Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: C-60/02
Rechtsgebiete: VO (EG) 3295/94 in durch VO (EG) 241/1999 geänderter Fassung, StGB (Österreich), StPO (Österreich), Markenschutzgesetz (Österreich)


Vorschriften:

VO (EG) 3295/94 in durch VO (EG) 241/1999 geänderter Fassung Art. 2
VO (EG) 3295/94 in durch VO (EG) 241/1999 geänderter Fassung Art. 8
VO (EG) 3295/94 in durch VO (EG) 241/1999 geänderter Fassung Art. 11
StGB (Österreich) § 1 Abs. 1
StPO (Österreich) § 84 Abs. 1
Markenschutzgesetz (Österreich) § 10 Abs. 1
Markenschutzgesetz (Österreich) § 10a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Januar 2004. - Strafverfahren gegen X. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Eisenstadt - Österreich. - Nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen - Keine strafrechtliche Sanktion für den Transit nachgeahmter Waren - Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94. - Rechtssache C-60/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-60/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Eisenstadt (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

X

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (ABl. L 341, S. 8), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 27, S. 1) geänderten Fassung

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Montres Rolex SA, vertreten durch Rechtsanwalt G. Kucsko,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Landesgericht Eisenstadt hat mit Beschluss vom 17. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (ABl. L 341, S. 8), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 27, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3295/94) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen mehrerer Vorerhebungen, die auf Antrag der Firmen Montres Rolex SA (im Folgenden: Rolex), Tommy Hilfinger Licensing Inc., La Chemise Lacoste SA, Guccio Gucci SpA und The GAP Inc., die Markenrechte innehaben, durchgeführt werden, nachdem das Zollamt Kittsee (Österreich) Warenpartien beschlagnahmt hatte, von denen vermutet wird, dass es sich um Nachahmungen von Marken dieser Firmen handelt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 3295/94 regelt

"a) die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Waren im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) handelt,

- wenn sie im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

- wenn sie im Zusammenhang mit ihrer zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) jener Verordnung oder anlässlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr oder Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 jener Verordnung im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden;

und

b) die von den zuständigen Stellen zu treffenden Maßnahmen, wenn festgestellt ist, dass die betreffenden Waren tatsächlich Waren im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) sind".

4 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3295/94 erfasst durch die Worte "Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen", u. a. nachgeahmte Waren.

5 Nach dieser Vorschrift sind nachgeahmte Waren

"- die Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Zustimmung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit Marken oder Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Marken oder Zeichen zu unterscheiden sind und damit nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marken verletzen;

- alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf die die im ersten Gedankenstrich genannten Umstände zutreffen;

- die mit Marken oder Zeichen nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf die die im ersten Punkt genannten Umstände zutreffen".

6 Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 bestimmt:

"Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 6 als Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erkannt werden, dürfen nicht in die Gemeinschaft verbracht, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, ausgeführt oder wiederausgeführt werden."

7 Artikel 3 dieser Verordnung sieht u. a. vor, dass der Inhaber eines Markenrechts bei den zuständigen Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden in Bezug auf Waren stellen kann, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um nachgeahmte Waren handelt.

8 Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung setzt eine Zollstelle, der eine positive Entscheidung über einen Antrag des Rechtsinhabers mitgeteilt worden ist, die Überlassung von Waren, bei denen sie feststellt, dass sie den in der genannten Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren entsprechen, aus oder hält sie zurück.

9 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3295/94 lautet:

"(1) Unbeschadet der sonstigen Rechtsbehelfe, die der Rechtsinhaber einlegen kann, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen

a) in der Regel die als Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) erkannten Waren gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder aus dem Marktkreislauf nehmen können, um eine Schädigung des Rechtsinhabers zu verhindern;

b) im Hinblick auf diese Waren jede andere Maßnahme treffen können, die zur Folge hat, dass die betreffenden Personen tatsächlich um den wirtschaftlichen Gewinn aus diesem Geschäft gebracht werden.

Von Ausnahmefällen abgesehen gilt als derartige Maßnahme nicht das einfache Entfernen der Marken oder Zeichen, mit denen die nachgeahmten Waren rechtswidrig versehen sind.

...

(3) Neben den Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter den dort vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden, teilt die betreffende Zollstelle oder die zuständige Zollbehörde dem Rechtsinhaber auf Antrag den Namen und die Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers und des Herstellers der als Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) erkannten Waren sowie die Warenmenge mit."

10 Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 sieht vor:

"Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für den Fall fest, dass gegen Artikel 2 verstoßen wird. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

Nationales Recht

11 § 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt:

"Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war."

12 § 84 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) lautet:

"Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet."

13 § 10 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG) bestimmt:

"Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;

2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."

14 Nach § 10a MSchG wird als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung insbesondere angesehen:

"1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,

4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen".

15 § 60 MSchG nennt die Sanktionen, die bei Verletzung eines Markenrechts anwendbar sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16 Rolex, eine der Privatanklägerinnen der Ausgangsverfahren, ist Inhaberin geschützter Marken. Diese Markenrechte sollen unbekannte Täter dadurch verletzt haben, dass sie versuchten, 19 nachgeahmte Uhren, die mit der Marke Rolex gekennzeichnet gewesen seien, von Italien im Transit durch Österreich nach Polen zu verbringen. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Privatanklägerin um eine nach den §§ 10 und 60 Abs. 1 und 2 MSchG strafrechtlich sanktionierte Verletzung ihres Markenrechts. Daher beantragte sie beim Landesgericht Eisenstadt, wegen des Verdachts von Verstößen gegen diese Vorschriften Vorerhebungen gegen Unbekannt einzuleiten.

17 Die Tommy Hilfinger Licensing Inc. und die La Chemise Lacoste SA, die Inhaber geschützter Marken sind, beantragten ebenfalls die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts von Verstößen gegen die genannten Bestimmungen des MSchG. Am 8. März 2003 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt, dass die La Chemise Lacoste SA ihre Privatanklage zurückgenommen habe.

18 Auch die Guccio Gucci SpA und die The GAP Inc., die Inhaber geschützter Marken sind, beantragten die Einleitung von Vorerhebungen gegen Unbekannt. Allerdings vermuten sie, dass es sich dabei entweder um den Geschäftsführer bzw. verantwortlichen Inhaber der Firma Beijing Carpet Import mit Sitz in Peking (China) oder um den Geschäftsführer bzw. verantwortlichen Inhaber der Firma H. SW Spol SRO mit Sitz in Bratislava (Slowakei) handele.

19 Laut dem Landesgericht setzt die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen gemäß § 84 Abs. 1 StPO voraus, dass das angelastete Verhalten eine strafbare Handlung darstellt. Ferner verbiete Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der im österreichischen Recht Verfassungsrang zukomme, die Bestrafung wegen zur Zeit der Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbarer Taten.

20 Nach dem Markenschutzgesetz stellten nur die Ein- und Ausfuhr einer nachgeahmten Ware eine unzulässige Benutzung dar, nicht aber die bloße Durchfuhr. Außerdem treffe das österreichische Strafrecht eine deutliche Unterscheidung zwischen den Begriffen der Ein- und Ausfuhr einerseits und der Durchfuhr andererseits.

21 Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-383/98 (Polo/Lauren, Slg. 2000, I-2519), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 3295/94 auch auf Sachverhalte anzuwenden sei, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren in einen anderen Drittstaat verbracht würden, was bedeute, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung auch die bloße Durchfuhr einschließe. Da dieses Urteil jedoch in einer zivilrechtlichen Sache ergangen sei, sei fraglich, ob sich dieses Ergebnis auf das Strafrecht übertragen lasse, wenn nach innerstaatlichem Recht kein strafrechtlicher Verstoß vorliege.

22 Das Landesgericht Eisenstadt hat mit seinem Vorlagebeschluss, der mit Beschluss vom 4. März 2002 berichtigt worden ist, die Verfahren abgebrochen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht eine innerstaatliche Bestimmung, konkret § 60 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 10a MSchG, die die Auslegung zulässt, dass der bloße Transit von Waren, die unter Verletzung von markenrechtlichen Bestimmungen hergestellt/verbreitet werden, nicht strafbar ist, dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 entgegen?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23 Nach Ansicht der Privatanklägerin Rolex können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (in diesem Sinne Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, sowie Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9).

24 Nach österreichischem Recht habe die Voruntersuchung den Zweck, die erhobenen Anschuldigungen einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig sei, um die Momente festzustellen, die entweder zur Einstellung oder zur Fortsetzung des Strafverfahrens führen könnten. Folglich habe die Entscheidung über die Einleitung von Vorerhebungen keinen Rechtsprechungscharakter. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen sei daher unzulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das zu einem Vorladungs- oder zu einem Einstellungsbeschluss führen kann, zulässig ist (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545, Randnr. 10 und 11).

26 Außerdem hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041) bereit erklärt, Fragen zu beantworten, die im Rahmen eines Verfahrens betreffend einstweilige Anordnungen gestellt worden waren, die bestätigt, abgeändert oder zurückgenommen werden konnten.

27 Ferner wird das vorlegende Gericht in den bei ihm anhängigen Verfahren, wie der Generalanwalt in Nummer 22 seiner Schlussanträge zutreffend ausführt, jedenfalls eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter erlassen, ganz gleich, ob Gegenstand dieser Entscheidung die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, die Beschlagnahme und Vernichtung der Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Nachahmungen handelt, oder die Einstellung ist.

28 Schließlich ist es allein Sache des nationalen Gerichts, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (u. a. Urteile vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn. 5 bis 8, vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 10, vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96, Høj Pedersen u. a., Slg. 1998, I-7327, Randnrn. 45 und 46, sowie vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnrn. 30 und 31).

29 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

30 Nach Ansicht der Privatanklägerin Rolex und der österreichischen Regierung ist die Verordnung Nr. 3295/94 auch auf Waren anwendbar, die sich im Transit von einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in einen anderen Drittstaat befinden (Urteil Marco Polo, Randnr. 27). Der Erlass der Verordnung Nr. 241/1999 habe an dieser Auslegung nichts geändert (Urteil Polo/Lauren, Randnr. 28).

31 Die österreichische Regierung schließt aus den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b und 11 der Verordnung Nr. 3295/94, dass die Mitgliedstaaten zwar dafür zuständig seien, auf der Grundlage ihres nationalen Rechts die bei Verstößen anwendbaren Sanktionen festzulegen, dass die strafbewehrten Tatbestände aber schon durch die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 2 der Verordnung, festgelegt würden. Österreich sei daher verpflichtet, auch beim bloßen Transit nachgeahmter Waren durch Österreich Sanktionen zu verhängen.

32 Die Privatanklägerin Rolex macht hierzu geltend, dass es zum Zeitpunkt des in der Rechtssache Polo/Lauren entscheidungserheblichen Sachverhalts, der zeitlich vor der Novellierung des MSchG liege, im österreichischen Recht über Produktnachahmung keine genaue Beschreibung dessen gegeben habe, was eine Benutzung einer Marke zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung darstelle. So habe der österreichische Oberste Gerichtshof in seinem Urteil Baygon vom 29. September 1986 entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung vorliege, wenn die mit der fremden Marke versehene Ware in einen anderen Drittstaat exportiert werde, in dem sie sodann auf den Markt gebracht werde.

33 Am 23. Juli 1999 sei in Österreich mit dem Erlass der Markenrechts-Novelle 1999 (BGBl. I Nr. 111/1999) das Markenrecht umfassend geändert worden, u. a. um es der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) anzupassen. Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie sei dabei in dem neuen § 10a MSchG in das österreichische Recht umgesetzt worden.

34 In den Materialien zu dieser Novelle heiße es ausdrücklich, dass das Baygon-Urteil des Obersten Gerichthofes überholt sei. Der österreichische Gesetzgeber habe somit eindeutig vorgesehen, dass auch die Wiederausfuhr und somit auch der bloße Transit nach österreichischem Recht eine Markenrechtsverletzung darstellen könne.

35 Demzufolge gehe die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung fehl, dass der bloße Transit von Waren, die unter Verletzung markenrechtlicher Bestimmungen hergestellt worden seien, nicht strafbar sei.

36 Ferner sähen die §§ 10 ff. MSchG sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen bei Markenrechtsverletzungen vor. Es sei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Norm unterschiedlich ausgelegt werden könne, je nachdem, ob die daran geknüpften Sanktionen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur seien.

37 Die finnische Regierung weist darauf hin, dass die Verordnung Nr. 3295/94 auf der Grundlage des Artikels 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) erlassen worden sei, dessen Zweck darin bestehe, durch die Gemeinsame Handelspolitik den Handel in der Gemeinschaft insbesondere an ihren Grenzen durch angemessene Maßnahmen zu schützen. So schütze diese Verordnung einerseits den Binnenmarkt vor nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen und andererseits den Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum vor Verletzungen dieses Rechts.

38 Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 verpflichte die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall festzusetzen, dass gegen Artikel 2 dieser Verordnung verstoßen werde. Diese Sanktionen müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

39 Zudem müsse nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit die Sanktion für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht sowohl in den materiell-rechtlichen als auch in den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen den Sanktionen für Verstöße gegen entsprechendes nationales Recht gleichkommen. So könnten die Mitgliedstaaten indirekt verpflichtet sein, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

40 Nach Ansicht der finnischen Regierung läge ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor, wenn das österreichische Recht den Transit nachgeahmter Waren oder unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen nicht mit wirksamen Sanktionen ahnde.

41 Um die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, komme es wesentlich darauf an, dass die Vorschriften des abgeleiteten Rechts in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt würden. Wenn nachgeahmte Waren aufgrund der bloßen Erklärung, dass sich das endgültige Ziel dieser Waren in einem Drittstaat befinde, im Gebiet der Gemeinschaft ohne wirksame Sanktionen befördert werden könnten, so bestuende ein erhebliches Risiko, dass die als Transitware deklarierten Warenpartien unter Ausnutzung von Schwachstellen der gemeinschaftlichen Transitregelung tatsächlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten. Dies sei bei Straftaten im Zusammenhang mit der Beförderung von Alkohol und Tabakwaren ein klassischer Vorgang.

42 Die Kommission bedauert, dass der Vorlagebeschluss für die genaue Bestimmung des in den Ausgangsverfahren anwendbaren rechtlichen Rahmens keine ausreichenden Angaben über die näheren Umstände des auf die nachgeahmten Waren angewandten Zollverfahrens oder den zollrechtlichen Status der fraglichen Waren enthalte. Der Vorlagebeschluss gebe nämlich keinen Aufschluss darüber, ob die Waren aus der Gemeinschaft stammten. Hinsichtlich des Verfahrens, das auf die Privatanklage von Rolex hin eingeleitet worden sei, spreche der Vorlagebeschluss davon, dass die Waren von Italien nach Österreich "eingeführt" worden seien, um sie in weiterer Folge nach Polen zu verbringen. Hinsichtlich der anderen Verfahren, die die Privatanklagen der La Chemise Lacoste SA und der Guccio Gucci SpA beträfen, seien die Waren von China nach Österreich eingeführt worden, um sie in weiterer Folge in die Slowakei zu verbringen.

43 Nach Meinung der Kommission sind daher verschiedene Fälle in Betracht zu ziehen.

44 Falls die Waren nicht aus der Gemeinschaft stammten, gebe der Vorlagebeschluss keinen Hinweis auf das zur Anwendung kommende Zollverfahren. Es frage sich daher weiterhin, ob es sich um ein Transitverfahren oder ein anderes Zollverfahren handele. Das Gleiche gelte für die Frage, ob die Waren regulär in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien.

45 Falls die Waren dagegen aus der Gemeinschaft stammten, sei zu bemerken, dass sich die Waren, da sie aus Italien importiert worden seien, bereits im zollrechtlich freien Verkehr hätten befinden müssen, weil sie den Gemeinschaftsstatus im Zollgebiet der Gemeinschaft erlangt hätten.

46 Hinsichtlich dieses Falles weist die Kommission darauf hin, dass die Verordnung Nr. 3295/94 nur nachgeahmte Waren aus Drittländern erfasse, nicht aber solche, die in der Gemeinschaft hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden seien (Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-23/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-7653, Randnr. 3). In diesem Fall stelle sich das Problem der Vereinbarkeit des österreichischen Rechts mit dieser Verordnung nicht, und das Vorabentscheidungsersuchen wäre unzulässig.

47 Falls schließlich die Waren nicht aus der Gemeinschaft stammten und keinem Zollverfahren in der Gemeinschaft unterworfen worden seien, sei anzunehmen, dass sie irregulär in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden seien. In diesem Fall gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass in den Ausgangsverfahren irgendein Widerspruch zwischen den hinreichend klaren Bestimmungen der Verordnung Nr. 3295/94 und den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften bestehe.

48 Hinsichtlich der Artikel 8 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 3295/94 seien zwei Fälle denkbar.

49 Im ersten Fall habe die Republik Österreich die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, ihre Anwendung auf das Transitverfahren werde jedoch durch nationale Bestimmungen in Frage gestellt, die in einem entgegenstehenden Sinne ausgelegt werden könnten.

50 Im zweiten Fall habe der genannte Mitgliedstaat nicht die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3295/94 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. In diesem Fall stelle sich das Problem der Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung, da nationale Bestimmungen vorhanden seien, die in dem Transit derartiger Waren keine illegale Benutzung einer Marke sähen.

51 Die Kommission schließt ferner aus den Randnummern 23 bis 25 des Urteils vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98 (Adidas, Slg. 1999, I-7081), dass in dem Fall, dass nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren einem Nichterhebungsverfahren wie dem Transitverfahren unterlägen, nationale Bestimmungen, die in dem in der vorstehenden Randnummer dargelegten Sinne ausgelegt werden könnten, eine Verletzung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 darstellten. Die nationalen Bestimmungen seien in mit Artikel 2 konformer Weise auszulegen, so dass insbesondere die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die einem Nichterhebungsverfahren unterliegenden Waren anwendbar seien.

52 Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 ein besonderes Problem stellen könne. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf den Inhalt des Gemeinschaftsrechts abzustellen, finde ihre Grenze in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Teil des Gemeinschaftsrechts seien, insbesondere in den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots.

53 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 12 und 13) festgestellt, dass die nicht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben könnten, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstießen, festzulegen oder zu verschärfen. Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 enthaltenen Verbote dann, wenn nationale Bestimmungen zu einer gegensätzlichen Auslegung dieser Verbote führen könnten, für sich allein nicht die Wirkung haben könnten, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen sie verstießen, festzulegen oder zu verschärfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Wie der Gerichtshof in Randnummer 29 des Urteils Polo/Lauren ausgeführt hat, ist die Verordnung Nr. 3295/94 nach ihrem Artikel 1 auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrem Transit in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines Rechtsinhabers, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden.

55 Außerdem verpflichtet Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall festzusetzen, dass gegen das in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehene Verbot, nachgeahmte Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren zu überführen, auszuführen oder wieder auszuführen, verstoßen wird.

56 Ferner ist der Anwendungsbereich dieser Verordnung, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge zutreffend ausführt, von der Art des nationalen Verfahrens (zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliches Verfahren) unabhängig, in dem sie eine Rolle spielt.

57 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich Artikel 60 MSchG dahin auslegen, dass er nicht für den bloßen Transit von Waren gilt; die österreichische Regierung und die Privatanklägerinnen widersprechen dem.

58 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern; dies ist allein Aufgabe des nationalen Gerichts. Sollte dieses feststellen, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts entgegen den Artikeln 2 und 11 der Verordnung 3295/94 den bloßen Transit nachgeahmter Waren durch das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht verbieten und somit nicht sanktionieren, so stuenden die genannten Artikel der Verordnung den erwähnten nationalen Vorschriften entgegen.

59 Außerdem muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung das nationale Recht innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen auslegen, um das mit der Gemeinschaftsnorm vorgeschriebene Ziel zu erreichen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

60 Wenn eine solche konforme Auslegung möglich ist, hat das nationale Gericht den Inhabern eines Rechts am geistigen Eigentum einen Schutz dieses Rechts gegen die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 verbotenen Beeinträchtigungen dadurch zu garantieren, dass es auf den Transit nachgeahmter Waren durch das eigene Staatsgebiet die zivilrechtlichen Sanktionen anwendet, die das nationale Recht für die anderen nach Artikel 2 der Verordnung verbotenen Verhaltensweisen vorsieht, sofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

61 Im Bereich des Strafrechts stellt sich bei Anwendung des Grundsatzes der konformen Auslegung jedoch ein besonderes Problem. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, findet dieser Grundsatz seine Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind, insbesondere in den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass eine Richtlinie für sich allein - unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (u. a. Urteile Pretore si Salò, Randnr. 20, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37, und vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 24).

62 Zwar ist die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Gemeinschaftsregelung eine Verordnung, also eine Norm, die ihrem Wesen nach keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen erfordert, und keine Richtlinie. Jedoch räumt Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Sanktionen für die nach Artikel 2 dieser Verordnung verbotenen Verhaltensweisen vorzusehen, so dass sich die Erwägungen des Gerichtshofes zu den Richtlinien auf die vorliegende Rechtssache übertragen lassen.

63 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass das nationale Recht den Transit nachgeahmter Waren durch österreichisches Hoheitsgebiet nicht untersagt, so verbietet der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", wie er in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, der ein den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gemeiner allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, ein solches Verhalten strafrechtlich zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte.

64 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten:

- Die Artikel 2 und 11 der Verordnung Nr. 3295/94 sind anwendbar, wenn Waren auf dem Transitweg zwischen zwei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig angehalten werden.

- Die Verpflichtung, das nationale Recht unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes des Gemeinschaftsrechts konform auszulegen, um das gemeinschaftsrechtlich verfolgte Ziel zu erreichen, kann für sich allein - unabhängig von innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, der gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, begründen oder verschärfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Die Auslagen der österreichischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 17. Januar 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 2 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 geänderten Fassung sind anwendbar, wenn Waren auf dem Transitweg zwischen zwei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig angehalten werden.

Die Verpflichtung, das nationale Recht unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes des Gemeinschaftsrechts konform auszulegen, um das gemeinschaftsrechtlich verfolgte Ziel zu erreichen, kann für sich allein - unabhängig von innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, der gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, begründen oder verschärfen.

Ende der Entscheidung

Zurück