Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: C-60/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

20. Februar 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-60/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Landessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2006, in dem Verfahren

Grete Schlepps

gegen

Deutsche Rentenversicherung Oberbayern

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Bayerischen Landessozialgericht das am 18. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt u. a. (Slg. 2007, I-0000) ergangene Urteil des Gerichtshofs übersandt mit der Bitte, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

2 Mit am 14. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben vom 11. Januar 2008 hat das Bayerische Landessozialgericht dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.

3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-60/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 20. Februar 2008



Ende der Entscheidung

Zurück