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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1994
Aktenzeichen: C-61/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 83/189/EWG Art. 8 Abs. 1
Richtlinie 83/189/EWG Art. 9 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 14. JULI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - PFLICHT ZU VORHERIGER MITTEILUNG GEMAESS DER RICHTLINIE 83/189/EWG. - RECHTSSACHE C-61/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) verstossen hat, indem es die Verordnungen vom 16. Januar 1989 über die Kilowattstundenzähler, vom 24. August 1988 über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke und vom 21. Oktober 1988 über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen hat, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

2 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189 bestimmt folgendes:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor."

3 Artikel 9 Absätze 1 und 2 sieht folgendes vor:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt, eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen."

4 Nachdem die Kommission erfahren hatte, daß die niederländischen Behörden die Verordnungen vom 16. Januar 1989, vom 24. August 1988 und vom 21. Oktober 1988 erlassen hatten, beschloß sie, gegen das Königreich der Niederlande das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Sie sieht in diesen Verordnungen technische Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 fielen, so daß sie ihr im Entwurfsstadium hätten mitgeteilt werden müssen.

5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1989, 27. Oktober 1989 und 9. Februar 1990 forderte die Kommission die niederländische Regierung auf, sich zu diesen Verordnungen zu äussern; es handele sich um Fälle, in denen die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 83/189 auferlegten Verpflichtungen offenkundig nicht beachtet worden seien, was die sofortige Aussetzung dieser Maßnahmen erforderlich mache. In diesen Schreiben wies die Kommission auch darauf hin, daß diese Verstösse gegen die Richtlinie 83/189 zur Folge hätten, daß die betreffenden technischen Vorschriften Dritten nicht entgegengehalten werden könnten.

6 Die niederländischen Behörden räumten mit Schreiben vom 17. November 1989 ein, daß die Verordnung vom 16. Januar 1989 technische Vorschriften enthalte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 fielen, und daß sie es versäumt hätten, der Kommission den Änderungsentwurf mitzuteilen. Sie wiesen jedoch darauf hin, daß der Kommission diese Verordnung in der Anlage zum Schreiben vom 22. Mai 1989 übermittelt worden sei, mit dem die Kommission über die Privatisierung des Eichwesens unterrichtet worden sei.

7 Aufgrund der Feststellung, daß die Richtlinie 83/189 immer noch nicht angewandt wurde, richtete die Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 1991, 16. Januar 1989 und 2. April 1991 wegen der beiden anderen Verordnungen mit Gründen versehene Stellungnahmen an die niederländische Regierung und forderte sie auf, ihr diese Verordnungen im Entwurfsstadium zu übermitteln und deren Annahme für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum auszusetzen. Auch in diesen Stellungnahmen wies die Kommission darauf hin, daß die betreffenden technischen Vorschriften Dritten gegenüber nicht durchgesetzt werden könnten.

8 Die niederländische Regierung antwortete darauf in ihren Schreiben vom 13. Januar 1992 und 9. Juli 1991, daß der Kommission die betreffenden technischen Vorschriften tatsächlich hätten mitgeteilt werden müssen und daß die niederländischen Behörden sich in Zukunft bemühen würden, derartige Versäumnisse zu vermeiden.

9 Die Kommission hat mit Klageschrift vom 9. März 1993 die vorliegende Klage erhoben.

10 Es steht fest, daß die Verordnungen vom 16. Januar 1989, 24. August 1988 und 21. Oktober 1988 der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 83/189 unverzueglich hätten mitgeteilt werden müssen und daß dies nicht geschehen ist.

11 Im übrigen hat die niederländische Regierung ihr Versäumnis schon zu Beginn des Vorverfahrens in dieser Sache eingeräumt.

12 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die niederländische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189 verstossen hat, indem sie die Verordnungen vom 16. Januar 1989 über die Kilowattstundenzähler, vom 24. August 1988 über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke und vom 21. Oktober 1988 über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen hat, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verstossen, indem es die Verordnungen vom 16. Januar 1989 über die Kilowattstundenzähler, vom 24. August 1988 über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke und vom 21. Oktober 1988 über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen hat, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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