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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: C-60/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
20. Februar 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-60/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Landessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2006, in dem Verfahren
Grete Schlepps
gegen
Deutsche Rentenversicherung Oberbayern
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Bayerischen Landessozialgericht das am 18. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt u. a. (Slg. 2007, I-0000) ergangene Urteil des Gerichtshofs übersandt mit der Bitte, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.
2 Mit am 14. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben vom 11. Januar 2008 hat das Bayerische Landessozialgericht dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.
3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-60/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 20. Februar 2008
Ende der Entscheidung
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