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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1990
Aktenzeichen: C-6/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Königliche Verordnung Nr. 471 vom 24. Oktober 1986


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 5
Königliche Verordnung Nr. 471 vom 24. Oktober 1986 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wie der Gerichtshof entschieden hat ( vgl. das Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 44/84, Hurd/Jones, Slg. 1986, 29 ), gehören die Satzung der Europäischen Schule und das Protokoll über die Gründung der Europäischen Schulen zu einer Reihe von Übereinkünften, Beschlüssen und Stellungnahmen, durch die die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen, um zum ordnungsgemässen Funktionieren der Gemeinschaftsorgane beizutragen und diesen die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

Eine von einem Mitgliedstaat einseitig getroffene Entscheidung über die Kürzung der nationalen Gehälter, die den zu den Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräften gezahlt werden, führt zu einer entsprechenden Erhöhung des insoweit auf die Gemeinschaft entfallenden Finanzierungsanteils. Eine solche Entscheidung beeinträchtigt daher das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( vgl. das vorerwähnte Urteil ), können derartige Folgen aber nicht hingenommen werden. Ein Verhalten. das dazu führt, widerspricht der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung des Artikels 5 EWG-Vertrag findet, ihr die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern und die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages nicht zu gefährden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. APRIL 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - KUERZUNG DES GEHALTS DER ZU DEN EUROPAEISCHEN SCHULEN ABGEORDNETEN LEHRKRAEFTE. - RECHTSSACHE C-6/89.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, indem es Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 471 vom 24. Oktober 1986 erlassen hat, wonach das Wartegeld oder der Wartegeldzuschuß für das zu den Europäischen Schulen abgeordnete Lehrpersonal um 50 % gekürzt wird.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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