31. Dezember 1995 abgeschlossen sein. Die Kommission verpflichtete sich, 40 % der Kosten des Vorhabens zu übernehmen. Sie verpflichtete sich auch, 30 % dieser Kosten, mithin 357 813 ECU, als Vorschuss zu gewähren, was sie am 22. Februar 1993 ausführte.
5 Die Beklagte MPR Lda erhielt als Koordinatorin des Vorhabens den Vorschuss. Als Koordinatorin war sie verpflichtet, die Kommission von jeder Verzögerung beim Beginn der Arbeiten zu unterrichten und ihr den ersten halbjährlichen technischen Bericht, den ersten halbjährlichen finanziellen Bericht und den ersten als Data Base Sheet" bezeichneten Bericht im Laufe des siebten Monats nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages vorzulegen.
6 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f des Anhangs II des Vertrages konnte die Kommission diesen beenden, wenn einer der Beklagten mit den Arbeiten nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen hatte und wenn sie den von diesem Vertragspartner vorgeschlagenen neuen Zeitpunkt ablehnte.
7 Artikel 2 des Anhangs II des Vertrages sah grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der Kommission vor. Nach Buchstabe c dieser Bestimmung hatten die Beklagten jedoch die Verpflichtungen eines pflichtwidrig handelnden Beklagten zur Rückzahlung des Vorschusses dann nicht zu übernehmen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen konnten, dass sie zur Pflichtverletzung des betreffenden Beklagten nicht beigetragen hatten und ihrer Unterrichtungspflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Vertrages nachgekommen waren.
8 Nach dieser Bestimmung waren die Beklagten verpflichtet, die Kommission über den Koordinator des Vorhabens vom Beginn der Arbeiten zu unterrichten und unverzüglich deren Fertigstellung oder Unterbrechung sowie jedes Ereignis oder jeden Umstand zu melden, der die Erfuellung des Vertrages erheblich beeinflussen konnte.
9 Nachdem eine technische Überprüfung am 20. September 1993 bei der Beklagten MPR Lda ergab, dass die Arbeiten noch nicht begonnen hatten, übersandte die Kommission der Beklagten MPR Lda am 20. Oktober 1993 ein Schreiben - von dem die Beklagten IST und KTG Ltd eine Kopie erhielten -, mit dem sie beanstandete, dass die Beklagte MPR Lda sie weder von der Verzögerung beim Anlaufen des Vorhabens noch davon unterrichtet habe, dass der als Vorschuss gewährte Betrag zu anderen als den Zwecken ausgegeben worden sei, zu denen er bestimmt gewesen sei. Aus diesen Gründen verlangte die Kommission die Rückzahlung des Vorschusses binnen zwei Monaten, anderenfalls sie den Vertrag gemäß dessen Artikel 8 ohne weitere Förmlichkeiten kündigen werde.
10 In Beantwortung dieses Schreibens bestritt die Beklagte MPR Lda der Kommission mit undatiertem Schreiben, das am 7. Dezember 1993 einging, dass die Arbeiten nicht begonnen hätten, denn einige davon seien von den Beklagten IST und KTG Ltd bereits durchgeführt worden. Auch sei sie bereit, sämtliche Alternativen zu prüfen, die es ermöglichten, die weitere Erfuellung des Vertrages zu gewährleisten.
11 Die Kommission führt in einem Schreiben vom 11. Januar 1994 an die Beklagte MPR Lda, von dem die Beklagten IST und KTG Ltd eine Kopie erhielten, aus, sie sei bereit, von der Beklagten MPR Lda aufgeworfene Fragen zu erörtern, sobald sie den Nachweis erhalten habe, dass der als Vorschuss gewährte Betrag auf dem Konto verfügbar sei, auf das er überwiesen worden sei.
12 Aus einem Schreiben vom 16. Mai 1994 an jeden der Beklagten geht hervor, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt noch keine Bankbestätigung darüber erhalten hatte, dass der Vorschuss verfügbar sei. In diesem Schreiben bewilligte die Kommission eine weitere Frist von einem Monat für die Vorlage dieser Bestätigung, anderenfalls Artikel 8 des Vertrages mit sofortiger Wirkung angewandt werde.
13 Die Beklagte MPR Lda ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 1994 um Aufschub ihrer Entscheidung und berief sich dabei auf die Umstrukturierung der Indústria Portuguesa de Cristais, die im folgenden Monat stattfinden solle; auch müsse das Vorhaben wegen des Konkurses der Beklagten KTG Ltd geändert werden.
14 In einem nur an die Beklagten MPR Lda und IST gerichteten Schreiben vom 7. Juli 1994 erklärte die Kommission, sie schiebe ihre Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, bis zum 31. Dezember 1994 aus den Gründen auf, die die Beklagte MPR Lda in ihrem Schreiben vom 14. Juni 1994 angeführt habe.
15 Die Beklagte MPR Lda hielt die vereinbarte neue Frist nicht ein und nahm keine Rückzahlung vor.
16 Daher kündigte die Kommission den Vertrag mit Schreiben vom 7. Juni 1995 an die Beklagten MPR Lda und IST. Sie übermittelte der Beklagten MPR Lda ferner am 10. November 1995 einen Rückzahlungsbescheid, mit dem die Rückzahlung des als Vorschuss gewährten Betrages verlangt wurde.
17 Die Beklagte MPR Lda kam diesem Rückzahlungsverlangen nicht nach.
Das Verfahren beim Gerichtshof
18 Die Beklagte MPR Lda hat keine Klagebeantwortung eingereicht. Daher hat die Kommission beantragt, ihrer Klage insoweit gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung stattzugeben.
19 Der Beklagten KTG Ltd konnte die Klageschrift nicht zugestellt werden, da ihre gegenwärtige Anschrift unbekannt ist. Die Kommission hat daher dem Gerichtshof mit Schreiben vom 26. April 1999 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die beiden anderen Beklagten weiterbetrieben werden solle, wodurch sie stillschweigend auf die Fortführung des Verfahrens gegen die Beklagte KTG Ltd verzichtet hat.
20 Der Beklagte IST beantragt, die Klage für unbegründet zu erklären, soweit er betroffen sei, und der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Rückzahlung des Vorschusses
21 Nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Anhangs II des Vertrages kann die Kommission im Falle von dessen Kündigung wegen Nichterfuellung der Verpflichtungen eines oder mehrerer Beklagter die Rückzahlung der gesamten Beträge, die sie als finanziellen Zuschuss gewährt hat, oder eines Teils davon verlangen.
22 Aus der Darstellung des Sachverhalts geht hervor, dass die Kommission am 22. Februar 1993 der Beklagten MPR Lda einen Vorschuss von 357 813 ECU zahlte und den Vertrag nach Artikel 8 seines Anhangs II wegen der Nichterfuellung verschiedener vertraglicher Verpflichtungen durch die Beklagte MPR Lda kündigte.
23 Hierzu macht die Kommission zunächst geltend, dass die Beklagte MPR Lda die Arbeiten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist begonnen habe, dass sie es unterlassen habe, sie gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages von den Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens zu unterrichten, und schließlich, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs II des Vertrages den als Vorschuss gewährten Betrag zu anderen als den Zwecken verwendet habe, zu denen er bestimmt gewesen sei.
24 Da alle diese Behauptungen bewiesen sind, ist dem Antrag der Kommission in Bezug auf die Rückzahlung des empfangenen Vorschusses durch die Beklagte MPR Lda stattzugeben.
25 Auch der Beklagte IST bestreitet nicht, dass der Vertrag nicht erfuellt wurde. Er beruft sich jedoch auf die Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung in Artikel 2 Buchstabe c des Anhangs II des Vertrages und macht geltend, er sei an der Vertragsverletzung durch die Beklagte MPR Lda nicht beteiligt gewesen, da er alles Erforderliche getan habe, um die Beklagte MPR Lda dazu zu veranlassen, mit den Arbeiten zu beginnen; auch habe er die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Vertrages unterrichtet. Im Übrigen könne die Kommission die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht mehr geltend machen, da sie gegen sämtliche Beklagten Klage erhoben habe.
26 Der Beklagte IST hat nicht zur Vertragsverletzung der Beklagten MPR Lda beigetragen.
27 Zum einen hat die Kommission die Vertragstreue des Beklagten IST und sein Interesse an der Durchführung des Vorhabens nicht bestritten. Zum anderen ist nachgewiesen, dass der Beklagte IST die Beklagte MPR Lda regelmäßig aufgefordert hat, die Durchführung des Vorhabens voranzutreiben und die Vertragspflichten zu erfuellen.
28 Der Beklagte IST hat jedoch nicht die Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Vertrages erfuellt, die Kommission unverzüglich von jedem Ereignis oder jedem Umstand zu unterrichten, der die Erfuellung des Vertrages erheblich beeinflussen kann.
29 Er trat nämlich erst am 17. Juli 1995 - mehr als zwei Jahre, nach dem er von den Schwierigkeiten Kenntnis erlangt hatte, die bei der Beklagten MPR Lda im Zusammenhang mit dem Beginn des Vorhabens aufgetreten waren, und mehr als eineinhalb Jahre nach dem Erhalt einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 20. Oktober 1993, mit dem die Rückzahlung des Vorschusses binnen zwei Monaten verlangt worden war - zum ersten Mal schriftlich an die Kommission heran und teilte dieser mit, er habe von der Beklagten MPR Lda keinerlei Beitrag zu den Kosten erhalten und diese sei allein für die Unterbrechung des Vorhabens verantwortlich.
30 Andere Kommunikationsformen, wie die Aufnahme der Verbindung mit Dritten oder Telefonanrufe, deren Zeitpunkte der Beklagte IST nicht angegeben hat, erlauben nicht die Feststellung, dass die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Vertrages unverzüglich unterrichtet worden wäre.
31 Daher ist festzustellen, dass der Beklagte IST die Kommission nicht unverzüglich vom Vorliegen von Umständen unterrichtet hat, die geeignet waren, die Erfuellung des Vertrages erheblich zu beeinflussen, obwohl sie ihm in vollem Umfang bekannt waren.
32 Ferner macht der Beklagte IST zu Unrecht geltend, die Beklagten hafteten nicht mehr als Gesamtschuldner, da die Kommission sie gemeinsam verklagt habe.
33 Die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung in Artikel 517 in Verbindung mit Artikel 519 Absatz 1 des portugiesischen Código civil erlaubt es vielmehr dem Gläubiger, die Erfuellung der Verpflichtung entweder von einem einzelnen Schuldner oder von sämtlichen Schuldnern gemeinsam zu verlangen. In dieser Möglichkeit besteht gerade das Wesen der gesamtschuldnerischen Haftung, die den Gläubiger vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner schützen soll.
34 Daher kann der Gläubiger mit einer Klage wie im vorliegenden Verfahren zunächst die Verurteilung sämtlicher Schuldner zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Schuld erwirken. Sodann kann er mit einer vor dem nationalen Gericht zu erhebenden Vollstreckungsklage die gesamte Zahlung der Schuld von dem Schuldner verlangen, den er auswählt.
35 Daher ist, da der Beklagte IST den Anforderungen des Artikels 2 Buchstabe c des Anhangs II des Vertrages nicht genügt hat und da er der Kommission als Gesamtschuldner haftet, dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten IST zur Rückzahlung des Vorschusses von 357 813 ECU als Gesamtschuldner mit der Beklagten MPR Lda stattzugeben.
Zu den Zinsen
36 Nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Anhangs II des Vertrages werden Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs des Vorschusses an zu dem Satz, den der Europäische Fonds für Währungszusammenarbeit für seine Umsätze in ECU anwendet, der jeweils am 1. Werktag jeden Monats veröffentlicht wird, zuzüglich 2 Prozentpunkte geschuldet.
37 Nach dem Vorbringen der Kommission beliefen sich die angefallenen Zinsen am 1. Januar 1999 auf 185 833,78 ECU, und die Zinsen, die bis zur vollständigen Rückzahlung des Vorschusses anfallen, seien hinzuzuzählen.
38 Da die MPR Lda diesen Anspruch im vorprozessualen Schriftwechsel nicht bestritten hat und da die Akten nichts enthalten, was die Begründetheit dieser Forderung der Kommission in Frage stellen könnte, ist die Beklagte MPR Lda zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen an die Kommission aus dem als Vorschuss gewährten Betrag ab 22. Februar 1993, als die Beklagte MPR Lda unbestritten den Vorschuss von 357 813 ECU empfangen hat, bis zur vollständigen Rückzahlung dieses Vorschusses zu verurteilen.
39 Der Beklagte IST macht geltend, von ihm könne die Zahlung von Zinsen nicht verlangt werden, denn nach Artikel 520 des Código civil habe nur der Schuldner, der die Unmöglichkeit der Erbringung einer Leistung zu vertreten habe, die Schäden zu ersetzen, die den Wert dieser Leistung überstiegen.
40 Die Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung sei ausschließlich auf die Nichterfuellung durch die Beklagte MPR Lda zurückzuführen; daher könne die Kommission nur von dieser Beklagten die Zahlung von Zinsen verlangen.
41 Wegen der Kündigung des Vertrages hat sich die ursprüngliche Sachleistungspflicht in eine Geldleistungspflicht mit dem Gegenstand der Rückzahlung des Vorschussbetrags umgewandelt.
42 Es handelt sich somit um eine fällige Forderung der Kommission gegen die Beklagten, für die daher Artikel 520 des Código civil gilt, wo es heißt: Wird die Leistung durch einen von einem der Schuldner zu vertretenden Umstand unmöglich, haften alle als Gesamtschuldner in Höhe ihres Betrages; jedoch haften allein die Schuldner, die den Umstand zu vertreten haben, für den Ersatz der Schäden, die diesen Wert übersteigen, und zwar als Gesamtschuldner."
43 Diese Regelung gilt nicht nur für die Fälle der objektiven Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung, sondern auch für den Fall des Verzugs des Schuldners. Die Zinsen aufgrund dieses Verzugs schuldet nur der Schuldner, der die Nichterfuellung der Verpflichtung zu vertreten hat.
44 Es steht jedoch fest, dass die Nichterfuellung durch die Beklagte MPR Lda vom Beklagten IST nicht zu vertreten ist.
45 Zunächst hat der Letztere in einem Schreiben vom 9. Juni 1994 unmittelbaren Druck auf die Erstere dahin ausgeübt, dass diese der Kommission den empfangenen Vorschuss zurückzahle. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission selbst erklärt, ihr sei nicht bekannt, ob das Verhalten des Beklagten IST zum Ergebnis beigetragen habe.
46 Sodann hat der Beklagte IST von der Kommission nichts erhalten; er erfuhr erst aus der Kopie des Schreibens der Kommission an die Beklagte MPR Lda vom 20. Oktober 1993 von der Zahlung, die die Kommission an diese geleistet hatte.
47 Wie in Randnummer 27 festgestellt, hat die Kommission weder die Vertragstreue des Beklagten IST noch dessen Interesse an der Erfuellung des Vertrages bestritten.
48 Daher hat der Beklagte IST nicht zur Nichterfuellung durch die Beklagte MPR Lda beigetragen. Er hat auch Anstrengungen unternommen, diese zu verhindern, indem er Druck auf die Beklagte MPR Lda dahin ausgeübt hat, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschussbetrages an die Kommission zu erfuellen.
49 Nach allem ist im Licht von Artikel 520 des Código civil festzustellen, dass der Beklagte IST nicht verpflichtet ist, an die Kommission die Zinsen aufgrund der unterbliebenen Rückzahlung des Vorschusses zu zahlen.
50 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen.
Kostenentscheidung:
Kosten
51 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Beklagten MPR Lda und des IST beantragt hat und diese im Wesentlichen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda und das Instituto Superior Técnico werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 357 813 Euro zu zahlen.
2. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 185 833,78 Euro an am 1. Januar 1999 angefallenen Zinsen und die vertraglich vereinbarten Zinsen von diesem Zeitpunkt an bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
3. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda und das Instituto Superior Técnico tragen die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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